Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2991 04.04.2014 (Ausgegeben am 07.04.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Lichtimmissionen und Skybeamer Kleine Anfrage - KA 6/8215 Vorbemerkung des Fragestellenden: Lichtimmissionen sind gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) schädliche Umwelteinwirkungen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Einwirkungen, die geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Der Länderausschuss für Immissionsschutz hat bereits im Mai des Jahres 2000 „Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ erarbeitet. In mehreren Städten in Sachsen-Anhalt wird mit so genannten Sky-Beamern („Himmelsstrahler “), die lichtstarke und bündelnde Scheinwerfer sind, für Diskotheken geworben. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2003 (Az. 8 A 11286/02) sind Sky-Beamer bzw. Himmelsstrahler Werbeanlage im Sinne der Bauordnung. Diese Werbeanlagen bestehen nach diesem Urteil aus den Lichtstrahlen und dem sie erzeugenden Gerät. Reicht der Lichtstrahl auch in den Luftraum über dem Außenbereich, so ist die Anlage gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO Rheinland-Pfalz regelmäßig unzulässig. Eine im Außenbereich ausnahmsweise zulässige Werbeanlage an der Stätte der Leistung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 LBauO (entspricht § 10 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BauO LSA) liegt nur vor, wenn sich das Betriebsgebäude im Außenbereich befindet. 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Wie viele derartiger Anlagen sind der Landesregierung in Sachsen-Anhalt bekannt? Bitte Standort mit Landkreis und Ort angeben. Auf welcher Rechtsgrundlage sind die jeweiligen Anlagen genehmigt worden? Welche dieser Anlagen sind gegenwärtig nicht genehmigt, obwohl sie nach Auffassung der Landesregierung genehmigungspflichtig sind? Folgende Anlagen sind der Landesregierung bekannt: 1. Skybeamer, Hohepfortewall 1, Magdeburg, nicht genehmigt, bauaufsicht- liche Maßnahmen sind eingeleitet, 2. Skybeamer, Südliches Anhalt, Edderitz, Werkstraße 1, Gemarkung Edderitz, Flur 3, Flurstück 13/2, Landkreis Anhalt-Bitterfeld, die Anlage ist derzeit nicht mehr in Betrieb, Rechtsgrundlage der Genehmigung: § 35 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 13 Abs. 3 Nr. 1 der Bauordnung des Landes SachsenAnhalt (BauO LSA) (analog heute § 10 Abs. 3 Nr. 1 BauO LSA) 3. Skybeamer, Lutherstadt Eisleben, Unterrißdorfer Straße 57, nicht geneh- migt, die Anlage wurde erst am 21. Februar 2014 bekannt, bauaufsichtliche Maßnahmen sind eingeleitet. 2. Welche Rechtsvorschriften (insbesondere Immissionsschutzrecht, Bau- ordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Naturschutzrecht [Artenschutz, Eingriffsregelung ], Straßenrecht) sind aus Sicht der Landesregierung beim dauerhaften oder vorübergehenden Betrieb dieser Anlagen zu beachten? Immissionsschutzrecht Licht gehört gemäß § 3 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu den Immissionen und gemäß § 3 Abs. 3 BImSchG zu den Emissionen i. S. des Gesetzes. Lichtimmissionen gehören nach dem BImSchG zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren , erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigung für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen. Genehmigungsbedürftige Anlagen sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Licht nicht hervorgerufen werden können und dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch die den Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung getroffen wird. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Licht verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der Gesetzgeber hat bisher keine rechtsverbindlichen Vorschriften zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenzen für Lichtimmissionen erlassen. Die im Immissionsschutz auftretenden Lichteinwirkungen bewe- 3 gen sich im Bereich der Belästigung. Der Länderausschuss für Immissionsschutz hat im Beschluss vom 10. Mai 2000 Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen für den Vollzug des BImSchG erlassen. Bauordnungsrecht Der Landesgesetzgeber hat in § 10 BauO LSA eine spezielle Regelung für Anlagen der Außenwerbung normiert. Entsprechend § 10 Abs. 2 BauO LSA gelten für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, die in der BauO LSA an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Bauplanungsrecht Das Bauplanungsrecht regelt, dass gemäß § 29 Abs. 1 BauGB für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Diesen Anforderungen muss auch ein Skybeamer als bauliche Anlage genügen. Luftverkehrsrecht Skybeamer sind auch nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften (§§ 15a und 16 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)) erlaubnispflichtig. Straßenrecht: Anlagen der Außenwerbung unterliegen nach § 9 Abs. 6 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. § 24 Abs. 7 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) dem Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 FStrG bzw. § 24 Abs. 1 StrG LSA sowie den Anbaubeschränkungen des § 9 Abs. 2 FStrG bzw. § 24 Abs. 2 StrG LSA. Danach ist außerhalb von Ortsdurchfahrten die Errichtung von Skybeamern in einer Entfernung von bis zu 20 Metern neben Bundes-, Landes- und Kreisstraßen bzw. in einer Entfernung von bis zu 40 Metern neben Bundesautobahnen grundsätzlich unzulässig. In einer Entfernung von mehr als 20 Metern bis zu 40 Metern neben Bundes-, Landes- und Kreisstraßen bzw. von mehr als 40 Metern bis zu 100 Metern neben Bundesautobahnen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der Straßenbaubehörde . Straßenverkehrsrecht In § 33 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist aus Gründen der Verkehrssicherheit geregelt, dass außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung u. a. durch Licht verboten ist, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. In Satz 2 dieser Norm ist zudem geregelt, dass auch durch innerörtliche Werbung der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden darf. Nach der gefestigten Rechtsprechung bedarf es für die Erfüllung dieses Tatbestandes nicht des Nachweises einer konkreten Gefährdung; die abstrakte Gefahr einer Ablenkung der am Verkehr Teilnehmenden vom Verkehrsgeschehen reicht aus. Dabei ist zu beachten, dass Werbung Ihrem Wesen nach darauf gerichtet ist, die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, was zugleich eine Ablenkung vom Verkehrsgeschehen bedeutet. 4 Naturschutzrecht Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) trifft keine expliziten Regelungen bezüglich Lichtemissionen jeder Art, gleichwohl sind im Einzelfall ggf. Fragen des Naturschutzrechtes zu prüfen. Grundsätzlich ist es nach Allgemeinem Artenschutzrecht verboten, Tiere mutwillig zu beunruhigen (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sowie nach Besonderem Artenschutzrecht verboten, Tiere zu verletzen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Ein auf Beeinträchtigung abzielender Vorsatz liegt jedoch beim Betrieb einer Beleuchtungsanlage in der Regel nicht vor. § 14 BNatSchG definiert als Eingriff in Natur und Landschaft u. a. Veränderungen der Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Ebenso kann die Errichtung derartiger Anlagen ein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG darstellen. Aufgrund der üblichen Standorte der Anlagen können jedoch erhebliche Beeinträchtigungen durch solche entsprechend den Vorgaben des BImSchG genehmigungsfähigen Anlagen im Regelfall ausgeschlossen werden. 3. Welche Empfehlungen und Hinweise zum Betrieb solcher Anlagen haben die Behörden des Landes Sachsen-Anhalt in der Vergangenheit Betreibern dieser Anlagen sowie den Behörden der Landkreise und Gemeinden erteilt? Bezüglich des Immissionsschutzes verweist das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt die Vollzugsbehörden auf die „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) in der Fassung des Beschlusses vom 13. September 2012 als Erkenntnisquelle. Sie sind im Internet unter http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=35731 zugänglich. Allerdings führen Skybeamer nicht zu direkter Blendung von Nachbarschaft und Allgemeinheit oder zu einer Aufhellung des Nachthimmels, die die in den LAIHinweisen genannte Erheblichkeitsschwelle überschreitet. 4. Wie gewichtet die Landesregierung die Auswirkungen von Lichtimmissio- nen im Allgemeinen und von himmelwärts gerichteten Scheinwerfern im Besonderen auf Natur und Umwelt, Verkehr und die Lebensqualität des Menschen? Da bisher erst eine Anlage genehmigt wurde, liegen Erfahrungen zu dieser Frage bisher nicht vor. Natürlich sind die sich aus den spezifisch baurechtlichen sowie auch den fachrechtlichen Bestimmungen ergebenden Anforderungen in jedem Einzelfall einzuhalten. 5 5. Ist die Landesregierung bereit, den Betrieb himmelwärts gerichteter Lichtanlagen , welche keine notwendige Beleuchtungs- oder Sicherheitsfunktionen erfüllen, im Hinblick auf deren rechtmäßigen Betrieb zu überprüfen und ggf. rechtmäßige Zustände herstellen zu lassen? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 1. 6. Welche Maßnahmen sieht die Landesregierung vor, um die Betreiber die- ser Anlagen, die Gemeinden und Landkreise mit den nötigen Informationen zu diesem Themenbereich zu versorgen? In der Vergangenheit ist es nicht zu Problemen im Umgang mit Skybeamern gekommen . Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 3.