Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3103 16.05.2014 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 21.05.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Neonazistische Musikszene, Konzerte, Versand und Ladengeschäfte in Sachsen -Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8309 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124 S. 161 [193]). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). a) Die Preisgabe detaillierter Informationen zur Erlangung von Erkenntnissen über Aktivitäten von Personen insbesondere im Rahmen von privaten Veranstaltungen würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken 2 der Verfassungsschutzbehörde ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass die wirksame Bekämpfung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen beeinträchtigt würde und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. b) Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbe- hörden, Nachrichtenzugänge zu schützen, für ihre Funktionsfähigkeit essentiell . Die Mitteilung von Erkenntnissen, die ggf. Rückschlüsse auf Quellen zulassen , würde sich nachteilig auf die Fähigkeit des Verfassungsschutzes in Sachsen-Anhalt und ggf. auch der nachrichtengebenden Verfassungsschutzbehörde auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen . c) Der Bekanntgabe der Namen von Veranstaltern, Mitgliedern von Musikgrup- pen sowie von Gewerbebetrieben stehen schutzwürdige Interessen i. S. von Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt (VerfSchGLSA ) insoweit entgegen, als die betroffenen Personen es bisher vermieden haben, in der Öffentlichkeit als Veranstalter neonazistischer Konzert- und Musikveranstaltungen oder als Inhaber von Gewerbebetrieben, die rechtsextremistische Produkte anbieten, bekannt zu werden. Demgegenüber ist mit der GSO-LT ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend eingestuften Informationen einzusehen . Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. 1. Welche aktiven neonazistischen Musikgruppen und Liedermacher gibt es derzeit in Sachsen-Anhalt und aus welchen Orten kommen ihre Mitglieder ? 2. Welche Musikgruppen und Liedermacher gibt es derzeit in Sachsen- Anhalt, bei denen die Landesregierung Anhaltspunkte für eine rechtsextreme Ausrichtung hat? Worauf gründet sich der Verdacht und aus welchen Orten kommen ihre Mitglieder? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. Die Landesregierung erfasst rechtsextremistische Musikgruppen und Liedermacher. Eine gesonderte Erfassung der Teilmenge „neonazistische Musikgruppen und Liedermacher“ findet nicht statt. Entscheidend ist die Einordnung als rechtsextremistisch . Die Einordnung erfolgt anhand der verwendeten Liedtexte. Die Landesregierung interpretiert das „derzeit“ in den Fragen 1 und 2 dahingehend , dass nur solche rechtsextremistischen Musikgruppen und Liedermacher aufzuführen sind, zu denen der Landesregierung aus den Jahren 2013 und 2014 Erkenntnisse über Auftritte und die Produktion von Tonträgern vorliegen. Hinsichtlich der Beantwortung wird auf die Anlage 1 verwiesen. Über die in der Anlage 1 enthaltenen Angaben hinaus liegen der Landesregierung weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragen vor. Deren Mitteilung ist der 3 Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 3. Welche Auftritte der in Frage 1 und 2 genannten Musiker in und außerhalb von Sachsen-Anhalt sind der Landesregierung im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 bekannt? Bitte Aufstellung nach Datum, Auftrittsort, gegebenenfalls weiteren auftretende Bands, Teilnehmern und Teilnehmerinnen und gegebenenfalls Anlass bzw. Zweck des Konzerts übermitteln. Angaben zu den Auftritten der in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 genannten rechtsextremistischen Musikgruppen und Liedermacher sind in der als Anlage 2 beigefügten Tabelle enthalten. Rechtsextremistische Musik hat durch ihre identitätsstiftende Funktion eine zentrale Bedeutung für die Szene. Rechtsextremisten nutzen die Musik zu dem Zweck, Jugendliche oder junge Erwachsene an ihre Ideologie heranzuführen. Die Protagonisten vermitteln offen oder unterschwellig durch die Liedinhalte und ihre Selbstdarstellung rechtsextremistische Feindbilder und nationalistische, fremdenfeindliche, antisemitische und antidemokratische Ideologien. Zum jeweiligen Anlass der in der Anlage 2 aufgeführten Musikveranstaltungen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Über diese Angaben hinaus liegen der Landesregierung weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragen vor. Deren Mitteilung ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 4. Welche Konzerte bzw. Auftritte im Rahmen von Veranstaltungen (Partei- veranstaltungen, Veranstaltungen von Kameradschaften, versammlungsrechtlichen , kommerziellen, privaten Veranstaltungen usw.) haben im Jahr 2013 mit welchen neonazistischen Bands bzw. Musikern in SachsenAnhalt , an welchen Tagen, in welchen Orten stattgefunden? 4.1 Wer veranstaltete das jeweilige Konzert bzw. den Auftritt im Rahmen einer Veranstaltung und welcher Organisation sind der oder die jeweiligen Veranstalter zuzuordnen? 4 4.2 Was war das konkrete Veranstaltungsobjekt und in welchem Eigen- tumsverhältnis standen die jeweiligen Veranstalter zum Veranstaltungsobjekt ? 4.3 Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer hatten diese Veranstaltun- gen jeweils? Aus welchen Landkreisen/kreisfreien Städten SachsenAnhalts kamen jeweils wie viele Teilnehmer und welchen Organisationen waren diese ggf. zu zurechnen? Aus welchen anderen Bundesländern und gegebenenfalls welchen Staaten haben wie viele Personen an diesen Konzerten bzw. Auftritten im Rahmen von Veranstaltungen jeweils teilgenommen? 4.4 Welche Musiker und Bands haben jeweils an diesen Konzerten bzw. Auftritten im Rahmen von Veranstaltungen teilgenommen und aus welchen Orten stammen sie? Die Antworten zu den Fragen 4.1 bis 4.4 sind in der als Anlage 3 beigefügten Tabelle enthalten. Über diese Angaben hinaus liegen der Landesregierung weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragen vor. Deren Mitteilung ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 4.5 Welche Konzerte bzw. Auftritte im Rahmen von Veranstaltungen fan- den unter welchen behördlichen Auflagen statt? Der Landesregierung liegen Erkenntnisse vor, nach denen im Zusammenhang mit den Veranstaltungen in Wittenberg, OT Abtsdorf, am 13. April 2013, in Nienhagen am 25. Mai 2013 und in Berga am 10. August 2013 Beschränkungen erteilt wurden. Wittenberg, OT Abtsdorf, am 13. April 2013 Im Zuge einer Vor-Ort-Prüfung untersagte die Polizei das Abspielen eines Liedes wegen des Verdachts auf strafrechtlich relevante Inhalte. Nienhagen am 25. Mai 2013 Die Verbandsgemeinde Vorharz erließ eine Beschränkungsverfügung mit folgenden Inhalten: - Untersagung des Einsatzes bengalischer Feuer 5 - Verbot der Darbietung des Liedtextes „Benders“ von der Band BRASSICS - Verbot des Abspielens von Liedgut, welches nicht vorgelegt wurde - Einsatz und Regelung der Ordnerdienste (Einlass- und Kontrollstellen) - Nachweis Haftpflichtversicherung - Zugangsordnung mit Regeln - Verbot des Mitführens bestimmter Gegenstände - Verhaltensmaßregeln - Freihalten bestimmter Flächen - Stolperfreie Verlegung von elektrischen Zuleitungen - Benennung ständiger Ansprechpartner vor Ort für die Polizei - Sanitärdienstliche Betreuung - Nichtgestattung des Verkaufs von Getränken in Glasflaschen und Dosen - Einhaltung hygienischer Bestimmungen - Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA - Nachweis zur Erfüllung der Beschränkungen Berga am 10. August 2013 Hinsichtlich der Veranstaltung am 10. August 2013 in Berga wird auf die Beschränkungsverfügung der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd verwiesen , die der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Polizeiliche und behördliche Begleitung Rechtsrock-Festival „In Bewegung“ am 10. August 2013 in Berga“ (LT-Drs. 6/2588) beigefügt ist. 4.6 Welche Konzerte bzw. Auftritte im Rahmen von Veranstaltungen wur- den während der Durchführung aus welchen Gründen von der Polizei beendet? Die Veranstaltung am 9. März 2013 in Schönebeck, OT Grünewalde, wurde von der Polizei wegen Abspielens von Liedtexten mit strafrechtlich relevanten Inhalten sowie wegen Skandierens von Parolen mit strafrechtlich relevanten Inhalten aufgelöst. 4.7 Wie viele und welche Straftaten wurden im Vorfeld des, während des oder im Nachgang des jeweiligen Konzertes bzw. Auftrittes im Rahmen von Veranstaltungen registriert? Bitte Angabe der Paragrafen. Falls Gegenstände beschlagnahmt wurden: Welche waren das? Falls Platzverweise ausgesprochen wurden: Wie viele waren es jeweils? Schönebeck, OT Grünewalde, am 9. März 2013 Im Zusammenhang mit der Veranstaltung am 9. März 2013 in Schönebeck, OT Grünewalde, wurden zwei Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen §§ 86a und 130 StGB eingeleitet. Es wurden 37 Platzverweisungen erteilt . 6 Nienhagen am 25. Mai 2013 Im Zusammenhang mit der Veranstaltung am 25. Mai 2013 in Nienhagen wurden drei Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen §§ 86a, 185 und 223 StGB eingeleitet. Es wurden fünf Platzverweisungen erteilt. Berga am 10. August 2013 Hinsichtlich der Veranstaltung am 10. August 2013 in Berga wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage „Polizeiliche und behördliche Begleitung Rechtsrock-Festival „In Bewegung“ am 10. August 2013 in Berga“ (LT-Drs. 6/2588) verwiesen. Tangerhütte am 28. September 2013 Im Zusammenhang mit der Veranstaltung am 28. September 2013 in Tangerhütte wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 86a StGB eingeleitet. Es erfolgte die Sicherstellung von 313 Bekleidungsgegenständen , 506 Ton- und drei Bildträgern. 5. Sind der Landesregierung personelle Überschneidungen zwischen neo- nazistischen Musikern/Musikgruppen und anderen rechtsextremen Vereinigungen und Organisationen in Sachsen-Anhalt bekannt? Wenn ja, welche ? Die Landesregierung interpretiert Frage 5 dahingehend, dass sie sich auf die rechtsextremistischen Musikgruppen und Liedermacher im Sinne der Fragen 1 und 2 bezieht. Personelle Überschneidungen zwischen diesen Musikgruppen und Liedermachern und anderen rechtsextremen Vereinigungen und Organisationen in Sachsen Anhalt sind der Landesregierung nicht bekannt. 6. Welche neonazistischen Ladengeschäfte, Musikversände und -labels gibt es derzeit in Sachsen-Anhalt? 7. Bei welchen Ladengeschäften in Sachsen-Anhalt bzw. Versandfir- men/Labels liegen der Landesregierung Anhaltspunkte für eine rechtsextreme Ausrichtung vor und worauf gründet sich der Verdacht? Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet. Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. Die Landesregierung erfasst rechtsextremistische Ladengeschäfte, Musikversände und -labels. Eine gesonderte Erfassung der Teilmenge „neonazistische Ladengeschäfte , Musikversände und -labels“ findet nicht statt. Entscheidend ist die Einordnung als rechtsextremistisch. Die Einordnung erfolgt anhand des angebotenen Sortiments. Die Landesregierung interpretiert das „derzeit“ in Frage 6 dahingehend, dass nur solche rechtsextremistischen Ladengeschäfte, Musikversände und -labels aufzuführen sind, zu denen der Landesregierung aus den Jahren 2013 und 2014 Erkenntnisse vorliegen. 7 Der Landesregierung liegen aus den Jahren 2013 und 2014 Erkenntnisse zu Aktivitäten von neun rechtsextremistischen Ladengeschäften, Musikversänden und -labels vor. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 8. Sind der Landesregierung in Sachsen-Anhalt von Rechtsextremen veran- staltete Musikveranstaltungen mit „unpolitischem Charakter“ bekannt? Wenn ja, welche? Bitte Aufstellung nach Datum, Auftrittsort, gegebenenfalls weitere auftretende Bands, Teilnehmer und Teilnehmerinnen und gegebenenfalls Anlass bzw. Zweck des Konzerts. Eine Beobachtung von Personen, die als Teil von Personenzusammenschlüssen oder einzeln Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 VerfSchG-LSA verfolgen , erstreckt sich nur auf die Erhebung solcher Informationen, die tatsächliche Anhaltspunkte für das Verfolgen der Bestrebung enthalten. Sonstige Erkenntnisse , die keine tatsächlichen Anhaltspunkte im vorgenannten Sinne begründen , werden nicht erfasst. Der Landesregierung liegen daher über nicht extremistisches Verhalten von Personen, auch von solchen, die als Teil von Personenzusammenschlüssen oder einzeln Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 VerfSchG-LSA verfolgen, keine Erkenntnisse vor.