Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3319 25.07.2014 * Name ist der Landesregierung bekannt (Ausgegeben am 28.07.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Andreas Steppuhn (SPD) Petitionen zur Nutzung von „persönlichen Fahrvergünstigungen von aktiven und inaktiven Beschäftigten des DB Konzern“ in Zügen von anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) (z. B: VVSA/“HEX“) Kleine Anfrage - KA 6/8390 Vorbemerkung des Fragestellenden: Ein Petent* hat sich in der Vergangenheit mit mehreren Petitionen zum Thema der Anerkennung (Nutzung) von persönlichen Fahrvergünstigungen des DB Konzern an den Landtag von Sachsen-Anhalt gewandt. Diese Petitionen wurden abschlägig beschieden . Nunmehr beabsichtigt er, vor dem Landesverfassungsgericht Klage einzureichen . Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Welche Rechtsgrundlagen wurden seitens des Landes zugrunde gelegt, das Begehren abzulehnen? Siehe Frage 2. 2. Welche Rechtsgrundlagen hat er angeführt, um zu einer Anerkennung der oben genannten DB Fahrscheine zu kommen? Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihrer inhaltlichen Verbindung zusammen behandelt : Der Petent hat sich in seinem Schreiben auf zahlreiche Rechtsvorschriften bezogen . Dabei handelt es sich um: 2 - § 11 Abs. 1 Nr. 9 Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB) der Ostsee- land Verkehr GmbH für den Schienenpersonenfernverkehr im InterConnex - § 8 Abs. 1 Allgemeine Beförderungsbedingungen der Ostseeland Verkehr GmbH für den Schienenpersonennahverkehr - § 11 Ungültige Fahrausweise, Abs. 1 Nr. 9 Beförderungsbedingungen des Schienenpersonennahverkehrs des Landes Sachsen-Anhalt für den HarzElbeExpress (HEX) der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH - § 9 Abs. 1 Allg. Beförderungsbedingungen der Veolia Verkehr Regio Ost GmbH (VVRO) - Tarifbestimmungen DB AG - Tarifbestimmungen HEX - EG (EU-VO) 1370/2007 Keine dieser Rechtsvorschriften ist geeignet, einen Anspruch auf Anerkennung der DB Fahrscheine zu begründen. Damit wurde das Begehren deshalb abgelehnt , weil eine Rechtsgrundlage für das Begehren nicht vorhanden ist. 3. Hat es während der laufenden Petitionen seitens der Landesregierung oder eines Ministeriums veranlasste gesetzliche Veränderungen, die den Fall tangieren, gegeben? Wenn ja, wann wurde etwas geändert und was wurde geändert? Nein. 4. Wann wurden zuletzt die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH geändert? Worin bestanden die Änderungen ? Gelten die Beförderungsbedingungen im Öffentlichen Personennahverkehr Sachsen-Anhalt für den gesamten Öffentlichen Personennahverkehr des Landes oder nur im Bereich der Deutschen Bahn AG? Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen wurden zuletzt am 26.06.2014 geändert . Gegenstand der Änderung ist die Einführung des zeitlich befristeten Sonderangebotes „13-Euro-Ticket“. Beförderungsbedingungen stellen allgemeine Geschäftsbedingungen der einzelnen Verkehrsunternehmen dar. Sie gelten daher nicht im gesamten Öffentlichen Personennahverkehr des Landes. Beförderungsbedingungen eines Verkehrsunternehmens können gegebenenfalls von einem anderen Unternehmen durch Anerkennung übernommen werden. Die Entscheidung hierfür obliegt ausschließlich den übernehmenden Verkehrsunternehmen . 5. Gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen entsprechend der EG (EU-VO) 1370/2007 auch für die Strecken, die von der Veolia GmbH befahren werden? Die EG (EU-VO) 1370/2007 regelt keine Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen . Die Verordnung mit der Bezeichnung „Verordnung (EG) Nr. 1370/2007“ regelt ausschließlich Vergabe- und Finanzierungsfragen. 3 6. Müssen abweichende Beförderungsbedingungen von privat betriebenen Verkehrsunternehmen mit dem Land Sachsen-Anhalt abgestimmt werden? Da die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 keine Regelungen zu den Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen enthält, entfällt die Antwort auf die Abstimmung von Abweichungen von Beförderungsbedingungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. 7. Ist der Landesregierung bekannt, dass es mit der Gründung der Deutschen Bahn AG seit 1993 keine so genannten „Freifahrscheine“ mehr gibt und die DB-Fahrkarten (persönliche Fahrvergünstigungen) unter Anwendung des Einkommensteuergesetzes § 8 Abs. 2 von den aktiven und ehemaligen (Rentner/innen) DB-Beschäftigten bezogen werden können? Die Landesregierung hat von den betriebsinternen tariflichen Regelungen der DB AG durch die Korrespondenz mit dem Petenten Kenntnis erhalten. 8. Warum benutzt die Landesregierung in ihrer Kommunikation im Zusammenhang mit den Petitionen immer noch den Begriff „Freifahrtscheine“, obwohl es diese Begrifflichkeit nicht mehr gibt? Auch wenn es sich hier tatsächlich um persönliche Fahrvergünstigungen handelt , hat sich der Begriff „Freifahrtscheine“ im Sprachgebrauch gehalten. 9. Ist es richtig, dass zur Zuständigkeit im Hinblick auf die Anerkennung von derartigen Fahrausweisen seitens der Landesregierung darauf hingewiesen wurde, dass „die Anerkennung von Fahrausweisen des einen Verkehrsunternehmens , hier die Deutsche Bahn AG, durch das jeweilige andere , hier die Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH, in dessen Beförderungsmitteln allein der unternehmerischen Entscheidung des Verkehrsunternehmens beziehungsweise der Vereinbarung zwischen den jeweiligen Verkehrsunternehmen obliegt“? Sieht die Landesregierung dieses auch heute noch so? Zu Teilfrage 1: Ja. Zu Teilfrage 2: Ja. 10. Warum gibt es im Freistaat Sachsen die Möglichkeit, mit den genannten Fahrscheinen kostenfrei auf den Strecken der Veolia Deutschland GmbH (hier „Mitteldeutsche Regiobahn GmbH“ - Leipzig) zu fahren? Die Veolia Deutschland GmbH fährt nicht auf den Strecken im Freistaat Sachsen . Deshalb gibt es dort auch nicht die Möglichkeit, auf Strecken der Veolia Deutschland GmbH kostenfrei mit den genannten Fahrscheinen zu fahren. Auf den Strecken im Freistaat Sachsen fährt vielmehr die Veolia Verkehr Regio Ost GmbH (VVRO) als Mitteldeutsche Regiobahn (MRB) mit Sitz in Leipzig. 4 Dabei handelt es sich um folgende Strecken: MRB 113 Leipzig - Bad Lausick - Geithain MRB 118 Halle (Saale) Hbf - Eilenburg. Nach Auskunft der VVRO können auf diesen beiden Strecken die Mitarbeiter kostenfrei fahren, weil die VVRO hierzu mit den zuständigen Stellen der DB AG eine Vereinbarung abgeschlossen hat und aufgrund dessen entsprechende Regelungen in die Allgemeinen Beförderungsbedingungen aufgenommen wurden. 11. Welche Rechtsgrundlagen sind, bezogen auf Frage 10, hierzu im Freistaat Sachsen zugrunde gelegt worden? Rechtsgrundlage ist die zwischen der VVRO und den zuständigen Stellen der DB AG getroffene privatrechtliche Vereinbarung über den Austausch von Fahrvergünstigungen sowie die sich hierauf stützenden Beförderungsbedingungen.