Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3122 22.05.2014 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 22.05.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock Kleine Anfrage - KA 6/8312 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach § 17 des Finanzausgleichgesetzes werden auf Antrag Bedarfszuweisungen zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt der Kommunen erbracht werden. Daneben dient er der Vermeidung besonderer Härten bei der Durchführung dieses Gesetzes. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock dient § 17 FAG in Verbindung mit dem Runderlass des MF vom 3. Mai 2011, Az. 27- 10611. Danach können Bedarfszuweisungen gewährt werden, wenn die durch die Jahresrechnung ausgewiesenen und durch das Rechnungsprüfungsamt bestätigten Fehlbeträge in den zwei Folgejahren nicht aus eigener Kraft gedeckt werden können und die Haushaltskonsolidierung zum Erfolg führt. Soweit es die Kassenlage der Antragstellenden notwendig macht, kann in begründeten Einzelfällen ein angemessener Abschlag (Liquiditätshilfe) gezahlt werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Einzelfragen wie folgt: 1. Welche noch nicht entschiedenen Anträge von welchen Kommunen auf Bedarfszuweisungen lagen am 31. Dezember 2012 vor? 2 a.) Anträge auf Bedarfszuweisungen Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro Anhalt-Bitterfeld Gem. Altjeßnitz 21.09.2009 35.976,23 Anhalt-Bitterfeld Gem. Piethen 16.10.2007 47.673,30 Anhalt-Bitterfeld Stadt Köthen 02.09.2008 12.04.2010 1.593.557,09 2.276.783,11 Burgenlandkreis Gem. Mertendorf 01.10.2012 k. A. Burgenlandkreis Stadt Naumburg 24.10.2011 k. A. Burgenlandkreis Stadt Teuchern 15.11.2011 k. A. Harz Gem. Rieder 29.06.2009 k. A. Harz Stadt Quedlinburg 02.02.2009 29.06.2009 3.777.552,94 3.088.529,36 Harz Gem. Groß Quenstedt 02.01.2012 508.040,42 Harz Stadt Halberstadt 14.12.2011 k. A. MansfeldSüdharz Stadt Sangerhausen 18.06.2012 849.911,83 MansfeldSüdharz Lutherstadt Eisleben 17.08.2012 10.743.062,68 Saalekreis Stadt Landsberg 09.11.2010 13.08.2012 k. A. 1.667.334,00 Saalekreis Stadt Leuna 20.03.2012 k. A. Salzlandkreis Gem. Borne 21.05.2012 k. A. Salzlandkreis Stadt Könnern 26.07.2012 k. A. Salzlandkreis Stadt Barby 21.12.2012 k. A. Salzlandkreis Gem. Wolmirsleben 11.05.2012 2.636.329,00 Wittenberg Gem. Gohrau 30.06.2009 k. A. Wittenberg Gem. Griesen 13.08.2009 k. A. Wittenberg Gem. Kakau 13.08.2009 k. A. Wittenberg Gem. Riesigk 14.07.2009 k. A. Wittenberg Stadt Gräfenhainichen 22.04.2008 k. A. Wittenberg Lutherstadt Wittenberg 05.02.2008 20.01.2009 10.792.316,00 8.865.225,00 k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor. Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. b.) Anträge auf Liquiditätshilfen Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro Burgenlandkreis Stadt Bad Bibra 29.08.2012 k. A. Harz Gem. Bad Suderode 28.02.2012 331.500,00 Harz Gem. Groß Quenstedt 19.09.2012 182.000,00 Harz Gem. Huy 15.08.2012 572.752,00 Harz Stadt Oberharz am Brocken 14.11.2012 k. A. Harz Stadt Osterwieck 24.09.2012 274.700,00 Harz Stadt Schwanebeck 27.09.2012 530.000,00 MansfeldSüdharz Gem. Ahlsdorf 23.08.2012 637.350,00 MansfeldSüdharz Gem. Helbra 22.05.2012 k. A. 3 Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro MansfeldSüdharz Gem. Hergisdorf 06.08.2012 560.000,00 MansfeldSüdharz Gem. Wimmelburg 23.08.2012 225.150,00 Salzlandkreis Gem. Börde-Hakel 21.11.2012 k. A. Salzlandkreis Stadt Hecklingen 05.06.2012 1.505.689,70 Salzlandkreis Stadt Nienburg 16.07.2012 k. A. Salzlandkreis Gem. Wolmirsleben 30.07.2012 k. A. k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor. Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. 2. Welche Kommunen beantragten im Jahr 2013 in welcher Höhe Bedarfs- zuweisungen nach § 17 FAG? a.) Anträge auf Bedarfszuweisungen Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro Harz Stadt Osterwieck 03.12.2013 k. A. Harz Stadt Schwanebeck 07.08.2013 112.803,12 Harz Gem. Ditfurt 26.02.2013 k. A. Saalekreis Stadt Querfurt 23.08.2013 k. A. Salzlandkreis Gem. Wolmirsleben 02.09.2013 2.380.166,76 Stendal Gem. Altmärkische Höhe 13.06.2013 k. A. Stendal Gem. Altmärkische Wische 13.06.2013 k. A. Stendal Gem. Goldbeck 29.04.2013 k. A. Stendal Gem. Kamern 27.12.2013 232.191,70 Stendal Gem. Klietz 27.12.2013 242.011,92 Stendal Stadt Sandau 27.12.2013 209.235,99 Stendal Hansestadt Seehausen 13.06.2013 k. A. Stendal Stadt Tangerhütte 19.08.2013 k. A. k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor. Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. b.) Anträge auf Liquiditätshilfen Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro Börde Gem. Bördeaue 18.11.2013 k. A. Burgenlandkreis Gem. Mertendorf 09.04.2013 k. A. Burgenlandkreis Gem. Osterfeld 01.07.2013 k. A. Burgenlandkreis Gem. Schönburg 09.04.2013 k. A. Burgenlandkreis Gem. Stößen 10.07.2013 k. A. Harz Gem. Bad Suderode 28.02.2012 331.500,00 Harz Gem. Bad Suderode 11.07.2013 2.730.500,00 Harz Gem. Huy 10.08.2013 1.230.772,00 Harz Gem. Rieder 11.07.2013 551.000,00 Mansfeld-Südharz Gem. Bornstedt 18.03.2013 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Südharz 16.01.2003 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Südharz 04.04.2013 k. A. 4 Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro Saalekreis Gem. Teutschenthal 16.04.2013 k. A. Salzlandkreis Gem. Borne 24.01.2013 279.000,00 Salzlandkreis Gem. Borne 28.05.2013 k. A. Salzlandkreis Stadt Egeln 19.07.2013 k. A. Salzlandkreis Gem. Wolmirsleben 10.12.2013 k. A. k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor. Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. 3. Wurden die Bedarfszuweisungen 2012 unter allgemeinen bzw. konkreten Auflagen oder Bedingungen gewährt, die als Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden? Wenn ja, um welche Nebenbestimmungen handelt es sich bei welchem Zuwendungsempfänger? Die Bewilligungen von Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock werden grundsätzlich mit Nebenbestimmungen verbunden. In den meisten Fällen beziehen sich die Nebenbestimmungen auf die Haushaltskonsolidierung. Dies ist notwendig , um die geordnete Haushaltswirtschaft, zu der die Kommune gem. § 90 Abs. 3 GO LSA verpflichtet ist, wiederherzustellen. Die einzelnen Nebenbestimmungen sind der Anlage zu entnehmen. Darüber hinaus wird jeder Bewilligungsbescheid mit folgendem Widerrufsvorbehalt versehen: Widerrufsvorbehalt: Den Widerruf dieses Bescheides behalte ich mir gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. § 49 Abs. 2 Ziff. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vor. 4. Sofern Frage 3 bejaht wurde, in welcher Weise und durch wen wird die Einhaltung dieser Nebenbestimmungen überwacht? Welche Maßnahmen ergaben sich aus der Überwachung im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2014? Die Einhaltung der Nebenbestimmungen wird durch die jeweilige untere Kommunalaufsicht überwacht. Die Überwachung erfolgt z. B. durch Vorlage von quartalsweise erstellten Kassenflussplänen und zusätzlichen Berichterstattungen zum jeweiligen Stand. Spätestens mit Vorlage des nächsten Haushaltes und des Konsolidierungskonzeptes können die Kommunalaufsichten die Einhaltung der Nebenbestimmungen überprüfen und ggf. mithilfe der Anordnungen in den kommunalaufsichtlichen Verfügungen die Einhaltung durchsetzen. Sollte eine Kommune dennoch die Nebenbestimmungen aus den Bewilligungsbescheiden nicht erfüllen, werden weitere Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock unter Ausübung des Ermessens gekürzt bzw. gänzlich abgelehnt. 5. Welche Anträge auf Bedarfszuweisungen von welchen Kommunen wur- den im Jahr 2013 mit welcher Begründung abgelehnt? Eine Bedarfszuweisung zum Ausgleich eines Haushaltsfehlbetrages kann gemäß § 17 FAG i. V. m. dem Runderlass (RdErl.) des MF vom 3. Mai 2011 - 5 27.10611 über die Gewährung von Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock dann gewährt werden, wenn die Entstehung eines Fehlbetrages im Sinne des § 46 Nr. 7 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) trotz wirtschaftlicher Haushaltsführung und Nutzung aller Einsparmöglichkeiten unvermeidlich, dessen Abdeckung in den zwei darauffolgenden Jahren aus eigener Kraft nicht möglich war und die Haushaltskonsolidierung zum Erfolg führt. Dabei beschränken sich Bedarfszuweisungen gemäß § 17 FAG LSA in Verbindung mit Ziffer 2.3 des Rd.Erl. des MF vom 3. Mai 2011 grundsätzlich auf den Ausgleich von Fehlbeträgen des Verwaltungshaushaltes. a.) Abgelehnte Bedarfszuweisungsanträge Landkreis Antragsteller Gründe der Ablehnung Harz Gem. Groß Quenstedt Die Voraussetzungen zur Bewilligung einer Bedarfszuweisung konnten nicht erfüllt werden. Bis zum Ende des Konsolidierungszeitraumes weist der Haushalt der Gemeinde stets neue Fehlbedarfe aus, insofern führt die Haushaltskonsolidierung selbst im erweiterten Konsolidierungszeitraum nicht zum Erfolg . Harz Stadt Thale Die Stadt Thale beantragte den Ausgleich von Fehlbeträgen der ehemaligen Gemeinde Stecklenberg. Die ehemalige Gemeinde Stecklenberg wies Fehlbeträge im Vermögenshaushalt aus, welche grundsätzlich nicht durch eine Bedarfszuweisung ausgeglichen werden. Jerichower Land Gem. Elbe-Parey Die Gemeinde Elbe-Parey beantragte eine Bedarfszuweisung zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Pareyer Wohnungsbaugesellschaft mbH. Ein Ausgleich von Defiziten der Wohnungsbaugesellschaft aus Mitteln des Ausgleichsstockes kam nicht in Betracht, da die begrenzten Mittel des Ausgleichsstockes für Kommunen vorzuhalten sind. Salzlandkreis Stadt Barby Die notwendigen Haushaltsunterlagen wurden bisher nicht vorgelegt. Gemäß § 17 FAG LSA können Kommunen aus Mitteln des Ausgleichsstocks zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt Zuweisungen erhalten. Soweit es die Kassenlage erfordert, kann zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten eine Liquiditätshilfe gezahlt werden. Eine Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Ausgleichsstock setzt voraus, dass alle Einsparmöglichkeiten ausgeschöpft werden. b.) Abgelehnte Liquiditätshilfeanträge Landkreis Antragsteller Gründe der Ablehnung Harz Gem. Bad Suderode Die ehemalige Gemeinde Bad Suderode hat in der kurzen Zeit der Selbständigkeit nach dem Urteil des Verfassungsgerichtes vom 19.2.2013 keinen prüfbaren Haushalt aufgestellt. Harz Stadt Osterwieck Die Stadt Osterwieck hatte bis dato ihre Einnahmemöglichkeiten und Ausgabereduzierungen nicht hinreichend genutzt. Mansfeld- Südharz Gem. Südharz Die Gemeinde Südharz beantragte Mittel aus dem Ausgleichsstock zur Finanzierung eines Hubrettungsfahrzeuges. Die Finanzierung von Investitionen und auch die Kofinanzierung von Förderprogrammen sind angesichts der begrenzten Mittel des Ausgleichsstocks grundsätzlich ausgeschlossen. 6 6. Welche noch nicht entschiedenen Anträge von welchen Kommunen auf Bedarfszuweisungen lagen am 31. Dezember 2013 vor? a.) Anträge auf Bedarfszuweisungen Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro Anhalt-Bitterfeld Gem. Altjeßnitz 21.09.2009 35.976,23 Anhalt-Bitterfeld Gem. Piethen 16.10.2007 47.673,30 Anhalt-Bitterfeld Stadt Köthen 02.09.200812.04.2010 1.593.557,09 2.276.783,11 Burgenlandkreis Gem. Mertendorf 01.10.2012 k. A. Burgenlandkreis Gem. Osterfeld 14.03.2013 k. A. Burgenlandkreis Stadt Naumburg 24.10.201130.04.2013 k. A. k. A. Harz Gem. Ditfurt 15.02.2013 852.620,00 Harz Gem. Rieder 29.06.2009 k. A. Harz Stadt Quedlinburg 02.02.200929.06.2009 3.777.552,94 3.088.529,36 Harz Stadt Schwanebeck 27.05.2013 112.803,12 Mansfeld-Südharz Stadt Mansfeld 07.11.2013 1.255.244,09 Mansfeld-Südharz Stadt Sangerhausen 18.06.2012 849.911,83 Saalekreis Stadt Landsberg 09.11.2010 13.08.2012 25.04.2013 k. A. 1.667.334,00 1.585.600,00 Saalekreis Stadt Leuna 20.03.2012 k. A. Saalekreis Stadt Querfurt 23.07.2013 k. A. Salzlandkreis Gem. Borne 21.05.2012 k. A. Salzlandkreis Gem. Wolmirsleben 23.07.2013 2.380.166,76 Salzlandkreis Stadt Könnern 26.07.2012 k. A. Stendal Gem. Altmärkische Höhe 20.02.2013 k. A. Stendal Gem. Altmärkische Wi-sche 20.02.2013 k. A. Stendal Gem. Goldbeck 11.03.2013 k. A. Stendal Hansestadt Seehausen 20.02.2013 k. A. Stendal Stadt Tangerhütte 30.07.2013 k. A. Wittenberg Gem. Gohrau 30.06.2009 k. A. Wittenberg Gem. Griesen 13.08.2009 k. A. Wittenberg Gem. Kakau 13.08.2009 k. A. Wittenberg Gem. Riesigk 14.07.2009 k. A. Wittenberg Stadt Gräfenhainichen 22.04.2008 k. A. k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor. Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. 7 b.) Anträge auf Liquiditätshilfen Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro Burgenlandkreis Stadt Osterfeld 01.07.2013 k. A. Burgenlandkreis Gem. Mertendorf 09.04.2013 k. A. Burgenlandkreis Stadt Stößen 10.07.2013 k. A. Burgenlandkreis Gem. Schönburg 09.04.2013 k. A. Harz Gem. Huy 10.08.2013 1.230.772,00 Mansfeld-Südharz Gem. Blankenheim 23.07.2012 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Benndorf 30.10.2012 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Bornstedt 18.03.2013 k. A. Saalkreis Gem. Teutschenthal 16.04.2013 k. A. Salzlandkreis Gem. Börde-Hakel 21.11.2012 k. A. Salzlandkreis Gem. Borne 28.05.2013 k. A. Salzlandkreis Stadt Egeln 19.07.2013 k. A. Salzlandkreis Gem. Bördeaue 18.11.2013 k. A. Salzlandkreis Gem. Wolmirsleben 10.12.2013 k. A. k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor. Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. 7. Wie stellte sich das Verhältnis von Anträgen, Bewilligungen und Ableh- nungen der Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock zum 31. März für das Jahr 2014 dar? Es sind im I. Quartal 2014 insgesamt 6 Anträge eingegangen, davon 4 Anträge auf Bedarfszuweisungen und 2 Anträge auf Liquiditätshilfe. Davon konnte bislang ein Antrag auf Bedarfszuweisung abschließend bearbeitet und bewilligt werden. Bei den anderen Anträgen steht eine abschließende Bearbeitung noch aus. Aus Vorjahren wurde ein Antrag auf Bedarfszuweisung bewilligt und 5 Anträge abgelehnt. Außerdem wurden 7 Anträge auf Liquiditätshilfen bewilligt und kein Antrag abgelehnt. 8. In welcher Höhe erfolgten im Haushaltsjahr 2013 Rückzahlungen aus, auf Grundlage von § 17 FAG, gewährten Liquiditätshilfen? Bitte aufschlüsseln nach dem Jahr der Bewilligung. Rückzahlungen 2013: Landkreis Empfänger Bewilligungs- bescheid vom Grund der Rückzahlung gezahlter Betrag in Euro Börde Gem. Hohe Börde 25.07.1996 29.05.1997 19.05.1998 22.12.1999 07.02.2000 Die ehem. Gem. Hermsdorf hat 1991 bis 1995 ein Gewerbegebiet errichtet und Wohnraum geschaffen. Dafür wurden Flächen angekauft und erschlossen. Zur Finanzierung wurden Kredite aufgenommen. Die bewilligten Liquiditätshilfen dienten der Begleichung fälliger Forderungen im Zusammenhang mit der Erschließung des Gewer- 131.605,54 8 Landkreis Empfänger Bewilligungs- bescheid vom Grund der Rückzahlung gezahlter Betrag in Euro begebietes und damit der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Bereits im 1. Bewilligungsbescheid wurde festgelegt, dass die Rückzahlung zu erfolgen hat. Börde Gem. Sülzetal 28.06.2004 Die Gemeinde erhielt 2004 eine rückzahlbare Zuweisung. Der Betrag resultiert im Wesentlichen aus dem Eigenanteil der Erschließungskosten der Grundstücke des Gewerbegebietes „Über der Dingelstelle“. Die Höhe der Rückzahlung wird jährlich geprüft . 192.018,00 Altmarkkreis Salzwedel Stadt Klötze 31.07.2008 Die ehem. Gem. Immekath erhielt bereits 1993 eine rückzahlbare Liquiditätshilfe für den Bau einer Champignonzuchtanlage bzw. damit in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen. Die Zuweisung wird ratenweise zurückgezahlt. 62.500,00 Harz Stadt Thale 04.12.2009 Die ehem. Gem. Stecklenberg erhielt 2004 Liquiditätshilfen zur kassenmäßigen Abwicklung von Fördermittelrückzahlungen. Bei der Entscheidung über die endgültige Bedarfszuweisung waren die Liquiditätshilfen höher als der Fehlbetrag des Verwaltungshaushaltes . Die Rückzahlung dieses Betrages erfolgt in Raten. 103.000,00