Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3196 13.06.2014 Hinweis: Die Anlage ist als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Reader. (Ausgegeben am 16.06.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Behördliche Begleitung Demonstrationsgeschehen am 1. März 2014 in Merseburg Kleine Anfrage - KA 6/8335 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 1. März 2014 fand in Reaktion auf mehrere rassistische Angriffe in Merseburg eine antirassistische Demonstration statt. Am selben Tag fand zudem eine Demonstration unter dem Motto „Gegen linke Hetze! Schluss mit der Asylflut“ statt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie schätzt die Landesregierung die behördliche Begleitung des De- monstrationsgeschehens am 1. März 2014 in Merseburg ein? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 2. Wie viele Teilnehmer hatte die o. g. rechte Demonstration und welche Auf- lagen wurden seitens der Versammlungsbehörde erlassen? Dem polizeilichen Verlaufsbericht zufolge waren 82 Teilnehmer anwesend. Des Weiteren wird auf die als Anlage beigefügte Verfügung des Landkreises Saalekreis verwiesen. 3. Einer der Tatverdächtigen des rassistischen bzw. rechtsmotivierten An- griffs vom 26. Februar 2014, dessen Gewaltbereitschaft mit diesem Angriff in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Demonstration ersichtlich war, trug 2 das Fronttransparent der rechten Demonstration. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass die Versammlungsbehörde dies nicht zum Anlass nahm, zu intervenieren und bspw. die Auflage zu erlassen, diesen Versammlungsteilnehmer aus der Versammlung zu entfernen? Gemäß Artikel 8 Abs. 1 GG, Artikel 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 1 Abs. 1 VersammlG LSA hat jedermann das Recht, an öffentlichen Versammlungen und Aufzügen teilzunehmen. Die Polizei kann gemäß § 16 Abs. 3 VersammlG LSA einen Teilnehmer von der Versammlung nur dann ausschließen, wenn dieser durch sein Verhalten die Ordnung der Versammlung gröblich stört. Anhaltspunkte für eine solche Störung lagen nach Einschätzung der Polizei nicht vor. 4. Wie bewertet die Landesregierung die Entscheidung der Versammlungs- behörde, die Zwischenkundgebung der rechten Demonstration am Platz der ehemaligen jüdischen Synagoge in Merseburg stattfinden zu lassen? Dem Bericht des Landesverwaltungsamtes zufolge haben im Nachgang erfolgte Recherchen ergeben, dass der Platz keine Widmung als offizieller Gedenkort bzw. offizielle Gedenkstätte besitzt. In der Nähe des Platzes befand sich ehemals eine jüdische Religionsschule, die bereits im 16. Jahrhundert durch einen Brand zerstört wurde. Zur Zeit des Nationalsozialismus befanden sich weder eine Synagoge noch andere jüdische Einrichtungen auf diesem Platz bzw. in dessen Nähe. Gleichwohl wurde der Platz im Jahr 2013 für eine städtische und kirchliche Gedenkveranstaltung aus Anlass des 75. Jahrestages der Reichspogromnacht genutzt. Bei künftigen Versammlungen werden die zuständigen Behörden die jeweiligen Versammlungsorte noch stärker auf eventuell bestehende historische Bezüge prüfen. 5. Während der Zwischenkundgebung der rechten Demonstration äußerte der Redner in Richtung der antirassistischen Demonstration: „Für euch ist auch ein Platz in der Volksgemeinschaft, wenn auch nur im Steinbruch !“ Wie schätzt die Landesregierung die Möglichkeiten zur Intervention seitens der Versammlungsbehörde bzw. der Polizei in dieser Situation ein? Wegen einer möglichen strafrechtlichen Relevanz dieser erst im Nachgang bekanntgewordenen Äußerung hat die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd den Vorfall zwecks rechtlicher Würdigung an die Staatsanwaltschaft Halle herangetragen . Diese hat den Anfangsverdacht einer Straftat verneint. 3 6. Wie bewertet die Landesregierung die Kommunikation und Kooperation zwischen Polizei und Versammlungsbehörde an diesem Tag und in Vorbereitung der unterschiedlichen Versammlungen? Die Zusammenarbeit im Zuge der Vorbereitung verlief nach Einschätzung der beteiligten Behörden (Landkreis Saalekreis, Polizeirevier Saalekreis und Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd) ohne Beanstandungen. Am Versammlungstag jedoch gestaltete sich die Kommunikation zwischen Versammlungsbehörde und Polizei im Verlauf der Versammlungslage zunehmend schwieriger. Dem Bericht des Landesverwaltungsamtes zufolge gab es hinsichtlich der Abstimmungen über den weiteren Verlauf der Versammlungen Kommunikationsdefizite zwischen den beteiligten Behörden. Zur Auswertung des Geschehens fand im Wege der Nachbereitung eine gemeinsame Erörterung zwischen dem Landkreis Saalekreis, dem Polizeirevier Saalekreis, der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd und dem Landesverwaltungsamt statt. 7. Trifft es zu, dass die Versammlungsbehörde des Landkreises Saalekreis einen Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsamt bzw. auf die PD Süd gestellt hat? Wenn ja, wie wurde dieser Antrag begründet? Aus welchen Gründen wurde diesem Antrag nicht entsprochen und welche Stelle hat dies entschieden? Wie bewertet die Landesregierung diese Entscheidung aus heutiger Sicht? Zuständig für die Aufgaben nach dem Versammlungsrecht sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZustVO SOG grundsätzlich die Landkreise (im vorliegenden Fall der Landkreis Saalekreis). Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 ZustVO SOG ist das Landesverwaltungsamt ermächtigt , im Einzelfall anstelle des Landkreises die jeweilige Polizeidirektion als zuständige Versammlungsbehörde zu bestimmen. Eine solche Einzelfallentscheidung trifft das Landesverwaltungsamt im eigenen pflichtgemäßen Ermessen, wenn es bei Würdigung der Gesamtumstände zu der Einschätzung kommt, dass die Wahrnehmung der versammlungsrechtlichen Aufgaben im betreffenden Einzelfall durch die Polizeidirektion zweckmäßiger sein könnte. Im vorliegenden Fall hatte der Landkreis Saalekreis darum gebeten, aus Zweckmäßigkeitsgründen die Zuständigkeit auf die Polizeidirektion SachsenAnhalt Süd zu übertragen. Nach Prüfung der damaligen Sachlage entschied das Landesverwaltungsamt, die Zuständigkeit beim Landkreis Saalekreis zu belassen . Aus heutiger Sicht ist die Einschätzung des Landesverwaltungsamts hinsichtlich der Zuständigkeit unverändert. Die Übertragung der Zuständigkeit auf die Polizei ist für den Ausnahmefall vorgesehen. Auch im Rückblick habe kein Anlass bestanden, vom Regelfall abzuweichen. Die Landesregierung sieht keine Veranlassung , diese Einschätzung infrage zu stellen. Landkreis Saalekreis DER LANDRAT Kreisverwaltung Saalekreis – Postfach 14 54 – 06204 Merseburg ll Hausadresse/ Nebenstellen mit Bürgerbüro: Öffnungszeiten Bankverbindungen: Hauptstelle: Hansering 19 Kirchplan 1 für die jeweiligen Ämter Saalesparkasse Domplatz 9 06108 Halle (Saale) 06268 Querfurt zu erfragen BLZ 800 537 62 06217 Merseburg Tel.: 0345 2043-0 Tel.: 034771 73797-0 bei der Information Konto 331 000 57 62 Tel.: 03461 40-0 Fax: 0345 2043-380 Fax: 034771 73797-33 unter Tel.: 03461 40-0 IBAN DE36 8005 3762 3310 0057 62 Fax: 03461 40-1155 BIC NOLADE21HAL www.saalekreis.de landkreis@saalekreis.de *) Termine beim Landrat nur nach Vereinbarung Volksbank Halle (Saale) BLZ 800 937 84 *) E-Mail Adresse nur für formlose Mitteilungen ohne elektronische Signatur Konto 112 02 80 IBAN DE80 8009 3784 0001 1202 80 BIC GENODEF1HAL Vollzug Versammlungsrecht Demonstration am 01.03.2014 in Merseburg Sehr geehrter in Ausübung der Ermächtigung des § 13 Absatz 1 des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge vom 03. Dezember 2009 (GVBl. LSA Nr. 22/2009, ausgegeben am 11. Dezember 2009) belegt der Landkreis Saalekreis die von Ihnen unter dem Thema „“Gegen linke Hetze – Schluss mit der Asylflut“ angemeldete Demonstration am 01.03.2014 in Merseburg mit nachfolgend ausgeführten I. Beschränkungen 1. Der zeitliche und räumliche Verlauf der Versammlung ist wie folgt einzuhalten: Tag: 01.03.2014 Zeit: 12.00 - 18.00 Uhr Versammlungsort: Stadt Merseburg Versammlungsraum: Auftaktkundgebung Bahnhof - Platz vor dem Hochhaus Mit Empfangsbekenntnis Dezernat III Amt Ordnungsamt / SG Öffentliche Ordnung Gebäude: Domplatz 02, 06217 Merseburg Bearbeiter: Tel.: Fax: E-Mail: Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom Unser Zeichen Datum 32.20.02/14 sw 27.02.2014 Seite 2 von 6 Zwischenkundgebung Burgstr. / Ecke Apothekerstr. . Abschlusskundgebung Bahnhof- Platz vor dem Hochhaus Aufzugsroute: König-Heinrich-Str.- Siegfried-Berger Str. - Seffnerstr. Brau- hausstr.- Burgstr.- Apothekerstr.- Bahnhofstr.- Bahnhof (Platz vor dem Hochhaus) Sammelpunkt: Merseburg, Bahnhof, Platz vor dem Hochhaus ab 11.30 Uhr Versammlungsleiter: Teilnehmer: ca. 30 Hilfsmittel: Lautsprecherwagen Themenbezogene Transparente Fahnen 2. Die Versammlungsteilnehmer haben den Anweisungen der Verwaltungsbehörde und der Polizei Folge zu leisten. Den Einsatzfahrzeugen von Polizei, Rettungswesen und Feuerwehr ist während der Demonstration ungehindert auf allen genutzten Straßen die Durchfahrt zu gewähren. Die Geschlossenheit der Versammlung muss bestehen bleiben. 3. Den Teilnehmern der Versammlung ist es untersagt, gefährliche Gegenstände mitzuführen, die als Wurfgeschosse dienen könnten, insbesondere Getränkedosen und Flaschen. 4. Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren und mitzuführen. Alkoholisierte Personen sind vom Versammlungsleiter umgehend des Versammlungsortes zu verweisen. 5. Bei polizeilichen Lautsprecher- bzw. Megaphondurchsagen ist der eigene Lautsprecherbetrieb unverzüglich einzustellen. 6. Für den Fall, dass die Versammlung für aufgelöst erklärt wird, haben sich alle Teilnehmer sofort zu entfernen. 7. Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen für die Versammlungsteilnehmer oder für die Allgemeinheit durch die Versammlungsbehörde bleibt vorbehalten. Seite 3 von 6 II. Genehmigung Ordnereinsatz Der Einsatz von 2 Ordnern wird hiermit genehmigt. III. Gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. IV. Diese Verfügung ergeht kostenfrei. Begründung der Beschränkungen I. Sie haben eine Versammlung beim Ordnungsamt des Landkreises Saalekreis als zuständige Versammlungsbehörde für den 01.03.2014 in Merseburg unter dem Thema „ Gegen linke Hetze - Schluss mit der Asylflut“ angemeldet. Am 28.02.2014 erfolgte dazu ein Erörterungstermin i.S. v. § 12 Abs. 3 VersammlG LSA. Daran haben Sie als Anmelder/ Versammlungsleiter und teilgenommen. Die Versammlungsbehörde war mit 4 Mitarbeitern und die Polizeibehörde mit 3 Beamten vertreten. Der zeitliche Ablauf der Versammlung, einschließlich Ihrer Sammel- bzw. Vorbereitungsphase, wurde mit Ihnen hierbei verbindlich erörtert. Danach ist vorgesehen, dass Sie sich als Versammlungsleiter ab. ca. 11.00 Uhr am Sammelpunkt am Bahnhof, auf dem Platz vor dem Hochhaus einfinden. Sie haben der Versammlungsbehörde und der Polizei die Transparente und Fahnen vorzuzeigen. Sie erwarten ca. 30 Teilnehmer, welche mit der Bahn anreisen. Sie rechnen damit, dass die ersten Versammlungsteilnehmer gegen 11.30 Uhr anreisen Den Beginn der Demonstration geben Sie mit 12.00 Uhr und das Ende mit 20.00 Uhr. Sie beabsichtigen die Versammlung nach der Abschlußkundgebung für beendet zu erklären. Es wurde weiterhin festgelegt, dass die Einweisung der Ordner durch Sie im Beisein der Versammlungsbehörde und der Polizei erfolgt. Zum Einsatz von Rednern während der von Ihnen geplanten Kundgebungen äußerten Sie sich dahingehend, dass nur auf der Zwischenkundgebung ein Redner geplant ist, ansonsten ist das Mikrophon offen für alle. In diesem Zusammenhang wurden Sie darauf hingewiesen, dass Äußerungen, Fahnen und Transparente keinen verfassungsfeindlich erkennbaren Inhalte haben dürfen. Im Gespräch gaben Sie an, dass sie während der Demonstration eine Musik-CD abspielen wollen . Diese CD wurde entsprechend Ihrer Aussage bereits im vorigem Jahr der PD Halle als Versammlungsbehörde vorgelegt und von dieser auch genehmigt. Es wurde dazu vereinbart, dass Sie die Liste der Lieder der Versammlungsbehörde per E-Mail zu senden und nach entsprechender Überprüfung Ihnen am Versammlungstag die Entscheidung mitgeteilt wird. Seite 4 von 6 Die Versammlungsbehörde und die Polizei wiesen einerseits auf den Strafverfolgungszwang der Polizei hin und machten andererseits auf die Notwendigkeit eines versammlungsrechtlichen Einschreitens aufmerksam. Nach Ihrer Einschätzung gehen Sie davon aus, dass es zu Störungen der Versammlung kommen kann. Die Versammlungsbehörde stellt hiermit klar, dass im Fall einer Störung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. Dabei werde sehr strikt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Da ein Einschreiten ausschließlich in Abhängigkeit von der sich konkret vor Ort darstellenden Lage entschieden werden kann, ist es der Polizei nicht möglich, sich einzelnen polizeilichen Maßnahmen gegenüber Störern und ggf. Nichtstörern festzulegen. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Beschränkungen ist § 13 Absatz 1 VersammlG LSA. Danach kann die zuständige Versammlungsbehörde die Durchführung einer Versammlung von der Einhaltung bestimmter Beschränkungen abhängig machen, wenn zurzeit des Erlasses des Bescheides erkennbare Umstände die öffentliche Sicherheit bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährden. Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Die Ihnen erteilten Beschränkungen konkretisieren die Rechtspflicht des Anmelders einer Versammlung und des Versammlungsleiters, für die Dauer der Versammlung für Ordnung zu sorgen . Diese Rechtspflicht ergibt sich aus § 7 Satz 2 i. V. m. §§ 16 Absatz 1, 17 Absatz 1 VersammlG LSA. Als Garant für die Friedlichkeit und Sicherheit hat der Versammlungsleiter die Teilnehmer gegen Gefahren aus der Versammlung und die Öffentlichkeit vor Gefahren durch die Versammlung zu schützen. Den Umständen nach waren, wie nachfolgend im Einzelnen begründet, die Ihnen erteilten Beschränkungen erforderlich, um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit während der Versammlung sicherzustellen. Der Schutz der Versammlungsteilnehmer sowie der Allgemeinheit vor Schäden an Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung von unzumutbaren Beeinträchtigungen der Öffentlichkeit gehen insoweit dem Recht des Veranstalters nach Art. 5 und 8 des Grundgesetzes vor. Zu den Beschränkungen im Einzelnen: Zu 1. Der zeitliche und örtliche Ablauf der Versammlung erfolgte in enger Abstimmung mit Ihnen als Versammlungsanmelder und Versammlungsleiter. Die Festlegungen zum zeitlichen und räumlichen Verlauf der Veranstaltung sind erforderlich, um die notwendigen Maßnahmen der Absicherung zu gewährleisten und hierdurch gleichwohl eine Gefährdung für die Versammlungsteilnehmer auszuschließen. Zu 2. Durch diese Beschränkung soll sichergestellt werden, dass ein reibungsloser Ablauf der Veranstaltung gewährleistet werden kann. Zu 3. Die Auflagen hinsichtlich des Verbots des Mitführens von gefährlichen Gegenständen basieren auf § 2 des VersammlG LSA und den Gefahren, welche erfahrungsgemäß durch zu Wurfgeschossen umfunktionierten Objekte entstehen können. Zu 4. Seite 5 von 6 Das Alkoholverbot dient der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung der Versammlung, da Alkohol im Regelfall die Hemmschwelle so herabsetzt, dass es dem Versammlungsleiter und den Ordnern nur noch sehr schwer möglich ist, die Einhaltung der Auflagen durchzusetzen. Erfahrungen haben gezeigt, dass alkoholisierte Versammlungsteilnehmer zu einem polizeilichen Risiko werden können. Sofern es den Ordnern nicht gelingt, alkoholisierte Personen so aus der Versammlung auszuschließen , dass Störungen oder Belästigungen von Versammlungsteilnehmern bzw. Dritten ausgeschlossen sind, kann die Unterstützung der Polizei in Anspruch genommen werden. Zu 5. Die Auflage ist erforderlich, um ein schnelles und effektives polizeiliches Handeln sicherzustellen . Dazu zählt insbesondere die uneingeschränkte Möglichkeit, polizeiliche Anordnungen ungehindert per Lautsprecher bekanntgeben zu können. Ein Übertönen polizeilicher Anordnungen durch Nutzer von Schallverstärkern würde den Polizeieinsatz und damit die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer in erheblichen Maße gefährden. II. III. Genehmigung des Ordnereinsatzes Gemäß § 16 Abs. 2 VersammlG LSA genehmige ich Ihnen den Einsatz von 2 Ordnern. Die Eignung der Ordner wird angenommen, wenn sie volljährig und zuverlässig sind. Ein gültiges Ausweisdokument ist mitzuführen und auf Verlangen der Polizei- bzw. Versammlungsbehörde vorzuzeigen . Die Ordner müssen ausschließlich durch eine für alle gleichfarbige Armbinde, die nur die Bezeichnung „Ordner“ tragen darf, kenntlich sein. Sollten mehr als 50 Personen an Ihrer Versammlung teilnehmen, ist für jeweils 25 zusätzliche Teilnehmer ein (weiterer) Ordner zu bestimmen . III. Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung Die Anordnung der sofortigen Vollziehung basiert auf § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung . Sie ist auf Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten, weil ein Widerspruch gegen diese Verfügung gemäß § 80 Absatz 5 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung hätte und dadurch durch Sie und die Versammlungsteilnehmer die erteilten Beschränkungen nicht befolgt werden müssten. Dies würde aber zu einer erheblichen Beeinträchtigung für die Allgemeinheit führen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landkreis Saalekreis, Domplatz 9, 06217 Merseburg eingelegt werden. Der Widerspruch gegen diese Verfügung hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Hinweis: Die Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden, da der Landkreis den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz nicht eröffnet hat. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Str. 16, 06112 Halle (Saale) ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Seite 6 von 6 Hinweise zu Regelungen im Versammlungsgesetz: I. Die Versammlungsbehörde und die Polizei können die Versammlung gemäß § 13 Absatz 4 VersammlG LSA auflösen, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Beschränkungen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 und 2 VersammlG LSA vorliegen. II. Es ist verboten, Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind sowie Schutzwaffen oder Gegenstände , die als Schutzwaffen geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen (§§ 2 Absatz 3, 15 Absatz 1 i. V. m. § 26 Absatz 2 Ziffer 1 VersammlG LSA). III. Es ist untersagt Gegenstände, die zur Verhinderung der Identitätsfeststellung geeignet sind, mitzuführen. Auf das Vermummungsverbot gemäß § 15 Absatz 2 i. V. m. § 26 Absatz 1 VersammlG LSA wird hingewiesen. IV. Ich weise Sie darauf hin, dass die Nichtbeachtung der mit dieser Verfügung erteilten Beschränkungen gemäß § 13 Absatz 4 Ziffer 3 VersammlG LSA zur Auflösung der Versammlung führen kann, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen. Die Einhaltung der Beschränkungen gewährleistet den Ausschluss der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Daraus folgt, dass die Nichtbeachtung der Beschränkungen zu einer unmittelbaren Gefährdung von Sicherheitsgütern führt. Die Auflösung der Versammlung ist auch zulässig, wenn diese Verfügung von den Ordnern oder von deren Teilnehmern nicht beachtet wird, ohne dass der Versammlungsleiter entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der Verfügung bzw. zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Versammlungsablaufes ergreift. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag