Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3256 08.07.2014 (Ausgegeben am 09.07.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Rechtsrockkonzert in Halle (17. Mai 2014) Kleine Anfrage - KA 6/8363 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach Berichten in sozialen Netzwerken gab es am 17. Mai 2014 in Halle ein rechtes bzw. neonazistisches Konzert. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 6/8363 wie folgt: Vorbemerkung: Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung geht davon aus, dass sich die Kleine Anfrage auf eine Musikveranstaltung bezieht, die am 17. Mai 2014 in der Tiefen Straße 7 in Halle (Saale) stattfand. 1. Wer war die veranstaltende Person bzw. Personen des oben genannten Konzertes? Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu möglichen rechten und neonazistischen Aktivitäten der betreffenden Person bzw. Personen vor? Diese Musikveranstaltung wurde von dem als Veranstalter auftretenden „Black River Halle/Saale“ e. V. angemeldet. Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Aktivitäten . Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. „Rechte“ Aktivitäten, die nicht als rechtsextremistisch 2 bewertet werden, werden nicht erfasst. Dies vorangestellt, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse zu rechtsextremistischen Aktivitäten des „Black River Halle/Saale“ e. V. vor. 2. In welchem Veranstaltungsobjekt in welchem Ort fand das Konzert statt und in welchem Eigentumsverhältnis stand bzw. standen die veranstaltende Person bzw. Personen zum Veranstaltungsobjekt? Die Veranstaltung fand im Objekt Tiefe Straße 7 in Halle (Saale) statt. Die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude und Anlagen wurden dem „Black River Halle/Saale“ e. V. mit Erbbaurechtsvertrag zur Nutzung überlassen. 3. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen zum genannten Kon- zert? Aus welchen Landkreisen/kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts kamen wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer und welchen Organisationen waren diese ggf. zuzurechnen? Aus welchen anderen Bundesländern und gegebenenfalls welchen Staaten haben wie viele Personen am genannten Konzert teilgenommen? Nach Angaben des Veranstalters nahmen ca. 430 Personen an der Veranstaltung teil. Informationen zur Herkunft der Teilnehmer liegen der Landesregierung insoweit vor, als die vor Ort festgestellten Kfz-Kennzeichen aus Sachsen-Anhalt den Landkreisen Anhalt-Bitterfeld, Börde, Harz, Stendal, Mansfeld-Südharz, dem Altmarkkreis Salzwedel, dem Saalekreis sowie den kreisfreien Städten Magdeburg, Halle (Saale) und Dessau-Roßlau zugeordnet werden konnten. Fahrzeughalter zu den vor Ort festgestellten Kfz-Kennzeichen konnten den Organisationen „Freie Nationalisten Anhalt-Bitterfeld/Dessau“ und den NPDKreisverbänden Saalekreis und Halle (Saale) zugeordnet werden. Darüber hinaus wurden Kfz-Kennzeichen aus den Bundesländern BadenWürttemberg , Brandenburg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein -Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen sowie aus Belgien und Österreich festgestellt. 4. Welche Musikerinnen und Musiker sowie Bands traten bei genanntem Konzert auf und aus welchen Orten, Bundesländern und gegebenenfalls Staaten kommen diese? Wie schätzt die Landesregierung die jeweilige ideologische und personelle Anbindung an rechte und neonazistische Strukturen ein? Bei der Veranstaltung traten die Musikgruppen „Condemned 84“ (Großbritannien ), „Rien ne vas plus“ aus Magdeburg (Sachsen-Anhalt) und „Schusterjungs“ aus Weißenfels (Sachsen-Anhalt) sowie „The Riot“ (Tschechische Republik) auf. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse zur Herkunft der Musikgruppen vor. Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Aktivitäten . Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. „Rechte“ Musikgruppen, die nicht als rechtsextremistisch bewertet werden, werden nicht erfasst. Dies vorangestellt, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse zur ideologischen und personellen Anbindung der genannten Musikgruppen an rechtsextremistische Strukturen vor. 3 5. Entsprachen die tatsächlich auftretenden Musikerinnen und Musiker so- wie Bands auch den im Vorfeld angekündigten? Gab es unangekündigte Auftritte? Die tatsächlich aufgetretenen Musikgruppen entsprechen den vom Veranstalter gegenüber der Stadt Halle (Saale) angekündigten. Unangekündigte Auftritte gab es nach den der Landesregierung vorliegenden Erkenntnissen nicht. 6. Falls vorab Titellisten und/oder Listen über geplante Musikerinnen und Musiker bzw. Bands eingereicht wurden: Traten neben den angekündigten Interpretinnen und Interpreten auch weitere Musikerinnen und Musiker oder Bands auf oder wurden weitere Titel dargeboten? Hatte dies Konsequenzen in Bezug auf die Auflagen bzw. wurden dadurch ggf. vorhandene Auflagen verletzt? Welche Konsequenzen hatte dies? Der Veranstalter reichte bei der Stadt Halle (Saale) Titellisten ein. Neben den auf den Titellisten aufgeführten Musikgruppen traten keine weiteren Musikerinnen und Musiker sowie Musikgruppen auf. Neben den dort aufgeführten Musikstücken wurden keine weiteren Musikstücke dargeboten. Auflagen im Sinne der Fragestellung wurden nicht angeordnet. 7. Welches war gegebenenfalls der Anlass der Veranstaltung? Welche Be- hörden waren im Vorfeld über die Konzertplanung informiert? Welche behördlichen Auflagen wurden gegebenenfalls erteilt und welche sonstigen Maßnahmen wurden durch welche Behörde ergriffen? Wie wurde die Einhaltung der Auflagen ggf. vor Ort kontrolliert? Der Anlass für die Veranstaltung ist der Landesregierung nicht bekannt. Nach Informationen der Landesregierung hatten die Stadt Halle (Saale), die Polizei , das Landesverwaltungsamt sowie die Verfassungsschutzbehörde Sachsen -Anhalt im Vorfeld der Veranstaltung Kenntnis von der Veranstaltungsplanung . Zudem waren alle Landeskriminalämter und das Bundeskriminalamt informiert . Die Stadt Halle (Saale) hatte Auflagen zum Lärmschutz erlassen. Ein polizeilicher Einsatz wurde vor Ort durchgeführt. 8. Wie viele und welche Straftaten wurden im Vorfeld des, während des oder im Nachgang des genannten Konzertes registriert (Angabe der Paragrafen )? Falls Gegenstände beschlagnahmt wurden: Welche waren das? Falls Platzverweise ausgesprochen wurden: Wie viele waren es jeweils? Gegen einen Besucher der Veranstaltung wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB eingeleitet. Der Führerschein des Beschuldigten wurde beschlagnahmt. Platzverweisungen wurden nicht angeordnet. 4 9. Über welche weiteren Auftritte neonazistischer und rechter Bands oder Liedermacherinnen und Liedermacher in den genannten Räumlichkeiten hat die Landesregierung Kenntnis? Konkret aufschlüsseln nach Datum des Auftritts und Interpreten. Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Aktivitäten . Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. „Rechte“ Aktivitäten, die nicht als rechtsextremistisch bewertet werden, werden nicht erfasst. Dies vorangestellt, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse über Auftritte rechtsextremistischer Musikgruppen oder Liedermacher in dem genannten Veranstaltungsobjekt vor.