Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3308 22.07.2014 (Ausgegeben am 22.07.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Rechtes Konzert in Magdeburg (14. Juni 2014) Kleine Anfrage - KA 6/8395 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach Medienberichten sollte am 14. Juni 2014 in Magdeburg ein rechtes bzw. neonazistisches Konzert stattfinden. Dieses soll durch einen Polizeieinsatz verhindert worden sein. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Be- antwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung hat aber schutzwürdige Interessen i. S. von Artikel 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) zu berücksichtigen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124 S. 161 [193]). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Artikel 53 Abs. 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Der Bekanntgabe der Namen von Veranstaltern stehen schutzwürdige Interessen i. S. von Artikel 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und 2 § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) insoweit entgegen, als die betroffenen Personen es bisher vermieden haben, in der Öffentlichkeit als Veranstalter rechtsextremistischer Konzert - und Musikveranstaltungen bekannt zu werden. Demgegenüber ist mit der GSO-LT ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend eingestuften Informationen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. 2. Die Landesregierung geht davon aus, dass sich die Kleine Anfrage auf eine Mu- sikveranstaltung bezieht, die am 14. Juni 2014 hinter dem Gebäude „Alte Diamant Brauerei 17“ in 39124 Magdeburg stattfinden sollte. 1. Wer war die veranstaltende Person bzw. Personen des oben genannten Konzertes? Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu möglichen rechten und neonazistischen Aktivitäten der betreffenden Person bzw. Personen vor? Der Veranstalter ist der Landesregierung bekannt. Er ist Angehöriger der rechtsextremistischen Musikgruppe „Agharta“ aus Magdeburg und trat hier bislang als Teilnehmer an rechtsextremistischen Musikveranstaltungen und Demonstrationen in Erscheinung. Die Bekanntgabe des Namens des Veranstalters ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu 1. verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 2. In welchem Veranstaltungsobjekt in welchem Ort fand das Konzert statt und in welchem Eigentumsverhältnis stand bzw. standen die veranstaltende Person bzw. Personen zum Veranstaltungsobjekt? Die Veranstaltung sollte auf dem Gelände der ehemaligen Brauerei in 39124 in Magdeburg, hinter dem Gebäude „Alte Diamant Brauerei 17“ stattfinden. Die Räumlichkeiten wurden von der Musikgruppe „Agharta“, deren Mitglied der Veranstalter ist, angemietet. 3. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen zum genannten Konzert? Aus welchen Landkreisen/kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts kamen wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer und welchen Organisationen waren diese ggf. zuzurechnen? Aus welchen anderen Bundesländern und gegebenenfalls welchen Staaten haben wie viele Personen am genannten Konzert teilgenommen? Informationen zu Teilnehmern und deren Herkunft liegen der Landesregierung insoweit vor, als sich zum Zeitpunkt der polizeilichen Feststellung von Vorberei- 3 tungshandlungen zur Veranstaltung 28 Personen vor Ort befanden. Davon kamen 15 Personen aus Magdeburg, vier Personen aus Berlin, drei Personen aus Leipzig, drei Personen aus dem Landkreis Jerichower Land und jeweils eine Person aus Gotha, Eisenach sowie aus Haldensleben. Ein Teil der festgestellten Personen war der Musikgruppe „Agharta“ zuzuordnen. 4. Welche Musikerinnen und Musiker sowie Bands traten bei genanntem Kon- zert auf und aus welchen Orten, Bundesländern und gegebenenfalls Staaten kommen diese? Wie schätzt die Landesregierung die jeweilige ideologische und personelle Anbindung an rechte und neonazistische Strukturen ein? Es fanden keine Auftritte statt. Das Abspielen von Livemusik war von der Polizei untersagt worden. Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 5. Entsprachen die tatsächlich auftretenden Musikerinnen und Musiker sowie Bands auch den im Vorfeld angekündigten? Gab es unangekündigte Auftritte ? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 6. Falls vorab Titellisten und/oder Listen über geplante Musikerinnen und Musiker bzw. Bands eingereicht wurden: Traten neben den angekündigten Interpretinnen und Interpreten auch weitere Musikerinnen und Musiker oder Bands auf oder wurden weitere Titel dargeboten? Hatte dies Konsequenzen in Bezug auf die Auflagen bzw. wurden dadurch ggf. vorhandene Auflagen verletzt? Welche Konsequenzen hatte dies? Der Veranstalter hat im Vorfeld der Veranstaltung keine Titellisten und Listen über geplante Musikerinnen und Musiker sowie Musikgruppen bei den Behörden eingereicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 7. Welches war gegebenenfalls der Anlass der Veranstaltung? Welche Behör- den waren im Vorfeld über die Konzertplanung informiert? Welche behördlichen Auflagen wurden gegebenenfalls erteilt und welche sonstigen Maßnahmen wurden durch welche Behörde ergriffen? Wie wurde die Einhaltung der Auflagen ggf. vor Ort kontrolliert? Der Anlass für die Veranstaltung ist der Landesregierung nicht bekannt. Nach Informationen der Landesregierung erlangten die Polizei und die Verfassungsschutzbehörde am Veranstaltungstag unmittelbar vor der geplanten Veranstaltung Kenntnis von der Veranstaltungsplanung. Die Veranstaltungsvorbereitungen wurden von der Polizei im Zuge von Maßnahmen der allgemeinen Szeneaufklärung gegen 18:30 Uhr festgestellt. Gegen 19:45 Uhr erfolgte eine erste Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter. Nach dessen Angaben sollte eine Grillparty mit Livemusik durchgeführt werden. Die vor Ort festgestellte Gesamtsituation deutete auf die Vorbereitung einer rechtsextremistischen Musikveranstaltung mit der Musikgruppe „Agharta“ hin; 4 das Abspielen von Livemusik wurde von der Polizei untersagt. Nach der Identitätsfeststellung aller anwesenden Personen gestattete die Polizei, die Grillparty durchzuführen und Musik aus dem Radio abzuspielen. Eine Musikveranstaltung im Sinne der Fragestellung fand daher nicht statt. Das Einhalten der Auflagen vor Ort wurde durch permanente polizeiliche Präsenz bis zum Ende der Veranstaltung am 15. Juni 2014 um 2:45 Uhr gewährleistet. Der von der Polizei informierte Ordnungsdienst der Stadt Magdeburg war ebenfalls zeitweilig vor Ort. 8. Wie viele und welche Straftaten wurden im Vorfeld des, während des oder im Nachgang des genannten Konzertes registriert (Angabe der Paragrafen )? Falls Gegenstände beschlagnahmt wurden: Welche waren das? Falls Platzverweise ausgesprochen wurden: Wie viele waren es jeweils? Straftaten im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung wurden nicht festgestellt. Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen erfolgten nicht. Platzverweisungen wurden nicht angeordnet. 9. Über welche weiteren Auftritte neonazistischer und rechter Bands oder Liedermacherinnen und Liedermacher in den genannten Räumlichkeiten hat die Landesregierung Kenntnis? Konkret aufschlüsseln nach Datum des Auftritts und Interpreten. Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Aktivitäten . Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. „Rechte“ Aktivitäten, die nicht als rechtsextremistisch bewertet werden, werden nicht erfasst. Dies vorangestellt, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse über Auftritte rechtsextremistischer Musikgruppen oder Liedermacher in dem genannten Veranstaltungsobjekt vor. 10. Nach Medienberichten wurde das Konzert frühzeitig durch die Polizei be- endet. Aus welchem Grund erfolgte dieser Abbruch und wie wurde er durchgesetzt? Bitte den detaillierten Umgang, inklusive zeitlichem Verlauf, schildern. Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.