Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3272 10.07.2014 (Ausgegeben am 10.07.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Monika Hohmann (DIE LINKE) Schutz und Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Jugendhilfe Kleine Anfrage - KA 6/8365 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Vorbemerkung: Zu dieser Thematik hatte die Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) die zum Teil inhaltsgleiche und aufgrund der Anzahl der Einzelfragen umfänglichere Kleine Anfrage KA 6/8034 „Handlungsleitlinien zu Kinderschutz und Kinderbeteiligung “ an die Landesregierung gerichtet. Die entsprechende Antwort wurde vom Ministerium für Arbeit und Soziales erstellt (LT-Drs. 6/2446 vom 20.09.2013). 1. Wie viele Träger von Einrichtungen der Jugendhilfe haben seit 2012 ihren Anspruch auf Beratung gemäß § 8b Absatz 2 SGB VIII gegenüber dem Land geltend gemacht und wie viele bisher nicht? Zu wie vielen Beratungen ist es gekommen? Die Beratungen des überörtlichen Trägers von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 8b Absatz 2 SGB VIII werden statistisch nicht erfasst, so dass der Landesregierung diesbezüglich kein Datenmaterial vorliegt. 2. Welche Vorkehrungen hat das Land als überörtlicher Träger der Jugend- hilfe getroffen, um Einrichtungs- und Leistungsträger gemäß § 8b Absatz 2 SGB VIII beraten zu können? Welche fachlichen Empfehlungen hat das Land gemäß § 79a SGB VIII verabschiedet, die die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt thematisieren? 2 Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung gemäß §§ 45ff SGB VIII wird die Thematik des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen durch die zuständige Aufsichtsbehörde - Landesverwaltungsamt/Landesjugendamt - kontinuierlich bei örtlichen Prüfungen, durch Beratungen vor Ort und durch Fortbildungsangebote abgesichert und konkreten Beratungswünschen entsprochen. (Teil-)stationäre Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung: Die Themen „Rechte und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen“ sowie „Beschwerdemöglichkeiten in persönlichen Angelegenheiten“ sind bereits seit 1994 Bestandteil sozialpädagogischer Konzeptionen von erlaubnispflichtigen Einrichtungen. Seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes werden diese Themen verstärkt bei Vor-Ort-Prüfungs- bzw. Beratungsterminen des Landesverwaltungsamtes /Landesjugendamtes in Einrichtungen einer fachlichen Diskussion und Reflexion unterzogen. Ferner ist anzumerken, dass vor Erteilen einer Betriebserlaubnis gemäß §§ 45 und 48a SGB VIII von dem Träger einer Einrichtung der Hilfen zur Erziehung dem Landesverwaltungsamt/Landesjugendamt umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind, die unter anderem neben der Konzeption zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung und Darlegung des Beschwerdemanagements auch Verfahrensabläufe bei besonderen Vorkommnissen sowie Kriseninterventionsabläufen in der Einrichtung beinhalten. Konzepte von Trägern, die bereits vor der Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes eine Betriebserlaubnis hatten, werden von diesen überarbeitet und ergänzt. Neue Träger von Einrichtungen werden fortlaufend vom Landesjugendamt fachlich beraten und entwickeln ihre Konzepte kontinuierlich weiter. Kindertageseinrichtungen: Seit dem Jahr 2006 führt das Landesverwaltungsamt/ Landesjugendamt die Qualifizierung von Kinderschutzfachkräften durch. Gemäß § 10a KiFöG haben die Jugendämter mit den Trägern von Tageseinrichtungen und Diensten, die in ihrem Zuständigkeitsgebiet liegen, Vereinbarungen u. a. zur Qualifizierung und zum Einsatz von Kinderschutzfachkräften in Tageseinrichtungen abzuschließen . Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Träger von Kindestageseinrichtungen gemäß § 5 Absatz 3 KiFöG in Verbindung mit der Verordnung zum Inhalt des Bildungsprogramms „Bildung: elementar - Bildung von Anfang an“ vom 07.04.2014 (GVBl. S. 98ff) die Inhalte des Bildungsprogramms umzusetzen haben, worunter auch die Aufgaben der Sicherung des Kindeswohls, Schutz vor Gewalt und Partizipation fallen. Es ist davon auszugehen, dass viele Einrichtungen derartige Verfahren bereits vor Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes praktiziert haben, da Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren schon vor der Gesetzesnovellierung zum fachlichen Standard gehörten. Das zuständige Landesverwaltungsamt/Landesjugendamt hat zahlreiche Empfehlungen erarbeitet bzw. daran mitgewirkt, die den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt aufgreifen, unter anderem: 3 - Landesverwaltungsamt/Landesjugendamt: „Handlungsleitlinien für den methodischen Umgang mit besonderen Vorkommnissen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen gemäß §§ 45 ff SGB VIII“, 2014; - Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAG LJÄ): „Handlungs- leitlinien zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Arbeitsfeld betriebserlaubnispflichtiger Einrichtungen nach § 45 SGB VIII“, 2. aktualisierte Fassung 2013; - BAG LJÄ: Empfehlungen „Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren im Rah- men der Betriebserlaubniserteilung für Einrichtungen der Erziehungshilfe“ - Eine Arbeitshilfe für die Aufsicht nach §§ 45ff SGB VIII; eine Orientierung für Träger der Jugendhilfe. 2. aktualisierte Fassung 2013; - Landesjugendhilfeausschuss des Landes Sachsen-Anhalt (LJHA LSA): „Empfehlungen zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes vom 01.01.2012 bzgl. der §§ 8a und 72a SGB VIII“ - beschlossen auf der Sitzung des LJHA LSA am 03.12.2012. Begleitet wurden diese Empfehlungen unter anderem von landesweiten Fachtagungen , beispielsweise am 19.11.2012, wo die oben genannten Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses zur Umsetzung der §§ 8a und 72a SGB VIII mit Akteuren der öffentlichen und freien Jugendhilfe intensiv vorgestellt und praxisnah diskutiert wurden. Ein weiteres Beispiel ist die am 23.06.2014 durchgeführte landesweite Fachtagung : „§ 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe SGB VIII - Welche Anforderungen entstehen für die Kinder- und Jugendhilfeangebote!?“. Darüber hinaus orientiert sich das Landesverwaltungsamt/Landesjugendamt bei der Beratung der Träger und Fachkräfte an zahlreichen einschlägigen bundesweiten Fachveröffentlichungen. 3. Wie viele Einrichtungen der Jugendhilfe haben seit 2012 fachliche Hand- lungsleitlinien - zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt, - zu Verfahren und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an struk- turellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten entwickelt und wie viele nicht? Bitte pro Landkreis und kreisfreier Stadt angeben. 4. Wie viele erlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 SGB VIII haben seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes in ihren Konzeptionen zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen geeignete Verfahren der Beteiligung und Möglichkeiten der Beschwerde geschaffen und wie viele nicht? Bitte pro Landkreis und kreisfreier Stadt angeben. Der Landesregierung liegt zu diesen beiden Fragen kein Datenmaterial vor.