Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3022 23.04.2014 (Ausgegeben am 24.04.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Vollzug der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (KampfM-GAVO) im Bereich der Naturerbefläche „Zeitzer Forst“ Kleine Anfrage - KA 6/8275 Vorbemerkung des Fragestellenden: Seit 1. Oktober 2013 verwaltet die Deutsche Bundesstiftung Umwelt - Naturerbe GmbH die Naturerbefläche „Zeitzer Forst“. Mit Schreiben vom 3. März 2014 teilt die vorgenannte Gesellschaft der Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst (Burgenlandkreis ) mit, dass die Naturerbefläche „Zeitzer Forst“ in ihrer Gesamtheit der KampfM-GAVO unterfällt und fordert die Verbandsgemeinde auf, den seit Jahren bestehenden und von dem Ort Koßweda ausgehenden Rundwanderweg für eine öffentliche Nutzung zu sperren. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Trifft die Aussage im Schreiben vom 3. März 2014 zu, dass die Naturerbe- fläche „Zeitzer Forst“ in ihrer Gesamtheit der KampfM-GAVO unterfällt? Ja. 2. Welche Folgen ergeben sich aus der Antwort zu Frage 1 für die öffentliche Nutzung des o.g. Rundwanderweges? Aus der Antwort zu Frage 1 ergeben sich keine Folgen für die öffentliche Nutzung des Rundwanderweges Koßweda - Nickelsdorf. 2 3. Welche Möglichkeiten hat der Burgenlandkreis als nach § 8 KampfMGAVO zuständige Behörde die öffentliche Nutzung über § 3 Abs. 3 der Verordnung möglich zu machen? Nach § 3 Abs. 3 KampfM-GAVO kann der Landkreis als zuständige Sicherheitsbehörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen. Der Burgenlandkreis hat berichtet, dass er nur in wenigen Fällen von § 3 Abs. 3 KampfM-GAVO Gebrauch macht, Ausnahmen vom Betretungsverbot im Einzelfall zuzulassen. Der Rundwanderweg steht nach seinen Angaben für die öffentliche Nutzung zur Verfügung.