Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3072 09.05.2014 (Ausgegeben am 13.05.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Rechtsrockkonzert in Gommern Kleine Anfrage - KA 6/8292 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach Medienberichten fand am 22./23. März 2014 ein neonazistisches Rechtsrockkonzert in Gommern statt, das durch einen Polizeieinsatz frühzeitig beendet worden sein soll. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124 S. 161 [193]). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). 2 a) Die Preisgabe detaillierter Informationen zur Erlangung von Erkenntnissen über Aktivitäten von Personen insbesondere im Rahmen privater Veranstaltungen würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass die wirksame Bekämpfung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen beeinträchtigt würde und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. b) Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehör- den, Nachrichtenzugänge zu schützen für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen, die ggf. Rückschlüsse auf Quellen zulassen, würde sich nachteilig auf die Fähigkeit des Verfassungsschutzes in Sachsen-Anhalt und ggf. auch der nachrichtengebenden Verfassungsschutzbehörde auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. c) Der Bekanntgabe der Namen von Veranstaltern stehen schutzwürdige Interessen i. S. von Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt (VerfSchGLSA ) insoweit entgegen, als die betroffenen Personen es bisher vermieden haben , in der Öffentlichkeit als Veranstalter neonazistischer Konzert- und Musikveranstaltungen bekannt zu werden. Demgegenüber ist mit der GSO-LT ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend eingestuften Informationen einzusehen . Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. 1. Wer war die/der Veranstalter/-innen des oben genannten Konzertes? Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu möglichen Aktivitäten der betreffenden Person/-en im Bereich des Neonazismus vor? Der Veranstalter ist der Landesregierung bekannt. Er ist Angehöriger der rechtsextremistischen Szene Magdeburg und trat als Gewalttäter - rechts - sowie als Demonstrations- und Konzertteilnehmer in Erscheinung. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 2. In welchem Veranstaltungsobjekt in welchem Ort fand das Konzert letzt- endlich statt und in welchem Eigentumsverhältnis stand bzw. standen die/der Veranstalter/-innen zum Veranstaltungsobjekt? Die Veranstaltung fand in Gommern auf einem Grundstück in der Hagenstraße 34 statt. Dieses Objekt, bei dem es sich um eine ehemalige Wäscherei handelt, war zum Zeitpunkt der Veranstaltung nicht Eigentum des Veranstalters. 3 3. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen zum genannten Kon- zert? Aus welchen Landkreisen/kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts kamen wie viele Teilnehmer und welchen Organisationen waren diese ggf. zuzurechnen? Aus welchen anderen Bundesländern und gegebenenfalls welchen Staaten haben wie viele Personen am genannten Konzert teilgenommen ? Die Polizei stellte während ihres Einsatzes fest, dass 76 Personen das Objekt verließen. Informationen zur Herkunft der Teilnehmer liegen der Landesregierung insoweit vor, als die vor Ort polizeilich festgestellten Kfz-Kennzeichen aus Sachsen-Anhalt den Landkreisen Anhalt-Bitterfeld, Börde, Harz, Jerichower Land, Altmarkkreis Salzwedel, Saalekreis, Wittenberg und der kreisfreien Stadt Magdeburg zugeordnet werden. Drei Personen können der Gruppierung „Weiße Kämpfer Landsberg“ zugeordnet werden. Darüber hinaus wurden KfzKennzeichen aus dem Bundesland Sachsen festgestellt. 4. Welche Musiker und Bands traten bei genanntem Konzert auf und aus welchen Orten, Bundesländern und gegebenenfalls Staaten kommen diese ? Wie schätzt die Landesregierung die jeweilige ideologische und personelle Anbindung an rechte Strukturen ein? Die Mitteilung hier vorliegender Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 5. Welches war gegebenenfalls der Anlass der Veranstaltung? Welche Be- hörden waren im Vorfeld über die Konzertplanung informiert? Welche behördlichen Auflagen wurden gegebenenfalls erteilt und welche sonstigen Maßnahmen wurden durch welche Behörde ergriffen? Anlass der Veranstaltung war die Geburtstagsfeier des Veranstalters. Nach Informationen der Landesregierung hatten die Polizei sowie die Verfassungsschutzbehörde Sachsen-Anhalt bereits im Vorfeld der Veranstaltung Kenntnis von ihr, ohne jedoch die konkrete Örtlichkeit zu kennen. Behördliche Auflagen wurden nicht erteilt. Zu den sonstigen behördlichen Maßnahmen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 4 6. Wie viele und welche Straftaten wurden im Vorfeld des, während des oder im Nachgang des genannten Konzertes registriert (Angabe der Paragrafen )? Falls Gegenstände beschlagnahmt wurden: Welche waren das? Falls Platzverweise ausgesprochen wurden, wie viele waren es jeweils? Ausschließlich im Nachgang der Veranstaltung wurde eine Straftat nach § 86a StGB polizeilich registriert. Insgesamt wurde 30 Personen der Zugang zum Objekt mittels Platzverweisungen verwehrt. Es erfolgten keine Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen von Gegenständen. 7. Über welche weiteren Auftritte neonazistischer Rechtsrockbands oder Liedermacher in den genannten Räumlichkeiten hat die Landesregierung Kenntnis? Bitte konkret aufschlüsseln nach Datum des Auftritts und Interpreten . Die Mitteilung hier vorliegender Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 8. Nach Medienberichten wurde das Konzert frühzeitig durch die Polizei be- endet. Aus welchem Grund erfolgte dieser Abbruch und wie wurde er durchgesetzt? Bitte den detaillierten Hergang, inklusive zeitlichen Verlauf, schildern. In der Pressemitteilung der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord vom 23. März 2014 war anhand der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse erklärt worden, dass die Polizei eine Geburtstagsfeier mit geplanter Livemusik der rechten Szene in Gommern verhindert habe. Aussagen über eine frühzeitige Beendigung des Konzertes waren nicht Gegenstand dieser Pressemitteilung. Insofern erfolgte kein Abbruch des Konzertes. Zum Ablauf des Polizeieinsatzes: Am 22. April gegen 20:00 Uhr wurde der Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle in Gommern bekannt, dass sich eine Personengruppe des rechten Spektrums in Gommern aufhalten solle. Sofortige Aufklärungsmaßnahmen verifizierten diese Hinweise. Zudem wurde festgestellt, dass sich diese Personengruppe in Richtung der ehemaligen Wäscherei in der Hagenstraße 34 begab. Die Wäscherei wurde anschließend auch als Veranstaltungsort ermittelt. Um 20.42 Uhr wurde Kontakt zu mehreren Personen, die sich vor dem besagten Objekt aufhielten und augenscheinlich der rechten Szene angehörten, aufgenommen. Hierbei wurde in Erfahrung gebracht, dass es sich bei der Veranstaltung um eine private Geburtstagsfeier mit Livemusik handeln solle. 5 Zu diesem Zeitpunkt war für die Einsatzkräfte keine Musik aus dem Objekt wahrnehmbar. Der Zutritt zum Objekt wurde den Einsatzkräften vom Veranstalter nicht gestattet. Weitere Ermittlungen ergaben, dass sich zu diesem Zeitpunkt ca. 50 bis 60 Personen im Objekt aufhalten könnten. Der Polizeiführer entschied, den Zutritt von weiteren Personen zu untersagen und die Zufahrt von Fahrzeugen zum Objekt zu verhindern. Da sich unter den abgewiesenen Fahrzeugen auch eines befand, in dessen Innenraum sich Teile einer Musikanlage befanden, wurde davon ausgegangen, dass keine Livemusik gespielt werden konnte. Diese Annahme wurde zusätzlich dadurch gestützt, dass auch im Weiteren am Objekt keine Musikgeräusche wahrnehmbar waren. 9. Berichte und Kommentare in sozialen Netzwerken zufolge wurde lediglich der Auftritt einer Band unterbunden, im Anschluss daran sollen aber andere Musiker aufgetreten sein. Treffen diese Berichte zu? Wenn ja: a) Wie bewertet die Landesregierung diesen Widerspruch im Vergleich zur Pressemeldung der Polizei, die von einem Abbruch der Veranstaltung berichtet? b) Wurden Auflagen für den weiteren Verlauf erteilt und wenn ja, welche? c) Wie wurde die Einhaltung dieser Auflagen kontrolliert? d) Gab es Verstöße gegen diese Auflagen und wie wurden diese ggf. ge- ahndet? e) Wie viele Polizeibeamte waren im Einsatz und wie viele wohnten der Veranstaltung selbst bzw. direkt bei? Anhand der vor Ort getroffenen Feststellungen und der zum Zeitpunkt der Herausgabe der Pressemitteilung vorliegenden Erkenntnisse konnte die Polizei davon ausgehen, dass sie die Musikveranstaltung tatsächlich verhindert hat. Entsprechend erteilte sie keine Auflagen für einen weiteren Veranstaltungsverlauf. Insgesamt waren ca. 100 Polizeibeamte im Einsatz. Direkt wohnten der Veranstaltung keine Einsatzkräfte bei, da ihnen der Zutritt seitens des Veranstalters nicht gestattet wurde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.