Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3070 09.05.2014 (Ausgegeben am 13.05.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Pflegende Angehörige in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8287 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales 1. Wie viele Beratungsfälle gibt es in den Beratungsstellen im Rahmen der „Vernetzten Pflegeberatung“? Angaben bitte differenziert für Landkreis /kreisfreie Stadt angeben sowie nach Jahresscheiben differenziert seit Bestehen der „Vernetzten Pflegeberatung“. Durch die Vernetzte Pflegeberatung stehen den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen im Land Sachsen-Anhalt - unabhängig von ihrer Kassenzugehörigkeit - landesweit 198 Beratungsstellen zur Verfügung. Nach Angaben der AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse (AOK), die Partner der Vernetzten Pflegeberatung in Sachsen-Anhalt ist, bietet die AOK in allen 44 Servicecentern telefonisch sowie auf gesonderten Wunsch in der Häuslichkeit Pflegeberatung an. Dieses Angebot wird von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen und Betreuenden genutzt. Auf Grundlage der §§ 7 und 7a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) erfolgen jährlich ca. 20.000 individuelle Pflegeberatungen durch die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der AOK. Im Zeitraum von 2009 bis 2013 wurden ca. 105.000 individuelle Pflegeberatungen durchgeführt. Die Pflegeberatungen im Rahmen der Vernetzten Pflegeberatung liegen noch deutlich höher. Dazu stehen allerdings keine konkreten Daten zur Verfügung, so dass eine differenzierte Darstellung nicht möglich ist. 2 2. Welche Pflegekurse für pflegende Angehörige gibt es in Sachsen-Anhalt von Seiten der Pflege- und Krankenkassen? Bitte Nennung der Anzahl dieser Kurse seit 2008 und Nennung der Gesamtzahl der Teilnehmenden pro Jahr seit 2008. Die Pflege- und Krankenkassen bieten entweder direkt oder über externe Anbieter Pflegekurse für pflegende Angehörige zu den verschiedenen Themengebieten im Bereich Pflege an. Aufgrund der unterschiedlichen Strukturen der Kranken- und Pflegekassen ist es nicht möglich, die Anzahl der Kurse und der Teilnehmenden zusammenzutragen. Nach Angaben der AOK werden jährlich zwischen 10.000 und 12.000 Angehörige und Versicherte unterstützt. 3. Welche Informationen liegen der Landesregierung vor zum Verhältnis von Bedarf nach und Angebot von Pflegekursen? Der Landesregierung liegen dazu keine Informationen vor. 4. Wie oft wurde die Pflegezeit in Sachsen-Anhalt seit ihrer Einführung in Sachsen-Anhalt genutzt? Nach Angaben der AOK können valide Zahlen erst ab 2011 zur Verfügung gestellt werden. Die Pflegezeit wurde durch Angehörige von pflegebedürftigen Versicherten der AOK in den Jahren 2011 bis 2013 in 93 Fällen und im Jahr 2014 bisher in acht Fällen in Anspruch genommen. Nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen e. V. wurde die Pflegezeit seit der Einführung sechsmal in Anspruch genommen. Nach Information der IKK gesund plus wurde die Pflegezeit im Jahr 2012 zweimal und im Jahr 2013 einmal in Anspruch genommen. Daten anderer Krankenkassen liegen nicht vor. 5. Wie oft wurde die Kurzzeitpflege in Sachsen-Anhalt seit ihrer Einführung in Anspruch genommen? Nach Angaben des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt haben Leistungsempfänger /-innen in vollstationären Pflegeheimen Kurzzeitpflege in nachfolgendem Umfang in Anspruch genommen: Jahr Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege durch Leistungsempfänger/-innen 2011 620 2009 578 2007 584 2005 481 2003 488 3 2001 523 1999 384 Quelle: Statistisches Landesamt- Gesetzliche Pflegeversicherung Die Pflegestatistik wird im zweijährlichen Rhythmus zum Stichtag 15.12. erhoben und wurde erstmals 1999 durchgeführt. 6. Wie oft wurde die Verhinderungspflege in Sachsen-Anhalt seit ihrer Ein- führung in Sachsen-Anhalt genutzt? Dazu liegen der Landesregierung keine Daten vor. 7. Wie oft und in welchem Umfang wurde in Sachsen-Anhalt Pflegegeld aus- gezahlt? Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt erhebt die in den nachfolgenden Tabellen aufgeführten Daten von Pflegegeldempfänger/-innen. Weitere Daten liegen der Landesregierung nicht vor. Jahr Pflegegeldempfänger/- innen insgesamt (einschließl. Kombinationsleistungen Geld- u. Sachleistungen) Davon nach Pflegestufe I Davon nach Pflegestufe II Davon nach Pflegestufe III 2011 46.892 31.554 12.716 2.622 2009 43.002 28.840 11.768 2.394 2007 44.742 27.900 13.507 3.335 2005 39.653 24.694 12.121 2.838 2003 39.051 24.026 12.222 2.803 2001 38.343 22.930 12.537 2.876 1999 36.386 20.906 12.702 2.778 Quelle: Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt-Gesetzliche Pflegeversicherung 4 Jahr Pflegegeldempfänger/- innen insgesamt (ohne Kombinationsleistungen Geld- u. Sachleistungen) Davon nach Pflegestufe I Davon nach Pflegestufe II Davon nach Pflegestufe III 2011 38.645 27.423 9.421 1.801 2009 34.652 24.476 8.590 1.586 2007 37.248 24.427 10.430 2.391 2005 34.951 22.533 10.186 2.232 2003 35.529 22.460 10.747 2.322 2001 34.964 21.464 11.071 2.429 1999 34.810 20.351 11.957 2.502 Quelle: Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt-Gesetzliche Pflegeversicherung 8. Wie viele Unternehmen in Sachsen-Anhalt bieten ihren Beschäftigten die Möglichkeit einer Familienpflegezeit an? Aussagen über die Anzahl der Unternehmen, die ihren Beschäftigten die Möglichkeit einer Familienpflegezeit anbieten, liegen der Landesregierung nicht vor, da keine Meldepflicht für die Familienpflegezeit besteht. 8.1 Wie viele Beschäftigte nutzten die Familienpflegezeit? Es gibt keine amtliche Statistik über die tatsächliche Inanspruchnahme der Familienpflegezeit , da keine Meldepflicht für die Familienpflegezeit besteht. Aussagen können daher nur zur Zahl der Anträge auf Finanzierung eines Darlehens bzw. Aufnahme in die Gruppenversicherung beim Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) getroffen werden. In Sachsen-Anhalt haben bisher drei Arbeitgeber ein Familienpflegezeitdarlehen oder die Aufnahme in die Gruppenversicherung des BAFzA beantragt (vgl. zur Verteilung der beim BAFzA registrierten, für die Gesamtzahl von Familienpflegezeit Nehmenden nicht repräsentativen Anträge auch BTDrs . 17/14837). 8.2 Inwieweit wirbt die Landesregierung bei Unternehmen dafür, Familien- pflegezeit anzubieten? Auf Landesebene wird z. B. im Familienratgeber des Ministeriums für Arbeit und Soziales auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegezeit für Beschäftigte hingewiesen . Des Weiteren wird bei Veranstaltungen sowie im Landesportal SachsenAnhalt über die Familienpflegezeit informiert. 5 9. Welche Selbsthilfegruppen gibt es speziell für pflegende Angehörige in Sachsen-Anhalt? Bitte differenziert nach Landkreisen/kreisfreie Städte angeben, ebenso seit wann es die Gruppen gibt und inwieweit sie von der Kommune, dem Land und von Seiten der Kranken- und Pflegekassen gefördert werden. Das Land Sachsen-Anhalt fördert seit dem Jahr 2012 keine Selbsthilfegruppen mehr. Die Selbsthilfeförderung erfolgt durch die Krankenkassen und ihre Verbände über zwei separate Förderstränge: 1. die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung (Pauschalförderung) und 2. die krankenkassenindividuelle Förderung (Projektförderung) Die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung (Pauschalförderung) der Selbsthilfegruppen im Land Sachsen-Anhalt erfolgt über die Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfeförderung der Gesetzlichen Krankenversicherung in Sachsen-Anhalt. Die Zentrale Anlaufstelle der kassenübergreifenden Gemeinschaftsförderung ist der BKK Landesverband Mitte. Nach Angaben des BKK Landesverbandes Mitte haben bisher für das Jahr 2014 sechs Selbsthilfegruppen und zwei Landesorganisationen aus dem in Frage kommenden Themenfeld (pflegende Angehörige) eine Förderung nach § 20 c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bei der Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfeförderung der Gesetzlichen Krankenversicherung in Sachsen-Anhalt beantragt. Im Jahr 2013 hatten insgesamt elf Selbsthilfegruppen und zwei Landesorganisationen eine Förderung beantragt. Dabei lag die durchschnittliche Förderung einer Selbsthilfegruppe bei 260 EUR und die einer Landesorganisation bei rund 6.400 EUR. Eine genaue Aufschlüsselung nach Regionen oder Aussagen zur Dauer der Existenz der Selbsthilfegruppen sind aus Datenschutzgründen nicht möglich. Die krankenkassenindividuelle Förderung (Projektförderung) ist eine zeitlich begrenzte Aktion bzw. Maßnahme. Die Anträge sind daher an die einzelnen Krankenkassen zu richten. Nach Angaben der AOK liegen nur für die Selbsthilfegruppen Informationen vor, welche direkt bei der AOK Anträge zur Förderung gestellt haben. Insgesamt werden dort sieben Selbsthilfegruppen gefördert, davon: zwei aus Wittenberg (seit 2004), eine aus Raguhn (seit 1998), eine aus Teutschenthal (seit 2007), eine aus Sangerhausen (seit 2000), eine aus Tangermünde (seit 2008) und eine aus Weddersleben (seit 1991). Die Themen reichen dabei von Selbsthilfegruppen für Eltern und Angehörige Jugendlicher und Erwachsener behinderter Menschen, für Angehörige von erwachsenen Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung und Eltern mit geistig behinderten Kindern bis zu Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige. 6 Eine Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe nach § 45d Abs. 2 SGB XI ist bisher nicht erfolgt. 10. Welche kommunalen Anlaufstellen gibt es für pflegende Angehörige ne- ben den Beratungsstellen im Rahmen der „Vernetzten Pflegeberatung“? Bitte differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten darstellen sowie Nennung des jeweiligen Trägers und Angaben zum jeweiligen Umfang an Vollzeitäquivalenten und Beratungsfällen. Dazu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zur Beantwortung dieser Frage wäre eine Abfrage auf kommunaler Ebene erforderlich, da die erbetenen statistischen Informationen auch dem Landkreistag und dem Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt nicht vorliegen. Dies ist jedoch im Rahmen der verfügbaren Beantwortungszeit nicht realisierbar. 11. Welche Informationen liegen der Landesregierung über Anzahl und Situa- tion von minderjährigen Pflegenden in Sachsen-Anhalt vor? Welche besonderen Unterstützungs- und Hilfsangebote gibt es für diese Gruppe? Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 12. Welche Modelle zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf existieren in der öffentlichen Verwaltung sowohl auf Landes- wie kommunaler Ebene? Welche Dienststellen bieten z. B. eine Familienpflegezeit an? Zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gibt es in der Landesverwaltung folgende Möglichkeiten:  Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz,  Familienpflegezeitgesetz,  Teilzeitbeschäftigung gemäß § 11 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),  Sonderurlaub ohne Bezüge gemäß § 28 TV-L,  Teilzeitbeschäftigung bzw. Urlaub ohne Dienstbezüge gemäß § 65 Beamtenge- setz des Landes Sachsen-Anhalt,  Dienstvereinbarungen über flexible bzw. familienfreundliche Arbeitszeiten,  Dienstvereinbarungen über Tele- bzw. Heimarbeit. Daneben werden Einzelfallentscheidungen für kurzfristigen Pflegebedarf getroffen. Welche Möglichkeiten, neben den gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen, auf kommunaler Ebene existieren, ist der Landesregierung nicht bekannt. Hierzu wäre eine Abfrage bei den Kommunen erforderlich, da auch dem Landkreistag und dem Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt dazu keine Informationen vorliegen. Dies ist jedoch im Rahmen der verfügbaren Beantwortungszeit nicht realisierbar. 7 13. Wie viele Krankenhäuser im Land Sachsen-Anhalt praktizieren die gleich- zeitige Unterbringung pflegender Angehöriger von pflegebedürftigen Patienten ? Grundsätzlich bieten alle Krankenhäuser in Sachsen-Anhalt die Möglichkeit der Aufnahme von Begleitpersonen an. 13.1 Spielen bei Neubau- und Umbauprojekten im Krankenhausbereich diese zusätzlichen Unterbringungsmöglichkeiten bereits eine Rolle? Eine Unterbringung von pflegenden Angehörigen ist im Rahmen der Organisation im Zweibettzimmer möglich. Für spezifische Fachgebiete, wie Palliativstationen oder Kinderkliniken (Mutter-Kind-Zimmer) wird bereits bei der Planung von Baumaßnahmen die Unterbringung einer/s Angehörigen im Patientenzimmer berücksichtigt. 13.2 Wie erfolgt die Bezahlung der Unterbringung des pflegenden Angehörigen im Krankenhaus? Entsprechend § 11 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) umfassen die Leistungen bei stationärer Behandlung auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson der/des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 SGB V oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V die Mitaufnahme einer Pflegekraft , soweit Versicherte ihre Pflege nach § 66 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen . Die medizinisch indizierte Mitaufnahme von Begleitpersonen ist gesetzlich in § 17 b Abs. 1 Satz 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Krankenhausentgeltgesetz geregelt. Ist die Mitaufnahme der Begleitperson medizinisch notwendig, können vom Krankenhaus zusätzlich zur üblichen Vergütung für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des vollstationären Krankenhausaufenthalts 45 Euro für Unterkunft und Verpflegung abgerechnet werden. Über die medizinische Notwendigkeit entscheidet der Krankenhausarzt . Ist die Mitaufnahme einer Begleitperson gewünscht, jedoch nicht medizinisch indiziert , so besteht die Möglichkeit zur Mitaufnahme im Krankenhaus als sogenannte Wahlleistung. Die Kosten von Unterkunft und Verpflegung hat die Begleitperson dann selbst zu tragen.