Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3240 30.06.2014 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 30.06.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dr. Angelika Klein (DIE LINKE) Geschäftsbesorgungsverträge mit der Investitionsbank (IB), Teil II Kleine Anfrage - KA 6/8319 Vorbemerkung des Fragestellenden: Bezug nehmend auf die Antwort der Landesregierung in der Landtagsdrucksache. 6/2982 zu den Geschäftsbesorgungsverträgen mit der Investitionsbank (IB), KA 6/8223, frage ich die Landesregierung: Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Zu Frage 1 Wie hoch sind die für die in der o. g. Landtagsdrucksache aufgeführten mit der Investitionsbank abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge anfallenden Kosten für die Geschäftsbesorgung? Bitte aufgeschlüsselt für jeden Vertrag nach Kostenerstattung an die IB (pro Jahr bzw., sofern nicht in dieser Form vereinbart, gesamt) sowie ggf. weiteren anfallenden Verwaltungskosten des Landes. Siehe hierzu die Anlage, Spalten C bis G. Bezüglich der weiteren anfallenden Verwaltungskosten des Landes ist darauf hinzuweisen , dass die im Rahmen der Bearbeitung von Förderprogrammen durch Bedienstete der Landesverwaltung anfallenden Kosten, aufgrund der fehlenden Erfassung , nicht ermittelt werden können. 2 Zu Frage 2 In welchen Fällen besteht für die Investitionsbank die Möglichkeit, Unteraufträge an Dritte zu erteilen? Um welche Dritte handelt es sich dabei und ist die Investitionsbank bei einer solchen Auftragsvergabe an die vergaberechtlichen Vorschriften, die für das Land bei Ausschreibungen gelten, gebunden? Werden die Kosten für die Unteraufträge an Dritte gesondert vom Land übernommen bzw. erstattet oder zahlt die IB diese aus eigenen Mitteln? Bitte Verträge, Dritte und Kostenerstattung entsprechend aufführen. Die Möglichkeit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zur Übertragung von Aufgaben an Dritte ist in den Geschäftsbesorgungsverträgen mit den Ressorts exemplarisch wie folgt geregelt: Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt darf die Erledigung ihrer Aufgaben nur mit Zustimmung des Landes auf Dritte übertragen. Bei der Erteilung von Aufträgen an Dritte unterliegt die Investitionsbank Sachsen-Anhalt den vergaberechtlichen Vorschriften nach Maßgabe des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeordnung (VgV) bei Aufträgen ab den dort geregelten Schwellenwerten, es sei denn, der Auftrag stellt ein sogenanntes Inhouse -Geschäft dar. Die Kostenerstattung an Dritte erfolgt regelmäßig aus den Mitteln des mit der Landesregierung abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages, in dem jeweils die Aufgaben auf die Investitionsbank Sachsen-Anhalt übertragen wurden. Siehe hierzu die Anlage, Spalten H bis J. Zu Frage 3 In welchen Fällen erfolgt eine Erstattung der bei der Investitionsbank anfallenden Kosten aufgrund des tatsächlich anfallenden Aufwandes und in welchen Fällen eine Pauschalerstattung? Auf welcher Grundlage sind die jeweiligen Pauschalen festgelegt worden? Siehe hierzu die Anlage, Spalte K. Zu GBV 12: Bei dem Programm „Sachsen-Anhalt MODERN“ erfolgte die Darlehensfinanzierung zunächst im Eigengeschäft der Investitionsbank Sachsen-Anhalt über die KfW. Hier erfolgte die Kostenerstattung pauschal je nach Darlehenshöhe (unilateral /bilateral). Die Pauschalen wurden aufgrund einer von der Investitionsbank Sachsen -Anhalt vorgelegten Kostenkalkulation ermittelt und nach einer gewissen Laufzeit des Programms (Start war 2011) den tatsächlichen Fallzahlen angepasst. Im Laufe des Jahres 2013 erfolgte dann die Überführung des Programms in den mittlerweile eingerichteten Wohnraumförderfonds. Ab 1. September 2013 werden die Darlehen treuhänderisch aus dem Fonds ausgereicht. Ab diesem Zeitraum wird dieses Programm nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet. Zu Frage 4 Für welche weiteren Aufgaben (z. B. für Förderrichtlinien o. a.) sind vom Ministerium für Arbeit und Soziales, vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft und vom Ministerium der Finanzen neue Geschäftsbesorgungsverträge geplant? In der Kleinen Anfrage KA 6/8223 (Geschäftsbesorgungsverträge mit der Investitionsbank ) vom 19. Februar 2014 wurde die Frage 4 wie folgt formuliert: Plant die 3 Landesregierung für das Jahr 2014 weiter Geschäftsbesorgungsverträge mit der IB abzuschließen? Wenn ja, welche Ressorts sind betroffen? Die nachfolgend aufgeführten Geschäftsbesorgungsverträge beinhalten somit nicht nur die aktuell geplanten, sondern auch die nach dem 31. Dezember 2013 bis zur Beantwortung dieser Anfrage bereits abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge . Ministerium der Finanzen: Am 22. Januar 2014 wurde ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium der Finanzen und der Investitionsbank geschlossen. Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages ist der analoge Geschäftsbesorgungsvertrag des Kultusministeriums bzgl. der Multimedia-Richtlinie sowie die sekundäre Erweiterung des Geschäftsbesorgungsvertrags bzgl. der energetischen Sanierung. Ferner ist vorgesehen, für die Förderperiode 2014 - 2020 bestimmte Aufgaben der Finanzkontrolle wieder auf die Investitionsbank Sachsen-Anhalt zu übertragen. Die Verhandlungen hierzu werden derzeit noch geführt. Gleichzeitig wird geprüft, ob und inwieweit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt auch für die Fortführung des Förderprogramms STARK III in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 Aufgaben übertragen werden sollten. Ministerium für Arbeit und Soziales: Das Ressort plant, mit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt bzw. der Förderservice GmbH Sachsen-Anhalt (FSIB) neue Geschäftsbesorgungsverträge zur Umsetzung von Förderprogrammen der neuen ESFFondsperiode 2014 - 2020 abzuschließen. Die künftige Beauftragung ist insbesondere abhängig von den Vorgaben des Operationellen Programms (OP) 2014-2020 zu den zwischengeschalteten Stellen sowie den laufenden Verhandlungen bezüglich der Mittel der Technischen Hilfe. Über die Zuordnung der Förderprogramme zu den im OP vorgesehenen zwischengeschalteten Stellen Landesverwaltungsamt, Investitionsbank Sachsen-Anhalt und FSIB, den Umfang und die voraussichtlichen Kosten der künftigen Aufgabenwahrnehmung ist daher im Moment seitens des Ministeriums für Arbeit und Soziales noch keine Aussage möglich. Darüber hinaus wurde am 30. April 2014 der Geschäftsbesorgungsvertrag Ideenwettbewerbe , Ausschreibungen, Projektbegleitung und Projektsteuerung im ESF OP 2007 - 2013 abgeschlossen. Die Kosten belaufen sich auf 260.385 € incl. MwSt im HH-Jahr 2014. Der Geschäftsbesorgungsvertrag soll bis zum 31. Dezember 2014 laufen. Eine einmalige Verlängerungsoption für 2015 ist möglich. Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft: Im Zuge der Erarbeitung der Richtlinien für die Förderprogramme des Ministeriums für Wissenschaft und Wirtschaft (MW) in der neuen EU-Strukturfondsperiode V wird entschieden werden, welche För- Name Geschäftsbesorgung STARK III - IKT Abschlussdatum 22.01.2014 Inkrafttreten 22.01.2014 Zweck Umsetzung des Förderprogramms Sachsen-Anhalt STARK III - IKT Kosten der Landesverwaltung EUR 165.804,00 HHSt MK 4 derprogramme im Einzelnen auf die Investitionsbank Sachsen-Anhalt zur Geschäftsbesorgung übertragen werden. Mit Blick auf die Aufgabenkritik und die Vorgaben des Personalentwicklungskonzeptes des Landes ist beabsichtigt, den überwiegenden Teil der Förderprogramme des MW auf die Investitionsbank Sachsen-Anhalt zu übertragen . Zu Frage 5 Aus welchen Gründen sind bei den folgenden (siehe Anlage zur oben genannten Landtagsdrucksache) Geschäftsbesorgungsverträgen keine Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen erfolgt, obwohl lt. Landtags-Beschluss in der LTDrs . 6/803 vom 11. Februar 2012 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vor einer Übertragung von Aufgaben unverzichtbar sind: 1, 5, 7 bis 12, 14 bis 16, 19, 20, 22, 26, 27? Bitte jeweils gesondert darstellen. GBV-Nr. 1: Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages ist der Geschäftsbesorgungsvertrag „Finanzpolitischer Dialog“ zwischen dem Ministerium der Finanzen und der Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Der Geschäftsbesorgungsvertrag „Immobiliendialog “ sollte an diesen bereits bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag anknüpfen und so als weiterer Baustein hinzugefügt werden. Daher unterblieb eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. GBV-Nr. 5: Die gemäß Ziffer Fünf i. V. m. Anlage eins des Landtagsbeschlusses vom 23. Februar 2012 (LT-Drs. 6/855) erwähnten Bemerkungen/Feststellungen des Ausschusses für Finanzen/Unterausschuss Rechnungsprüfung sind beachtet worden , denn die Vertragsgegenstände der beiden genannten und betreuten Geschäftsbesorgungsverträge sind den kritisch untersuchten Fällen aus dem Fördermittelbereich u. ä. nicht zuzuordnen. Ein Einsparungspotential aufgrund des Vertragsinhalts ist nicht gegeben. Der Ausschuss für Finanzen/Unterausschuss Rechnungsprüfung hält es laut Wortlaut für unverzichtbar, dass die Ministerien zukünftig vor der Übertragung von Aufgaben auf die Investitionsbank sowie zurück auf das Land Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen einschließlich der Ermittlung von Einsparungen im Personal und Sachkostenbereich der Landesverwaltung durchführen. Allerdings ergibt sich aus dem Beschlusstext auf Seite vier der Landtagsdrucksache selbst bereits eine Einschränkung für den Einsatz von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, indem ausdrücklich der Kontextbereich „Übertragung von Förderaufgaben auf die Investitionsbank des Landes Sachsen-Anhalt“ kritisch erwähnt und beispielhaft („insbesondere“) für Einsparungspotential genannt wird. Im Blickpunkt des Landtags stehen daher Aufgabenübertragungen ähnlich wie die im Fördermittelbereich, die einen beachtlichen Personal - und Sachmitteleinsatz erforderlich machen, der möglicherweise infolge der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen einsparungsfähig sein könnten. Weiterhin ist bei den hier betroffenen Geschäftsbesorgungsverträgen zu berücksichtigen , dass sie aufgrund der Einordnung als hoheitliche Beistandsleistung ausschließlich durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts erfüllt werden können . Bei der Abwicklung der beiden genannten Geschäftsbesorgungsverträge handelt es sich um die vertragliche Durchführung von hoheitlichen Aufgaben des Landes Sachsen -Anhalt durch den strategischen Partner der Landesregierung, die Investitionsbank des Landes Sachsen-Anhalt. Dabei stellt der Aufbau von Systemen zur Steuerung des Einsatzes von Fördermitteln und des Fördercontrollings sowie der wirkungs- 5 feldorientierten Politikfeldbetrachtung und -steuerung die Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben durch die Investitionsbank des Landes Sachsen-Anhalt als eine weitere juristische Person des öffentlichen Rechts und somit eine hoheitliche Tätigkeit dar. Weiterhin handelt die Investitionsbank des Landes Sachsen-Anhalt nicht privatrechtlich wie ein Unternehmer, denn die Leistungen der Investitionsbank sind eng mit der hoheitlichen Tätigkeit „Wirtschaftsförderung“ verbunden. Als zentrales Förderinstitut des Landes Sachsen-Anhalt unterstützt sie das Land in dessen Auftrag bei der Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben wie z. B. im Förderbereich, zu deren Durchführung die Investitionsbank wie eine Landesbehörde hoheitlich tätig sein muss aufgrund der Zuordnung der maßgebenden Normen zum öffentlich-rechtlichen Bereich. GBV-Nr. 7: Die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zur Umsetzung der Sportförderung (Hochwasser 2013) konnte aus zeitlichen Gründen nicht erfolgen. Mit Hochdruck arbeitete die Landesregierung im Juli 2013 an der Erarbeitung einer (gemeinsamen) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013. Zu diesem Zeitpunkt waren auch die Entscheidungen über die jeweiligen Bewilligungsbehörden zu treffen. Hier wurde vor dem Hintergrund der offensichtlichen Dringlichkeit die Entscheidung für die Abwicklung der Hochwasserschäden an Sportstätten durch die IB getroffen. Die Richtlinie ist zum 2. August 2013 in Kraft getreten. Die Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vor Beschluss der Richtlinie war faktisch nicht möglich. GBV-Nr. 8: Für die Erledigung der mit der Kampagne verbundenen Aufgaben gab es keine personelle und fachliche Untersetzung. Das Projekt wurde zu 100 Prozent aus Mitteln der Technischen Hilfe finanziert. Dem Land entstand kein zusätzlicher finanzieller Aufwand für Personal- und Sachkosten. Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fanden Berücksichtigung. GBV-Nr.: 9 - 11: Entsprechend Kabinettsbeschluss im Jahr 2007 sind die hinter den GBV’s stehenden o. g. Förderprogramme durch die Staatskanzlei und das Ministerium der Finanzen im Rahmen der ABC-Kategorisierung in die Kategorie A (>Übertragung an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt) eingestuft worden. Im Gegensatz zur Kategorie C (> Bearbeitung sowohl in Landesverwaltung als auch in der Investitionsbank Sachsen-Anhalt möglich) waren für Förderprogramme der Kategorie A keine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchzuführen. GBV-Nr. 12: Die Aufgabenübertragung an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt in Belangen der Wohnraumförderung erfolgte für die Vergangenheit im Zuge der Rechtsnachfolge aus dem Landesförderinstitut. Die Wohnraumförderung in SachsenAnhalt ist grundsätzlich mit Darlehen verbunden. Die Ausreichung von Darlehen unterliegt speziellen Regeln des Finanzmarktes und wird daher durch die Förderbank wahrgenommen. GBV-Nr. 14: Die Errichtung und Verwaltung des Wohnraumförderfonds bei der Investitionsbank , als revolvierender Fonds, wurde unter Punkt 10.2 des Koalitionsvertrages der 6. Legislaturperiode des Landtags von Sachsen-Anhalt festgeschrieben. Eine Fondsverwaltung, in der gewünschten Form, ist nur für Banken zulässig. Die Investitionsbank ist die einzige Förderbank des Landes Sachsen-Anhalt, insofern, ist die Übertragung an die Investitionsbank alternativlos und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung entbehrlich. 6 GBV-Nr. 15, 16: Bei den Programmen handelt es sich um Sofortmaßnahmen im Rahmen der Katastrophenabwehr - finanziert aus dem Katastrophenfonds des Landes Sachsen-Anhalt. GBV-Nr. 19: Auf das Schreiben des Landesrechnungshofes vom 15. Mai 2009 wird verwiesen. Eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 Abs. 2 LHO LSA war nicht durchzuführen, da der Entscheidungskontext durch das Operationelle Programm eingeschränkt worden war. Danach kam allein die Investitionsbank Sachsen-Anhalt als Dienstleister in Betracht. GBV-Nr. 20: Die Übertragung der Aufgaben an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt erfolgte aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen der strategischen Partnerschaft zwischen Landesregierung und Investitionsbank Sachsen-Anhalt (Strategische Steuerungsinstrumente ) die Durchführung des wirtschaftspolitischen Dialoges des Ministeriums für Wissenschaft und Wirtschaft explizit vorgesehen ist. Eine genaue Quantifizierung der Ersparnisse auf Landesebene konnte nicht vorgenommen werden; die vollständige Übernahme der Organisation hat nachweislich zu einer maßgeblichen Entlastung einer Referentenstelle im Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft geführt . Die Mittel zur Durchführung der wirtschaftspolitischen Dialoge stehen ausschließlich im Einzelplan 13, Kapitel 13 02, Titel 671 62 unter der Zweckbestimmung „Erstattungen an die Investitionsbank“ zur Verfügung. Eine Ausschreibung konnte hier nicht erfolgen, da andere Haushaltsmittel im Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft nicht verfügbar waren. GBV-Nr. 22: (Pflicht-)Übertragung der Abwicklung der Soforthilfen gemäß Beschluss des Kabinetts vom 11. Juni 2013 unter TOP 4.3.4 an die Investitionsbank SachsenAnhalt . GBV-Nr. 26, 27: Das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft (MW) kann die EU-Prüfstelle EFRE in der Investitionsbank mit der „Finanzkontrolle (FLC) im Rahmen der INTERREG IVC Operation „0787R2 - District+ - Disseminating Innovative STRategies for Capitalisation of Targeted Good Practices und der INTERREG IVB Operation 4CE492P2 ChemLog T&T“ ohne förmliches Verfahren nach VOL/A beauftragen, da die Investitionsbank Sachsen-Anhalt im Verhältnis zum Auftraggeber (MW) kein externer Dienstleister, sondern eine öffentliche Einrichtung nach Art. 1 lit. b), dritter Anstrich RL 92/50/EWG ist. Aufgrund der §§ 4 bis 6 der VO über die Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt hat diese den Charakter einer mittelbaren Landesverwaltung . Darüber hinaus war die Vergabe der unabhängigen Finanzkontrolle (FLC) auch unter dem Aspekt der Risikoabwägung zu beurteilen: Das System der innerdeutschen Finanzkontrolle für INTERREG Projekte und die entsprechende Qualitätssicherung war regelmäßig Thema im Deutschen Ausschuss, dem das MW angehört. Aufgrund der insgesamt hohen Fehlerquoten externer Finanzkontrolleure ist das Joint Technical Secretary (JTS = Verwaltungsbehörde des INTERREG Programms) bestrebt, für die neue Förderperiode strengere Anforderungen an Finanzkontrolleure im INTERREG Programm zu stellen. Das MW ist Zulassungsbehörde (Approbation Body) für die im Rahmen von INTERREG tätigen Finanzkontrolleure in SachsenAnhalt . Daher ist diese Problematik seit geraumer Zeit bekannt und wurde weitreichend erörtert. Um für die vom Land initiierten eigenen Projekte, in denen das MW oft sogar als Lead Partner auftritt, eine adäquate Qualitätssicherung zu erzielen, 7 wurde die Investitionsbank Sachsen-Anhalt als Finanzkontrolleur ausgewählt. Als offizielle EU-Prüfstelle EFRE des Landes Sachsen-Anhalt verfügt die IB über umfangreiche Fachkenntnisse auf diesem Gebiet. Sichergestellt wird dies außerdem durch die über viele Jahre erworbenen Erfahrungen sowie die regelmäßige Teilnahme an einschlägigen Schulungen zum Thema. Somit besitzt die IB, bezogen auf die Qualität der Prüfung der Ausgaben im EFRE Bereich, ein Alleinstellungsmerkmal. Zu Frage 6 Bei folgenden in der Anlage zur o. g. Landtagsdrucksache aufgeführten Geschäftsbesorgungsverträgen ist die vorgesehene Aufgabenwahrnehmung in der Spalte E (Zweck des Geschäftsbesorgungsvertrages) sehr allgemein gehalten und nicht klar erkennbar. Welche konkreten Aufgaben wurden der IB bei folgenden Geschäftsbesorgungsverträgen übertragen und welche Gründe haben zu dieser Übertragung geführt, zumal eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung z. T. nicht stattgefunden hat: a) Geschäftsbesorgungsvertrag 5 vom 4. November 2013, b) Geschäftsbesorgungsvertrag 20 vom 29. November 2012, c) Geschäftsbesorgungsvertrag 21 vom 16. April 2013? zu 6 a) Der Geschäftsbesorgungsvertrag (GBV) vom 4. November 2013 enthält insbesondere folgende konkreten Aufgabenkomplexe: 1. Ausbau des Strukturkompasses Der Strukturkompass soll als Instrument zur Beobachtung volkswirtschaftlich relevanter Kennzahlen und Entwicklungstendenzen jährlich aktualisiert und qualitativ sowie quantitativ fortentwickelt werden. Eine Gesamtauswertung sowie jährliche finanzstatistische Berichte aus Schwerpunktbereichen sind durch die IB nach Bedarf zu erstellen . Darüber hinaus gehende Sonderthemen sollen ergänzend wissenschaftlich aufbereitet werden. 2. Wissenschaftliche Begleitung der Umsetzung der „STARK“- Familie Im Rahmen der wissenschaftlichen Evaluierung von „STARK II“ soll der Fortschritt der Konsolidierung dokumentiert werden. Dazu gehört eine wissenschaftliche Begleitung zu folgenden Schwerpunktthemen:  Indikatorengestützte Wirkungskontrolle  Fortlaufendes Monitoring  Prozessbegleitende Evaluierung Wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung von „STARK III“ mittels:  Analyse der Ausgangssituation und der wesentlichen Rahmenbedingungen aus volkswirtschaftlicher Sicht  Evaluation der Vergabeprozesse 8  Begleitung und Bewertung des Umsetzungsprozesses aus fördertechnischer Sicht  Analyse der Wirkungen und Zielerreichung einschl. Schlussfolgerungen  Energetisch-technisch wissenschaftliche Begleitung 3. Stabilitätsrat Sachsen-Anhalt/Kommunaler Finanzmonitor Betrieb der Geschäftsstelle mit den Aufgaben:  Organisation, Durchführung sowie Dokumentation der zweimal pro Jahr unter Vorsitz des Ministers der Finanzen stattfindenden Sitzungen  Wissenschaftliche Begleitung des Stabilitätsrates 4. Weitere Aufgabenstellungen Für die Aufnahme und Begleitung von aktuellen Diskussionen im Land ist ein Rahmen mit Eckpfeilern vereinbart worden, welche u. a.  die konzeptionelle und analytische Unterstützung der Konsolidierungspartnerschaft zwischen Land und Kommunen  eine begleitende Evaluierung laufender und künftiger Förderprogramme außerhalb der EU-Strukturfonds sowie  die Begleitung des Landes bei der bedarfsgerechten, haushaltsschonenden und wettbewerbsneutralen Weiterentwicklung der Beratungs-, Finanzierungsund Förderprodukte des Landes durch gezielte Analysen und Bewertungen beinhalten. Ein weiterer Schwerpunkt bildet die konzeptionelle Begleitung bei Fragen der öffentlichen Daseinsvorsorge unter dem Aspekt Stadt/Land. zu 6 b) Gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag wurden der Investitionsbank Sachsen-Anhalt Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des wirtschaftspolitischen Dialoges stehen. Im Geschäftsbesorgungsvertrag kann dabei die Anzahl der durchzuführenden Dialoge und damit der Aufwand variieren. Der Investitionsbank Sachsen-Anhalt wurden die organisatorische Vorbereitung, die inhaltliche Mitwirkung und die Durchführung der Dialogveranstaltungen übertragen. Demzufolge gehörten u. a. zum Aufgabenspektrum:  Inhaltliche Konzeption der Veranstaltungen im Rahmen der Arbeitsgruppensitzungen in Abstimmung mit dem MW  organisatorische Aufgaben, wie das Anwerben von Moderatoren und Rednern , Buchung von Räumlichkeiten/Catering, Erstellen und Versenden von Einladungsschreiben. Die Übertragung der Aufgaben an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt erfolgte aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen der strategischen Partnerschaft zwischen Landesregierung und Investitionsbank Sachsen-Anhalt (Strategische Steuerungsin- 9 strumente) die Durchführung des wirtschaftspolitischen Dialoges des MW explizit vorgesehen ist. zu 6 c) Mit Geschäftsbesorgungsvertrag vom 16. April 2013 wurden folgende Aufgaben übertragen: 1. Entgegennahme der Mittelanforderungen, Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen und Auszahlung der zum Zeitpunkt der Übertragung auf die Investitionsbank noch nicht ausgezahlten Fördermittel zur Verwendung innerhalb von zwei Monaten, 2. Prüfung des fristgerechten und zweckentsprechenden Mitteleinsatzes der gemäß Ziffer 1 ausgezahlten Mittel (nach dem Verwendungszeitraum von zwei Monaten) anhand von Rechnungs- und Zahlungsbelegen sowie Durchführung von Vergabeprüfungen für die in diesem Zusammenhang für die Maßnahme erstmalig abgerechneten Leistungen, 3. Prüfung der jährlichen Berichte (erstmalig für die zum 31. Januar 2014 fälligen Berichte) sowie des Abschlussberichts entsprechend den in der Kostenerstattungszusage in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Regelungen, 4. Datenerfassung/Statistik und Berichterstattung gegenüber dem Land gemäß § 6 des Vertrages, 5. Aktenführung und Aufbewahrung/ Archivierung nach den Rechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt. Die Umsetzung der oben genannten Maßnahme ist in der Vergangenheit ausschließlich durch das MW erfolgt. Auf Basis systemrelevanter Unterlagen wurden seitens der EU-Prüfstelle zurückliegend Kontrolltests durchgeführt. Die EU-Prüfstelle gibt mit dem Prüfbericht zur Systemkontrolle Handlungsempfehlungen zur weiteren Sicherung notwendiger Programmqualität und der weiteren Risikominimierung. Im Sinne dieser Empfehlungen, der Festlegungen des Koalitionsvertrages, aber auch vor dem Hintergrund der in der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vorhandenen Expertise wurde die Investitionsbank Sachsen-Anhalt als zwischengeschaltete Stelle 2 eingebunden und mit der operativen Umsetzung der Aktionen nach Maßgabe des zu schließenden Geschäftsbesorgungsvertrages betraut.