Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3002 14.04.2014 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 14.04.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Futtermittelflächen für landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen Kleine Anfrage - KA 6/8228 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der § 201 des BauGB führt aus, dass es sich bei Tierhaltungsanlagen um Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes handelt, wenn das notwendige Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Dies wird wie folgt ausgelegt: Es muss sich um Eigentums- oder um langfristige Pachtflächen handeln und es müssen mindestens 50 % des benötigten Futters erzeugt werden können. Es ist jedoch unerheblich, ob die gewonnenen Ackerfrüchte tatsächlich verfüttert oder ob sie verkauft werden und stattdessen etwa Fertigfutter zugekauft wird. Im Umkehrschluss handelt es sich bei Tierhaltungsanlagen um Gewerbe, die nach § 201 BauGB keine ausreichende Futtermittelgrundlage von ihren eigenen Flächen (Eigentums- oder langfristige Pachtflächen) haben. Sie sind nicht in der Lage mehr als 50 % des Futters selber zu produzieren. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Wie viel Futtermittel (Angabe in dt = Dezitonne) werden durchschnittlich bei folgenden Tierarten pro Tier benötigt? Bitte die Zahlen angeben, die bei Genehmigungsverfahren in Sachsen-Anhalt verwendet werden für: a) Hennen 2 b) Junghennen c) Mastgeflügel d) Truthühner (= Puten) e) Rinder f) Kälber g) Mastschweine h) Sauen i) Ferkel j) Pelztiere. Das zuständige Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt (MLU) teilt hierzu Folgendes mit: „Die in der Anlage abgebildete Exel-Anwendung wird als Berechnungsgrundlage angewandt. In die Anwendung können nur in den unterlegten Feldern des Tabellenblattes „Berechnung der überwiegenden Futtergrundlage gem. § 201 BauGB“ Werte eingegeben werden. Bei der Dateneingabe in das Formular finden die aktuell verfügbaren regionalen Erträge landkreisbezogen eine Anwendung . Hierbei wird, sofern keine besonderen Bedingungen oder Erkenntnisse vorliegen, ein mittleres Ertragsniveau unterstellt. Aus dem Hektarertrag in dt und dem dazugehörigen frucht- und tierartenspezifischen Energiegehalt kann somit bestimmt werden, wie viel Futter mit dem vergleichbaren Parameter MJ ME (Megajoule Metabolisierbare Energie) oder MJ NEL (Megajoule Verdauliche Energie) für Monogastren bzw. Polygastren insgesamt auf der Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes verwertbar erzeugt werden kann. Die Datengrundlagen sind in der Regel der aktuelle sowie zurückliegende Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis (Agrarantragsverfahren), die mit Einverständnis der Antragsteller zugrunde gelegt werden. Der Energieverbrauch der einzelnen Tierarten wird ebenfalls in MJ ME bzw. MJ NEL pro Stallplatz und Jahr als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt. Als Basisdaten werden hier Verbrauchswerte herangezogen, die auch als Grundlage für die Berechnung des Nährstoffanfalls durch KTBL oder verschiedener Landwirtschaftskammern im Bundesgebiet Verwendung finden. Können durch die angebauten Fruchtarten mehr als 50 % auf den zum Betrieb gehörenden und bewirtschafteten Flächen mit der derzeitigen Anbaustruktur erzeugt werden, so gelten die Anforderungen an das überwiegend eigen zu erzeugende Futter als erfüllt. Ergibt die Berechnung eine Unterschreitung der 50 % Grenze, hätte der Landwirt die Möglichkeit, seine Fruchtfolge zugunsten eines energiereicheren Fruchtartenanbaus umzustellen, soweit dies rechtlich zulässig ist und den Leitlinien der guten landwirtschaftlichen Praxis entspricht. Darüber hinaus wird auf Folgendes hingewiesen: Die derzeitig im Land Sachsen-Anhalt praktizierte Beteiligung der Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) bei der Umsetzung des § 201 BauGB im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und 3 baurechtlich gewerblicher Tierhaltung im baurechtlichen Genehmigungsverfahren gestaltet sich wie nachfolgend dargestellt. Die Baugenehmigungsbehörden beteiligen die ÄLFF als landwirtschaftliche Fachbehörde zur Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen zum § 201 und § 35 Abs. 1 BauGB im Genehmigungsverfahren. Die ÄLFF werden somit durch die genehmigende Behörde im Bedarfsfall als landwirtschaftliche Fachbehörde beteiligt, da hier die erforderliche Datengrundlage für die Bewertung dieses Teilbereiches vorhanden ist und somit weitergehend eine Begründung und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsfindung ermöglicht werden soll. Im Rahmen der Stellungnahme der landwirtschaftlichen Fachbehörde werden keine Aussagen über die baurechtliche Zulässigkeit der jeweiligen Vorhaben getroffen, da durch die ÄLFF nur ein spezieller Bereich des Genehmigungsverfahrens betrachtet und bewertet wird. Für alle Bauvorhaben, bei denen die ÄLFF beteiligt werden, kann die durchzuführende Prüfung in Anlehnung an das BauGB in folgende Schritte unterteilt werden. 1. Kann das beabsichtigte Vorhaben der Landwirtschaft i. S. des § 201 BauGB zugeordnet werden? 2. Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb gegeben entsprechend § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 1? Die mit den Fragestellungen 1 und 2 unterstellte Methodik würde zu keiner hinreichend genauen Bewertung im Hinblick auf die v. g. Bearbeitungsschritte führen , weshalb die Landesregierung auf die Anwendung eines von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen entwickelten Bewertungstools orientiert, das allerdings an die jeweiligen regionalen Verhältnisse anzupassen ist. Bei der Beurteilung nach § 201 BauGB werden der Landwirtschaft folgende Produktions- und Veredlungsstufen landwirtschaftlicher Betriebe zugeordnet und gemäß einschlägiger Rechtsprechung wie folgt beurteilt: - Ackerbau, - Wiesen- und Weidewirtschaft, einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend > 50 % auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Weiterhin werden die - Gartenbauliche Erzeugung als bodengebundene Bewirtschaftung (Pflanzen in der Erde), wenn das Vorhaben einen untergeordneten Betriebsteil einnimmt , - Erwerbsobstbau, - Weinbau, - Berufsmäßige Imkerei, 4 - Berufsmäßige Binnenfischerei baurechtlich der Landwirtschaft zugeordnet.“ 2. Wie viel Futtermittel (Angabe in dt = Dezitonne) werden durchschnittlich jährlich bei den folgenden Tierarten pro Tierplatz (d. h. auch unter Berücksichtigung der Mastdurchgänge) benötigt bzw. in Genehmigungsverfahren zugrunde gelegt? Bitte die Zahlen angeben, die bei Genehmigungsverfahren in Sachsen-Anhalt verwendet werden für: a) Hennen b) Junghennen c) Mastgeflügel d) Truthühner (= Puten) e) Rinder f) Kälber g) Mastschweine h) Sauen i) Ferkel j) Pelztiere. Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Welcher jährliche flächenbezogene Futtermittelertrag wird bei Genehmi- gungsverfahren von Tierhaltungsanlagen in Sachsen-Anhalt zur Berechnung der Futtermittelflächen herangezogen? Falls möglich, die konkreten Futtermittelerträge für die einzelnen Futtermittel angeben. Das zuständige Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt teilt hierzu mit, dass „die geforderte Angabe eines flächenbezogenen Futtermittelertrages für Tierhaltungsanlagen für das gesamte Land Sachsen-Anhalt nicht möglich ist, denn wie bereits ausgeführt, wird bei der sehr heterogenen Struktur des Landes auf die Anwendung regionaler landkreisbezogener Erträge orientiert, die der jeweils aktuellen Erntestatistik des Landes entnommen werden.“ 4. Wird zur Ermittlung der jeweils benötigten Mindestfuttermittelfläche, die im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen gem. § 201 BauGB erforderlich ist, die ordnungsgemäße Fruchtfolge für den Anbau der Futtermittel berücksichtigt? Wenn ja, in welcher Weise wird die Erhöhung der Mindestfuttermittelfläche errechnet? Das zuständige Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt teilt hierzu mit, dass „einer Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Fruchtfolge bei der Ermittlung der jeweils benötigten Mindestfutterfläche für landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen gemäß § 201 BauGB unter Bezugnahme auf Frage 4 in Anlehnung an die Cross-Compliance Kontrollen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Rechnung getragen wird. Als Nachweis muss hier ein Landwirtschaftsbetrieb mindestens drei Kulturen anbauen, wobei jede Kultur mindestens 15 % der Ackerfläche umfassen muss. Vor dem Hintergrund der Umsetzung der erweiterten Anforderungen aus der GAP-Reform erfährt das Bewertungstool gegenwärtig eine Erweiterung, die auf 5 eine detaillierte Bewertung der Anforderungen zur Biodiversität (dreigliedrige Fruchtfolge mit maximalem Anbau von 75 % einer Frucht auf der Ackerfläche) ausgerichtet ist.“ 5. Wird zur Ermittlung der jeweils benötigten Mindestfuttermittelfläche, die im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen gem. § 201 BauGB erforderlich ist, berücksichtigt, welche Teile der landwirtschaftlichen Nutzflächen (Eigentumsflächen und/oder langfristige Pachtflächen) für Biogasanlagen sowie für Vertragsanbau bspw. für Zuckerrüben, Kartoffeln etc. gebunden sind und somit nicht als Mindestfuttermittelfläche anrechenbar sind? Das zuständige Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt teilt hierzu mit, dass „bei der Ermittlung einer benötigten Mindestfuttermittelfläche die Teile der landwirtschaftlichen Nutzflächen, die für Biogasanlagen sowie für Vertragsanbau gebunden sind, keine besondere Berücksichtigung finden. Zu bewerten ist im Rahmen des Verfahrens, ob der Landwirtschaftsbetrieb mit seinen verfügbaren Flächenumfängen und Anbaustrukturen in der Lage wäre die Forderung nach überwiegender Eigenfutterversorgung zu erfüllen. Eine tatsächliche Versorgung aus eigen erzeugtem Futter ist nicht Gegenstand der Bewertung.“ 6. Bei der Mindestfuttermittelfläche für landwirtschaftliche Tierhaltungsanla- gen muss es sich um Eigentums- oder um langfristige Pachtflächen handeln . Welche konkrete Mindest-Restpachtlaufzeit wird im Genehmigungsverfahren für Anträge auf Errichtung und unbefristeten Betrieb von landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen zugrunde gelegt? Wird während des Betriebes von landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen regelmäßig überprüft , ob die im Genehmigungsverfahren zugrunde gelegte Mindestfuttermittelfläche (Eigentumsfläche und/oder Pachtfläche) noch zur Verfügung steht? Wenn nein, warum nicht? 6.1 Welche konkrete Mindest-Restpachtlaufzeit wird im Genehmigungsverfahren für Anträge auf Errichtung und unbefristeten Betrieb von landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen zugrunde gelegt? Es gibt keine gesetzlichen Regelungen über Mindest-Pachtlaufzeiten. Auch der Rechtsprechung und Kommentarliteratur lassen sich keine einheitlichen Vorgaben entnehmen. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet, die eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert . Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln. Die rechtlichen Anforderungen, die an die Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zu stellen sind, hängen von den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Betriebe ab, wechseln von Betriebsart zu Betriebsart und sind abhängig von den Gegebenheiten und Gewohnheiten der jeweiligen Region, in der die Landwirtschaft betrieben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7/04). Zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes ist nach dem Beschluss des Bayrischen VGH vom 01.06.2012 - 1 ZB 11.189 -, zu fordern, dass die Zuordnung der Pachtflächen auf die voraussichtliche Nut- 6 zungsdauer der Tierhaltungsanlage ausgerichtet ist. Dazu reiche eine Pachtdauer von 15 Jahren nicht aus. Nach dem Urteil des VG Gelsenkirchen vom 26.04.2012 - 5 K 2358/09 - ist es erforderlich, dass „entsprechend langfristige Nutzungsverträge (in der Regel mindestens 12 Jahre)“ abgeschlossen werden. Wenn Pachtverträge nicht von vornherein auf einen langen Zeitraum abgeschlossen wurden, aber bereits seit einiger Zeit bestehen und nach der Verkehrsauffassung angenommen werden kann, dass sie auch weiterbestehen, sind bei kurzen Pachtdauern nicht von vornherein Bedenken gegen die Annahme langfristiger Verträge gerechtfertigt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger , BauGB Kommentar, Rn 30 zu § 35). 6.2 Wird während des Betriebes von landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen regelmäßig überprüft, ob die im Genehmigungsverfahren zugrunde gelegte Mindestfuttermittelfläche (Eigentumsfläche und/oder Pachtfläche) noch zur Verfügung steht? Nein. 6.3 Wenn nein, warum nicht? Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA haben die Bauaufsichtsbehörden u. a. bei der Nutzung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Die allgemeine Aufgabe der Überwachung bedeutet aber nicht, dass ständig sämtliche Anlagen überprüft werden müssen, was auch nicht geleistet werden könnte. Die spätere Reduzierung von Mindestfuttermittelflächen, die im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nachgewiesen wurden, hat regelmäßig keine Auswirkungen auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung , Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeit unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Fallen die Voraussetzungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nach Genehmigungserteilung durch Reduzierung der Mindestfuttermittelfläche fort, handelt es sich um eine Funktionsänderung, d. h. der landwirtschaftliche Tierhaltungsbetrieb wird zu einem gewerblichen Tierhaltungsbetrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Hierin ist gleichzeitig eine 7 Nutzungsänderung zu sehen. Reine Nutzungsänderungen sind jedoch von der Neuregelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht erfasst, sondern nur die Neuerrichtung , die bauliche Änderung und die Erweiterung. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Anwendung findet und damit der vorherige landwirtschaftliche Tierhaltungsbetrieb regelmäßig als gewerblicher Betrieb bauplanungsrechtlich zulässig ist. 7. Was geschieht mit landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen, bei denen die erforderliche Mindestfuttermittelfläche nach Genehmigung und während des laufenden Betriebes nicht mehr vorhanden ist? Siehe Antwort zu Frage 6.3. 8. In welcher räumlichen Entfernung um eine landwirtschaftliche Tierhaltungsanlage müssen gepachtete oder im Eigentum befindliche Flächen als Mindestfuttermittelfläche nachgewiesen werden? Hierzu gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Auch der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung lassen sich keine konkreten allgemeingültigen Entfernungsangaben entnehmen. Nach § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches u. a. insbesondere die Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend „auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen“ erzeugt werden kann. Dies bedeutet, dass die Zugehörigkeit der Flächen zu dem Betrieb eigentumsrechtlich oder schuldrechtlich gesichert sein muss und dass auf diesen Flächen auch tatsächlich eine landwirtschaftliche Nutzung stattfindet, indem es auf diesen von der Eignung und vom Volumen her ein Erzeugnis von Futter gibt. Da das Wesen eines landwirtschaftlichen Betriebes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes darin besteht, die drei Produktionsfaktoren Betriebsmittel, menschliche Arbeit und Bodenertragsnutzung zu einer organisatorischen Einheit zusammenzufassen, müssen die landwirtschaftlichen Flächen in einer Entfernung von der Hofstelle liegen, die eine Bewirtschaftung von der Hofstelle aus ermöglicht. Dazu bedarf es einer „gewissen räumlichen Nähe“ der Flächen zur Hofstelle (vgl. z. B. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 07.08.1991 - 3 S 1075/90 -). Die höchst zulässige Entfernung kann jedoch nicht in konkreten Zahlen festgelegt werden, vielmehr bedarf es insoweit jeweils einer Einzelfallbetrachtung. Eigentums- und Pachtflächen, die verstreut und entfernt von der Hofstelle liegen und auch nicht von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden, können nicht angerechnet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.1991 - 3 S 1075/90 -: Anrechnung verneint bei einer Entfernung über 20 km; VG München, Urteil vom 11.05.2000 - M 11 K 99.2181 - Anrechnung verneint bei einer Entfernung über 100 km). Anlage Betrieb XYZ (Beispiel) Eingabefelder Berechnungen oder Festwerte Berechnung der überwiegenden Futtergrundlage gem. § 201 BauGB ha Ertrag Flächenleistung dt/ha MJ ME/ha MJ ME MJ NEL Flächen: Getreide frM 722,0 55 60.500 43.681.000 28.235.398 Silomais frM 280,0 370 101.898 28.531.440 17.650.332 Grünland trM 252,0 70 56.000 14.112.000 12.348.000 Summe LN 1254,0 86.324.440 58.233.730 pro ha 68.839 46.438 Leistung Stallplätze Energiebedarf je Stallpl. u. Jahr ha je Stallplätze erf. Fläche in ha Milchkuh 8.000 kg ECM/Kuh u.a 43.000 MJ/NEL 0,4630 0,0 10.000 kg ECM/Kuh u.a 174 50.000 MJ/NEL 0,5383 93,7 Färsenaufzucht Kalb 0 - 6 Monate 34 11.500 MJ ME 0,0835 2,8 Jungrinder 7 - 12 Monate 50 19.000 MJ ME 0,1380 6,9 EKA 24 Mo 94 29.000 MJ ME 0,2106 19,8 EKA 27 Mo 33.000 MJ ME 0,2397 0,0 Bullenmast Kälberm. 50 bis 250 kg LG 13.000 MJ ME 0,0944 0,0 Fresseraufz. End LG 180 kg 20.000 MJ ME 0,1453 0,0 Stallintensiv. End LG 625 kg 36.000 MJ ME 0,2615 0,0 Stallintensiv. End LG 700 kg 36.000 MJ ME 0,2615 0,0 Mutterkuh 500 kg LM; 6 Mo. Säugezeit 37.634 MJ ME 0,2733 0,0 700 kg LM; 6 Mon. Säugezeit 43.034 MJ ME 0,3126 0,0 Pferd Zuchtstute mit 0,5 Fohlen 39.000 MJ DE 0,2833 0,0 Aufzucht 5 - 35 Mon. 28.400 MJ DE 0,2063 0,0 Reitpferd 32.500 MJ DE 0,2361 0,0 Reitpony 21.000 MJ DE 0,1525 0,0 Mutterschaf Mutterschaf mit 1,3 Lämmer 7.500 MJ ME 0,0545 0,0 Zuchtsau 22 Ferkel/ a Jungsaueneingl. v.90 - 140 kg LG 12.500 MJ ME 0,0908 0,0 mit Ferkel bis 28 kg 1761 25.000 MJ ME 0,1816 319,8 mit Ferkel bis 8 kg 15.000 MJ ME 0,1089 0,0 Systemferkel spezial.Ferkelaufzucht 3.094 MJ ME 0,0225 0,0 Schweinemast kontin. 700 g tägl. Zunah. 8387 8.187 MJ ME 0,0595 498,7 kontin. 800 g tägl. Zunah. 9.126 MJ ME 0,0663 0,0 Legehenne Konsumeier 490 MJ ME 0,0036 0,0 Bruteier 569 MJ ME 0,0041 0,0 Legehenne Elterntiere Hennen 232 MJ ME 0,0017 0,0 Hähne 268 MJ ME 0,0019 0,0 Hähnchenmast 33 Tage 263 MJ ME 0,0019 0,0 37 Tage 288 MJ ME 0,0021 0,0 40 Tage 365 MJ ME 0,0027 0,0 Putenmast Hennen 1.088 MJ ME 0,0079 0,0 Hähne 2.133 MJ ME 0,0155 0,0 Aufzucht 1. bis 6. Woche; m:w=1:1 319 MJ ME 0,0023 0,0 ohne Aufzucht ab 7. Woche Hennen 1.301 MJ ME 0,0094 0,0 ab 7. Woche Hähne 2.412 MJ ME 0,0175 0,0 Entenmast Pekingenten 1.196 MJ ME 0,0087 0,0 Flugenten m:w =1:1 469 MJ ME 0,0034 0,0 erforderliche Fläche in ha bei Berücksichtigung der 50 % Grenze Fläche Rind 123,2 Fläche Pferd 0,0 Fläche Schaf 0,0 Fläche Schwein 818,5 Fläche Geflügel 0,0 Gesamt notwendige LN 941,7