Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3204 17.06.2014 (Ausgegeben am 17.06.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Rechtsrockkonzert in Gommern Kleine Anfrage - KA 6/8336 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach Berichten in sozialen Netzwerken gab es am 26. April 2014 in Gommern ein rechtes Konzert. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124 S. 161 [193]). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). a) Die Preisgabe der eingestuften Informationen über Aktivitäten von Personen ins- besondere im Rahmen privater Veranstaltungen würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde ermöglichen. 2 Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass die wirksame Bekämpfung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen beeinträchtigt würde und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden . b) Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehör- den, Nachrichtenzugänge zu schützen für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen, die ggf. Rückschlüsse auf Quellen zulassen, würde sich nachteilig auf die Fähigkeit des Verfassungsschutzes in Sachsen-Anhalt und ggf. auch der nachrichtengebenden Verfassungsschutzbehörde auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. c) Der Bekanntgabe der Namen von Veranstaltern stehen schutzwürdige Interessen Dritter i. S. von Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt (VerfSchG -LSA) insoweit entgegen, als die betroffenen Personen es bisher vermieden haben, in der Öffentlichkeit als Veranstalter rechtsextremistischer Konzert- und Musikveranstaltungen bekannt zu werden. Demgegenüber ist mit der GSO-LT ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend eingestuften Informationen einzusehen . Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. 1. Wer war die/der Veranstalter/in des oben genannten Konzertes? Welche Er- kenntnisse liegen der Landesregierung zu möglichen Aktivitäten der betreffenden Person/en im Bereich des Neonazismus vor? Der Veranstalter ist bisher als Teilnehmer an rechtsextremistischen Musikveranstaltungen in Erscheinung getreten. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden . 2. In welchem Veranstaltungsobjekt in welchem Ort fand das Konzert statt und in welchem Eigentumsverhältnis stand bzw. standen der/die Veranstalter /innen zum Veranstaltungsobjekt? Die Veranstaltung fand in Gommern auf einem Grundstück in der Hagenstraße 34 statt. Dieses Objekt, bei dem es sich um eine ehemalige Wäscherei handelt, war zum Zeitpunkt der Veranstaltung nicht Eigentum des Veranstalters. 3 3. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen zum genannten Konzert? Aus welchen Landkreisen/kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts kamen wie viele Teilnehmer und welchen Organisationen waren diese ggf. zuzurechnen ? Aus welchen anderen Bundesländern und gegebenenfalls welchen Staaten haben wie viele Personen am genannten Konzert teilgenommen? An der Veranstaltung nahmen ca. 50 Personen teil. Informationen zur Herkunft dieser Personen liegen der Landesregierung insoweit vor, als im Rahmen polizeilich durchgeführter Identitätsfeststellungen bekannt gewordene Teilnehmer aus Sachsen-Anhalt aus dem Landkreis Börde und dem Landkreis Jerichower Land anreisten. Darüber hinaus wurden vor Ort Kfz-Kennzeichen aus dem Saalekreis, dem Salzlandkreis, Magdeburg und dem Landkreis Wittenberg sowie aus den Bundesländern Brandenburg, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen festgestellt . Die der Landesregierung bekannten Teilnehmer können keiner Organisation zugeordnet werden. 4. Welche Musiker und Bands traten bei genanntem Konzert auf und aus wel- chen Orten, Bundesländern und gegebenenfalls Staaten kommen diese? Wie schätzt die Landesregierung die jeweilige ideologische und personelle Anbindung an rechte Strukturen ein? Der Landesregierung liegen Informationen vor, nach denen „Teutonicus“ aufgetreten ist. Zur örtlichen Herkunft sowie zur ideologischen und personellen Anbindung an rechte Strukturen liegen keine Informationen vor. Die Mitteilung weiterer vorliegender Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden . 5. Welches war gegebenenfalls der Anlass der Veranstaltung? Welche Behör- den waren im Vorfeld über die Konzertplanung informiert? Welche behördlichen Auflagen wurden gegebenenfalls erteilt und welche sonstigen Maßnahmen wurden durch welche Behörde ergriffen? Wie wurde die Einhaltung der Auflagen ggf. vor Ort kontrolliert? Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen fand die Veranstaltung aus Anlass einer privaten Geburtstagsfeier statt. Weder die Polizei noch die Verfassungsschutzbehörde Sachsen-Anhalt hatten im Vorfeld der Veranstaltung Kenntnis von ihr. Behördliche Auflagen wurden nicht erteilt . Sonstige behördliche Maßnahmen wurden nicht ergriffen. 4 6. Wie viele und welche Straftaten wurden im Vorfeld des, während des oder im Nachgang des genannten Konzertes registriert (Angabe der Paragrafen)? Falls Gegenstände beschlagnahmt wurden, welche waren das? Falls Platzverweise ausgesprochen wurden, wie viele waren es jeweils? Im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung wurden keine Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten festgestellt. Es erfolgten keine Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen von Gegenständen. Platzverweisungen wurden nicht angeordnet . 7. Über welche weiteren Auftritte neonazistischer Rechtsrockbands oder Lie- dermacher in den genannten Räumlichkeiten hat die Landesregierung Kenntnis? Bitte konkret aufschlüsseln nach Datum des Auftritts und Interpreten . Die Mitteilung vorliegender Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden .