Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3013 17.04.2014 (Ausgegeben am 22.04.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Andreas Steppuhn (SPD) Umsetzung des Kinderförderungsgesetzes (KiFöG) in der Stadt Thale Kleine Anfrage - KA 6/8226 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Stadt Thale wird durch die Elternschaft sehr intensiv über die Umsetzung des KiFöG diskutiert. Eltern und Kommunalpolitiker erwarten eine bestmögliche Transparenz . Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Vorbemerkung: Bis zum Inkrafttreten des derzeit geltenden KiFöG am 01.08.2013 wurden die Mittel für die Kinderbetreuung von den Landkreisen für alle Einrichtungen - unabhängig von der Trägerschaft - an die jeweilige Kommune ausgereicht. Seit dem 01.08.2013 werden nur noch die Mittel für die Kinderbetreuung in kommunalen Einrichtungen vom Landkreis an die Kommune weitergereicht, während den freien Trägern die entsprechenden Mittel direkt vom Landkreis zugewiesen werden. Zur Klarstellung erfolgt daher bei der Beantwortung der Fragen 1 und 3 eine entsprechend differenzierte Darstellung der Mittelzuweisung ab dem Jahr 2013. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sind gemäß § 15 Abs. 1 KiFöG nur verpflichtet, dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Zwecke der Finanzplanung und der Evaluierung dieses Gesetzes Auskünfte zu geben. Die Stadt Thale wurde mit Schreiben vom 25.02.14 um Zuarbeit gebeten, eine Verpflichtung der Stadt, die Fragen zu beantworten besteht hingegen nicht. Die Stadt hat signalisiert, dass eine Beantwortung innerhalb der vom Land vorgegebenen Frist nicht möglich ist. Daher wurde bei der Beantwortung auf die vom Landkreis Harz zur Verfügung gestellten Angaben zurückgegriffen. 2 1. In welcher Höhe hat das Land der Stadt Thale im Rahmen des KiFöG in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 finanzielle Mittel für die Kinderbetreuung zur Verfügung gestellt? Der Stadt Thale hat das Land in den Jahren 2010 bis 31.07.2013 nach § 11 Abs. 1, 8 und 10 KiFöG (alte Fassung) und vom 01.08.2013 bis 31.12.2013 nach § 12 Abs. 2 und 3 KiFöG folgende finanzielle Mittel für die Kinderbetreuung (inklusive Sprachstandsfeststellung bis 31.07.2013) zur Verfügung gestellt: 2010 2011 2012 01.01.- 31.07.13 01.08. – 31.12.13 Mittelzuweisung in € § 11 Abs. 1 KiFöG (a.F.) 1.410.676,63 1.516.018,65 1.554.998,91 960.081,61 § 11 Abs. 8 KiFöG (a.F.) 19.708,38 21.310,83 19.328,46 12.504,06 § 11 Abs. 10 KiFöG (a.F.) 23.889,07 24.878,96 24.157,09 14.671,01 § 12 Abs. 2 KiFöG 366.811,67 an die Stadt Thale für Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft 241.747,78 an Einrichtungen in freier Trägerschaft im Gebiet der Stadt Thale § 12 Abs. 3 KiFöG 65.536,76 an die Stadt Thale für Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft 38.728,72 an Einrichtungen in freier Trägerschaft im Gebiet der Stadt Thale Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährte zusätzlich zu den o. g. Mitteln des Landes nach § 11 Abs. 2 KiFöG (alte Fassung) und § 12a KiFöG folgende Mittel: 2010 2011 2012 01.01. - 31.07.13 01.08. - 31.12.13 Mittelzuweisung in € § 11 Abs. 2 KiFöG (a.F.) 747.658,61 803.489,88 824.149,42 508.843,26 § 12a KiFöG 194.400,75 an die Stadt Thale für Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft 128.120,02 an Einrichtungen in freier Trägerschaft im Gebiet der Stadt Thale 3 2. In welcher Höhe hat die Stadt Thale, bezogen auf Frage 1, in den genannten Jahren im Rahmen ihres Haushaltes finanzielle Mittel bereitgestellt? Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 3. Mit welchen finanziellen Mitteln des Landes kann die Stadt Thale im Jahr 2014 im Rahmen des KiFöG rechnen? Wie hoch werden die Ausgaben der Stadt Thale im Jahr 2014 für die Kinderbetreuung voraussichtlich sein? Die Stadt Thale kann im Jahr 2014 voraussichtlich mit folgenden finanziellen Mitteln des Landes im Rahmen des KiFöG rechnen:  gemäß § 12 Abs. 2 KiFöG: 936.272,76 Euro (an Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft), 588.290,16 Euro (an Einrichtungen in Freier Trä- gerschaft),  gemäß § 12 Abs. 3 KiFöG: 159.292,56 Euro (an Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft), 91.301,16 Euro (an Einrichtungen in Freier Trä- gerschaft). Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt zusätzlich zu o. g. Mitteln des Landes nach § 12a KiFöG 496.227,84 Euro an Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft und 311.791,80 Euro an Einrichtungen in freier Trägerschaft . Die Ausgaben der Stadt Thale für Kindertageseinrichtungen in eigener Trägerschaft werden sich entsprechend der dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorliegenden Kostenplanung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 auf ca. 3,58 Millionen Euro belaufen. 4. Wie stellt sich, bezogen auf die Fragen 1 bis 3, die Unterteilung in Perso- nal- und Sachkosten dar? 5. Wie viel Personal hat die Stadt Thale in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 in den kommunalen Kindertagesstätten beschäftigt? Bitte in Vollzeitund Teilzeitstellen mit der jeweiligen Stundenzahl angeben. Wie viel Beschäftigte sind davon Erzieherinnen und Erzieher? Wie viele Stellen entfallen auf das übrige Personal? 6. Wie hoch ist die Krankheitsquote, bezogen auf die unter Frage 5 genann- ten Fragestellungen? 7. Wie stellen sich die jeweiligen Öffnungszeiten im Bereich der kommuna- len Kindertagesstätten dar? Bitte alle Kitas einzeln aufführen. 8. Was hat die Stadt Thale, bezogen auf Frage 6, unternommen, um den ver- änderten Rahmenbedingungen auf dem Arbeitsmarkt und der damit verbundenen Nachfrage gerecht zu werden? 4 9. Hat die Stadt Thale bereits Benennungen für die jeweiligen Elternkuratorien in der Stadt, im Kreis und beim Land vorgenommen? 10. Wie lauten, bezogen auf die Frage 9, die jeweiligen Namen? Der Landesregierung liegen zu den Fragen 4 bis 10 keine Angaben vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.