Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3285 18.07.2014 (Ausgegeben am 21.07.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Fluthilfe Kleine Anfrage - KA 6/8378 Antwort der Landesregierung erstellt von der Staatskanzlei Zu Frage 1: Wie im Bericht der Landesregierung zur Hochwasserkatastrophe 2013 (LTDrs .: 6/3172 vom 06.06.2014) dargestellt, erscheint aus heutiger Sicht eine Gesamtschadenshöhe zwischen 1,5 und 2 Mrd. Euro als realistisch. Eine abschließende Bezifferung wird allerdings erst nach Auslaufen der Antragsfrist für Wiederaufbauhilfen möglich sein. Die Gesamtschadenshöhe stellt zugleich die Grundlage für die Bemessung der Wiederaufbauhilfen dar. Grundsätzlich können Wiederaufbauhilfen bei Privatpersonen und Unternehmen in Höhe von bis zu 80 % und bei öffentlichen Trägern von bis zu 100 % des Schadens gewährt werden. Allerdings sind Versicherungsleistungen, Spenden und sonstige Leistungen Dritter bei der Ermittlung der konkreten Fördersumme aus dem Aufbauhilfefonds anzurechnen. Damit hängt der individuelle Fördersatz folglich von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Konsequenz kann vor Abschluss der Antragsbearbeitung auch die Gesamtsumme an Wiederaufbauhilfen nicht beziffert werden. Zu Frage 2: Im Bericht der Landesregierung zur Flutkatastrophe 2013 ist dargestellt, dass die Schadensermittlung in den vom Hochwasser betroffenen Ländern entsprechend dem im Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz festgelegtem Maßstab und der darauf basierenden Verordnung erfolgt. Einzelheiten sind ferner in der „Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern/ Freistaaten über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe “ für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz in den von den Hochwassern betroffenen Ländern vom 02.08.2013“ festge- 2 legt. Die Verwaltungsvereinbarung enthält in den Anlagen die Einzelheiten der Programme mit Regelungen, die in den Richtlinien und Vollzugshinweise der Länder zu berücksichtigen sind. Zusammen bilden diese Grundlagen den für alle vom Hochwasser betroffenen Länder maßgeblichen Rahmen zur Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe Die Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013 schöpft diesen vorgezeichneten Rahmen aus und bildet ergänzt durch das geltende Landeshaushaltsrecht die Grundlage für die Gewährung von Zuwendungen. Zu Frage 3: Die zum 30.04.2014 nach der Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013 bewilligten und ausgezahlten Hilfen kann aus der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Programme Bewilligte Hilfen Ausgezahlte Hilfen Unternehmen, Angehörige freier Berufe, wirtschafts -nahe Infrastruktur 47,82 14,36 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (ohne ländliche Infrastruktur) 41,44 40,75 Ländliche Infrastruktur (ohne Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ) 28,5 8,85 Private Haushalte und Wohngebäude 38,96 27,38 Kulturdenkmale und kulturelle Einrichtungen 0,79 0,21 Außeruniversitäre Einrichtungen 0,45 0 Infrastruktur in Gemeinden 50,83 3,28 Infrastruktur des Landes 37,25 9,73 Summe 283,33 114,33 in Mio. € Die Gliederung richtet sich nach der in der Antwort zu Frage 2 genannten Verordnung und der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den vom Hochwasser betroffenen Ländern/ Freistaaten. Entsprechend dieser Gliederung hat die Berichterstattung der Länder gegenüber dem Bund zu erfolgen. Dieser vom Bund entworfenen Systematik ist geschuldet, dass eine strikte Trennung in private und öffentliche Empfänger von Wiederaufbauhilfen nicht möglich ist. Sie liegt indes auch nicht in der Intention des Aufbauhilfefondserrichtungsgesetzes bzw. der Aufbauhilfeverordnung, die ganz bewusst z. B. von Infrastruktur in Kommunen spricht und damit Einrichtungen in privater Trägerschaft in einen eigentlich originär öffentlichen Bereich einbezieht. Nähere Einzelheiten zu den einzelnen Teilen der Richtlinie Hochwasserhilfen können dem Bericht der Landesregierung zur Hochwasserkatastrophe 2013 (LT-Drs.: 6/3172 vom 06.06.2014) entnommen werden. Zu Frage 4: Der Wiederaufbaustab in der Staatskanzlei sowie der ressortübergreifende zeitweilige Arbeitskreis „Schadensfeststellung und –regulierung“ unter Federführung der 3 Staatskanzlei und des Ministerium der Finanzen mit Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und der Kammern, sowie des Landesverwaltungsamtes und der Investitionsbank gewährleisten eine an den Bedarf angepasste, enge und rasche Abstimmung , um flexibel das Verwaltungsverfahren steuern zu können. Das Verfahren der Beratung, Antragsbearbeitung und –bewilligung ist unter den gegebenen Rahmenbedingungen derzeit bestmöglich eingerichtet. Zu Frage 5: Nein (siehe auch Antwort zu Frage 2).