Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/323 29.08.2011 (Ausgegeben am 31.08.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Lars-Jörn Zimmer (CDU) Unterrichtsorganisation an den Förderschulen für geistig Behinderte Kleine Anfrage - KA 6/7129 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit Bekanntmachung des redaktionellen Erlasses (RdErl. des Kultusministeriums vom 13. April 2011-23-81027) ist ab dem 1. August 2011 eine Hortbetreuung in den Ferien nicht mehr möglich. Das Problem ist bekannt, nur deutet sich wegen unterschiedlicher Zuständigkeiten keine rasche Lösung an. Diese ist jedoch dringend geboten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Vorbemerkung: Herr Abgeordneter Zimmer stellt voran, dass mit dem Organisationserlass für die Förderschulen für geistig Behinderte vom 13. April 2011 ab dem 1. August 2011 eine Hortbetreuung in den Ferien nicht mehr möglich ist. Hierzu bleibt zunächst festzustellen , dass eine Hortbetreuung mit Überleitung des Hortgesetzes im Jahr 2001 im Bereich der Sozialgesetzgebung geregelt ist. Bis zu dieser Überleitung gab es eine Hortregelung für die Grundschulen und für die Förderschulen für Lernbehinderte. Beide Regelungen entfielen mit dem Inkrafttreten des Kinderbetreuungsgesetzes (KiBeG). Eine Hortregelung für die Förderschule für geistig Behinderte hat es bisher nicht gegeben. Vielmehr führten und führen die physisch-psychischen Beeinträchtigungen der Schülerinnen und Schüler, die eine Förderschule für geistig Behinderte besuchen, zu einer Unterrichtsorganisation, in der sich Unterrichtssequenzen häufig mit Pausen oder Entlastungsangeboten abwechseln. Durch den Unterrichtsumfang und die Organisation der Schülerbeförderung ergeben sich mehr oder weniger ganztägige Unterrichts- und Betreuungsangebote an Schultagen. In der unterrichtsfreien 2 Zeit unterbreiten die Förderschulen im Rahmen ihres Schulkonzeptes und der Förderplanung begrenzte Angebote, um erreichte Lernentwicklungen zu festigen und zu stabilisieren und durch zu lange Freiräume nicht zu gefährden. Diese Angebote können die Eltern für ihre Kinder durch Anmeldung für das jeweilige Schulhalbjahr vor dessen Beginn annehmen. Diese müssen zu Schuljahresbeginn abgestimmt sein, da sich die Arbeitszeit der Beschäftigten bezogen auf das Gesamtangebot der Schule ausgestaltet. Das Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) gewährleistet für alle Kinder (unabhängig von einer Behinderung) bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang einen Betreuungsanspruch in einer Kindertageseinrichtung. Hortangebote der Träger der Jugendhilfe werden vorrangig von Grundschulkindern in Anspruch genommen. Die Anmeldung für eine Hortbetreuung muss in der Regel spätestens zum Schulhalbjahr für das kommende Schuljahr vorgenommen werden. Im Namen der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Gründe führten zu einer derartigen Änderung des redaktionellen Erlasses ? Der Erlass führt drei bisherige Erlasse zusammen, den Erlass von 1993 zur Arbeit an der Förderschule für Geistigbehinderte, den nicht veröffentlichten Betreuungserlass vom 3. Juli 2001 und den Organisationserlass für Förderschulen. Die Zusammenführung dieser Erlasse war geboten, um nicht mehr notwendige Regelungen aufzuheben bzw. an die Veränderungen in den vergangenen Jahren (zum Beispiel Stundenplananpassung durch die neuen Lehrpläne 2005 für die Unter- bis Oberstufe und 2007 für die Werkstufe) anzupassen. Darüber hinaus wurden aus dem bisherigen Organisationserlass , der für alle Förderschulformen galt, die Aussagen für die sonstigen Förderschulen und für die Förderschulen für Lernbehinderte herausgelöst und an aktuelle Erfordernisse angepasst, so dass nur noch Einzelaussagen für die Förderschule für Geistigbehinderte verblieben. Da dies das Arbeiten und die Schulorganisation unübersichtlich macht, wurden die Regelungen der Schulform zusammengeführt. Darüber hinaus ist der aktualisierte Erlass Ergebnis des Abstimmungsprozesses zwischen MK und MS aufgrund der Erörterungen in den Sitzungen des Sozialausschusses und des Bildungsausschusses im Jahr 2010. Der bisherige Zeitrahmen für Unterricht und Betreuungsangebote im Rahmen der Schülerbeförderung bleibt grundsätzlich erhalten. Die Lehrerarbeitszeit ändert sich nicht, aber es sind nunmehr die Unterrichtsblöcke zeitlich anders zu verteilen. Die Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten unterliegt den bisherigen Regelungen. Die Regelung zu den lerntherapeutischen Angeboten in der unterrichtsfreien Zeit bleibt wie bisher erhalten. Eine Änderung wurde nicht vorgenommen. 3 Frage 2: Welche Maßnahmen werden ergriffen, um hier zeitnah Abhilfe zu schaffen? Die Eltern werden nochmals auf die oben dargestellte Rechtslage und das Erfordernis zur Anmeldung für die lerntherapeutischen Angebote und/oder die Hortbetreuung in der unterrichtsfreien Zeit hingewiesen. Zum Erlass insgesamt führte ich im Übrigen am 6. Juli 2011 ein Gespräch mit Vertretern der Kommunalen Spitzenverbände, betroffener Lehrerverbände sowie des Landeselternrates . Aufgrund des einvernehmlichen Gesprächsergebnisses wurden einige Klarstellungen und Änderungen im Erlass vorgenommen.