Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3079 13.05.2014 (Ausgegeben am 13.05.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Landesrechtliche Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes und sich daraus ergebende Veränderungsbedarfe Kleine Anfrage - KA 6/8308 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) ist auf Bundesebene am 27. Mai 2013 verkündet worden und konnte entsprechend bei der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt im Jahr 2012 noch nicht berücksichtigt werden. Nach bislang bekannter Ansicht der Landesregierung ist eine Übernahme der Bestimmungen des Notfallsanitätergesetzes in eine landesgesetzliche Bestimmung entbehrlich, weil Rettungsmittel im gültigen Rettungsdienstgesetz gesetzlich und einheitlich bestimmt wären . Zwischen den Trägern des Rettungsdienstes, den Leistungserbringern und den Krankenkassen scheint es dennoch Klärungsbedarf hinsichtlich von Fragen der Ausbildung sowie der Übernahme von Kosten beim Einsatz von Notfallsanitäterinnen und -sanitätern zu geben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Aus welchen Gründen hält die Landesregierung eine Novellierung des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt für entbehrlich, mit der Notfallsanitäter nicht als akzeptiertes Berufsbild im Rettungsdienstgesetz abgebildet würden, wenn zu bedenken ist, dass zwar die Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 30 NotSanG die Berufsbezeichnung weiterhin führen dürfen, aber eine Ausbildung dieser Berufsgruppe ab 2015 nicht mehr erfolgen darf? Das Notfallsanitätergesetz wurde am 27. Mai 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet und konnte daher bei der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes des 2 Landes Sachsen-Anhalt im Jahre 2012 noch nicht berücksichtigt werden. Zum Zeitpunkt der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes des Landes SachsenAnhalt war es daher nicht notwendig, die neue Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter anstelle der Rettungsassistentin/ des Rettungsassistenten zu verwenden. Im damaligen Gesetzgebungsverfahren zum neuen Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt waren alle Beteiligten sich der hohen Bedeutung der Qualifikation der unmittelbar im Rettungsdienst Tätigen bewusst und haben im Gesetz die Besetzung der Rettungsmittel landesweit einheitlich mit einem hohen Qualitätsstandard geregelt. Bei der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt war bekannt, dass eine bundesgesetzliche Neuregelung bei den Heilberufen anstand. Daher wurde innerhalb des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bei der Besetzung der Rettungsmittel nicht ausschließlich der Rettungsassistent von der Qualifikation her vorgesehen, sondern auch Personen mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen. Darunter fällt natürlich auch der Notfallsanitäter mit der zukünftig höheren Qualifikation gegenüber dem Rettungsassistenten. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist eine Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht vorsehen, da möglichst eine bundeseinheitliche Übergangsfrist zur Besetzung der Rettungsmittel unter den Ländern abgestimmt werden sollte. Dieser Abstimmungsprozess erfolgt im Länderausschuss „Rettungswesen“. 2. Liegen der Landesregierung Hinweise oder Problemanzeigen dafür vor, dass aufgrund der Nichtbenennung der Notfallsanitäter im Landesgesetz Probleme bei der Kostenübernahme für deren Ausbildung und deren Einsatz im Rettungsdienst bestehen? Von Seiten der Leistungserbringer, den Trägern des Rettungsdienstes und den Landesschulen wurde die Landesregierung vereinzelt auf mögliche Probleme bei der Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen hingewiesen. Der Landesregierung selbst liegt offiziell keine anders lautende Stellungnahme der Krankenkassen vor. Diese stünde im Widerspruch zu den Äußerungen der anwesenden Vertreter der Krankenkassen auf der Landesbeiratssitzung für das Rettungswesen vom 1. Oktober 2013. Dort sagten die anwesenden Vertreter der Krankenkassen sowohl die Kostenübernahme für die Weiterbildung als auch die Kostenübernahme für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter zu. 3. Wann und durch welche Maßnahmen ist die Umsetzung des NotSanG auf die Landesebene vorgesehen? a. Wo soll die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und –sanitätern in Sachsen-Anhalt stattfinden? In Sachsen-Anhalt gibt es 3 Schulen, die perspektivisch die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und –sanitätern durchführen können: 3 - Landesrettungsschule der DRK- und ASB-Landesverbände Sachsen-An- halt gGmbH in Halle - IWK Magdeburg - MEDI-Z Halle gGmbH Die Schule des DRK/ASB wird voraussichtlich ab 1. September 2014 die Ausbildung durchführen. Wann die anderen Schulen die Ausbildung beginnen , ist der Landesregierung nicht bekannt. b. Wie werden die Praxisstellen (z. B. Kliniken) beteiligt und wie sollen diese vertraglich gebunden werden? Gemäß § 5 Abs. 3 NotSanG trägt die Schule die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Ausbildungsund Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan -APrV) ist die praktische Ausbildung mit einem Umfang von 1.960 Stunden in einer genehmigten Lehrwache und mit einem Umfang von 720 Stunden in einem geeigneten Krankenhaus durchzuführen. Dazu muss ein Kooperationsvertrag zwischen Schule und dem Leistungserbringer, der Träger der Ausbildung und Träger der Rettungswache ist, geschlossen werden. Zur Durchführung der praktischen Ausbildung am Krankenhaus hat die Schule einen Kooperationsvertrag mit geeigneten Krankenhäusern abzuschließen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 NotSanG). c. Wie sichert das Land Sachsen-Anhalt eine verlässliche Finanzierung der Ausbildung und die Übernahme der anfallenden Kosten durch die Krankenkassen? Das Bundesrecht überlässt es nach § 133 SGB V den Ländern, die Entgelte für Leistungen des Rettungsdienstes mit Wirkung für die Krankenkassen festzulegen. Hiervon hat das Land Sachsen-Anhalt mit seinem Rettungsdienstgesetz Gebrauch gemacht. Die Mehrkosten der Ausbildung und die Kosten der Nachqualifizierung können über die Entgelte für Leistungen des Rettungsdienstes refinanziert werden . Maßgeblich für die Refinanzierung der Mehrkosten ist die Rechtsgrundlage des § 38 Abs. 3 Nr. 5 des derzeit geltenden Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Danach gehören die Kosten für die Aus- und Fortbildung des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals zu den umlagefähigen Kosten des Rettungsdienstes. Bei einer Nichteinigung über die Leistungsentgelte zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen entscheidet nach dem derzeitigen Rettungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt der Träger des Rettungsdienstes über die Entgelthöhe durch Satzung. Den Krankenkassen ist es unbenommen , den Rechtsweg auszuschöpfen. 4 4. Ab welchem Zeitpunkt ist die Anerkennung des Notfallsanitäters/der Not- fallsanitäterin im Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt vorgesehen? Wie sichert die Landesregierung, dass die im Land höherwertig ausgebildeten Notfallsanitäterinnen und -sanitäter unter Übernahme der dafür notwendigen höheren Kosten durch die Krankenkassen auch hierzulande ausbildungsadäquat eingesetzt und entlohnt werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen. Die Beschäftigten im Rettungsdienst nehmen eine gesellschaftlich verantwortungsvolle Aufgabe wahr und es steht außer Frage, dass folglich eine entsprechende Lohnzahlung erfolgen sollte. Die Auswahl der Leistungserbringer hat nach in Auswahlverfahren bekannt zu machenden objektiven Kriterien zu erfolgen . Daher sieht der § 13 Abs. 3 Nr. 3 im neuen RettDG LSA vor, dass Bewerbern die Genehmigung u. a. verwehrt werden soll, wenn sie nicht die Gewähr einer tarifgerechten Vergütung Ihrer Mitarbeiter bieten. Für die Bereiche mit entsprechenden Tarifverträgen greifen die tarifvertraglichen Regelungen der Tarifpartner im Rahmen der Tarifautonomie. Für die Bereiche außerhalb des Tarifregelwerkes sind entsprechende Initiativen auf Bundesebene , z. B. die Festlegung von entsprechenden Lohnuntergrenzen, erforderlich .