Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3032 29.04.2014 (Ausgegeben am 29.04.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Versorgung und Betreuung Sterbender in Alten- und Pflegeheimen in SachsenAnhalt Kleine Anfrage - KA 6/8273 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales 1. In welcher Form, in welchem Stundenumfang und auf welcher rechtlichen Grundlage wird die Versorgung und Betreuung Sterbender in den Ausbildungen zur a) Altenpflegefachkraft, b) Gesundheits- und Krankenpflegefachkraft und c) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegekraft in SachsenAnhalt berücksichtigt? Rechtliche Grundlagen für die Ausbildung zur Altenpflegefachkraft sind die Ausbildungs - und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV) vom 26.11.2002, zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) und die Rahmenrichtlinien für die Berufsfachschule Altenpflege des Landes Sachsen-Anhalt. Letztere beinhaltet das Thema „Pflege sterbender Menschen“ im Rahmen des Lernfeldes 2a „Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen “ mit einem Umfang von 30 bis 40 Stunden. In der praktischen Ausbildung ist die „Begleitung Sterbender“ Bestandteil des Ausbildungsplanes. Auf der Grundlage der Bundes-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in Verbindung mit den schulischen Curricula findet an den Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen das Thema „Versorgung und Betreuung Sterbender“ im Umfang von ca. 30 bis 40 Stunden Berücksichtigung. Im theoretischen Unterricht wird die Thematik in verschiedenen Themenbereichen behandelt. In der praktischen Ausbildung erfolgt der Einsatz in der stationären und ambulanten Versorgung in palliativen Gebieten gemäß Anlage 1 Buchstabe B der KrPflAPrV. 2 Darüber hinaus werden Seminare zu dem Thema angeboten, in die Krankenhausseelsorger und Bestatter eingebunden werden. 2. In welcher Form, in welchem Stundenumfang und auf welcher rechtlichen Grundlage wird die Versorgung und Betreuung Sterbender in den Weiterbildungen im Pflegebereich berücksichtigt? Bitte auch Teilnehmendenzahl an entsprechenden Weiterbildungsangeboten von 2008 bis 2013 angeben . In Sachsen-Anhalt gibt es keine landesrechtlichen Vorschriften für die Weiterbildung von Pflegekräften. Im Zuge der Entstaatlichung von Aufgaben aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung aus dem Jahr 1995 wurden die Vorschriften über die Weiterbildung in der Krankenpflege ersatzlos aufgehoben. Weiterbildungen werden seither nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) für Weiterbildungen auf verschiedenen Gebieten der Fachkrankenpflege durchgeführt. So wird das Thema „Versorgung und Betreuung Sterbender “ in verschiedenen Lernbereichen der DKG-Empfehlungen berücksichtigt. In der Fachweiterbildung „Intensivpflege und Anästhesie“ beispielsweise findet das Thema u. a. in den Themenfeldern „Sterbebegleitung“ mit acht Stunden und „Bewältigungsstrategie “ mit zwölf Stunden Berücksichtigung. Die Weiterbildung „Palliative Care für Pflegende“ richtet sich nach dem Curriculum der Bonner Akademie für Palliativmedizin, wo der Umgang mit Sterbenden mit einem Gesamtstundenumfang von 120 Stunden enthalten ist. Aber auch in anderen Weiterbildungen , die sich an den Empfehlungen anderer Fachgesellschaften und Berufsverbände für Pflegeberufe orientieren, wird das Thema mit einem Stundenumfang von ca. acht bis 28 Stunden behandelt. Angaben über Zahlen von Teilnehmenden an den entsprechenden Weiterbildungsangeboten können nicht gemacht werden. Hierzu müssten alle Weiterbildungsstätten befragt werden, was in dem verfügbaren Zeitrahmen nicht möglich ist. Auch sind die Weiterbildungsstätten nicht verpflichtet, Auskünfte hierüber zu erteilen. 3. In welcher Form fördert das Land die in Sachsen-Anhalt tätigten Palliativ- vereine/ambulanten Hospizdienste? Das Land fördert auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ambulanter Hospizvereine (RdErl. des Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 01.03.2012, MBl. LSA, S. 129). Es werden die ambulanten Hospizvereine und der Hospiz-und Palliativverband des Landes Sachsen-Anhalt als Projektförderung im Rahmen einer Anteilsfinanzierung gefördert. 3.1 Welche Bestimmungen gibt es im Förderverfahren? Bspw. in Bezug auf die mögliche Förderung von Palliativvereinen/ambulanten Hospizdiensten durch die Krankenkassen gemäß § 39 SGB V und inwieweit Personal - und/oder Sachkosten der Vereine/Dienste in die Förderung eingehen . Das Ziel der Landesförderung ist es, mithilfe ambulanter Hospizarbeit dem kranken Menschen zu ermöglichen, seine letzte Lebensphase mit größtmöglicher Lebensqua- 3 lität in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen. Die Hospizvereine sollen mithilfe der Landesförderung die geforderten Qualitätskriterien der Krankenkassen erfüllen. Sobald die Qualitätskriterien erfüllt sind, ist eine Förderung mit Landesmitteln ausgeschlossen . Höchstbeträge zur Sachkostenförderung sind in der o. a. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ambulanter Hospizvereine festgeschrieben. Danach können ambulante Hospizvereine bis zu 3.300,00 Euro und der Hospiz- und Palliativverband bis zu 4.500,00 Euro Fördermittel pro Jahr erhalten. Seit dem Haushaltsjahr 2012 hat ein Großteil der ambulanten Hospizvereine die Qualitätsstandards der Krankenkassen erfüllt und kann somit keine zusätzlichen Landesmittel beantragen. Eine Förderung durch die Krankenkassen erfolgt auf der Grundlage der „Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 2 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 14.04.2010“. 3.2 Wie hoch war die Gesamtfördersumme 2007 bis 2013? In welchem Verhältnis standen die de facto ausgereichte Gesamtförderung und der zur Verfügung stehende Fördertopf in den Jahren 2007 bis 2013? Eine Übersicht über die Fördermittel des Landes ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Haushaltsjahr geplante Haushaltsmittel ausgereichte Haushaltsmittel 2007 67.000,00 Euro 62.872,00 Euro 2008 67.000,00 Euro 62.942,00 Euro 2009 67.500,00 Euro 65.140,00 Euro 2010 67.500,00 Euro 63.475,00 Euro 2011 67.500,00 Euro 59.521,00 Euro 2012 50.000,00 Euro 29.030,00 Euro 2013 28.950,00 Euro 26.908,00 Euro Die Gesamtförderhöhe der Krankenkassen in Sachsen-Anhalt zeigen nach Angaben der AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse (AOK) nachfolgende stetig steigende Werte: 4 Jahr ausgeschüttete Gesamtförderhöhe der Krankenkassen in Sachen-Anhalt 2007 185.446,71 Euro 2008 277.844,50 Euro 2009 349.118,80 Euro 2010 451.963,34 Euro 2011 464.168,79 Euro 2012 622.506,88 Euro 2013 665.286,38 Euro Nach Angaben der AOK lag die Gesamtförderhöhe auf Grundlage der möglichen individuellen Höchstfördermöglichkeiten bzw. der beantragten Förderungen im Jahr 2013 bei 67 % der möglichen Höchstförderung. 4. In welchem Umfang verfügen die Alten- und Pflegeheime in Sachsen- Anhalt über Palliativbeauftragte und inwieweit fördert das Land die Schaffung solcher Stellen? Die Begleitung Sterbender gehört zum Lebensalltag aller Alten- und Pflegeheime. Sie erfolgt u. a. nach der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland“, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin e. V., Deutscher Hospiz- und Palliativverband e. V. und Bundesärztekammer vom August 2010. Ob und in welchem Umfang Alten- und Pflegeheime in Sachsen-Anhalt über Palliativbeauftragte verfügen, ist der Landesregierung nicht bekannt. Die Schaffung solcher Stellen wird auch nicht vom Land gefördert. 5. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem Um- fang Alten- und Pflegeheime in Sachsen-Anhalt über Palliativfachkräfte verfügen und insoweit eine Leistungserbringung im Bereich der spezialisierten ambulanten Palliativversorgungen im entsprechenden Heim möglich ist? Bzw. inwieweit liegen der Landesregierung Informationen dazu vor, dass Einsätze von SAPV-Teams in Alten- und Pflegeheimen aufgrund einer fehlenden Palliativfachkraft des Heimes nicht möglich waren? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang Alten - und Pflegeheime in Sachsen-Anhalt über Palliativfachkräfte verfügen. Nach Angaben der AOK ist allen ihr bekannten Versicherten aus stationären Pflegeeinrichtungen in der Vergangenheit vollumfänglich eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) zugekommen.