Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3201 17.06.2014 (Ausgegeben am 17.06.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Rechtsrockkonzert im Landkreis Wittenberg Kleine Anfrage - KA 6/8332 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach Berichten in sozialen Netzwerken gab es am 12. April 2014 im Landkreis Wittenberg ein Konzert des rechten Liedermachers „Oiram“. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124 S. 161 [193]). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). a) Die Preisgabe der eingestuften Informationen über Aktivitäten von Personen ins- besondere im Rahmen privater Veranstaltungen würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde ermöglichen. 2 Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass die wirksame Bekämpfung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen beeinträchtigt würde und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden . b) Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehör- den, Nachrichtenzugänge zu schützen für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen, die ggf. Rückschlüsse auf Quellen zulassen, würde sich nachteilig auf die Fähigkeit des Verfassungsschutzes in Sachsen-Anhalt und ggf. auch der nachrichtengebenden Verfassungsschutzbehörde auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. c) Der Bekanntgabe der Anschrift des in Frage 2 genannten Veranstaltungsobjektes stehen schutzwürdige Interessen Dritter i. S. von Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) insoweit entgegen, als Räumlichkeiten des betreffenden Vereins bisher nicht in der Öffentlichkeit als Veranstaltungsort rechtsextremistischer Konzert- und Musikveranstaltungen bekannt wurden . Demgegenüber ist mit der GSO-LT ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend eingestuften Informationen einzusehen . Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. 1. Wer war die/der Veranstalter/in des oben genannten Konzertes? Welche Er- kenntnisse liegen der Landesregierung zu möglichen Aktivitäten der betreffenden Person/en im Bereich des Neonazismus vor? Als Veranstalter wurde der Landesregierung Mario ALBRECHT, alias „Oiram“ bekannt . Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden . 2. In welchem Veranstaltungsobjekt in welchem Ort fand das Konzert statt und in welchem Eigentumsverhältnis stand bzw. standen der/die Veranstalter /innen zum Veranstaltungsobjekt? Die Veranstaltung fand in einem Sportlerheim in Wittenberg (Landkreis Wittenberg ) statt. Dieses Objekt war zum Zeitpunkt der Veranstaltung nicht Eigentum des Veranstalters. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhal- 3 tungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden . 3. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen zum genannten Konzert? Aus welchen Landkreisen/kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts kamen wie viele Teilnehmer und welchen Organisationen waren diese ggf. zuzurechnen ? Aus welchen anderen Bundesländern und gegebenenfalls welchen Staaten haben wie viele Personen am genannten Konzert teilgenommen? An der Veranstaltung nahmen ca. 130 Personen teil. Informationen zur Herkunft der Teilnehmer liegen der Landesregierung insoweit vor, als die vor Ort festgestellten Kfz-Kennzeichen aus Sachsen-Anhalt dem Landkreis Wittenberg, dem Burgenlandkreis, sowie den kreisfreien Städten Dessau-Roßlau und Magdeburg zugeordnet werden konnten. Darüber hinaus wurden Kfz-Kennzeichen aus den Ländern Sachsen, Niedersachsen, Thüringen und Brandenburg festgestellt. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden . 4. Welche Musiker und Bands traten bei genanntem Konzert auf und aus welchen Orten, Bundesländern und gegebenenfalls Staaten kommen diese? Wie schätzt die Landesregierung die jeweilige ideologische und personelle Anbindung an rechte Strukturen ein? Der Landesregierung liegen Erkenntnisse vor, nach denen der als Liedermacher „Oiram“ bekannte Mario ALBRECHT aus Wittenberg (Landkreis Wittenberg), der als Liedermacher „Julmond“ bekannte Robert STANGE aus Gera (Thüringen) sowie die Musikgruppe „Söhne Germaniens“ auftraten. Zur ideologischen und personellen Anbindung von ALBRECHT an rechte Strukturen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Mitteilung hier vorliegender Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landta- 4 ges nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden . 5. Welches war gegebenenfalls der Anlass der Veranstaltung? Welche Behör- den waren im Vorfeld über die Konzertplanung informiert? Welche behördlichen Auflagen wurden gegebenenfalls erteilt und welche sonstigen Maßnahmen wurden durch welche Behörde ergriffen? Wie wurde die Einhaltung der Auflagen ggf. vor Ort kontrolliert? Anlass der Veranstaltung soll die Geburtstagsfeier des Veranstalters gewesen sein. Nach Informationen der Landesregierung hatten die Polizei, der Landkreis und die Stadt Wittenberg sowie die Verfassungsschutzbehörde Sachsen-Anhalt bereits im Vorfeld der Veranstaltung Kenntnis von ihr, ohne jedoch die konkrete Örtlichkeit zu kennen. Diese wurde erst am Abend des Veranstaltungstages bekannt. Die Polizei führte eine Begehung des Objekts durch und verfügte, dass sich maximal 50 Personen im Veranstaltungsraum aufhalten dürfen. 6. Wie viele und welche Straftaten wurden im Vorfeld des, während des oder im Nachgang des genannten Konzertes registriert (Angabe der Paragrafen)? Falls Gegenstände beschlagnahmt wurden, welche waren das? Falls Platzverweise ausgesprochen wurden, wie viele waren es jeweils? Im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung wurden keine Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten festgestellt. Es erfolgten keine Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen von Gegenständen. Platzverweisungen wurden nicht angeordnet . 7. Über welche weiteren Auftritte neonazistischer Rechtsrockbands oder Lie- dermacher in den genannten Räumlichkeiten hat die Landesregierung Kenntnis? Bitte konkret aufschlüsseln nach Datum des Auftritts und Interpreten . Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. Die Landesregierung erfasst rechtsextremistische Musikgruppen und Liedermacher. Die Abgrenzung erfolgt anhand der verwendeten Liedtexte . Eine gesonderte Erfassung der Teilmenge „neonazistische Rechtsrockbands oder Liedermacher“ findet nicht statt. Dies vorangestellt, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse über Auftritte rechtsextremistischer Musikgruppen oder Liedermacher in dem genannten Veranstaltungsobjekt vor.