Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3033 29.04.2014 (Ausgegeben am 30.04.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Höhn (DIE LINKE) Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Auswirkungen des Urteils des Verfassungsgerichtshofes Sachsen zu Schulen in freier Trägerschaft auf Sachsen-Anhalt - Finanzierung der Ersatzschulen in SachsenAnhalt “ Drs. 6/2887 Kleine Anfrage - KA 6/8285 Vorbemerkung des Fragestellenden: Auf die Frage 4a meiner oben genannten Kleinen Anfrage antwortet die Landesregierung sinngemäß, dass ein Vergleich der pro Schülerin bzw. Schüler im Bereich der berufsbildenden Schulen entstehenden Kosten schwierig ist, „die Belastbarkeit eines Vergleichs überschreitet“ und deshalb die Berichte der Landesregierung nach § 18g Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) diesen Kostenvergleich nicht enthalten. Andererseits wird in der Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU „Durchführung von nach den SGB II/III geförderten Arbeitsmarktdienstleistungen durch staatliche berufsbildende Schulen in Sachsen-Anhalt“, vorliegend in Drs. 6/2891, in der Antwort auf Frage 14 ausgeführt: „Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage beabsichtigt das Kultusministerium, alle tatsächlich anfallenden Kosten pro Schüler für den zu ermittelnden Kostensatz zu berücksichtigen.“ Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Gründe bestehen dafür, dass sich die Landesregierung offenbar im Stande sieht, im Zusammenhang mit der Durchführung von Arbeitsmarktdienstleistungen , die nach den SGB II und III gefördert werden, durch staatliche berufsbildende Schulen Schülerkostensätze exakt und vollständig zu bestim- 2 men, andererseits aber in den Berichten nach § 18g SchulG LSA vorgibt, solche Aussagen nicht sinnvoll treffen zu können? Die Landesregierung hat in der Antwort 14 zur Großen Anfrage der Fraktion der CDU Drs. 6/2490 lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie beabsichtigt, unter der Berücksichtigung der für die Kalkulation der Maßnahmekosten zu berücksichtigenden Rechtslage, alle tatsächlichen anfallenden Kosten pro Schüler für den zu ermittelnden Kostensatz zu berücksichtigen. Wie in den Berichten der Landesregierung zu § 18g SchulG LSA ausgeführt, handelt es sich bei den dort zu ermittelnden, den Sachkosten zuzurechnenden Positionen um Kostenpositionen, die für die Vergangenheit, für eine sehr große differenzierte Zahl von unterschiedlichen Sachverhalten und unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen anfallen. Einen Widerspruch in den beiden Aussagen sieht die Landesregierung nicht. Sie hat versichert, dass sie die für die Ermittlung des Preises der gemäß Ausschreibung zu akkreditierenden Maßnahmen nach den Regelungen der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung und der §§ 179,180 SGB III vorzusehenden tatsächlichen Kosten ermitteln wird. Frage 2: Besteht die Möglichkeit, die im Zusammenhang mit der Durchführung von nach SGB II und III geförderten Arbeitsmarktdienstleistungen durch staatliche berufsbildende Schulen ermittelten Kosten pro Schülerin bzw. Schüler in geeigneter Form zu veröffentlichen und wenn ja, wann und wie wird die Veröffentlichung erfolgen; wenn nein, welche Gründe sprechen dagegen? Die Kalkulation der Maßnahme im Sinne der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung und der im Sinne der §§ 179,180 SGB III zu ermittelnden Kosten dient ausschließlich der Überprüfung der Angemessenheit der Kosten der Maßnahme im Hinblick auf den Durchschnittskostensatz. Die Überprüfung erfolgt durch die fachkundige Stelle. Dieser Verwaltungsvorgang ist üblicherweise nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Die freien Träger verfahren ebenso.