Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3312 24.07.2014 (Ausgegeben am 28.07.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Finanzausgleichsumlage § 12 Absatz 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) 2014 Kleine Anfrage - KA 6/8402 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Der Gesetzgeber hat mit § 12 Abs. 4 eine Härtefallregelung geschaffen. Danach kann eine Gemeinde auf Antrag von der Zahlung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden, soweit sie wegen des Umlageverfahrens Mittel aus dem Ausgleichsstock erhalten müsste. Diese Regelung fand im Jahr 2013 in zwei Fällen vor der Festsetzung der Finanzausgleichsleistungen sowie in zwei Fällen nach der Festsetzung Anwendung. Bei einer Befreiung vor der Festsetzung vermindert sich unmittelbar die Umverteilungsmasse. Bei der nachträglichen Befreiung ist dieser Teil der Umverteilungsmasse bereits auf alle anderen Gemeinden verteilt worden, weshalb für diese Ausfälle das Land zunächst mit Mitteln des Ausgleichsstocks eintritt. Der dafür vom Land im Jahr 2013 bereitgestellte Betrag wird im folgenden Jahr verrechnet . Damit ist sichergestellt, dass mit dem Umlageverfahren letztlich nur der von den abundanten Gemeinden zu erbringende Solidarbeitrag zur Umverteilung kommt. Für das Jahr 2014 liegen einige Anträge auf Befreiung vor, über die noch nicht abschließend entschieden werden konnte. Je nach Volumen der evtl. auszusprechenden Befreiungen wird das Land erneut mit Mitteln des Ausgleichsstocks in Vorleistung gehen oder eine Neufestsetzung der Schlüsselzuweisungen mit einem entsprechend verminderten Umverteilungsvolumen veranlassen. Die in der Tabelle für das Jahr 2014 genannten Zahlen sind insoweit noch nicht endgültig. Das Umverteilungsvolumen ohne Befreiungen beträgt in den Jahren 2013 und 2014 jeweils etwa 15 Mio. Euro. Hinweis: Die Anlagen sind in Word als Objekt beigefügt und öffnen durch Doppelklick den Acrobat Reader. 2 In der als Anlage beigefügten Tabelle sind die zahlungspflichtigen Gemeinden mit negativen Schlüsselzuweisungen grau markiert. Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Einzelfragen wie folgt: 1. Welche Umverteilungswirkung entfaltet § 12 Abs. 3 FAG im Jahr 2014 für jede einzelne Kommune? Das Umlageverfahren wirkt nur für die kreisangehörigen Gemeinden. Angaben zu den kreisfreien Städten, Landkreisen und Verbandsgemeinden entfallen somit . Die Antworten zu den Fragen 1 und 2 sind in der Anlage in der gewünschten Form zusammengefasst. 2. Welche Veränderungen ergaben sich im Vorjahresvergleich absolut, relativ und pro Einwohner? Siehe Antwort zu Frage 1. Die Angaben werden je Landkreis, kreisfreie Stadt, kreisangehörige Gemeinden und Verbandsgemeinden erbeten. Soweit möglich, wird eine tabellarische Zusammenfassung und um Sortierung der Gemeinden nach Landkreisen gebeten. Zur besseren Lesbarkeit wären bei absoluten Zahlen rechtsbündige Zahlenangaben mit Tausendertrennzeichen wünschenswert. 4