Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2994 04.04.2014 (Ausgegeben am 07.04.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hendrik Lange (DIE LINKE) Berechnung von Leistungen der Hilfe zur Pflege Kleine Anfrage - KA 6/8234 Vorbemerkung des Fragestellenden: Laut den Unterlagen einer Bürgeranfrage wurde durch die Stadt Halle ein Bewilligungsbescheid der Sozialagentur für Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 61 SGB II für eine Bürgerin in der Pflegestufe 0 unter folgenden Maßstäben ausgestellt: Täglicher Bedarf Bewilligte Mittel pro Monat 45 Min. hauswirtschaftliche Versorgung 124,72 Euro 21 Min. Grundpflege 170,05 Euro Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Vorbemerkung: Die Landesregierung geht davon aus, dass die Fragestellung auf eine Leistungsgewährung nach dem SGB XII (Sozialhilfe) im Rahmen der Hilfe zur Pflege ausgerichtet ist. Es wird in anonymisierter Form eine Einzelfallentscheidung angesprochen, zu der keine näheren Informationen mitgeteilt werden. Infolgedessen kann eine Beantwortung allenfalls allgemein erfolgen. Zahlungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege bei der Pflegestufe 0 erfolgen subsidiär, so dass der individuelle Hilfebedarf variieren kann, wenn z. B. Nachbarschaftshilfe oder die Unterstützung der Verwandten greift und der Rückgriff auf bezahlte Hilfe durch Dritte deshalb nur in reduziertem Umfang notwendig ist. Es kommt daher auch 2 auf die konkreten sozialen Beziehungen und das Umfeld der oder des Leistungsberechtigten an. Soweit die betroffene Bürgerin eine Verletzung eigener Rechte geltend macht, sollte die Angelegenheit individuell mit dem zuständigen Sozialamt geprüft werden, da nur so alle entscheidungsrelevanten Faktoren für die Beurteilung der individuellen Hilfeleistungen im Zusammenhang bewertet werden können. 1. Ist dies ein übliches Verhältnis des berechneten Zeit- und Leistungsbe- darfs zu den bewilligten Mitteln in Euro? Da zu den Details der Alltagsbewältigung und sonstigen Umständen in dem angesprochenen Fall nichts bekannt ist, können aus dem Quotienten von Zeitbedarf und Geldleistung keine Rückschlüsse dahingehend gezogen werden, ob es sich um ein „übliches Verhältnis“ handelt. 2. Zu welchen Bruttolöhnen kann nach Auffassung der Landesregierung mit diesen Mitteln - unter der Berücksichtigung, dass für die Pflegekraft auch für Bedarfe von kurzer zeitlicher Dauer Fahrtkosten sowie Fahrtzeiten anfallen - diese Arbeit geleistet werden? Da zu den konkreten Details der Alltagsbewältigung in dem angesprochenen Fall nichts bekannt ist, kann daraus auch nicht auf die Höhe eines bestimmten Bruttolohns geschlossen werden. Ebensowenig ist bekannt, ob und in welchem Umfang Reisekosten ausschließlich im Zusammenhang mit dem vorgetragenen Einzelfall bzw. notwendigerweise entstehen. 3. Nach welcher Rechengrundlage werden diese Leistungen für hauswirt- schaftliche Versorgung sowie Pflegeleistungen ermittelt? Die Handhabung der komplexen Materie der Hilfe zur Pflege bei der Pflegestufe 0 im Rahmen der Sozialhilfe wird in den Sozialämtern durch einen Arbeitshinweis der Sozialagentur unterstützt, der auch Berechnungsgrundlagen in Form anwendbarer Personalschlüssel für solche Fälle vorgibt. Er beschränkt sich jedoch nicht allein darauf, sondern orientiert auf die Beratung von potentiell Leistungsberechtigten, etwa im Sinne der Aktivierung nicht monetärer Unterstützung durch Nachbarn oder Angehörige, da es um niedrigschwellige Hilfen geht, für die Fachkräfte nicht erforderlich sind. 4. Worin begründet sich der deutliche Unterschied in der Höhe dieser Leis- tungsberechnung zu den Leistungskomplexen nach SGB IX, deren Punktwerte von den Pflegediensten fortlaufend mit den Pflegekassen ausgehandelt werden? Der Unterstützungsbedarf in der Pflegestufe 0 liegt unterhalb desjenigen in den Pflegestufen 1 bis 3 in der sozialen Pflegeversicherung. Daher ist die Inanspruchnahme professioneller Pflegedienste in aller Regel nicht erforderlich. Außerdem sind die Rechtskreise des SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) und des SGB XII (Sozialhilfe) voneinander zu unterscheiden. In der sozialen Pflegeversicherung werden Vergütungen auf der Grundlage von § 89 SGB XI vereinbart . 3 Hier geht es jedoch um Personen, die gerade keinen Anspruch nach dem SGB XI geltend machen können. In Fällen bei denen die Leistungsberechtigten Pflegesachleistungen beanspruchen, operiert der Sozialhilfeträger mit individuellen Kostenübernahmeerklärungen, denen individuelle Preisvereinbarungen mit einem Leistungserbringer zugrunde liegen. Schon deshalb ist eine Vergleichbarkeit nicht gegeben, so dass auch voneinander abweichende Ergebnisse möglich sind.