Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3213 18.06.2014 (Ausgegeben am 19.06.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hardy Peter Güssau (CDU) Abgeordneter Frank Scheurell (CDU) Finanzierung des Ausbildungsverkehrs II Kleine Anfrage - KA 6/8355 Vorbemerkung des Fragestellenden: Gemäß § 10 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 552), erhalten die Träger der Schülerbeförderung zur Milderung der Belastung für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung besondere Ergänzungszuweisungen . Die Landkreise erhalten 21 373 066 Euro für das Haushaltsjahr 2013 und 21 342 322 Euro für das Haushaltsjahr 2014. Die kreisfreien Städte erhalten 2 473 854 Euro für das Haushaltsjahr 2013 und 2 458 706 Euro für das Haushaltsjahr 2014. Diese besonderen Ergänzungszuweisungen bemessen sich gemäß § 10 Absatz 2 FAG LSA zu jeweils 50 v. H. nach dem Verhältnis der Fläche der Träger der Schülerbeförderung und der Zahl der Schüler der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen des jeweils vorvergangenen Schuljahres im Zuständigkeitsbereich der Träger . Während einer Befassung des Ausschusses für Landesentwicklung und Verkehr des Landtages von Sachsen-Anhalt am 11. April 2014 wurde darauf hingewiesen, dass von den Aufgabenträgern zusätzlich eigene Mittel zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs zur Verfügung gestellt würden. Der Straßenpersonennahverkehr ist gemäß § 1 Abs. 2 ÖPNVG LSA eine Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Der Kommunale Finanzausgleich dient nicht der Vollfinanzierung der kommunalen Aufgaben, mit Ausnahme des übertragenen Wirkungskreises (§ 4 Auftragskostenpauschale und § 5 Besondere Zuweisungen für die Aufgabenübertragungen nach 2 dem Ersten und Zweiten Funktionalreformgesetz). Er stellt vielmehr ergänzende Finanzmittel zur Verfügung, um den Kommunen eine angemessene Aufgabenerfüllung zu ermöglichen und gleichzeitig einen angemessenen Ausgleich zwischen den Kommunen zu schaffen. Bei der Schülerbeförderung handelt es sich um eine Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises . Deshalb haben die Träger der Schülerbeförderung zunächst eigene Mittel (z. B. Steuereinnahmen, Kreisumlage, Gebühren und Beiträge) zur Finanzierung einzusetzen. Die Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich werden ergänzend gewährt. Insoweit kann bestätigt werden, dass die Aufgabenträger der Schülerbeförderung über die Zuweisungen nach § 10 FAG hinaus eigene Mittel für die Schülerbeförderung bereitgestellt haben. In welcher Höhe die Aufgabenträger im Jahr 2013 eigene Mittel eingesetzt haben, kann erst mit der Jahresrechnungsstatistik 2013 beantwortet werden, die Anfang 2015 zu erwarten ist. Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Einzelfragen wie folgt: 1. Liegen der Landesregierung oder einer ihr nachgeordneten Behörde In- formationen vor, in welcher Höhe jeder Aufgabenträger im Jahr 2013 über seine Zuweisungen nach § 10 FAG LSA hinaus eigene Mittel für die Schülerbeförderung bereitgestellt hat? Nein. 2. Falls Frage 1 mit „Ja“ beantwortet wurde: In welcher Höhe hat jeder Auf- gabenträger im Jahr 2013 über seine Zuweisungen nach § 10 FAG LSA hinaus eigene Mittel für die Schülerbeförderung bereitgestellt? Bitte tabellarisch nach Aufgabenträger auflisten. Entfällt.