Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3139 28.05.2014 (Ausgegeben am 28.05.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Keindorf (CDU) Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Kleine Anfrage - KA 6/8330 Antwort der Landesregierung erstellt von der Staatskanzlei Frage 1 Wie bewertet die Landesregierung die Wirtschaftlichkeit und Kostentransparenz der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Sachsen-Anhalt? In Sachsen-Anhalt hat keine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ihren Sitz. Das Land Sachsen-Anhalt gründete durch einen Staatsvertrag mit den Ländern Sachsen und Thüringen die Rundfunkanstalt „Mitteldeutscher Rundfunk“ (MDR; GVBl. LSA vom 2.6.1991, S. 111). Der MDR unterhält ein Landesfunkhaus in Magdeburg und eine Hörfunkdirektion in Halle (Saale). Der MDR ist beteiligt an der „Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands“ (ARD) nach Maßgabe des ARD-Staatsvertrags der Länder. Durch weitere Staatsverträge der Länder ist das Land Sachsen-Anhalt an den Rundfunkanstalten „Zweites Deutsches Fernsehen“ (ZDF) und „Deutschlandradio“ (DLR) beteiligt. Zur Frage der Wirtschaftlichkeit: Die genannten Rundfunkanstalten sind nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet (z. B. § 32 Abs. 1 Satz 1 MDR-Staatsvertrag, § 14 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag ). Für kommerzielle Tätigkeiten der Rundfunkanstalten (z. B. durch Tochtergesellschaften ) gelten die Vorschriften der §§ 16 a bis e Rundfunkstaatsvertrag. Die Einhaltung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird nach Maßgabe der jeweiligen Staatsverträge insbesondere durch die jeweiligen unabhängigen Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten, durch die jeweils zuständigen Landesrechnungshöfe und durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) kontrolliert. 2 Zur Frage der Kostentransparenz: Die vorstehend genannten zuständigen Stellen tragen durch ihre jeweilige Tätigkeit und durch ihr Zusammenwirken dazu bei, dass die Rundfunkanstalten die notwendige Kostentransparenz herstellen und einhalten. Die Landesrechnungshöfe legen regelmäßig Prüfungsberichte zu ausgewählten Themen vor, deren wesentliche Ergebnisse der Landtag von Sachsen-Anhalt nach § 35 MDR-Staatsvertrag zur Kenntnis erhält. Die KEF berichtet im Abstand von zwei Jahren über den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten auf der Grundlage der Anträge der Rundfunkanstalten, die ihren jeweiligen Finanzbedarf nach § 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der von der KEF vorgegebenen Form darzulegen haben. Der derzeit aktuelle 19. KEF-Bericht liegt dem Landtag vor (LT-Drs. 6/2919). Nach § 5a Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag erstatten die ARD-Landesrundfunkanstalten, DLR und ZDF alle zwei Jahre jeweils zeitnah nach Vorliegen des KEF-Berichts einen schriftlichen Bericht zur Information über ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage. Die jeweiligen Berichte gehen derzeit allen Landesparlamenten zu. Diese Art der Berichterstattung erfolgt im Jahr 2014 zum siebenten Mal. Der aktuelle Bericht des MDR an den Landtag von Sachsen-Anhalt liegt bereits vor als LT-Drs. 6/2757. Die Einhaltung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und die Herstellung von Kostentransparenz auch gegenüber der Öffentlichkeit sind damit sowohl durch die geltenden Rechtsvorschriften als auch durch die langjährige Praxis der öffentlichen Berichterstattung gewährleistet. Frage 2 Wie bewertet die Landesregierung die verpflichtende Einführung von Kennzahlen zur Herstellung von Kostentransparenz bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ? Welche weitergehenden Möglichkeiten und Chancen sieht die Landesregierung bei der Herstellung transparenter Strukturen? Zur Frage der Kostentransparenz wird auf die Antwort zu Frage 1. verwiesen. Kostentransparenz ist demnach gegeben. Kennzahlen sind nicht geeignet, die Kostentransparenz zu erhöhen. Kennzahlen dienen dem Kosten- oder Leistungsvergleich. Frage 3 Wie bewertet die Landesregierung unter Berücksichtigung des KirchhofGutachtens zu der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Einführung einer Werbe- und Sponsoringfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Sachsen-Anhalt? Professor Dr. Paul Kirchhof erstattete im April 2010 im Auftrag von ARD, ZDF und DLR das Rechtsgutachten „Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“. Er vertrat darin die Auffassung, dass ein Verzicht auf die anteilige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Einnahmen aus Werbung und Sponsoring die Identität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verbessern könnte (S. 51 f. des Gutachtens ). Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder baten die KEF mit Beschluss vom 14.6.2012, anknüpfend an die Protokollerklärung aller Länder zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zeitgleich mit dem 19. KEF-Bericht einen Sonderbericht zu erstellen, in dem die Auswirkungen eines Verzichts auf Werbung und Sponsoring auf die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks untersucht werden soll. Die KEF ermittelte, dass ein vollständiger Wegfall die Notwendigkeit eines Kompensationsbetrags von 1,25 € zur Folge hätte. Vor diesem Hintergrund beschlossen die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13.3.2014, 3 dass über das Thema einer stufenweisen Reduzierung von Werbung und Sponsoring nach Vorlage des Ergebnisses der Evaluierung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags im Jahr 2015 entschieden werden soll. Frage 4 Inwieweit ist bei der Evaluierung der Rundfunkbeiträge die Beseitigung der Benachteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen, bedingt durch die Degressivität bei der Berücksichtigung der Mitarbeiter, gegenüber großen Unternehmen geplant? Die Evaluierung umfasst nach der Protokollerklärung aller Länder zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag. Dabei werden auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft. Dieser Auftrag wird derzeit umgesetzt. Frage 5 Welche nachhaltigen Effekte erhofft sich die Landesregierung von der geplanten Senkung des Beitragssatzes um 0,48 Cent auf 17,50 € für die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen? Welche Erfahrungswerte und Kenntnisse werden der Einschätzung zugrunde gelegt? Eine Senkung des Rundfunkbeitrags um 0,48 Cent ist nicht vorgesehen. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 13.3.2014 eine Senkung des monatlichen Rundfunkbeitrags um 0,48 Euro beschlossen. Zu diesem Zweck soll ein Staatsvertrag geschlossen werden. Anlass für diese geplante Senkung des Rundfunkbeitrags ist der im 19. KEF-Bericht ermittelte Gesamtertrag aus dem Rundfunkbeitrag. Da dieser Gesamtertrag nach Ermittlung der KEF höher liegt als der notwendige Finanzbedarf der Rundfunkanstalten , ist eine Senkung des Rundfunkbeitrags möglich und geboten. Die Senkung des Rundfunkbeitrags wird sich in dem Maße auf den privaten und den nicht privaten Bereich der Rundfunkbeitragszahler auswirken, in dem diese für den Rundfunkbeitrag jeweils aufkommen. Inwieweit sich die Wettbewerbsfähigkeit einzelner kleiner und mittlerer Unternehmen durch die Senkung des Rundfunkbeitrags verändert, kann nicht pauschal beurteilt werden. Frage 6 Liegen der Landesregierung Hinweise und Erkenntnisse vor, in welcher Höhe und in welchem Verhältnis Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen bzw. - gebühren seit 1999 für die betriebliche Altersvorsorge und Pensionen von Mitarbeitern von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - auch mit Blick auf das BilMoG - verwendet werden? Wie bewertet die Landesregierung die ermittelten Zahlen? Es wird verwiesen auf den 19. KEF-Bericht, Rdnr. 139 ff. (LT-Drs. 6/2919). Die Landesregierung hält die dort von der KEF im Rahmen der Gesamtbetrachtung niedergelegten Maßgaben für begründet.