Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3152 03.06.2014 Hinweis: Die Anlage ist als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Reader. (Ausgegeben am 03.06.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jürgen Scharf (CDU) Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in den Schulen Sachsen-Anhalts Kleine Anfrage - KA 6/8316 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der zuletzt am 23. Januar 2013 geänderten Fassung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wurden in den § 84a bis f die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten umfassend neu geregelt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchem Umfang wurde von den erteilten Verordnungsermächtigungen bisher Gebrauch gemacht? Es ist beabsichtigt, auf der Grundlage der in den §§ 84a bis e des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erteilten Verordnungsermächtigungen eine Verordnung über den Umgang mit personenbezogenen Daten im Schulwesen des Landes SachsenAnhalt in Kraft zu setzen. Der Entwurf der Verordnung befindet sich derzeit in der Abstimmung. 2 Frage 2: Auf welcher Grundlage erfolgt das Verwaltungshandeln gegenwärtig in den Fällen, die bisher noch nicht durch eine entsprechende Verordnung geregelt sind? Mit Bezug auf die Lehrkräfte gilt der RdErl. des MK „Nutzung personenbezogener Daten der an den Schulen Beschäftigten durch das Kultusministerium“ vom 8. April 2011, SVBl. LSA S. 165. Frage 3: Welche Statistiken werden derzeit von den allgemein- und berufsbildenden staatlichen und freien Schulen erhoben? Welche Rechtsgrundlagen gibt es jeweils hierfür? Werden insbesondere Schülerlaufbahnstatistiken erhoben? Wenn ja, nach welcher Methode. Folgende Statistiken werden derzeit jährlich durch das Kultusministerium erhoben:  Erhebung des voraussichtlichen Arbeitsvermögens an öffentlichen allgemeinbil- denden und berufsbildenden Schulen  Erhebung zum Lehrkräftebestand an berufsbildenden Schulen in freier Träger- schaft  Erhebung der ersten voraussichtlichen Schüler- und Klassenzahlen an allgemein- bildenden Schulen  Erhebung der zweiten voraussichtlichen Schüler- und Klassenzahlen an allge- meinbildenden Schulen  Erhebung der endgültigen Schüler- und Klassenzahlen an allgemeinbildenden Schulen  Erhebung des Kultusministeriums zur Unterrichtsversorgung an den allgemeinbil- denden Schulen  Erhebung der tatsächlichen Schüler- und Klassenzahlen an den öffentlichen all- gemeinbildenden Schulen  Erste Erhebung des Kultusministeriums zu den Schülerzahlen an den öffentlichen berufsbildenden Schulen  Erhebung des Kultusministeriums zur Unterrichtsversorgung an den öffentlichen berufsbildenden Schulen Das Statistische Landesamt führt unter der Fachaufsicht des Kultusministeriums die folgenden amtlichen Statistiken durch:  Schuljahresanfangsstatistik  Schuljahresendstatistik  Berufsbildende Schulen und Schulen für Berufe im Gesundheitswesen Hinsichtlich der Rechtsgrundlage wird auf die „Verordnung über die Erhebung von statistischen Daten im Schulbereich“ vom 18.09.1995, zuletzt geändert durch 2. VO zur Änderung vom 15.05.2002 (GVBl. LSA S. 267), und die Antwort zu Frage 2 verwiesen . Durch die Schulbehörden des Landes werden keine Daten zur Erstellung von Schülerlaufbahnstatistiken erhoben. 3 Frage 4: Wie ist der Stand der Ausstattung der staatlichen Schulen mit entsprechender Software? Welche Kosten hat die Landesregierung für diese Software eingeplant (Anschaffungskosten und laufende Kosten für Pflege, Aktualisierungen bzw. Updates)? Inwiefern hat die Landesregierung bei ihrer Kostenkalkulation auch die Schulen in freier Trägerschaft berücksichtigt. In Sachsen-Anhalt wird an der Beschaffung, Entwicklung und Einführung des „ITgestütztes schulisches Bildungsmanagementsystems Sachsen-Anhalt“ (BMS-LSA) gearbeitet. Das Pflichtenheft zur Beschreibung der schulischen Komponente und das Lastenheft zur Beschreibung der Anforderungen an eine zentrale Komponente und die ITInfrastruktur liegen vor. Innerhalb dieses Projektes werden derzeit die Ausschreibungsunterlagen für eine vergaberechtliche und eine fachliche, qualitätssichernde Begleitung zur Beschaffung, Entwicklung und Einführung des BMS-LSA erstellt. Eine durch die Firma Hewlett Packard GmbH im Jahr 2013 erstellte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bestätigt die Wirtschaftlichkeit des Projekts und weist einen Investitionsbedarf von ca. 16,0 Mio. Euro aus. Die jährlichen haushaltswirksamen Betriebskosten (Host, Server und Netz, Updates) ab dem Jahr 2019 werden auf Grundlage der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung mit ca. 1,7 Mio. € (aufwachsend) beziffert. Das bisher in diesem Bereich tätige Personal wird die Administration/Pflege und Aktualisierung übernehmen. Der aufgeführte Mittelbedarf ist als Haushaltsanmeldung für den Doppelhaushalt 2015/2016 im Einzelplan 19, Kapitel 19 13, Titelgruppe 61 fixiert worden. Es besteht die Möglichkeit, dass die Schulen in freier Trägerschaft das BMS-LSA ebenfalls nutzen können. Dies wurde bei der Kostenkalkulation berücksichtigt. Abstimmungen zu Detailfragen bei der Nutzung durch die Schulen in freier Trägerschaft werden in Kürze erfolgen. Frage 5: Wurden den Schulen in freier Trägerschaft bisher spezielle Vorgaben zur Datenübermittlung gemacht? Wenn ja, wurden ggf. notwendige Mehraufwände erstattet? Den Schulen in freier Trägerschaft wurden keine speziellen Vorgaben zur Datenübermittlung gemacht. 4 Frage 6: Laut § 11 der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft sind die Ersatzschulträger verpflichtet, im Rahmen von statistischen Erhebungen über Lehrkräfte die „erforderlichen" Daten bereit zu stellen. Hierzu sind u. a. als sog. „Hilfsmerkmal" auch die Namen der jeweiligen Lehrkräfte anzugeben. Wozu ist dies erforderlich? In welcher Form werden die Namen dieser Lehrkräfte von der obersten Schulbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle erhoben, verarbeitet , genutzt und gespeichert. Die Erhebungsmerkmale, die in § 11 der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft aufgeführt sind, entsprechen der KMK - Vereinbarung der Bundesländer über die statistischen Daten, die in den Ländern erfasst und für nationale Datenmeldungen verwendet werden sollen. Beispielhaft wird als jährliche nationale Statistik ein Auszug der Fachserie 11, Reihe 1.1 des Statistischen Bundesamtes „Private Schulen “ als Anlage angefügt. Der Name der Lehrkraft an Schulen in freier Trägerschaft ist als technisches Hilfsmerkmal für die Erstellung von Statistiken (einschließlich notwendiger Plausibilitätsund Vollständigkeitsprüfungen), die durch die KMK und das Statistische Bundesamt von den Ländern erhoben werden, notwendig. So können beispielsweise bei der Ermittlung der Anzahl der Lehrkräfte (Personen), die in einer Schulart unterrichten, Doppelzählungen vermieden werden. Der Einsatz einer Lehrkraft an verschiedenen Schulen kann nur anhand des Namens in Verbindung mit den anderen Erhebungsmerkmalen erkannt werden. Die durch die Schulen in freier Trägerschaft zur Verfügung gestellten Daten werden sowohl in nicht automatisierter Form als auch in automatisierter Form ausschließlich zu den o. g. Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt.