Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3123 22.05.2014 (Ausgegeben am 22.05.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Umsetzung der Revision nach § 46 Abs. 6 und 7 SGB II Kleine Anfrage - KA 6/8313 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit Erlass vom 9. April 2014 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 14 Bundesländern die Ermächtigung zum Mittelabruf im Rahmen des HKRVerfahrens des Bundes für den Bundeshaushaltstitel 1101 632 11 „Beteiligungen des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung“ entzogen. Grund sind Forderungen des Bundes in Höhe von 284 Mio. Euro, aufgrund von Überzahlungen aus Bildungs- und Teilhabeleistungen des Jahres 2012. Auf Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt entfallen demnach 16,88 Mio. Euro. Die Leistungen für Kosten der Unterkunft sollen einzeln abgerufen werden und unter „Aufrechnung in mehreren Tranchen“ an die jeweiligen Kommunen ausgezahlt werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales 1. Wie gliedern sich die genannten 16,88 Mio. Euro auf die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Sachsen-Anhalt auf? Nach Berechnungen der Landesregierung fällt der nicht verbrauchte Betrag aufgrund von Rundungsdifferenzen und der Abgrenzung der Aufwendungen nach den Haushaltsjahren 2011 und 2012 mit rd. 16,76 Mio. Euro etwas niedriger aus als vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angegeben . Die Aufteilung auf die kommunalen Träger kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 2 Kommunaler § 28 SGB II (ohne § 77 Abs. 11 Satz 4 SGB II) § 6b BKGG (ohne § 77 Abs. 11 Satz 4 SGB II) Leistungen BuT gesamt Anteil für BuT an KdU 5,4% nicht verbrauchte Mittel Anteil am Erstattungsbetrag BuT des Landes Träger Aufwendungen Aufwendungen Aufwendungen Zuweisung Zuweisung € € € € € % Dessau-Roßlau 217.644,73 286.285,24 503.929,97 1.073.297,81 569.367,84 3,39750424475148% Halle 1.601.508,61 502.465,65 2.103.974,26 3.747.792,64 1.643.818,38 9,80891353025793% Magdeburg 861.055,75 419.322,36 1.280.378,11 3.222.810,01 1.942.431,90 11,59078571082340% AMK Salzwedel 320.513,29 52.742,55 373.255,84 971.217,86 597.962,02 3,56813003130260% Anhalt-Bitterfeld 818.210,71 144.483,79 962.694,50 2.137.845,91 1.175.151,41 7,01230669907447% Börde 470.302,13 79.804,78 550.106,91 1.574.947,88 1.024.840,97 6,11538147983059% Burgenlandkreis 586.552,98 187.898,40 774.451,38 2.377.004,66 1.602.553,28 9,56267847016791% Harz 757.873,99 240.008,49 997.882,48 2.732.826,22 1.734.943,74 10,35267242934650% Jerichower Land 337.873,49 61.872,87 399.746,36 1.114.129,80 714.383,44 4,26283430999887% Mansfeld-Südharz 583.004,58 211.098,02 794.102,60 1.936.602,57 1.142.499,97 6,81747059916513% Saalekreis 734.920,92 265.975,84 1.000.896,76 1.819.939,77 819.043,01 4,88735383586669% Salzlandkreis 921.963,43 288.927,78 1.210.891,21 3.079.898,07 1.869.006,86 11,15264739130630% Stendal 629.231,16 215.966,03 845.197,19 1.869.521,46 1.024.324,27 6,11229826712680% Wittenberg 483.272,85 126.506,63 609.779,48 1.507.866,76 898.087,28 5,35902300098128% Sachsen-Anhalt 9.323.928,62 3.083.358,43 12.407.287,05 29.165.701,43 16.758.414,38 100,00000000000000% 2. Nach Auffassung mehrerer Bundesländer steht dem Bund der Anspruch auf Rückforderung der 284 Mio. Euro nicht zu, sie prüfen ein Klageverfahren . Wie ist die Position der Landesregierung hierzu? Die Landesregierung sieht Ansprüche des Bundes aus einer Revision der Mittel für Bildungs- und Teilhabeleistungen für das Jahr 2012 nach § 46 Abs. 6 und 7 SGB II als nicht begründet an. Folgerichtig betrachtet sie auch die erklärte Aufrechnung als unzulässig. Sie prüft daher gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten , insbesondere eines Klageverfahrens vor dem Bundessozialgericht. Dafür kommen sowohl ein eigenes Klageverfahren als auch eine Streitgenossenschaft nach § 74 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit einem oder mehreren anderen Bundesländern in Betracht. Die abschließende Entscheidung ist von weiteren Koordinierungsgesprächen mit anderen Bundesländern abhängig und wurde noch nicht getroffen. 3. Welche Schritte hat die Landesregierung seit dem Schreiben des BMAS vom 30. September 2013 in Bezug auf die Landkreise und kreisfreien Städte unternommen, die diesen Sachverhalt betreffen? Die differierenden Rechtsauffassungen zwischen Bund und dem Großteil der Länder hinsichtlich des Bestehens eines Erstattungsanspruchs aus der Revision der Mittel für die Bildungs- und Teilhabeleistungen des Jahres 2012 war der Landesregierung bereits vor dem Schreiben des BMAS vom 30. September 2013 bekannt. Sie waren bereits zuvor sowohl auf fachlicher als auch auf politischer Ebene mehrfach ohne Einigung zwischen Bund und Ländern erörtert worden. Folgerichtig hatte die Landesregierung die kommunalen Träger des Landes bereits durch Schreiben vom 2. Mai 2012 über die Gefahr einer entsprechenden Rückforderung des Bundes informiert und zur Sicherheit die Bildung von Rückstellungen nicht verausgabter Mittel angeregt. Daher ergab sich erst mit Schreiben des BMAS vom 9. April 2014, das die Aufrechnungserklärung und den Entzug des Zugriffs im HKR-Verfahren des Bundes enthielt, ein neuer Sachverhalt, über den die Landesregierung die kommunalen Träger des 3 Landes durch Schreiben vom 10. April 2014 informiert hat. Ferner hat sie mittels Schreiben an das BMAS vom 15. April 2014 Einwände sowohl gegen die Rückforderung dem Grunde nach als auch gegen die Beitreibung in Gestalt der Aufrechnung mit der laufenden Bundesbeteiligung erhoben. Nach Rückmeldung des BMAS über die Höhe der dennoch einseitig zur Aufrechnung gestellten Tranche hat die Landesregierung durch Schreiben vom 5. Mai 2014 den kommunalen Trägern die verbleibende Höhe der Bundesbeteiligung für den Monat April mitgeteilt.