Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2959 27.03.2014 (Ausgegeben am 28.03.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Sabine Dirlich (DIE LINKE) Durch das Landesschulamt des Landes Sachsen-Anhalt angestrebte Trägerzertifizierung nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung ) Kleine Anfrage - KA 6/8148 Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Frage 1: Dem Vernehmen nach strebt das Landesschulamt des Landes Sachsen-Anhalt die Trägerzertifizierung nach AZAV an, um Maßnahmen im Fachschulbildungsgang Sozialpädagogik, im Berufsfachschulbildungsgang Altenpflege, im Berufsfachschulbildungsgang Altenpflegehilfe und im Berufsfachschulbildungsgang Physiotherapie im Rahmen der nach den SGB II und III geförderten Arbeitsmarktdienstleistungen an staatlichen Berufsbildenden Schulen anbieten zu können. a) Wie ist der derzeitige Stand der Zertifizierung? b) Gibt es Fakten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Zertifizierung zum 1. Januar 2014 abgeschlossen ist und das Zertifikat vorliegt? Wenn ja, worin bestehen sie? a) Es erfolgte eine Ausschreibung, um eine fachkundige Stelle zu ermitteln, die das Zertifizierungsverfahren durchführt. Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt. b) Es gibt keine Fakten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Zertifizierung zum 1. Januar 2014 abgeschlossen ist und das Zertifikat vorliegt. 2 Frage 2: In welcher Form soll die für die Zertifizierung erforderliche Finanzierung des dritten Jahres der Fachschulausbildungen im Rahmen der nach SGB geförderten Arbeitsmarktdienstleistungen gesichert werden? Wie soll in diesem Zusammenhang die Sicherung des Lebensunterhalts der Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer gewährleistet werden? Nach § 180 Abs. 4 SGB ist in den Fällen, in denen eine Verkürzung der Ausbildungszeit um ein Drittel nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ausgeschlossen ist, ein Maßnahmeteil von zwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist. Das ist in Sachsen-Anhalt in denjenigen Fällen gesichert, in denen ein Beteiligter oder eine Beteiligte die Fachschule Sozialwesen in der Fachrichtung Sozialpädagogik in der Form 2:1 besucht (das bedeutet, dass nach landesrechtlicher Regelung nach zweijährigem theoretischem Fachschulunterricht ein einjähriges Praktikum folgt (vgl. § 18.1 der Anlage 9 zu § 36 der Verordnung über berufsbildende Schulen) und bereits zu Beginn der Maßnahme der Praktikumsplatz zugesagt ist. Diese praktizierte Form der sozialpädagogischen Ausbildung ist nach derzeitiger Weisungslage, welche im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschlossen wurde, mit Bildungsgutschein förderbar. Bei Ausbildungen mit nachgeschaltetem Anerkennungspraktikum im Sinne des § 180 Abs. 5 SGB III gilt in Bezug auf die Anwendung des § 180 Abs. 4 SGB III, dass das Anerkennungspraktikum Teil der Ausbildungszeit ist. Dies beruht auf den jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen Regelungen. Hieraus folgt, dass maßgeblich für die Verkürzung bzw. die Finanzierung des letzten Drittels die Gesamtausbildungsdauer ist. Es bestehen keine Bedenken, wenn bei dreijähriger Ausbildungszeit für das einjährige Anerkennungspraktikum § 180 Abs. 4 SGB III als erfüllt gilt, soweit während des Anerkennungspraktikums eine angemessene (nachweislich geregelte) Praktikumsvergütung gewährt wird. In diesem Zusammenhang ist auf den Erlass des Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 23.8.2013 (AZ 51301/8) hinzuweisen, nach dem die Möglichkeit besteht, Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten als Hilfskräfte gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 Kinderförderungsgesetz auf das pädagogische Fachpersonal anzurechnen. Schülerinnen und Schüler, die gemäß der Verordnung über berufsbildende Schulen die zweijährige Fachschule Sozialpädagogik nach bestandener Abschlussprüfung beendet haben und in einer Kindertageseinrichtung ein einjähriges Berufspraktikum durchführen, sind danach grundsätzlich als geeignete Hilfskräfte anzuerkennen und auf den Personalschlüssel anzurechnen. Frage 3 Ist die Landesregierung der Auffassung, dass das Landesschulamt des Landes Sachsen-Anhalt und die in Betracht kommenden Berufsbildenden Schulen in Bezug auf die angestrebte Zertifizierung alle Voraussetzungen der §§ 176 ff. SGB III i. V. m. der AZAV erfüllen können? Wenn ja, wie begründet sie diese Auffassung im Einzelnen? Die Landesregierung ist der Auffassung, dass das Landesschulamt und die berufsbildenden Schulen die für eine AZAV-Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen 3 erfüllen. Sie begründet ihre Auffassung damit, dass gemäß § 11a Schulgesetz die Schulen, die Schulbehörden und das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung zu einer kontinuierlichen Qualitätssicherung schulischer Arbeit der öffentlichen und auch der berufsbildenden Schulen verpflichtet sind. Das Landesschulamt nimmt die Aufgabe der Schulaufsicht wahr (§ 83 Schulgesetz). Die Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung sowie personellen Untersetzung des Schulwesens. Das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung SachsenAnhalt nimmt die Aufgabe der Schulaufsicht bei der externen Evaluation hinsichtlich der Evaluation durch Schulbesuch, der Inspektion und der Schulbefragungen und bei der internen Evaluation wahr (§ 82 Abs. 3 Schulgesetz). Das Landesschulamt als aufsichtführende Schulbehörde ist Träger der Bildungsmaßnahmen , die zertifiziert werden sollen. Die Maßnahmen des Landesschulamts und der öffentlichen berufsbildenden Schulen zur Qualitätssicherung sind in einem Qualitätshandbuch dokumentiert, das der fachkundigen Stelle im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens vorliegen und Grundlage der Prüfung sein wird. Darüber hinaus arbeiten alle öffentlichen berufsbildenden Schulen an der Einführung oder Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems GQM (ganzheitliches Qualitätsmanagement für berufsbildende Schulen). Frage 4: Sieht die Landesregierung eine Gefahr der Wettbewerbsverzerrung, wenn staatliche Berufsbildende Schulen Aufgaben im Rahmen der nach den SGB II und III geförderten Arbeitsmarktdienstleistungen wahrnehmen? Wenn eine solche Gefahr nach Ansicht der Landesregierung nicht besteht, durch welche Maßnahmen und Festlegungen wird die Wettbewerbsgleichheit gewährleistet, wenn tatsächlich eine Wettbewerbsverzerrung besteht, wie bewertet das die Landesregierung? Die Landesregierung sieht keine Gefahr der Wettbewerbsverzerrung, wenn öffentliche Schulen Aufgaben im Rahmen der nach den SGB II und III geförderten Arbeitsmarktdienstleistungen wahrnehmen. Die Beteiligung an Aufgaben der Fort- und Weiterbildung ist eine gesetzliche Aufgabe der berufsbildenden Schulen (§ 9 Abs. 3 Schulgesetz). Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch öffentliche Schulen ist in den einschlägigen Regelungen ausdrücklich vorgesehen. Nach der Empfehlung des Beirats nach § 182 SGB III kann für berufsbildende Schulen, die den Schulgesetzen des Bundes oder des jeweiligen Landes unterliegen, ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren zur Zulassung als Träger durchgeführt werden. Das Landesschulamt und die öffentlichen berufsbildenden Schulen unterwerfen sich im Zertifizierungsverfahren den gleichen Anforderungen und Kosten wie andere Bildungsträger auch. Der Beteiligte kann frei wählen, an welcher Institution er seinen Bildungsgutschein einlöst.