Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3141 28.05.2014 (Ausgegeben am 28.05.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Gudrun Tiedge (DIE LINKE) Zwangsweise Schließung bzw. Zusammenlegung von Feuerwehren Kleine Anfrage - KA 6/8320 Vorbemerkung des Fragestellenden: Unter der Überschrift „Innenminister Holger Stahlknecht (CDU) macht den Nordharzer Feuerwehren ein Versprechen“ berichtete die „Harzer Volksstimme“ in ihrer Ausgabe vom 15. April 2014 von einer Veranstaltung des CDU-Ortsverbandes IlsenburgNordharz , zu der Führungskräfte der örtlichen Feuerwehren nach Stapelburg geladen waren. Minister Stahlknecht wurde mit der Aussage wiedergegeben, dass es in seiner Amtszeit keine Zwangsschließungen bzw. Zwangszusammenlegungen von Feuerwehren geben wird. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche rechtlichen Möglichkeiten stünden dem Minister für Inneres und Sport gegenwärtig zur Verfügung, Feuerwehren zwangsweise zu schließen bzw. zwangsweise zusammenzulegen? Eine durch den Minister für Inneres und Sport angeordnete Schließung einer Ortsfeuerwehr wäre nur aus kommunalaufsichtlichen Gründen denkbar, wenn a) der Brandschutz und die Hilfeleistung gemäß § 1 des Brandschutz- und Hilfe- leistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch einen Träger des Brandschutzes nicht sichergestellt wäre und mit kommunalaufsichtlichen Mitteln nach § 133 ff. der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt eine Schließung oder Zusammenlegung einzelner Ortsfeuerwehren anzuordnen wäre oder 2 b) eine Änderung der Rechtsgrundlagen erfolgen würde. 2. Bezieht sich die o. g. Aussage des Ministers auch auf die Zustimmung zur Auflösung von Feuerwehren gemäß § 8 Abs. 4 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz), welcher besagt, dass „Freiwillige Feuerwehren, einschließlich ihrer Ortsfeuerwehren , nur mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres oder einer von ihm bestimmten Behörde, aufgelöst werden dürfen“? Die Aussage bezieht sich nicht auf die Zustimmung zur Auflösung von Feuerwehren gemäß § 8 Abs. 4 Brandschutzgesetz. In diesen Verfahren wird Wert darauf gelegt, dass vor einer Auflösung einer Ortsfeuerwehr oder einer Zusammenlegung von Ortsfeuerwehren eine Abstimmung mit den Beteiligten erfolgt ist. 3. In welchen Fällen wurde durch das Ministerium für Inneres und Sport bzw. durch eine von diesem bestimmte Behörde in den Jahren 2011 bis dato eine Zustimmung nach § 8 Abs. 4 Brandschutzgesetz erteilt? In den Jahren von 2011 bis dato wurden in folgenden Fällen Zustimmungen zur Auflösung von Ortsfeuerwehren erteilt. 1. Stadt Bad Schmiedeberg, Ortsfeuerwehren Meuro und Sackwitz (Zusammenlegung ) 2. Stadt Oranienbaum, Ortsfeuerwehren Riesig und Gorau (Zusammenlegung ) 3. Stadt Wanzleben, Ortsfeuerwehren Schleibnitz und Wanzleben (Zusammenlegung ) 4. Stadt Barby, Ortsfeuerwehren Tornitz und Werkleitz (Zusammenlegung ) 5. Stadt Oebisfelde-Weferlingen, Ortsfeuerwehren Eschenrode und Hörsingen (Zusammenlegung) 6. Stadt Bad Schmiedeberg, Ortsfeuerwehren Zernitz/Strinum und Buhlendorf (Zusammenlegung) 7. VerbG Vorharz, Ortsfeuerwehr Nienhagen 8. Stadt Zahna-Elster, Ortsfeuerwehr Meltendorf Ortsfeuerwehren Leetza und Zallmsdorf (Zusammenlegung) Ortsfeuerwehren Zemnick und Gielsdorf (Zusammenlegung) 9. Stadt Arnstein, Ortsfeuerwehr Ulzigerode 10. Stadt Zahna-Elster, Ortsfeuerwehr Dietrichsdorf und Külso (Zusam- menlegung) 11. Stadt Oschersleben, Ortsfeuerwehr Peseckendorf 12. Stadt Oebisfelde-Weferlingen, Ortsfeuerwehr Seggerde 13. Stadt Zörbig, Ortsfeuerwehr Spören 14. Stadt Oberharz am Brocken, Ortsfeuerwehr Sorge 15. Stadt Barby, Ortsfeuerwehr Wespen 16. Stadt Dessau-Roßlau, Ortsfeuerwehr Brambach 17. Stadt Annaburg, Ortsfeuerwehren Gehmen, Labrun, Meuselko und Kolonie 3 18. Stadt Staßfurt, Ortsfeuerwehren Üllnitz, Glöthe und Förderstedt (Zusammenlegung ) 19. Stadt Zerbst, Ortsfeuerwehr Hohenlepte 20. Lutherstadt Wittenberg, Ortsfeuerwehren Mocha und Abtsdorf (Zu- sammenlegungen mit Thießen bzw. Labetz) 21. Stadt Raguhn-Jeßnitz, Ortsfeuerwehr Altjeßnitz Ortsfeuerwehren Priorau und Schierau (Zusammenlegung)