Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3311 24.07.2014 (Ausgegeben am 25.07.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva Feußner (CDU) Fördermittel Bad Kösen III Kleine Anfrage - KA 6/8388 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Landesregierung hat die Kleine Anfrage des Abgeordneten Sturm (CDU) vom 3. Februar 2014, KA 6/8204, zur MDR Fernsehsendung vom 15. Januar 2014 „Fördermittel in einem Fass ohne Boden“ am 7. März 2014, Drs. 6/2874, beantwortet und zu einzelnen Fragen Ausführungen gemacht, die Nachfragen zum Verständnis erforderlich machen. In der Antwort zu Frage 1 der Anfrage des Abgeordneten Sturm (CDU) heißt es, die Bewilligung der „GRW-Fördermittel erfolgte als Erweiterung der Betriebsstätte“. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Vorbemerkung: 1. Regelungen des GRW-Koordinierungsrahmens: Gemäß Teil II A Nr. 2.2 des bundeseinheitlichen Koordinierungsrahmens „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) kommen für eine Förderung nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Volumen oder von der Zahl der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Betriebs erfordern . Dementsprechend sind Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn sie das sog. Abschreibungskriterium erfüllen oder die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 % erhöht wird; bei Errichtungsinvestitionen gelten diese Voraussetzungen als erfüllt. 2 Zu den GRW-förderfähigen Investitionsvorhaben gehört gemäß Teil II A Nr. 2.3.1 des Koordinierungsrahmens die Erweiterung von bestehenden Betriebsstätten. Mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes des Antragstellers in derselben Gemeinde gelten gemäß Teil II A Nr. 2.8.1 des Koordinierungsrahmens als einheitliche Betriebsstätte . 2. Förderung der Kösener Spielzeug Manufaktur GmbH Der Fördertatbestand „Erweiterung der Betriebsstätte“ ist bei der Kösener Spielzeug Manufaktur GmbH gemäß Teil II A Nr. 2.3.1 des Koordinierungsrahmens in Verbindung mit Nr. 2.2 des Koordinierungsrahmens durch eine Erhöhung der zu Beginn des Investitionsvorhabens vorhandenen Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 % definiert . Da der überwiegende Umsatzanteil nach Abschluss des Vorhabens nach wie vor auf die Produktion von Spielwaren als Kerngeschäft des Unternehmens entfällt, wurden die Investitionen für das Gesamtvorhaben nach Positivliste Nr. 21 (Spiel- und Schmuckwaren) des Koordinierungsrahmens zugeordnet. Die Zuordnung einer Betriebsstätte erfolgt immer nach dem überwiegenden Umsatzanteil. Frage 1: Wie groß war vor der Erweiterung die Betriebsstätte in Bad Kösen a) nach Quadratmetern, b) nach der Anzahl der Mitarbeiter, c) welche Produkte wurden hergestellt, d) nach dem Produktionsergebnis (Umsatz)? Frage 2: Wie groß ist die Betriebsstätte nun nach der Förderung 2012 a) nach Quadratmetern, b) nach Anzahl der Mitarbeiter, c) welche Produkte werden hergestellt, d) nach dem Produktionsergebnis (Umsatz)? In den Antworten zu den Fragen 1 und 2 sind Informationen enthalten, die schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffen. Die Angaben zu Mitarbeiteranzahl , Produktionen und Umsätzen lassen u. a. Rückschlüsse auf die Kostenstruktur des Unternehmens zu. Unternehmen haben daher aus Wettbewerbsgründen ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Daten nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Gemäß § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz dürfen Geheimnisse, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von den Behörden nicht unbefugt offenbart werden. In der für die Öffentlichkeit einsehbaren Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage ist daher eine öffentliche Bekanntmachung der gewünschten Informationen nicht möglich. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundes- und Landesverfassungsgerichts ist die Beantwortung solcher Fragen so vorzunehmen, dass sowohl dem berechtigten Informationsinteresse des Landtages als auch dem Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen wirksam Rechnung getragen wird (BVerfGE 124, 161 [193], LVG 14/12). Die Anwendung der Geheimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (GSO LT) unter Anwendung der §§ 33 und 34 GSO LT stellt ein dies gewährleistendes Verfahren dar. 3 Die gewünschten Informationen werden daher gesondert übergeben. Die Antworten der Landesregierung auf die Fragen 1 und 2 stehen der Abgeordneten des Landtages in der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung. Frage 3: In Frage 4 hat der Abgeordnete Sturm (CDU) nach einer Stellungnahme zur Auffassung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) gefragt , der sich kritisch zur Ausreichung der Fördermittel (Wettbewerbsverzerrung ) geäußert hatte. Ich frage die Landesregierung, ob die Antwort versehentlich hierzu unterblieben ist, sie bereit ist, sich hierzu äußern? Bedingung für die Bewilligung von GRW-Fördermitteln ist, dass die Antragsteller die Fördervoraussetzungen gemäß Koordinierungsrahmen und GRW-Landesregelungen nachweisen. Hinsichtlich der vom DEHOGA behaupteten Ungleichbehandlung von Wettbewerbern bei einer Hotelförderung für den „Mutigen Ritter“ ist darauf hinzuweisen, dass bisher keine Förderanträge für die Errichtung von Hotelbetrieben in Bad Kösen abgelehnt wurden, die die Voraussetzungen nach den GRW-Landesregelungen erfüllt haben.