Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3337 01.08.2014 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 04.08.2014) Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Stand der Förderung von Familien, der Sicherung einer nachhaltigen Bevölkerungspolitik sowie der Förderung des Wiedereinstiegs in den Beruf Große Anfrage Fraktion DIE LINKE - Drs. 6/3166 Vorbemerkung der Fragestellerin: Der Ministerpräsident des Landes hat in den letzten Jahren mehrfach betont, Sachsen -Anhalt zum familienfreundlichsten Bundesland entwickeln zu wollen. Mit der Rückkehr zum Ganztagsanspruch für alle Kinder ist ohne Zweifel ein entscheidender Fehler der Vergangenheit korrigiert worden. Daneben trat bereits im Dezember 2005 das „Gesetz zur Förderung von Familien, Sicherung einer nachhaltigen Bevölkerungspolitik sowie Förderung des Wiedereinstiegs in den Beruf“ in Kraft. Nach nunmehr über acht Jahren hält es die Fraktion DIE LINKE für angemessen, Bilanz zu ziehen und nach dem Ergebnisstand des Gesetzes zu fragen. Vorbemerkung der Landesregierung: Auch wenn das Familienbild heute verschiedene Formen hat, so ist die Familie dennoch für die Gesellschaft nicht nur die kleinste Zelle, sondern für deren Mitglieder auch der Raum mit den grundsätzlich größten sozialen Bindungen. Die demografische Entwicklung einer Gesellschaft ist an die Förderung und Unterstützung von Familien gekoppelt. Dabei hat das Wohl der Kinder in der Familie eine herausragende Bedeutung. Sicherheit und Geborgenheit, schulische und berufliche Entwicklung der Kinder sowie die Fürsorge für sie sind ausschlaggebend für den künftigen sozialen und wirtschaftlichen Zustand der Familie. Aufgabe der Politik ist es, dafür die gesetzlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zu schaffen. Damit werden jedoch nicht das eigene verantwortliche Handeln sowie das Engagement von Institutionen, Verbänden, kommunalen Gebietskörperschaften und Arbeitgebern ausgeschlossen. Das Familienförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2005 (FamFöG LSA) umfasst gesetzliche Regelungen zu Unterstützungsleistungen des Staates für Familien in allen Lebensbereichen. 2 Es erhebt jedoch keinen allumfassenden Regelungsanspruch und bedarf einer Fortentwicklung , die sich den aktuellen Gegebenheiten anpasst. An der Beantwortung der vorliegenden Großen Anfrage waren alle Ressorts der Landesregierung beteiligt. Nicht in jedem Fall konnten die Fragen umfassend beantwortet werden. Das betrifft vor allem statistische Erhebungen. Für die Erfassung eines Teils der erfragten Daten gab es bisher kein Erfordernis. Ihre nachträgliche Erfassung würde einen erheblichen und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen. 1. Welcher Familienbegriff liegt dem Handeln der Landesregierung zugrunde? Sofern ein direkter Bezug zu Familien gegeben ist, bitte, sofern möglich, bei der Beantwortung der folgenden Fragen die erreichten Familienformen angeben . Die Landesregierung versteht Familie als eine Gemeinschaft mit starken Bindungen, in der mehrere Generationen füreinander sorgen; Familie ist demnach überall dort, wo Eltern für Kinder oder Kinder für Eltern oder Großeltern für Enkelkinder Verantwortung tragen. Familie sind Ehepaare mit ehelichen, nichtehelichen, adoptierten oder Pflegekindern, erwachsene Kinder, die sich um ihre Eltern kümmern, alleinerziehende Mütter und Väter, Alleinerziehende mit Lebenspartner/-in sowie nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kindern. 2. Welchen Beitrag hat das Familienförderungsgesetz geleistet, Hindernisse abzubauen, die der Realisierung von Kinderwünschen entgegenstehen? Ein Gesetz als solches kann nur die Voraussetzungen schaffen, die das Erreichen des vom Gesetzgeber intendierten Zieles begünstigen oder gar forcieren. Es ist davon auszugehen, dass ein Gesetz, das die Aspekte Familienförderung, nachhaltige Bevölkerungspolitik und erleichterter Wiedereinstieg in den Beruf berücksichtigt und verbindet, in der Konsequenz einen Beitrag dazu leistet, den Wunsch von Paaren nach einem oder gerne auch mehreren Kindern zu verstärken und in die Tat umzusetzen . Die dafür notwendigen Rahmenbedingungen hat das FamFöG LSA gesetzt und damit tendenziell die in der Fragestellung angesprochenen Hindernisse geschmälert . Der Wunsch nach einem Kind ist aber letztlich insbesondere durch Faktoren bedingt, die der Privatsphäre zuzuordnen sind und zusammen mit äußeren Faktoren nicht bei jeder Person/jedem Paar gleichermaßen wirken bzw. nicht zwangsläufig zu gleichen Entscheidungen führen, auch wenn aus familienpolitischer Sicht ein Anstieg der Geburtenrate als Folge des FamFöG LSA wünschenswert wäre. Dies ist aber nicht belegbar/ nachweisbar, zumal es keine entsprechende statistische Erhebung gibt. 3. Welche Anreize hat das Gesetz geschaffen, sich für Kinder zu entscheiden? Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 2 verwiesen. 4. Wie viele junge Menschen im Alter bis 35 Jahren sind seit Inkrafttreten des Gesetzes aus Sachsen-Anhalt abgewandert? Bitte für die Altersgruppe der bis unter 18-Jährigen und der 18- bis 35-Jährigen in Jahresscheiben getrennt nach Geschlecht angeben. 3 5. Wie viele junge Menschen im Alter bis 35 Jahren sind seit Inkrafttreten des Gesetzes nach Sachsen-Anhalt eingewandert? Bitte für die Altersgruppe der bis unter 18-Jährigen und der 18- bis 35-Jährigen in Jahresscheiben getrennt nach Geschlecht angeben. Die Übersicht zu den Zuzügen nach und Wegzügen aus Sachsen-Anhalt ist der Anlage 1 zu entnehmen. 6. Wie bewertet die Landesregierung die Zahlen der Antworten auf die Fragen 4 und 5 und welchen Beitrag hat das Familienförderungsgesetz dazu geleistet, die Abwanderung von jungen Menschen und Familien zu vermeiden und deren Zuzug nach Sachsen-Anhalt zu bewirken? Seit dem Jahr 2006 ist die Zahl junger Menschen unter 36 Jahren, die nach Sachsen -Anhalt einwandern, steigend, wobei die Zahl männlicher Jugendlicher und junger Männer leicht überwiegt. Dagegen nahm die Zahl junger Menschen, die das Land verlassen, in den Jahren 2006 bis 2009 noch zu, danach zeigte sich überwiegend (mit Ausnahme des Jahres 2011) eine deutlich fallende Tendenz. Im Saldo der Zu- und Fortzüge ergibt sich seit 2009 eine stark fallende Tendenz bis hin zu einem nahezu ausgeglichenen Saldo im Jahr 2013 (vorläufiger Wert). Besonders deutlich zeigt sich dies bei den jungen Menschen unter 18 Jahren, was als Indiz gewertet werden kann, dass die Zahl junger Familien mit Kindern, die das Land verlassen, abnimmt. Gleichzeitig stieg die Zahl junger Menschen unter 18 Jahren , die nach Sachsen-Anhalt einwanderten, in dem genannten Zeitraum (nahezu) kontinuierlich an. Auch dies mag für die Attraktivität des Landes für diese Zielgruppe und die Wirkung des Gesetzes sprechen – unterstützt durch den Standortfaktor einer ausgeprägten und besonders vorteilhaften Infrastruktur im Bereich der Tagesbetreuung . 7. Welche Wirksamkeit entfaltet nach Ansicht der Landesregierung der § 2 des Gesetzes? § 2 FamFöG LSA hat eine rein deklaratorische Funktion und keinen Regelungscharakter . Die verbindlichen Regelungen über die herausragende Familienleistung der Tagesbetreuung, die die elterliche Sorge ergänzt und stützt, enthalten das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und das Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG). 8. Wann sind welche Kriterien der Familienfreundlichkeitsprüfung in den zu- ständigen Ministerien festgelegt worden und welche davon beziehen die Erfordernisse der Barrierefreiheit im Hinblick auf Eltern und Kinder mit Behinderungen ein? Bitte pro Ressort angeben. Die Einführung einer Prüfung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor deren Erlass sowie von Maßnahmen des Landes bei deren Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Familien (Familienfreundlichkeitsprüfung) basiert auf § 3 FamFöG LSA. Mit Beschluss der Landesregierung vom 9. Juni 2009 wurden für alle Ministerien einheitliche Kriterien einer Familienfreundlichkeitsprüfung festgelegt, die in allen Ressorts angewendet werden. Sowohl in § 3 Abs. 1 FamFöG LSA als auch unter Abschnitt A, Ziffer 3 dieser einheitlichen Kriterien wird die Prüfung geplanter Rechts-/Verwaltungsvorschriften/Maßnah- 4 men bezüglich ihrer Auswirkungen auch auf behinderte Familienmitglieder festgeschrieben . Die v. g. Kriterien sowie eine Arbeitshilfe zur Anwendung dieser Kriterien liegen als Anlage 2 bei. 9. Welche Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sind seit Inkraft- treten des Gesetzes auf ihre Auswirkungen auf Familien geprüft worden? Welche Vorschriften hatten Auswirkungen auf Familien und welche nicht? Bitte in Jahresscheiben nach Ressorts geordnet angeben. Eine Erfassung aller Familienfreundlichkeitsprüfungen ist weder gesetzlich noch durch den Beschluss der Landesregierung vom 9. Juni 2006 vorgegeben. Lediglich eine statistische Auswertung der Familienfreundlichkeitsprüfungen bei Vorhaben mit zumindest allgemeiner politischer Bedeutung war mit dem v. g. Beschluss vorgesehen , welcher jedoch mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 insoweit aufgehoben wurde. Der Landesregierung liegt daher eine Statistik zu durchgeführten Familienfreundlichkeitsprüfungen nicht vor. Einzelne, aus Anlass der Beantwortung der Großen Anfrage aufgelistete Familienfreundlichkeitsprüfungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind der folgenden Übersicht zu entnehmen, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt: Ministerium für Inneres und Sport Lfd Nr. Jahr Rechts- und Verwaltungsvorschrift Prüfung gem. § 3 Abs. 1 FamFöG LSA Familienbezogene Relevanz 1 2007 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes ja nein 2 Beflaggung der Dienstgebäude des Landes im Jahr 2007 ja nein 3 Richtlinie über Ehrungen bei Alters- und Ehejubiläen ja nein 4 Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger ja nein 5 Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger; Zweite Änderung ja nein 6 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter (VFA) ja nein 7 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte (r) (FA) für Bürokommunikation ja nein 8 Prüfungsordnung für die Durchführung von Ab- schlussprüfungen im Ausbildungsberuf FA für ja nein 5 Medien- und Informationsdienste 9 Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwi- schenprüfungen in den Ausbildungsberufen Verwaltungsfachangestellte (r), FA für Bürokommunikation , FA für Medien- und Informationsdienste ja nein 10 Prüfungsordnung für die Durchführung von Umschulungsprüfungen in den Ausbildungsberufen VFA, FA für Bürokommunikation und FA für Medien - und Informationsdienste ja nein 11 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Verwaltungsfachwirtin /zum Verwaltungsfachwirt ja nein 12 Entschädigungsordnung für Mitglieder des Berufsbildungsausschusses beim Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach dem BerufsbildungsG ja nein 13 Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation ja nein 14 2008 Gesetz zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ja nein 15 Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt ja nein 16 Verordnung über die Kosten nach dem Informa- tionszugangsgesetz Sachsen-Anhalt ja nein 17 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren ja nein 18 Ordnung des Beirates für das Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt ja nein 19 Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle beim Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt ja nein 20 Verordnung über das Personenstandswesen des Landes Sachsen-Anhalt (PStVO LSA) ja nein 21 Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Sachsen-Anhalt (PStG-AG LSA) ja nein 22 2009 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes ja nein 23 Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger; Dritte Änderung ja nein 24 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung, Kommunalverwaltung , Handwerksorganisation und Industrie und Handelskammern ja nein 25 Entschädigungsordnung für Mitglieder der nach den §§ 39, 48, 56 und 62 des Berufsbildungsgesetzes errichteten Prüfungsausschüsse beim Aus- und Fortbildungsinstitut des LSA als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz ja nein 26 Zweites Funktionalreformgesetz ja ja 27 Ordnung für die Zulassung, Ausbildung und Prü- fung für die Beschäftigtenlehrgänge I und II in ja nein 6 der allgemeinen Verwaltung des LSA 28 2010 Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ja nein 29 Verordnung über die sachliche Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO OWi) ja nein 30 Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (Polizeilaufbahnverordnung – PolLVO LSA) ja ja 31 Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger; Vierte Änderung ja nein 32 Glücksspielverordnung des Landes S-A ja nein 33 Änderung der Verordnung über das Personenstandswesen des Landes Sachsen-Anhalt (PStVO LSA) ja nein 34 2011 Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt ja nein 35 Zweites Gesetz zur Änderung datenschutzrecht- licher Vorschriften ja nein 36 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Organisationen, die Opfer des NS-Regimes betreuen ja nein 37 Rechtsbehelfsbelehrungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung ja nein 38 Empfehlungen der zuständigen Stelle über das Führen eines Berichtsheftes als schriftlichen Ausbildungsnachweis für die Ausbildung in den Ausbildungsberufen Verwaltungsfachangestellte (r), Fachangestellte(r) für Bürokommunikation , Fachangestellte(r) für Medien- und Informationsdienste ja nein 39 Beginn der Berufsausbildung für Ausbildungsberufe Verwaltungsfachangestellte(r), Fachangestellte (r) für Bürokommunikation und Fachangestellte (r) für Medien- und Informationsdienste ja nein 40 Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmer(innen) des Geschäftsbereichs des Ministeriums des Innern ja nein 41 Richtlinie über die Fortbildungsmaßnahmen für Bedienstete mit der Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, die Dienstposten ab Besoldungsgruppe A 14 anstreben ja ja 42 Nutzungsentgeltordnung für Leistungen des Aus- und Fortbildungsinstitutes des Landes S-A ja nein 43 2012 Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst im LSA ja nein 44 Aufwandserstattungsverordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des LSA ja nein 45 Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger; Fünfte Änderung ja nein 46 Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien – Allgemeiner Teil – (GGO I ja nein 7 LSA) 47 Zweites Gesetz zur Änderung glücksspielrecht- licher Vorschriften ja nein 48 Gesetz über die Förderung des Sports im Land Sachsen-Anhalt (Sportfördergesetz – SportFG) vom 18. Dezember 2012 ja ja 49 Verwaltungsvorschrift des LSA zur Ausführung des Personenstandsgesetzes ja nein 50 Rettungsdienstgesetz (RettDG) ja nein 51 2013 Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstre- ckungs- und verwaltungsverfahrensrechtl. Vorschriften ja nein 52 Verordnung über die Bestimmung einer weiteren Vollstreckungsbehörde für das Verwaltungszwangsverfahren ja nein 53 Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens; Belehrung nach § 23 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ja nein 54 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt ja nein 55 Gesetz zur Neuregelung der Erhebung von telekommunikations - und telemedienrechtlichen Bestandsdaten ja nein 56 Verordnung zur Festlegung von Spielbankstandorten ja nein 57 2014 Vollstreckungskostenordnung ja nein 58 Dienstliche Beurteilung der Beamten sowie Ar- beitnehmer im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport ja nein 59 Entwurf eines Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt ja nein 60 Evaluationsbericht zum Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren des Landes Sachsen-Anhalt ja nein Ministerium für Arbeit und Soziales Lfd. Nr. Jahr Rechts- und Verwaltungsvorschrift Prüfung gem. § 3 Abs. 1 FamFöG LSA Familienbezogene Relevanz 61 2007 VO über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) ja nein 62 2008 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit /Förderung von Frauen in Beruf und Bildung ja ja 8 63 2009 VO zur Änderung der Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung ja ja 64 Zuständigkeitsverordnung für das Arbeitsschutzrecht des Landes Sachsen-Anhalt ja nein 65 2010 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Stipendien für Medizinstudierende im Land Sachsen-Anhalt ja ja 66 2011 Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Sachsen -Anhalt ja ja 67 Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BBG LSA) ja ja 68 Behindertengleichstellungsverordnung (BGGVO LSA) ja ja 69 Zweite VO zur Änderung der AusführungsVO zur Insolvenzordnung ja nein 70 Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Verbraucherinformationsgesetz ja nein 71 2012 Dritte VO zur Änderung der AusführungsVO zur Insolvenzordnung ja nein 72 2013 Vierte VO zur Änderung der AusführungsVO zur Insolvenzordnung ja nein 73 Novellierung des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG) ja ja 74 Ausführungsgesetz zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch im Land Sachsen-Anhalt ja ja Ministerium der Finanzen Lfd. Nr. Jahr Rechts- und Verwaltungsvorschrift Prüfung gem. § 3 Abs. 1 FamFöG LSA Familienbezogene Relevanz 75 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBG LSA) ja ja 76 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (ArbZO) ja ja 77 Die Familienfreund - lichkeitsprü - fung erfolgt regelmäßig . Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (UrlVO) ja ja 78 2007 Gesetz zur Änderung landesbesoldungsund versorgungsrechtlicher Vorschriften ja ja 79 2009 Gesetz über die Anpassung von Dienstund Versorgungsbezügen ja ja 80 2011 Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt ja ja 81 Landesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz ja ja 82 VO des Landes Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Erschwerniszulagen ja ja 9 83 VO des Landes Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung ja ja 84 VO des Landes Sachsen-Anhalt über die Vergütung von Beamtinnen und Beamten im Vollstreckungsdienst ja ja 85 2012 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Klimaschutz in Kindertagesstätten und Schulen des Landes Sachsen-Anhalt (STARK III EFRE) nein1 ja 86 2013 Gesetz über die Errichtung nicht rechtsfähiger Kultur-Stiftungen ja nein 87 2014 Richtlinie über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen des Landes Sachsen-Anhalt ja nein Staatskanzlei Lfd. Nr. Jahr Rechts- und Verwaltungsvorschrift Prüfung gem. § 3 Abs. 1 FamFöG LSA Familienbezogene Relevanz 88 2007 Erstes Medienrechtsänderungsgesetz ja nein 89 2008 Zweites Medienrechtsänderungsgesetz ja nein 90 Gesetz zum 11. Rundfunkänderungs- staatsvertrag ja nein 91 2009 Gesetz zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ja nein 92 2010 Drittes Medienrechtsänderungsgesetz ja nein 93 Gesetz zum 14. Rundfunkänderungs- staatsvertrag (nicht in Kraft getreten) ja nein 94 2011 Viertes Medienrechtsänderungsgesetz ja nein 95 2013 Zweites Gesetz zur Änderung des Landes- pressegesetzes ja nein 96 2014 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetztes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz ) ja nein 10. Welche vom Land geplanten Maßnahmen sind seit Inkrafttreten des Gesetzes auf ihre Auswirkungen auf Familien geprüft worden? Welche Maßnahmen hatten Auswirkungen auf Familien und welche nicht? Bitte in Jahresscheiben nach Ressorts geordnet angeben. Grundsätzlich wird auf die Ausführungen zu Frage Nr. 9 verwiesen. 1 Es erfolgte keine spezielle Prüfung. Aber die Richtlinie entfaltet gezielt und gewollt familienfreundliche Wirkung durch die Aufwertung und Verbesserung des Angebotes an Betreuungsangeboten. 10 Darüber hinaus wurden folgende Prüfungen von Maßnahmen bezüglich ihrer Auswirkungen auf Familien vorgenommen: Ministerium für Inneres und Sport Lfd. Nr. Jahr Maßnahmen Prüfung gem. § 3 Abs. 1 FamFöG LSA Familienbezogene Relevanz 1 2006 Flexibilisierung des Personaleinsatzes im Wechselschicht-, Schicht- u. Bedarfsdienst der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt (Dezentrales Schichtdienstmanagement – DSM) durch Dienstvereinbarung vom 12. Oktober 2006 ja Ja 2 2007 Maßnahmen im Rahmen der Dienstvereinbarung „Betriebliches Eingliederungsmanagement “ zwischen MI und Personalvertretung ja Ja 3 2007 Maßnahmen im Rahmen der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit für die Beschäftigten im Geschäftsbereich des MI ja Ja 4 2010 Maßnahmen im Rahmen der Dienstvereinbarung zur Durchführung alternierender Tele -/Heimarbeit im Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt ja Ja 5 2011 Flexibilisierung des Personaleinsatzes im Wechselschicht-, Schicht- u. Bedarfsdienst der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt (Dezentrales Schichtdienstmanagement – DSM); Rd.Erl. des MI vom 15. Dezember 2011 ja Ja Ministerium der Finanzen Im Jahr 2010 fand eine Halbzeitbewertung bestimmter Fördermaßnahmen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum (EPLR) Sachsen-Anhalt 2007 bis 2013 statt, die mit Mitteln aus dem ELER kofinanziert wurden. Hierbei wurden die Maßnahmen des Schwerpunktes 3 des EPLR auf verschiedene Fragen hin untersucht, u. a inwieweit die Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität in ländlichen Gebieten beigetragen haben, inwieweit die Attraktivität der betroffenen Gebiete verbessert wurde und inwieweit die Maßnahmen zur Umkehr des wirtschaftlichen und sozialen Niedergangs und des Bevölkerungsschwundes auf dem Lande beigetragen haben. Die Fragen beziehen sich daher nur indirekt auf Familien. Direkte Fragestellungen zu Auswirkungen auf Familien gab es nicht. Folgende Maßnahmen wurden dazu bewertet: 6 Code 311 Diversifizierung der Landwirtschaft hin zu nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit (MLU) … auf Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum = gering 7 Code 313 Förderung des Fremdenverkehrs (MLU) … auf Verbesserung der Lebensqualität im 11 ländlichen Raum = positiv, ortsansässige Bevölkerung profitiert ebenfalls 8 Code 321 – I und II Förderung der Trinkwasserver - und Abwasserentsorgung (MLU) … auf Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum = positiv … auf die Verbesserung der Attraktivität der Gebiete = ambivalent … auf Umkehr des wirtschaftlichen und sozialen Niedergangs und des Bevölkerungsschwundes = schwach 9 Code 321 – III Investitionen in kleine Schulen (MK) … auf Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum = hohe Priorität hat Erreichbarkeit … auf Verbesserung der Attraktivität der Gebiete = offenbare Bedeutung … auf Umkehr des wirtschaftlichen und sozialen Niedergangs und des Bevölkerungsschwundes = Schulstandort entscheidend für Wohnortwahl von Familien 10 Code 321 – IV Investitionen in Kindertageseinrichtungen (MS) … auf Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum = hohe Priorität hat Erreichbarkeit … auf die Verbesserung der Attraktivität der Gebiete = wesentliche Bedeutung … auf Umkehr des wirtschaftlichen und sozialen Niedergangs und des Bevölkerungsschwundes = Standort entscheidend für Wohnortwahl von Familien 11 Code 322 Dorferneuerung und –entwicklung (MLU) … auf Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum = differenziert nach Be- 12 reichen … auf die Verbesserung der Attraktivität der Gebiete =weniger ausgeprägt … auf Umkehr des wirtschaftlichen und sozialen Niedergangs und des Bevölkerungsschwundes = unterstützt einige maßgebliche Faktoren 12 Code 323 I Maßnahmen für das Schutzgebietssystem Natura 2000 (MLU) … auf Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum = indirekt … auf die Verbesserung der Attraktivität der Gebiete = groß 13 Code 323 III Steillagenweinbau (MLU) … auf Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum = wichtiger Aspekt 11. Welche der mit den Fragen 9 und 10 erfragten Vorschriften und Maßnah- men lassen sich den sieben Handlungsfeldern gemäß § 3 Absatz 2 FamFöG zuordnen und welche nicht? Die unter den lfd. Nrn. 24, 30, 41, 48, 62, 63, 65, 69, 71, 72, 74 – 77 und 85 der Antwort zu Frage Nr. 9 genannten Vorschriften und die in der Antwort zu Frage Nr. 10 genannten Maßnahmen lassen sich den sieben Handlungsfeldern gemäß § 3 Abs. 2 FamFöG LSA zuordnen. Dabei kann es zu handlungsfeldübergreifenden Zuordnungen kommen. Für die übrigen Rechtsvorschriften und Maßnahmen ergibt sich die Möglichkeit einer Zuordnung nicht. 12. Welche Auditierungen und Zertifizierungen im Bereich des sozialen Le- bens existieren in Sachsen-Anhalt? In welcher Form und welcher finanziellen Höhe hat sich das Land an Auditierungen und Zertifizierungen beteiligt und welche Schlüsse lassen sich daraus auf die damit angestrebte Erhöhung der Familienfreundlichkeit ziehen? Für welche weiteren Bereiche waren Auditoren der Landesverwaltung tätig? Die bedeutendsten Auditierungen und Zertifizierungen im Bereich des sozialen Lebens in Sachsen-Anhalt sind die Angebote - audit berufundfamilie (Gesellschafter ist die gemeinnützige Hertie-Stiftung), - audit familiengerechte hochschule und - audit familiengerechte kommune. Das Land Sachsen-Anhalt gewährte Zuschüsse an Unternehmen, Institutionen und Hochschulen für deren Teilnahme am audit berufundfamilie oder am audit familiengerechte hochschule. Es förderte im Zeitraum von 2009 bis 2013 den Auditierungsprozess mit 178.636,50 Euro; weitere 535.909,50 Euro wurden aus Mitteln des ESF zur Verfügung gestellt. 13 Im gesamten Projektzeitraum wurden insgesamt 45 Unternehmen, nichterwerbswirtschaftliche Einrichtungen und Hochschulen aus Sachsen-Anhalt für eine Auditierung gewonnen. Im Ergebnis profitieren über 19.000 Beschäftigte (56,9 % Frauenanteil) und ca. 13.000 Studierende (49,7 % Frauenanteil) von den innerhalb der Auditierungen vereinbarten familienbewussten Maßnahmen. Dabei werden für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie acht vorgegebene Handlungsfelder untersucht: Lebensphasenorientierte Arbeitszeiten oder Sabbaticals, Teamarbeit, mobile Telearbeit , Jobticket, Betriebsinformationen in Freistellungszeiten, Familientag, BetriebsKiTa oder Belegplätze in Altenheimen, Coaching für Führungskräfte und Führung in Teilzeit, Kontakthalte- und Wiedereinstiegsprogramme, Darlehen an Beschäftigte, Haushaltsservice. Um eine nachhaltige Wirkung der aus der Auditierung hervorgegangenen familienfreundlichen Maßnahmen in den Unternehmen, Institutionen und Hochschulen gewährleisten zu können, erfolgt drei Jahre nach der Auditierung eine Re-Auditierung. Damit sollen eine „Optimierung” des Status quo erreicht und die Institutionalisierung der Angebote einer familienbewussten Personalpolitik sowie die angestrebte familienbewusste Unternehmenskultur mit dem Schwerpunkt auf Führung sowie Information und Kommunikation vertieft werden. Insgesamt 73 % der seit 2009 auditierten Einrichtungen in Sachsen-Anhalt nutzten diese Re-Auditierung, die sie alleine finanzieren mussten. Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat im Jahr 2005 das Zertifikat zum audit berufundfamilie erworben, das im Jahr 2009 bestätigt (Re-Auditierung) wurde. Das Qualitätssiegel „audit familiengerechte hochschule“ erhielten die - Hochschule Magdeburg-Stendal (2010; 2013 Re-Auditierung; Kosten 10.650 Euro), - Hochschule Merseburg (2010; 2014 Re-Auditierung), - Hochschule Harz (2012; Kosten 3.200 Euro), - Martin-Luther-Universität Halle (2009; 2013 Re-Auditierung), - Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (2008; Mitglied im Hochschulverbund Best Practice-Club). Weil das Audit über 30.000 Personen die Vereinbarkeit von Beruf oder Studium und Familie erleichtert hat, wurde die Familienfreundlichkeit im Land Sachsen-Anhalt erhöht . Die Landesverwaltung selbst hat keine Auditorinnen oder Auditoren eingesetzt. 13. Welche Gründe veranlassten die Landesregierung, den mit dem Gesetz eingeführten Wettbewerb „Kinder- und familienfreundliche Kommune“ im Jahr 2012 wieder einzustellen? Wie bewertet die Landesregierung den Wettbewerb bis zu dessen Abschaffung und mit welchen finanziellen Mitteln wurde dieser vom Land bis dahin unterstützt? Das Land Sachsen-Anhalt hat den Wettbewerb „Kinder- und familienfreundliche Kommune“ in den Jahren 2006 und 2009 durchgeführt. Er wurde jeweils im Vorjahr ausgeschrieben und die Städte und Gemeinden, die einen Preis gewonnen hatten, wurden im Jahr 2006 bzw. im Jahr 2009 ausgezeichnet. 14 Dafür hat das Land Sachsen-Anhalt für den jeweils ersten Platz in den drei Größenklassen Preisgelder in Höhe von 5.000 €, 10.000 € und 12.500 € und damit 27.500 € vergeben. Es haben sich sehr viele Städte und Gemeinden daran beteiligt und interessante Maßnahmen aufgezeigt, die eine kinder- und familienfreundliche Gemeinde kennzeichnen . Damit sind von den Wettbewerben Impulse ausgegangen, um vorhandene Angebote für Kinder und Familien zu präsentieren und weitere Maßnahmen zu planen und umzusetzen. Der dritte Wettbewerb sollte im Jahr 2010 durchgeführt werden; die Preisvergabe war für das Jahr 2011 vorgesehen. Es hatte sich jedoch in den beiden Wettbewerben gezeigt, dass bei den Kommunen und den Trägern familienfreundlicher Maßnahmen ein enormer (Verwaltungs- )Aufwand betrieben werden musste, um die Maßnahmen zusammenzutragen und für die Bewerbung darzustellen. Aufwand und Nutzen standen für die Kommunen nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Im Haushaltsbegleitgesetz für die Jahre 2012/2013 vom 7. Februar 2012 wurde § 4 Abs. 2 FamFöG LSA (Wettbewerb) aufgehoben. 14. Wie oft erschien seit Inkrafttreten des Gesetzes der Familienratgeber des Landes bzw. wurde dieser aktualisiert? Mit welchen finanziellen Mitteln hat das Land den Familienratgeber gefördert? Bitte in Jahresscheiben angeben und den Haushaltstitel nennen. Der Familienratgeber wurde erstmals im Jahr 2005 aufgelegt. Seit Inkrafttreten des FamFöG LSA erschien der Familienratgeber in weiteren fünf Auflagen. Eine aktualisierte Neuauflage ist für das III. Quartal 2015 geplant. Die Redaktion leistet das Ministerium für Arbeit und Soziales. Die notwendigen Haushaltsmittel werden aus dem Kapitel 0501 Titel 532 01 „Sonstige Ausgaben der Öffentlichkeitsarbeit“ bereitgestellt. Ausgaben pro Jahr und Auflagenhöhe sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen: Jahr Stückzahl Ausgaben (in Euro) 2005 15.000 20.758 2008 20.000 16.352 2009 10.800 11.645 2010 10.220 8.058 2011 2.000 3.842 Jahr Stückzahl Ausgaben (in Euro) 2012 10.000 8.186 Summe 68.020 68.841 15. Welchen Landkreisen, kreisfreien Städten, Gemeinden, Städten und Ver- bandsgemeinden wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes der Familienratgeber auf Antrag zur Verfügung gestellt? Wie viele Familienratgeber wurden ausgegeben? 15 Alle Landkreise und kreisfreien Städte werden nach Fertigstellung der jeweiligen Auflage mit einer Grundausstattung beliefert. Die weitere Verteilung verfügen dann die Landkreise und kreisfreien Städte. Formlose Anträge zum weiteren Bezug des Ratgebers wurden überwiegend von den Schwangerschafts- und Erziehungsberatungsstellen des Landes Sachsen-Anhalt gestellt . Die Auflagenhöhe ist der Übersicht in der Antwort zu Frage Nr. 14 zu entnehmen. 16. Welche Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden, Städte und Verbands- gemeinden haben eine geeignete zentrale Stelle eingerichtet, die umfassende Informationen für Familien zur Verfügung stellt? Wie erfolgt dabei die Zusammenarbeit zwischen den kommunalen Gebietskörperschaften und den zuständigen bearbeitenden staatlichen und nichtstaatlichen beratenden Stellen, um eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen? Über die in den Landkreisen und kreisfreien Städten gegebenenfalls vorhandenen zentralen Stellen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 FamFöG LSA sowie über Art und Umfang ihrer Zusammenarbeit mit den zuständigen bearbeitenden und beratenden Stellen gibt die nachfolgende Übersicht Auskunft: Stadt Halle (Saale) Seit dem 1. Dezember 2012 gibt es das Dienstleis- tungszentrum (DLZ) „Familie“ für die Klärung von Bürgeranliegen . Das DLZ - Team Soziale Beratung stellt umfassende Informationen zur Verfügung und berät Einwohner, Familien, werdende Mütter und Väter (Auskünfte , Verweisungen zu anderen Beratungsstellen und Hilfestellung bei verschiedensten Antragsstellungen). Für Familien werden verschiedene Publikationen zur Verfügung gestellt (Familienratgeber, Informationen zum Familienpass Sachsen Anhalt etc.). Die Unterstützung bei der Suche nach einem Kitaplatz, Krippenplatz oder Tagespflege erfolgt ebenfalls vor Ort. Im DLZ Familie befinden sich ebenfalls die zentral folgenden Leistungsbereiche: - Unterhaltsvorschuss - Bundeselterngeld - Betreuungsgeld - Übernahme Kostenbeiträge KITA/ Horte - das Amt für Ausbildungsförderung und - Team Unterhalt Vaterschaft des Fachbereiches Bildung (Jugendamt). Unabhängig vom DLZ erfüllen die Fachbereiche Soziales und Bildung ihre Fachaufgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Förderung von Familien durch die Leistungsgewährung, Beratung und das Vorhalten sozialer Einrichtungen. Innerhalb der Stadtverwaltung gibt es Kooperationen zur Kommunikation mit den unterschiedlichen Fachbereichen und Dienstleistungszentren, um ständig aktuelle Informationen anzubieten (z. B. die Teilnahme an Netzwerktreffen und AG nach § 78 SGB VIII). Mit Leistungserbringern bei freien Trägern der Jugend- 16 hilfe bzw. der Wohlfahrtspflege gibt es vielfältige Kooperations - und Kommunikationsstrukturen. Stadt Dessau-Roßlau Keine geeignete zentrale Stelle eingerichtet Landeshauptstadt Magdeburg Es gibt bisher keine zentrale Stelle für umfassende Informationen für Familien (z. B. Familienbüro). Auskünfte für Familien im Sinne des § 5 FamFöG LSA werden in den entsprechenden Fachämtern der Stadtverwaltung (z. B. Gesundheitsamt, Jugendamt, Sozialund Wohnungsamt etc.) erteilt. Darüber hinaus ist durch die Kinderbeauftragte, die gleichzeitig die Koordinatorin des "Magdeburger Bündnis für Familie" ist, der Familienwegweiser des Landes den Magdeburger Familien und Multiplikatoren der Familienarbeit zur Verfügung gestellt worden. Mit finanzieller Unterstützung des Landes Sachsen-Anhalt wurde für die Landeshauptstadt ein eigener Familienwegweiser herausgegeben. LK Altmarkkreis Salzwedel Weder der Altmarkkreis Salzwedel noch die kreisangehörigen Gemeinden haben eine zentrale Stelle eingerichtet . LK Anhalt-Bitterfeld Keine Gemeinde des Landkreises hat eine geeignete zentrale Stelle eingerichtet. Eine zentrale Stelle, die umfassende, ressort- und fachübergreifende Informationen für Familien vorhält, deren Qualitätsanforderungen § 5 Abs. 1 FamFöG LSA beschreibt , hat auch der Landkreis nicht eingerichtet. Die Bürgerämter der Landkreisverwaltung in der Kreisstadt Köthen sowie in den Städten Zerbst und Bitterfeld -Wolfen sind erste Anlaufstellen für Erkundigungen aller Art und bieten Familien nicht nur die Antragsausgabe und Annahme betreffs Ermäßigung/ Erlass von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen, Unterhaltsvorschuss und Elterngeld, sondern auch Informationen über weitere Leistungen des Jugendamtes, des Gesundheitsamtes, des Schulamtes sowie Familien-beratungs - und Interventionsstellen anderer Träger. LK Börde Weder der Landkreis noch die kreisangehörigen Gemeinden haben eine geeignete zentrale Stelle eingerichtet . LK Burgenlandkreis Folgende Kommunen haben keine geeignete zentrale Stelle eingerichtet: Stadt Weißenfels, Verbandsgemeinden Wethautal und Unstruttal sowie Gemeinde Elsteraue. Über die anderen Kommunen liegen der Landesregierung keine Informationen zur Fragestellung vor. Im Rahmen des Lokalen Netzwerkes „Frühe Hilfen“, dem Akteure aus allen Berufsgruppen angehören, erfolgt die Koordinierung durch das Jugendamt des Burgenlandkreises . Über das Netzwerk und das Jugendamt können Familien auf telefonische oder persönliche Anfrage sowie über das Internet (Link auf der Homepage des Landkreises ) jederzeit umfassende Informationen zu Angeboten , Rechten, Unterstützungsmöglichkeiten etc. erhalten . Das Jugendamt vermittelt im Bedarfsfall weiter. 17 Im Einzelfall erfolgt für die Familien eine zusätzliche Recherche und zielorientierte Weitervermittlung. Die Broschüren zum Familienförderungsgesetz sind im Jugendamt ausgelegt und allen Familien zugänglich. In Kürze werden Beratungsflyer für Familien zur Verfügung stehen, die in allen Kindertageseinrichtungen und im öffentlichen Raum für Informationsfluss sorgen. Darüber hinaus gibt es das „Bündnis für Familien im BLK“, in welchem Vertreter/-innen aus Politik, Wirtschaft , Forschung und Bildung zusammenarbeiten. Ein Familienwegweiser wurde für 2014/2015 herausgegeben , welcher gezielt auf lokale Angebote und rechtliche Grundsätze verweist. Das Jugendamt steht mit kommunalen und freien Trägern von Kindertageseinrichtungen im engen Kontakt und nutzt den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in einer Tageseinrichtung, um den Familien alle erforderlichen Informationen zukommen zu lassen. LK Harz Weder der Landkreis noch die kreisangehörigen Gemeinden haben eine geeignete zentrale Stelle eingerichtet . Die Stadt Thale hält seit 1998 eine Beratungsstelle für Familien vor. Hierbei bedient sie sich der Dienstleistung des ansässigen Sozialzentrums Bode e.V. Diese Leistung wurde bis 2012 im Rahmen des Vereins erbracht. Seit 2012 hat die Stadt Thale einen Rahmenvertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch zu Beratungen von Familien. Gemeinsam mit dem Sozialzentrum Bode wurde ein soziales Netzwerk für die Kernstadt als auch für die seit 2010 dazu gekommenen Ortsteile gespannt. Wöchentlich erhält die Stadt Thale Informationen über soziale Brennpunkte und Aktionen des Vereins, so dass jeder Zeit reagiert werden kann. Auch das Sozialamt des Landkreises wird stets informiert. LK Jerichower Land Weder der Landkreis noch die kreisangehörigen Gemeinden haben eine geeignete zentrale Stelle eingerichtet . LK Mansfeld-Südharz Weder der Landkreis noch die kreisangehörigen Gemeinden haben eine geeignete zentrale Stelle eingerichtet . LK Saalekreis Keine Kommune des Saalekreises hat eine geeignete zentrale Stelle eingerichtet. In den Städten Querfurt und Wettin-Löbejün erfolgt die Beratung im Rahmen der Mitgliedschaft im „Lokalen Bündnis für Familie“. Für den Bereich des Jugendamtes übt der Allgemeine Sozialdienst die Funktion einer zentralen Anlaufstelle für alle Fragen in Zusammenhang mit Erziehung, Kindertagesstätten , Adoption sowie sonstigen Leistungen der Jugendhilfe aus. Darüber hinaus besteht eine enge Zusammenarbeit mit den Familien- und Erziehungsberatungsstellen; in diesem Rahmen findet eine gegenseitig unterstützende Beratung zwischen diesen Beratungsstellen und dem Jugendamt statt. Weder der Salzlandkreis noch die kreisangehörigen 18 LK Salzlandkreis Gemeinden haben eine geeignete zentrale Stelle eingerichtet . LK Stendal Fünf der insgesamt neun Verbands- und Einheitsgemeinden haben keine geeignete zentrale Beratungsstelle eingerichtet. In einer Gemeinde nimmt die Gleichstellungsbeauftragte auch die Aufgabe der Beratung von Familien in der Gemeinde wahr; sie hat dafür ein ausreichendes Stundenkontingent zur Verfügung. Die Beratung erfolgt an allen offiziellen Sprechtagen der Stadtverwaltung. Hinsichtlich der weiteren 4 Gemeinden liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Auch der Landkreis hat keine gesonderte Beratungsstelle für Familien eingerichtet, da bestehende Angebote der Verwaltung (z. B. Jugend- und Sozialamt) sowie der Beratungsstellen in freier Trägerschaft (Beratung sowie diverse Projekte, die speziell auf besondere Zielgruppen wie Alleinerziehende zugeschnitten sind) als ausreichend erachtet werden. Darüber hinaus stehen auch die Koordinierungsstellen diverser Netzwerke (Netzwerk Kinderschutz und Frühe Hilfen) ausdrücklich als Ansprechpartner zur Verfügung. LK Wittenberg Im Bürgerbüro der Lutherstadt Wittenberg können Familien im Sinne von § 5 FamFöG LSA beraten werden. Neben allgemeinen Informationen werden Auskünfte zu zuständigen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen erteilt . Bei eigener Zuständigkeit, wie z. B. Wohngeld oder Namensrecht, werden die Antragstellenden abschließend beraten und unterstützt. Die Lutherstadt Wittenberg verfügt über einen eigenen Familien- und Sozialpass, dessen Leistungen insbesondere Familien und Kindern zugute kommen. Die Lutherstadt Wittenberg hält im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit eigene Bürgerinformationen zum Thema "Neubürger" sowie eine Broschüre zum Thema "Familiengründung und Heirat" vor. Außerdem werden Publikationen staatlicher Stellen von Landes- und Bundesebene verteilt. Im Rahmen der Tätigkeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten des Landkreises werden Informationen zum FamFöG LSA auf Anfrage und nach Bedarf zur Verfügung gestellt, ohne dabei als zentrale Stelle für den Landkreis Wittenberg zu fungieren. Ansonsten bearbeitet der jeweils zuständige Fachdienst die Auskunftsersuchen . Der Landkreis hat zudem einen eigenen Familienwegweiser erarbeitet, der in Abständen aktualisiert wird, öffentlich ausliegt, auf der Homepage des Landkreises eingestellt ist und auf Anforderung bereitgestellt wird. 17. Wie entwickelte sich seit Inkrafttreten des Gesetzes die Zahl der Auskunftsbegehren in den Bereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 1 bis 9 FamFöG? Bitte in Jahresscheiben geordnet nach Landkreisen und kreisfreien Städten angeben. Eine belastbare Statistik zu § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 9 FamFöG LSA gibt es nicht. 19 Die folgende Übersicht gibt einen allgemeinen Überblick zum Sachstand in den Landkreisen und kreisfreien Städten: Stadt Halle (Saale) Die Auskunftsbegehren werden nicht erfasst. In der Verwaltungspraxis ist jedoch in vielen Bereichen ein steigender Bedarf nach Auskünften, Informationen und Beratung spürbar, der nicht zuletzt seine Ursache in komplizierten rechtlichen Anspruchsgrundlagen hat. Mit der Gründung des Dienstleistungszentrums „Familie “ und seiner Nutzung in der Bevölkerung wurde dies in besonderem Maße deutlich. Stadt Dessau-Roßlau Die Zahl der Auskunftsbegehren wird nicht erfasst. Nach einer nicht gesicherten Einschätzung hat sich die Zahl der diesbezüglichen Beratungen nicht signifikant erhöht. Landeshauptstadt Magdeburg Statistische Angaben zur Zahl der Auskunftsbegehren liegen der Landesregierung nicht vor. LK Altmarkkreis Salzwedel Es liegen keine verwertbaren statistischen Daten über die Erteilung von Auskünften vor. Es wird jedoch eingeschätzt , dass Auskunftsbegehren in den vergangenen Jahren stetig zugenommen haben. LK Anhalt-Bitterfeld In Ermangelung einer zentralen Stelle für alle Auskunftsersuchen können Angaben nur anhand der nachfolgenden Statistik der Bürgerämter gemacht werden. Nachfolgend ist die Zahl der Anfragen an die Bürgerämter in den Bereichen BAFöG, Gastschulbeiträge, Leistungen nach UVG, Kita-Ermäßigungen, Elterngeld sowie Familienerholung dargestellt: 2009: 17.439 2010: 17.945 2011: keine Angaben 2012: 17.802 2013: 17.645 LK Börde Da im Landkreis sowie in den Gemeinden des Landkreises keine geeignete zentrale Stelle existiert und überdies keine diesbezüglichen Erhebungen (Statistiken etc.) durchgeführt wurden, ist eine Aussage nicht möglich. LK Burgenlandkreis Die Auskunftsbegehren nehmen zu (eine jährliche Aufgliederung zum Wachstum der Anfragen ist jedoch derzeit konkret nicht möglich). Demzufolge ist Netzwerkarbeit und gemeinsames Agieren aller Akteure für einen optimalen Informationsfluss unabdingbar. LK Harz Da beim Landkreis sowie bei den Gemeinden des Landkreises keine geeignete zentrale Stelle existiert und überdies keine diesbezüglichen Erhebungen durchgeführt werden, ist eine Aussage nicht möglich. LK Jerichower Land Es liegen keine verwertbaren statistischen Daten über die Erteilung von Auskünften vor; eine Verpflichtung zur Datenerfassung besteht nicht. LK Mansfeld-Südharz Bei den Gemeinden des Landkreises existiert keine geeignete zentrale Stelle. Daher werden keine Erhebungen gemäß der Fragestellung (Statistiken etc.) durchgeführt . Eine Aussage ist daher nicht möglich. 20 Saalekreis Die Zahl der Auskunftsersuchen entwickelte sich im Zeitraum 2006 bis 2013 in den Bereichen Adoptionsrecht , Hebammenhilfe, Hilfen zur Erziehung, Kinderbetreuung , Erziehungsberatung, UnterhaltsvorschussG, Familienerholung, Familienentlastende Dienste, Frauenhäuser , Familienzentren, Gesundheitliche Vorsorge, Schule und Ausbildung wie folgt: 2006 4.343 2007 4.519 2008 4.625 2009 4.903 2010 5.165 2011 5.198 2012 4.963 2013 4.993 LK Salzlandkreis Hinsichtlich des Beratungsbedarfes wird keine Statistik zur Erfassung der Auskunftsbegehren geführt. Im Fachdienst der Kreisverwaltung werden über den Allgemeinen Sozialen Dienst, den Bereich Jugendarbeit , die Schwangerenkonfliktberatung und den Bereich Kinderförderungsgesetz jeweils Informationsmaterialien herausgegeben. Dabei sind die Beratungsstellen der freien Träger ebenso erfasst wie die zur Verfügung stehenden Kindertageseinrichtungen. Diese Informationen sind ebenfalls über die Homepage des Salzlandkreises zu erhalten. LK Stendal Es wird keine Statistik zur Erfassung der Auskunftsbegehren geführt. Beim Landkreis sowie zwei Gemeinden konnte keine Erhöhung des Auskunftsbedarfes seit Inkrafttreten des FamFöG LSA festgestellt werden. LK Wittenberg Es erfolgt keine zahlenmäßige Erfassung. 18. An wie viele Familien wurden seit Inkrafttreten des FamFöG finanzielle Hil- fen zur Bildung selbstgenutzten Wohneigentums ausgegeben? Wie gestaltet sich hierbei das Antrags- und Vergabeverfahren und in welcher Höhe wurde finanzielle Unterstützung pro Jahr gewährt? Bitte den Haushaltstitel angeben. Bitte pro Landkreis und kreisfreier Stadt angeben. Die Zahl der Förderfälle sowie die im Zeitraum 2005 bis 2014 als Zuschuss und als Darlehen ausgereichten Fördermittel sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen . Eine statistische Auswertung nach Haushaltsjahr liegt der Landesregierung nicht vor. 21 Einmalzuschuss Grundzuschuss Kinderzuschuss Behindzuschuss Zuschuss geborenes Kind Summe Zuschuss Darlehen Dessau‐Rosslau 60 60 29.000 719.146 347.267 8.000 77.500 1.180.913 3.500.809 Halle 228 228 114.000 2.969.682 1.468.034 8.000 275.000 4.834.716 14.140.334 Magdeburg 259 259 127.500 3.148.061 1.556.333 8.000 335.000 5.174.894 15.473.000 Altmarkkreis Salzwedel 25 25 12.000 316.610 132.500 4.000 30.000 495.110 1.610.000 Anhalt‐Bitterfeld 38 38 18.500 471.258 196.367 0 25.000 711.125 2.197.000 Börde 66 66 33.000 766.400 360.133 0 90.000 1.249.533 3.682.000 Burgenlandkreis 40 40 20.500 468.969 269.600 0 35.000 794.069 2.145.965 Harz 85 85 41.000 990.299 458.000 16.000 136.500 1.641.799 4.955.314 Jerichower Land 40 40 19.000 474.210 218.967 4.000 60.000 776.177 2.255.218  Mansfeld‐Südharz 50 50 25.000 623.083 292.067 12.000 95.000 1.047.150 2.988.000 Saalekreis 41 41 20.500 543.978 233.267 4.000 25.000 826.744 2.495.000 Salzlandkreis 79 79 39.000 924.320 406.667 20.000 145.000 1.534.986 4.472.000 Stendal 83 83 41.500 1.050.649 462.600 4.000 70.000 1.628.749 5.129.300  Wittenberg 69 69 34.000 850.453 409.500 8.000 100.000 1.401.953 4.150.500 Summe 1.163 1.163 574.500 14.317.118 6.811.301 96.000 1.499.000 23.297.919 69.194.440 Landkreis/ Kreisfreie Stadt Wohneigentumsprogramm (IB-Förderdarlehen) gesamt Bewilligte Mittel 2005 bis 2014 EUR Anzahl Fälle Wohnungen Die Finanzierung der Darlehen und der Zuschüsse erfolgt aus dem „Wohnraumförderfonds “, der durch die Investitionsbank (IB) verwaltet wird. Die entsprechenden Haushaltsmittel sind im Kapitel 1402 „Allgemeine Bewilligungen“, Titel 916 61„Zuführungen an den Wohnraumförderfonds“ veranschlagt. Das Antrags- und Vergabeverfahren wird auf Grundlage der Vergabegrundsätze „IBWohn -eigentum“ der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (Anlage 3) sowie der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Bildung selbst genutzten Wohneigentums in Sachsen-Anhalt“ vom 7. August 2012 (MBl. LSA 2012 S. 500) durchgeführt . 19. In welcher Höhe fördert das Land die praxisorientierte Handreichung für die Kommunen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 FamFöG? Bitte Haushaltstitel und Haushaltsansatz nennen. Wann und in welcher Auflage erschien die Handreichung bzw. wie oft wurde sie seit Inkrafttreten des Gesetzes aktualisiert , wie viele Exemplare wurden an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgegeben und wie bewerten Landesregierung und Kommunen den Erfolg der Handreichung hinsichtlich der Gestaltung eines familienfreundlichen Lebensumfeldes? Die Landkreise und kreisfreien Städte werden nicht mit einer gesonderten Handreichung , sondern stets aktuell über Möglichkeiten zur Gestaltung eines familienfreundlichen Lebensumfelds informiert. Das zuständige Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr steht im ständigen Dialog mit den Kommunen, die auf diese Weise Informationen über Fördermöglichkeiten und zu wissenschaftlichen Erkenntnissen erhalten . Zudem können sich kommunale Behörden sowie örtliche Vereine und Initiativen bei Fachtagungen und Arbeitsgruppen der Demografie-Allianz und des Landesbündnisses für Familien bzw. über online versandte Dokumentationen zu aktuellen Entwicklungen informieren. 22 Dieses Vorgehen insgesamt wird als effektiver und erfolgsorientierter bewertet. Die Familien selbst können sich über familienfreundliches Wohnen und Wohnumfeldgestaltung u. a. durch den regelmäßig aktualisierten Familienratgeber informieren . 20. Welche Sach- und Personalkosten sind für das Land mit der Vorhaltung eines Beratungsdienstes gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 FamFöG verbunden? Bitte die Haushaltstitel nennen. Wie oft wurde der Beratungsdienst von den Landkreisen und kreisfreien Städten angefragt und wie bewertet die Landesregierung die Wirksamkeit dieses Dienstes? Einen eigens eingerichteten Beratungsdienst des Landes für Kommunen gibt es nicht. Vielmehr übernehmen die Bewilligungsstellen (Landesverwaltungsamt, Investitionsbank , oberste Landesbehörden) im Rahmen der bestehenden Förderprogramme die Beratungsleistungen. Beratungen von Kommunen und die Vorstellung erfolgreicher Projekte gibt es auch durch das Landesbündnis für Familien. Mit der Errichtung des Kompetenzzentrums Stadtumbau wird auf sich verändernde Anforderungen an die öffentliche Daseinsfürsorge reagiert. Das Kompetenzzentrum unterstützt Städte und Gemeinden auch bei der Umsetzung bzw. der Fortschreibung der Stadtentwicklungskonzepte und organisiert das Städtenetzwerk, das einen Erfahrungsaustausch zwischen den Städten und Gemeinden ermöglicht. Zudem werden thematische Workshops zu ausgewählten Problemstellungen der Stadtentwicklung durchgeführt. 21. Die Entwicklung welcher konkreten Angebote für Familien, insbesondere mit Kindern im Bereich des schienen- und straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs, ist auf das FamFöG zurückzuführen? Auf das FamFöG LSA ist die Weiterentwicklung des Schülerferientickets zurückzuführen . Das Gesetz bildet die Basis für das aktuelle Angebot. Mit der Herausgabe des Schülerferientickets wird das Ziel verfolgt, zur Entlastung der Familien beizutragen und insbesondere für Kinder und Jugendliche ein Angebot vorzuhalten , welches gerade in der Ferienzeit optimale Bedingungen für eine günstige Mobilität schafft. Hierdurch können die Kosten für freizeitliche Unternehmungen der Schüler/-innen in den Ferien deutlich gesenkt werden. Durch die Verankerung des Schülerferientickets im FamFöG LSA konnten die Preisanhebungen in einem niedrigen Rahmen gehalten werden. Darüber hinaus wurden die Leistungen des Schülerferientickets u. a. durch folgende Aspekte stetig erweitert:  Nutzung der Rufbusse im Land Sachsen-Anhalt ohne Zuschlag;  Erweiterung der kostenlosen Fahrradmitnahme;  Stetige Erweiterung des begleitenden Gutscheinheftes;  2006: Erweiterung des Geltungsbereichs um den thüringischen Teil des MDV;  2008: Aufnahme der Hin- und Rückfahrt nach Berlin;  2011: Erweiterung der Fahrtmöglichkeit nach Berlin um den IRE2 ab Magdeburg und den HBX ab Genthin; 2 bis 2012 23  2012: Erweiterung des Nutzerkreises: Auch Hortkinder, die noch nicht die 1. Klasse besuchen, dürfen das Ticket nutzen;  2012: Erweiterung des Geltungsbereichs um die Strecke Beilrode-Falkenberg mit der Folge weiterer Fahrtmöglichkeiten nach Berlin;  2012: Erweiterung der Fahrtmöglichkeit nach Berlin auch ab Wittenberge und damit direkte Anbindung der Altmark;  2013: Ausweitung des Vertriebs bei den ÖSPV-Unternehmen. 22. In welcher finanziellen Höhe unterstützt das Land seit Inkrafttreten des Gesetzes das Schülerferienticket und wie viele Schülerinnen und Schüler haben dieses in Anspruch genommen? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten getrennt nach Geschlecht darstellen. Das Land unterstützt das Schülerferienticket durch Mitfinanzierung eines besonderen Fahrtangebotes sowie durch Finanzierung der Marketingaufwendungen. Im Schülerferienticket ist als besonderes Fahrtangebot eine einmalige Hin- und Rückfahrt nach Berlin enthalten. Die dafür anfallenden Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen werden vom Land seit Aufnahme des Angebotes jährlich getragen . Darüber hinaus unterstützt das Land die Aktion „Schülerferienticket“ jährlich durch die Finanzierung der Marketingmaßnahmen inkl. Übernahme der Kosten für den Druck der Tickets und Informationsmedien. Die Höhe der Zuwendungen ist in der folgenden Tabelle dargestellt: Jahr Berlinfahrt (in Euro) Marketingaufwand (in Euro) 2006 -- 215.028 2007 -- 203.008 2008 60.556 181.272 2009 59.476 208.395 2010 60.302 215.004 2011 66.080 211.010 2012 72.420 216.013 2013 75.890 220.338 Die Verkaufszahlen für das Schülerferienticket sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Eine Differenzierung nach Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgt erst seit 2012. Für die Vorjahre können daher nur die Gesamtverkaufszahlen angegeben werden. Eine getrennte Darstellung nach Geschlecht ist nicht möglich, da es hierzu keine statistischen Erhebungen gibt. Landkreis/kreisfreie Stadt 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Magdeburg 8.100 8.041 Stendal 1.538 1.524 Salzlandkreis 1.451 1.550 Harz 3.516 3.770 Anhalt-Bitterfeld 1.108 1.311 Halle (Saale) 4.300 4.364 24 Jerichower Land 981 1.087 Burgenlandkreis 1.064 1.048 Dessau-Roßlau 797 759 Börde 939 1.194 Mansfeld-Südharz 1.200 1.323 Saalekreis 1.171 1.257 Wittenberg 668 796 Altmarkkreis Salzwedel 796 900 außerhalb Sachsen-Anhalt 3.858 4.072 Gesamt 36.295 33.811 30.278 28.353 27.410 30.036 31.487 32.996 23. Welche Modelle kostenloser oder rabattierter Mitfahrgelegenheiten für Familienmitglieder bieten die Träger des öffentlichen Personennahverkehrs an, in welchem Umfang werden diese in Anspruch genommen und wie refinanzieren die Träger des ÖPNV die damit verbundenen Fahrgeldausfälle ? Die Zuständigkeit für die Gestaltung von speziell auf Familienmitglieder zugeschnittenen Angeboten liegt bei den Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs in Zusammenarbeit mit den Verkehrsunternehmen. Deshalb kann kein vollständiger Überblick über die Vielfalt der bestehenden Angebote gegeben werden. Die nachfolgend genannten Modelle kostenloser oder rabattierter Mitfahrgelegenheiten für Familienmitglieder sind dem Land bekannt. Grundsätzlich ist tarifübergreifend die Mitnahme von Kindern unter 6 Jahren kostenlos. Kinder ab 6 Jahre erhalten eine Ermäßigung auf den jeweils anzuwendenden Fahrpreis, der je nach Tarif bis zu 50% beträgt. Darüber hinaus werden differenziert nach dem jeweils angewandten Tarif unter anderem folgende Mitfahrgelegenheiten angeboten: DB Tarif  Kostenlose Mitnahme von eigenen Kindern oder Enkelkindern bis einschließlich 14 Jahre bei Einzelkarten und Pauschalpreisangeboten wie das Hopper-Ticket  kostenfreie Mitnahme an Samstagen von einem Erwachsenen und bis zu drei eigenen Kindern oder Enkelkindern bis einschließlich 14 Jahre für Inhaber/-innen von Monats- und Jahreskarten marego  Kostenfreie Mitnahme von einem Erwachsenen und bis zu drei Kindern bis 14 Jahren an Werktagen ab 19 Uhr sowie an Samstagen und Sonntagen ganztägig für Inhaber/-innen von Monats- und Abo-Monatskarten MDV  Mitnahmeregelungen für Inhaber des ABO-Basis und des ABO-Premium Verkehrs- und Tarifgemeinschaft „Ostharz“ (VTO)  Kostenfreie Mitnahme von einem Erwachsenen und zwei Kindern bis 14 Jahre an Samstagen, Sonn- und Feiertagen für Inhaber/-innen von Zeitkarten 25 NAWEA (Altmarkkreis Salzwedel)  Besondere Angebote für Familien im Einzelkartenbereich, als Tagesnetzkarte und als 3-Tages-Netzkarte Landkreis Stendal  Kostenfreie Mitnahme von einem Erwachsenen und allen eigenen Kindern bis 14 Jahre für Inhaber/-innen von Monats- und Jahreskarten Der Umfang der Inanspruchnahme der kostenfreien Mitnahmeregelungen ist nicht bekannt. Die Refinanzierung erfolgt im Rahmen der Tarifkalkulation der einzelnen Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde. 24. Wie bewertet die Landesregierung die Wirksamkeit des § 7? Welche kommunalen Gebietskörperschaften unterstützen Familien bei der Bildung selbstgenutzten Wohneigentums? Welche Modelle der Unterstützung existieren? Die nachfolgende Übersicht gibt Auskunft darüber, welche kommunalen Gebietskörperschaften von der in § 7 FamFöG LSA beschriebenen Möglichkeit auf welche Weise Gebrauch gemacht haben, Familien Unterstützung zur Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum zu gewähren. Der Landesregierung liegen jedoch keine Untersuchungen zu der Frage vor, ob Zahl oder Ausgestaltung der Fördermaßnahmen durch das FamFöG LSA beeinflusst worden sind. Eine Bewertung der Wirksamkeit des § 7 ist daher nicht möglich. Stadt Halle (Saale) Die Stadt Halle (Saale) verfügt über keine dem § 7 FamFöG LSA entsprechenden Förderprogramme oder Unterstützungsangebote . Stadt Dessau-Roßlau Die Stadt Dessau-Rosslau verfügt über keine dem § 7 FamFöG LSA entsprechenden Förderprogramme oder Unterstützungsangebote. Landeshauptstadt Magdeburg Informationen liegen nicht vor. LK Altmarkkreis Salzwedel Sowohl der Landkreis als auch die kreisangehörigen Gemeinden verfügen über keine dem § 7 FamFöG LSA entsprechenden Förderprogramme oder Unterstützungsangebote . LK Anhalt-Bitterfeld Sowohl der Landkreis als auch die kreisangehörigen Gemeinden verfügen über keine dem § 7 FamFöG LSA entsprechenden Förderprogramme oder Unterstützungsangebote . LK Börde Von der Gemeinde Eilsleben (Verbandsgemeinde Obere Aller) wurden im Zeitraum von 2008 bis 2013 einmalige Baukostenzuschüsse i. H. v. 5.000 EUR je errichtetem Einfamilienhaus an 29 junge Familien ausgereicht. Aufgrund des insgesamt abnehmenden finanziellen Spielraums für freiwillige Aufgaben wurde diese individuelle Förderung ab dem Jahr 2014 eingestellt. Der Landkreis sowie alle weiteren Gemeinden verfügen über keine dem § 7 FamFöG entsprechenden Förderprogramme oder Unterstützungsangebote. 26 LK Burgenlandkreis Sowohl der Landkreis als auch die kreisangehörigen Gemeinden verfügen über keine dem § 7 FamFöG LSA entsprechenden Förderprogramme oder entsprechende Unterstützungsangebote . LK Harz Die Stadt Wernigerode verkauft in einem neu erschlossenen Wohngebiet Grundstücke mit einer „Kinderbauprämie“ in Höhe von 5.000 EUR pro Kind, welche sich unmittelbar auf eine Reduzierung des Kaufpreises auswirkt. LK Jerichower Land Die Gemeinde Elbe-Parey gewährt jungen Familien mit Kindern nach der Festlegung des Gemeinderates ElbeParey Rabatte beim Erwerb kommunaler Baugrundstücke zu eigenen Wohnzwecken. Durch die Stadt Burg werden städtische Baugrundstücke (500 – 750 m² mit 38 Euro/m²) mit Preisnachlässen an junge Familien mit Kindern veräußert. Der Kinderbonus für im Haushalt lebende Kinder bis 18 Jahre beträgt für das 1. Kind 3.000 Euro, für das 2. Kind 2.000 Euro und für das 3. Kind 1.000 Euro. Sowohl der Landkreis als auch die kreisangehörigen Gemeinden verfügen über keine weiteren dem § 7 FamFöG LSA entsprechenden Förderprogramme oder Unterstützungsangebote . LK Mansfeld-Südharz Die Gemeinden des Landkreises Mansfeld-Südharz verfügen über keine dem § 7 FamFöG LSA entsprechenden Förderprogramme oder Unterstützungsangebote. LK Saalekreis Der Landkreis und die kreisangehörigen Gemeinden verfügen über keine dem § 7 FamFöG LSA entsprechenden Förderprogramme oder Unterstützungsangebote. LK Salzlandkreis Der Landkreis und die kreisangehörigen Gemeinden verfügen über keine dem § 7 FamFöG LSA entsprechenden Förderprogramme oder Unterstützungsangebote. LK Stendal Der Landkreis und die kreisangehörigen Gemeinden verfügen über keine dem § 7 FamFöG LSA entsprechenden Förderprogramme oder Unterstützungsangebote. LK Wittenberg Der Landkreis und die kreisangehörigen Gemeinden verfügen über keine dem § 7 FamFöG LSA entsprechenden Förderprogramme oder Unterstützungsangebote. Eine direkte Förderung nach § 7 FamFöG LSA wurde auch durch die Lutherstadt Wittenberg bisher nicht durchgeführt . Allerdings wurden bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes durch Dritte familienfreundliche Angebote mit planerischer Unterstützung durch die Lutherstadt Wittenberg realisiert. Die Sachsen-Anhaltinische Landesentwicklungsgesellschaft mbH (SALEG) hat ein familienfreundliches Eigenheimprojekt in der Lutherstadt Wittenberg konzipiert. Der Verein "Wohnen durch Selbsthilfe" schuf durch gemeinschaftliche Sanierung von Wohnhäusern selbstgenutztes Wohneigentum. Aktuell bietet die Wittenberger Wohnungsbaugesellschaft ein Doppelhauswohnprojekt an, welches generationsübergreifend für Familien interessant ist. 27 25. Wie viele Eltern und Erziehungsberechtigte haben seit Inkrafttreten des Gesetzes ihren Anspruch auf Unterstützung bei den Kosten der Teilnahme ihres dritten und jeden weiteren Kindes an Schulfahrten geltend gemacht ? Wie viele Kinder nahmen auf diesem Wege an Schulfahrten teil? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten getrennt nach Geschlecht in Jahresscheiben darstellen. Wie viele Hausmittel wurden für diesen Zweck pro Jahr eingestellt und verausgabt? Bitte den Haushaltstitel nennen. Für die Jahre 2006 bis 2009 erfolgten die Auszahlungen durch das Landesjugendamt in direkter Form an die Antragstellenden mit Mitteln aus dem Haushaltstitel des Kultusministeriums 0707/ 681 02 mit einem jährlichen Haushaltsansatz von 100.000 Euro. Seit dem Jahr 2010 wird diese Familienleistung zuständigkeitshalber durch das Ministerium für Arbeit und Soziales aus dem Kapitel 0517 Titel 633 68 mit einem Haushaltsansatz von 50.000 Euro gewährt. Eine statistische Erfassung über die Anzahl der in Anspruch genommenen Unterstützungsleistungen mit den zugehörigen Zahlbeträgen wurde erst mit der Veränderung des Verfahrens gemäß Zweitem Funktionalreformgesetz ab dem Jahr 2010 vorgenommen (Anlage 4). Diese umfasst geschlechtsneutral die Anzahl der in Anspruch genommenen Unterstützungsleistung und die Höhe der Zuwendungen. Für die Jahre 2006 bis 2009 können nur Gesamtangaben über die verausgabten Landesmittel gemacht werden. 26. Wie viele Familienpässe wurden seit Inkrafttreten des FamFöG ausgege- ben und in welcher Höhe unterstützt das Land den Pass? Bitte in Jahresscheiben angeben. Wie bewertet die Landesregierung dieses Instrument bzw. welche Verbesserungsbedarfe werden gesehen? Das Land Sachsen-Anhalt hat das Deutsche Jugendherbergswerk, Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. als Partner mit der Vergabe der Familienpässe beauftragt. Der Familienpass umfasst die beitragsfreie Mitgliedschaft im Jugendherbergswerk. Jahr Anzahl Familienpässe Fördermittel 2006 2.000 17.500 € 2007 1.300 21.300 € 2008 1.700 23.300 € 2009 1.500 25.000 € 2010 1.355 17.070 € 2011 1.115 37.000 € 2012 901 33.410 € 2013 700 27.300 € 2014 376 25.000 € (HH-Ansatz) Die Höhe der Fördermittel spiegelt nicht allein die Anzahl der ausgegebenen Familienpässe wider, sondern beinhaltet auch Ausgaben mit überjährigen Wirkungen wie den Kauf von Rohlingen für die Pässe, Erwerb von Hard- und Software (Lizenzgebühr ) sowie den Druck von Fleyern, Familienpassanträgen, Partnerlisten u. Ä. Der Familienpass ist ein Instrument zur Unterstützung von Familien des Landes Sachsen-Anhalt. 28 Möglichkeiten für einen Wiederanstieg der Anzahl ausgegebener Familienpässe werden vor allem durch Einwerbung neuer Partner, vor allem aus dem Kultur- und Freizeitbereich, gesehen. Dazu bedarf es besonderer Öffentlichkeitsarbeit, Nutzung sozialer Netzwerke und Einbindung öffentlicher Einrichtungen (Kommunalverwaltungen, Kinder- u. Familieneinrichtungen ). 27. Wie bewertet die Landesregierung die Wirksamkeit des § 10 bzw. welche Auswirkung entfaltet dieser auf die Förderung der Stiftung? § 10 FamFöG LSA sichert die finanziellen Grundlagen für die am 1. Februar 2001 errichtete Stiftung bürgerlichen Rechts „Familie in Not – Sachsen-Anhalt“. Diese hat die satzungsmäßige Aufgabe, materielle Hilfen für in Not geratene Familien sowie für Alleinerziehende und für werdende Mütter (hilfsbedürftig i. S. d. § 53 Abgabenordnung) mit Erträgen aus dem Stiftungskapital und aus Spenden zu leisten. 88 % der Antragstellenden beziehen ALG II. Die einmaligen finanziellen Leistungen werden auf Antrag der Hilfesuchenden meist durch Vermittlung der Schwangerenberatungsstellen zweckgerichtet für Haushaltsgegenstände oder Kinderbekleidung ausgereicht. Die Finanzhilfen betragen je Antrag durchschnittlich 310 Euro, schwanken jedoch von 100 Euro bis zu 1.000 Euro. Jährlich sind es ca. 250 Zahlfälle. Eine weitere Aufgabe der Landesstiftung ist die Bewirtschaftung der von der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ zugewiesenen Bundesmittel. Auch mit diesen Mitteln werden ergänzende Hilfen für werdende Mütter geleistet, die sich in Not befinden und sich durch die Hilfe für die Fortsetzung der Schwangerschaft entscheiden können. Von den jährlich zugewiesenen Mitteln in Höhe von ca. 3,2 Mio. Euro werden ca. 6.800 Anträge bewilligt. Fast 50% der Hilfeempfängerinnen beziehen Leistungen nach SGB II und SGB XII; fast 40 % der Hilfeempfängerinnen leben in ehelicher Gemeinschaft . Die Stiftung nimmt mit ihrer Tätigkeit familienpolitische Aufgaben des Landes wahr. Deshalb wird die Geschäftsstelle der Stiftung vom Land institutionell aus dem Einzelplan 05 in Form einer Vollfinanzierung gefördert. 28. Aufgrund welcher planerischen oder sonstigen Grundlagen erfasst und beurteilt das Land die Bedarfsgerechtigkeit der Einrichtungen und Maßnahmen gemäß § 11? Stellen die derzeit bestehenden Maßnahmen und Einrichtungen aus Sicht der Landesregierung ein bedarfsgerechtes Angebot dar? Die Erhebungen des Landes bei den Landkreisen und kreisfreien Städten der Jahre 2008 und 2011 zu § 19 Abs. 2 FamFöG LSA, die Bestandserhebung an Kinder,- Jugend - und Familieneinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt anlässlich der Novellierung der Förderung der Familienerholung im Jahr 2005 sowie die Arbeit des Arbeitskreises der Familienzentren beim Landesjugendamt sind planerische Grundlagen zur Erreichung des Zwecks der Förderung nach § 11 FamFöG LSA. Das Land SachsenAnhalt hat in vielen Jahren mit einer Kofinanzierung dafür gesorgt, dass sich entsprechende Strukturen etablieren konnten. Die Zuständigkeit für die Angebote nach § 16 KJHG verblieb aber für die regionalen Einrichtungen beim örtlichen Träger der Jugendhilfe. 29 29. In welcher Höhe und auf welcher Basis fördert das Land die Familienver- bände? Bitte seit Inkrafttreten des Gesetzes in Jahresscheiben geordnet nach Trägern angeben. Auf welcher Basis wird die Höhe der finanziellen Förderung ermittelt und aus welchen Gründen hält die Landesregierung diese für angemessen? Die Höhe der Förderung, geordnet nach Trägern, ist der Anlage 5 zu entnehmen. Die Förderung erfolgt in Form eines pauschalen Festbetrages nach Maßgabe der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen für Familien“ vom 31. März 2009 (MBl. LSA 2009 S. 484), der sich aus der zu erbringenden Leistung durch die Familienverbände ergibt und auch die personellen Leistungsstunden durch die Geschäftsführenden umfasst. Die Personalkosten orientieren sich an den durchschnittlichen Vergütungssätzen der EG 10 TV-L. Die Sachkosten wurden aus den Ausgaben der Vorjahre empirisch ermittelt . Die Angemessenheit der Förderhöhe ergibt sich aus den Interessenlagen. Als unmittelbares Eigeninteresse steht die Erfüllung der eigenen Aufgaben des Zuwendungsempfängers , der dafür zunächst alle verfügbaren Eigenmittel oder Mittel Dritter einzusetzen hat. Das Landesinteresse richtet sich nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei gleichzeitiger Beachtung des Subsidaritätsprinzips. 30. In welcher Höhe und auf welcher Basis fördert das Land die Leistungen der Familienzentren? Bitte seit Inkrafttreten des Gesetzes in Jahresscheiben geordnet nach Trägern angeben. Auf welcher Basis wird die Höhe der finanziellen Förderung ermittelt und aus welchen Gründen hält die Landesregierung diese für angemessen? Die Höhe der Förderung, geordnet nach Trägern, ist in der Anlage 6 dargestellt. Die Förderung der Familienzentren, die eine freiwillige Leistung des Landes ist, erfolgt nach Maßgabe der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen für Familien“ vom 31. März 2009 (MBl. LSA 2009 S. 484) auf der Basis eines pauschalen Festbetrages. Dieser ergibt sich aus den personellen Leistungsstunden einer sozialpädagogischen Fachkraft. Die Personalausgaben orientieren sich an der Vergütung nach der EG 10 TV-L. Die Angemessenheit der Förderhöhe ergibt sich aus den Interessenlagen. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage Nr. 29 verwiesen. 31. Welche der Familienzentren haben einen überregionalen Einzugsbereich, welche befinden sich in einer sozialen Brennpunktregion oder im ländlichen Raum? Inwiefern werden diese Kriterien in der Förderung bedacht? Nachfolgende Familienzentren a) haben einen überregionalen Einzugsbereich:  „Huberhaus“ Wernigerode,  Familienerholungsstätte Integrationsdorf Arendsee,  „St. Ursula“ Kirchmöser; 30 b) liegen in einer sozialen Brennpunktregion:  Familienzentrum Christopherushaus Bitterfeld-Wolfen,  Familienzentrum DRK Oschersleben; c) liegen im ländlichen Raum:  Familienhof Salzwedel,  Familienzentrum Klötze. Die Kriterien waren im Antragsverfahren Gegenstand der Prüfung der Fördervoraussetzungen . 32. In welcher Höhe und auf welcher Basis fördert das Land Familienbil- dungsangebote? Bitte seit Inkrafttreten des Gesetzes in Jahresscheiben geordnet nach Trägern angeben. Wie viele Menschen wurden damit erreicht und welche Angebote lassen sich den Schwerpunkten gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 zuordnen? Das Land fördert Familienbildung in 2 Erscheinungsformen: Die Förderung in Form von Familienbegegnungsmaßnahmen mit Bildungsangeboten ist in Tabelle 6a dargestellt und die Förderung in Form von Familienbildungsangeboten in Tabelle 6b. Sie erfolgt gemäß „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen für Familien“ vom 31. März 2009. Die Höhe der Förderung geordnet nach Trägern ist den Anlagen 7a und 7b zu entnehmen . Inanspruchnahme der Förderung von Familienbildungsangeboten: HH-Jahr Anzahl der erreichten Personen 2010 1.611 2012 1.132 2013 1.319 Alle in der Tabelle aufgeführten Familienbildungsangebote entsprechen in ihren Schwerpunkten § 15 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 FamFöG LSA. 33. Wie viele Familienbildungsangebote wurden an Kindertagesstätten seit Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführt? Welchen Themen widmeten sich diese Angebote? Bitte in Jahresscheiben angeben. In den Jahren 2009 und 2010 wurden mit dem Projekt „Sprachförderung von Familien mit Migrationshintergrund in Kinder-Eltern-Zentren (und andere Einrichtungen)“ Familienbildungsangebote in Kindertageseinrichtungen durchgeführt. Thematischer Ansatz war die sprachliche Förderung von Eltern mit Migrationshintergrund , um deren Partizipation zu erleichtern und die Chancen der Integration zu erhöhen. 31 HH Jahr Anzahl der erreichten Kindertageseinrichtungen 2009 7 2010 11 34. In welcher Höhe und auf welcher Basis fördert das Land Maßnahmen der Familienerholung mit Bildungsangeboten? Wie viele Menschen wurden damit erreicht? Bitte seit Inkrafttreten des Gesetzes in Jahresscheiben geordnet nach Trägern angeben. Die Inanspruchnahme der Förderung von Familienerholung mit Bildungsangeboten sowie der Umfang der Förderung sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen: HH-Jahr HH-Ansatz (in Euro) ausgezahlte Mittel (in Euro) geförderte Familien geförderte Kinder 2006 157.000 32.093 125 270 2007 177.000 26.233 120 262 2008 177.000 17.196 87 196 2009 177.000 15.402 78 184 Die Förderung erfolgte nach der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienerholungsmaßnahmen mit Bildungsangeboten“ vom 15.07.2005 als Individualförderung und wurde aufgrund geringer Inanspruchnahme am 31. Dezember 2009 aufgehoben. Die Zuschüsse wurden über die kreisfeien Städte/Landkreise direkt an die Familien ausgezahlt. Eine Erfassung von Einzelpersonen erfolgte nicht. Die Angabe geordnet nach Trägern entfällt. 35. In welchen Familienzentren wurden welche investiven Vorhaben in wel- cher Höhe gefördert? Welche davon haben zur Verbesserung der Barrierefreiheit der Einrichtungen beigetragen? Bitte seit Inkrafttreten des Gesetzes in Jahresscheiben und geordnet nach Trägern angeben. Die investive Förderung von Familienzentren geordnet nach Trägern zeigt die Anlage 8. Zur Verbesserung der Barrierefreiheit haben die investiven Maßnahmen in den zwei Familienzentren „St. Ursula“ Kirchmöser und „IRIS Regenbogen“ Halle seit Inkrafttreten des Gesetzes beigetragen. 36. Welche Einsparungen sind mit der Übertragung des Vollzuges des Unter- haltsvorschussgesetzes auf die Kommunen für das Land realisiert worden ? Die Zuständigkeit für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) liegt seit 1991 bei den Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Kosten für den Vollzug des UVG tragen die Kommunen von Beginn an und erhalten hierfür finanzielle Mittel nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG). Eine Einsparung wegen Übertragung des Vollzugs von vormals Land auf die kommunalen Gebietskörperschaften kann damit nicht festgestellt werden. 32 37. Welche Kosten sind den Kommunen mit der Aufgabe des Vollzuges des Unterhaltsvorschussgesetzes entstanden? Bitte seit Inkrafttreten des Gesetzes in Jahresscheiben pro Landkreis und kreisfreier Stadt angeben. Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten für die Aufgabenerfüllung Finanzmittel im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zugewiesen. Soweit der Landesregierung Informationen vorliegen, sind diese der als Anlage 9 beigefügten Übersicht zu entnehmen. Ergänzend dazu werden folgende Erläuterungen gegeben: Stadt Halle (Saale) Die Höhe der in den Jahren 2012 und 2013 entstande- nen Kosten (unterteilt in Personalkosten und Sachkosten ) sind der Anlage 9 zu entnehmen. Zu den Kosten in den Jahren bis 2012 können keine Angaben gemacht werden. Stadt Dessau-Roßlau Keine Angaben Landeshauptstadt Magdeburg Keine Angaben LK Altmarkkreis Salzwedel Im Bereich „Unterhaltsvorschuss“ gibt es 5 Vollzeitstellen der EG 8 – je Mitarbeiter(in) sind das 49.300 EUR jährlich . Neben den Personalkosten ist die jährliche Sachkostenpauschale i.H.v. 9.700 EUR zu berücksichtigen. Insgesamt ergeben sich für das Jahr 2014 Gesamtkosten i. H. v. 256.200 EUR. Eine statistische Erfassung der Gesamtkosten für die Vorjahre gibt es nicht. Unter Berücksichtigung , dass in diesem Bereich auch in den Vorjahren fünf Mitarbeiter(innen) (Vollzeit) mit der Entgeltgruppe E 8 tätig waren, kann auch für die Vorjahre von ähnlichen Gesamtkosten ausgegangen werden. Diese haben sich nur durch jährliche Tarifsteigerungen verändert. LK Anhalt-Bitterfeld Die Höhe der entstandenen Kosten (Personalkosten) sind der Anlage 9 zu entnehmen. LK Börde Keine Angaben LK Burgenlandkreis Es gibt Personalausgaben für 11 Mitarbeiter/-innen) sowie Verwaltungs- und Gerichtskosten. Eine genaue Höhe der Ausgaben kann nur mit großem (Zeit-) Aufwand benannt werden, da es hierzu über die Jahre keine detaillierte Erfassung gab. LK Harz Keine Angaben LK Jerichower Land Siehe Anlage 9 LK Mansfeld-Südharz Keine Angaben LK Saalekreis Es können nur die Kosten (Personalkosten) nach der Einführung der Doppik (ab 2010) angegeben werden (siehe Anlage 9). LK Salzlandkreis Siehe Anlage 9 LK Stendal Im Jahr 2014 Kosten i. H. v. 730.000 EUR, dv. 45.000 EUR Personalkosten und 85.000 EUR Sachkosten. Eine Aufschlüsselung für die Vorjahre ist nicht möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich wegen des konstanten Personalbestandes die Kosten in den Vor- 33 jahren nur unwesentlich von denjenigen für das Jahr 2014 unterscheiden. LK Wittenberg Belastbare Zahlen liegen ab 2010 vor. Bis 2009 erfolgte die Haushaltsführung im Rahmen der Kameralistik, sodass Personalkosten nur fachdienst-bezogen erfasst wurden. Bei den Zahlen für die Jahre 2011 bis 2013 handelt es sich um vorläufige Rechnungsergebnisse (Personal- und Sachkosten), da momentan nur der Rechnungsabschluss für das Jahr 2010 vorliegt. 38. Aus welchen Gründen wurde mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 die Regelung gemäß § 19 Absatz 1 rückgängig gemacht, nach der das Land sein Drittel der Rückflüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz den Kommunen überlassen hatte? Wie werden seitdem den Kommunen die Kosten für den Vollzug des UVG erstattet? § 19 FamFöG LSA hat sich insoweit nicht bewährt, als erkennbar keine Familienprojekte seitens der Kommunen aus diesen ab 2005 zusätzlich zur Verfügung stehenden Mitteln getätigt worden sind. Die paritätische Finanzierung des Unterhaltsvorschusses durch Bund, Land sowie Landkreise und kreisfreie Städte legt es darüber hinaus nahe, auch die zurückfließenden Mittel paritätisch den beteiligten Gebietskörperschaften zuzuweisen. 39. In welcher Höhe wurden von den Landkreisen und kreisfreien Städten die zusätzlichen Rückflussmittel des Landes für Familienprojekte im Sinne des FamFöG eingesetzt? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten geordnet in Jahresscheiben angeben. Der Einsatz der Rückflussmittel durch die Landkreise und kreisfreien Städte ist in der Anlage 10 dargestellt. 40. In welcher Höhe werden in Sachsen-Anhalt Unterhaltsvorschusszahlun- gen geleistet? Bitte pro Landkreis und kreisfreier Stadt seit 2010 angeben und die Zahlen im bundesweiten Vergleich darstellen. Die geleisteten Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum 2010 bis 2013 sind der Anlage 11 zu entnehmen. Dabei handelt es sich um die Gesamthöhe der Zahlungen (Bund + Land + Kommune ). 41. Wie viele Alleinerziehende leben in Sachsen-Anhalt und sieht die Landes- regierung hierin einen Zusammenhang zu der Höhe der geleisteten Unterhaltsvorschusszahlungen ? Bitte pro Landkreis und kreisfreier Stadt seit 2010 angeben. Alleinerziehende in den kreisfreien Städten und Landkreisen des Landes SachsenAnhalt 2008 bis 2012 (Angaben in 1.000): Kreisfreie Stadt / Landkreis 2008 2009 2010 2011 2012 Dessau-Roßlau / / / / / Wittenberg (5,4) / / / / Anhalt-Bitterfeld (9,7) (9,4) (8,9) (7,7) (7,4) 34 Halle 12,2 12,6 10,4 (9,6) (9,2) Saalekreis (6,7) (6,1) (6,8) (7,6) (8,1) Burgenlandkreis (9,0) (8,6) (7,2) (6,8) (5,5) Magdeburg (7,8) (9,3) (9,3) (8,2) (6,5) Börde / (5,1) (5,7) (5,6) (5,7) Jerichower Land / / / / / Salzlandkreis (6,9) (7,7) (7,2) (6,5) (6,7) Altmarkkreis Salzwedel / / / / / Kreisfreie Stadt / Landkreis 2008 2009 2010 2011 2012 Stendal (5,7) / / (5,0) / Harz (7,4) (8,6) (7,5) (8,0) (8,5) Mansfeld-Südharz (5,7) (5,1) / / (5,3) Sachsen-Anhalt 90,8 92,6 87,2 84,2 82,1 Quelle: Statistisches Landesamt Anmerkung: Die vorliegenden Ergebnisse sind Jahresdurchschnittswerte nach einer Stichprobenerhebung . Danach sind Werte unter 5 000, das sind weniger als 50 Erfasste in der Stichprobe, nicht ausgewiesen. Sie werden durch das Zeichen “ /“ dargestellt. Werte zwischen 5.000 und 10.000 sind wegen der eingeschränkten Aussagekraft in Klammern „( )“ gesetzt. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss geht meistens einher mit dem Empfang von SGB II-Leistungen, vor allem bei den alleinerziehenden Müttern. Ursachen für das Erfordernis einer Unterhaltsvorschussleistung ist, dass die Kindsväter wirtschaftlich nicht in der Lage sind, den notwendigen Unterhalt vollständig oder teilweise zu zahlen. 42. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Altersgrenze von 12 Jahren für den Bezug von Unterhaltsvorschusszahlungen? Welche Gründe sprächen für eine Anhebung dieser Altersgrenze? Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass die Altersgrenze von 12 Jahren für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss angehoben werden sollte. Gründe sind Gleichbehandlungserwägungen. Es ist nur schwer einzusehen, dass Kinder, die älter als 12 Jahre sind, nicht den gleichen Unterhaltsanspruch haben sollen wie Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Zuständig für eine Gesetzesänderung ist jedoch der Bund. 43. Wie viele Frauen und Männer wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes im Sinne des § 9 Frauenfördergesetz Sachsen-Anhalt vom Dienst beurlaubt? Bitte in Jahresscheiben getrennt nach Geschlecht angeben und die Gründe der Beurlaubung darstellen. Zur Erfassung von Beurlaubungstatbeständen im Sinne des § 9 Frauenfördergesetz Sachsen-Anhalt besteht keine Statistikpflicht, so dass im Interesse einer effizienten Verwaltungsarbeit in den meisten Fachbereichen keine derartigen Statistiken geführt werden. Soweit vorliegend, wird hierzu auf die Anlage 12 verwiesen, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. 35 44. Wie viele beurlaubte Beschäftigte besuchten während ihrer Beurlaubung überwiegend in dienstlichem Interesse liegende Fortbildungsveranstaltungen ? Bitte seit Inkrafttreten des Gesetzes in Jahresscheiben für beide Geschlechter angeben. Es liegen hierzu nur wenige und damit unvollständige Angaben vor: 2008: 5 Beschäftigte 2009: 1 Beschäftigte 2013: 1 Beschäftigte 2014: 1 Beschäftigter. 45. Resultierten aus dem Besuch der erfragten Veranstaltungen in allen Fäl- len bezahlte Dienstbefreiungen in vollem zeitlichem Umfang? Falls nein, bitte begründen. Für die unter der Antwort zu Frage Nr. 44 genannten Beschäftigten erfolgten Gutschriften auf den betreffenden Arbeitszeitkonten im vollen Umfang. 46. Wie viele Beurlaubte haben seit Inkrafttreten des Gesetzes die Möglichkeit wahrgenommen, vor Ablauf ihrer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, die sie über Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informieren? Bitte in Jahresscheiben und nach Geschlecht getrennt angeben. Nach Rückkehr aus einer längeren Beurlaubung gibt es in der Regel vor der Wiederaufnahme mit allen Bediensteten „Rückkehrgespräche“. Über Personalgespräche werden jedoch nur vereinzelt Statistiken oder Übersichten geführt, so dass eine aussagekräftige Darstellung nicht möglich ist. Die in der Übersicht zu Frage Nr. 43 dargestellten Beurlaubungen können jedoch als eine Orientierung gelten. 47. Wie viele Beschäftigte sind nach ihrer Beurlaubung wieder auf ihre alte Stelle zurückgekehrt und wie viele nicht? Wie viele Beschäftigte haben nach ihrer Rückkehr die Arbeitszeit reduziert und wie viele nicht? Bitte jeweils den zeitlichen Umfang angeben. Bitte seit Inkrafttreten des Gesetzes in Jahresscheiben für beide Geschlechter angeben. Im Regelfall kehren die beurlaubten Beschäftigten auf einen entsprechenden Dienstposten bzw. Arbeitsplatz zurück. Dieser muss nicht zwingend identisch mit der vor der Beurlaubung besetzten Stelle sein. Dabei werden die Belange des Hauses wie auch diejenigen der/ des Beschäftigten aufeinander abgestimmt. Häufig schließt sich nach der Beurlaubung aus familiären Gründen/ Elternzeit eine Tätigkeit in Teilzeit an. Der jeweilige Beschäftigungsumfang beträgt dann in der Regel 50 % bis 90 % einer VbE. Wegen der Komplexität (große Anzahl von individuell gestalteten Einzelfällen) ist eine statistische Erfassung, die alle Möglichkeiten enthält, nicht darstellbar. Anlage 13 bildet die vorhandenen Daten ab. ANLAGE 1 (zu Fragen 4 bis 6) Bevölkerungswanderung über die Ländergrenzen Sachsen-Anhalts Jahr 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 bis unl ml. 2.170 2.205 2.255 2.282 2.361 2.563 2.681 2.960 Zuzüge ter 18 Jahre wbl. 2.047 2.143 1.997 2.254 2.210 2.315 2.431 2.693 gesamt 4.217 4.348 4.252 4.536 4.571 4.878 5.112 5.653 18 bis 35 Jahre ml. 10.498 10.414 10.885 11.446 11.780 12.816 13.179 14.735 wbl. 9.457 9.727 10.028 10.997 11.267 11.870 11.770 12.043 gesamt 19.955 20.141 20.913 22.443 23.047 24.686 24.949 26.778 ml. 12.668 12.619 13.140 13.728 14.141 15.379 15.860 17.695 SUMME wbl. 11.504 11.870 12.025 13.251 13.477 14.185 14.201 14.736 gesamt 24.172 24.489 25.165 26.979 27.618 29.564 30.061 32.431 bis unl ml. 3.080 2.903 2.975 2.792 2.562 2.646 2.613 2.457 Fortzüge er 18 Jahre wbl. 3.027 2.835 2.962 2.616 2.360 2.681 2.509 2.392 gesamt 6.107 5.738 5.937 5.408 4.922 5.327 5.122 4.849 18 bis 35 Jahre ml. 15.455 16.328 17.277 15.704 14.567 15.815 14.525 15.042 wbl. 15.177 16.057 16.277 15.189 13.971 14.159 13.149 12.808 gesamt 30.632 32.385 33.554 30.893 28.538 29.974 27.674 27.850 ml. 18.535 19.231 20.252 18.496 17.129 18.461 17.138 17.499 SUMM wbl. 18.204 18.892 19.239 17.805 16.331 16.840 15.658 15.200 I gesamt 36.739 38.123 39.491 36.301 33.460 35.301 32.796 32.699 Jahr 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 bis unt ml. -910 698 -720 -510 -201 -83 68 503 SALDO er 18 Jahre wbl. -980 -692 -965 -362 -150 -366 -78 301 gesamt -1.890 -1.390 -1.685 -872 -351 -449 -10 804 18 bis 35 Jahre ml. -4.957 -5.914 -6.392 -4.258 -2.787 -2.999 -1.346 -307 wbl. -5.720 -6.330 -6.249 -4.192 -2.704 -2.289 -1.379 -765 gesamt -10.677 -12.244 -12.641 -8.450 -5.491 -5.288 -2.725 -1.072 ml. -5.867 -6.612 -7.112 -4.768 -2.988 -3.082 -1.278 196 SUMME wbl. -6.700 -7.022 -7.214 -4.554 -2.854 -2.655 -1.457 -464 gesamt -12.567 -13.634 -14.326 -9.322 -5.842 -5.737 -2.735 -268 Einführung einer Familienfreundlichkeitsprüfung vor Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei Planung von Maßnahmen des Landes Beschluss der Landesregierung vom 09.06.2009 A J-hJ^rt-CxC- i_ 1. Beschluss der Landesregierung vom 09.06.2009 Auszug aus dem Protokoll der Kabinettssitzung vom 09.06. 2009 Einführung einer Familienfreundlichkeitsprüfung vor Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei Planung von Maßnahmen des Landes Die Landesregierung fasst folgenden Beschluss: 1. Die Landesregierung nimmt die Kabinettsvorlage des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (Nr. 1056) vom 19. Mai 2009 zur Einführung einer Familienfreundlichkeitsprüfung vor Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei Planung von Maßnahmen des Landes zur Kenntnis. 2. Die Landesregierung beschließt, die Anlagen 1 und 2 der Kabinettsvorlage des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (Nr. 1056) vom 19. Mai 2009 zur Einführung einer Familienfreundlichkeitsprüfung vor Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei Planung von Maßnahmen des Landes zu verwenden. - 2-- AN .. " f ; Arbeitshiife 1 Kriterien für eine Familienfreundlichkeitsprüfung vor Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei Planung von Maßnahmen des Landes Ausgehend vom 7. Familienbericht der Bundesregierung wird Familie als ..eine Gemeinschaft mit starken Bindungen, in der mehrere Generationen füreinander sorgen", definiert Familie ist demnach überall dort, wo Eitern für Kinder und Kinder für Eltern Verantwortung tragen. Familie sind Ehepaare mit ehelichen, nichtehelichen, adoptierten Kindern oder mit Pflegekindern, envachsene Kinder, die sich um ihre Eltern kümmern, allein erziehende Mütter und Väter, Aileinerziehende mit Lebenspartner/-in sowie nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kindern. In Familien übernehmen auch Großeltern Verantwortung für ihre Kinder und EnkelZ-innen. Dieses Verständnis von Familie ist der Familienfreundüchkeitsprüfung zugrunde zu legen. A. Feststellung der familienpolitischen Relevanz 1. Hat die geplante Rechts-/ Verwaltungsvorschrift/ Maßnahme unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf Lebensbereiche von Familien (z. B. auf Wohnen, Verkehr. Freizeit, Tourismus, Gesundheit, Ernährung, Arbeitsmarkt oder Bildung)? Ja / Nein 2. Werden Familien oder Kinder von der geplanten Rechts-/ Verwaltungsvorschrifi/ IVlaßnahme in anderer Weise betroffen als sonstige Personen? Ja / Nein 3. Wirkt sich die geplante Rechts-/ Verwaltungsvorschrift/ Maßnahme auf die Erfordernisse der Barrierefreiheit für Familien mit Kleinkindern und/oder mit behinderten Mitgliedern aus? Ja / Nein 4. Wirkt sich die geplante Rechts-/ Verwaltungsvorschrift/ Maßnahme auf die Möglichkeit oder Bereitschaft von Menschen, sich für Kinder und Famiüengründung zu entscheiden, und die hierfür nötigen Rahmenbedingungen aus? Ja / Nein 5. Wirkt sich die geplante Rechts-/ Verwaltungsvorschrift/ Maßnahme auf die Verteilung von Haushaltsmitteln zu Ungunsten von Menschen mit Familienveranlwortung oder von Kindern aus? Ja / Mein Wird keine der oben genannten Fragen mit Ja" beantwortet, besteht grundsätzlich kein Bedarf für weitere Fragestellungen zur Familienfreundlichke /ird mindestens eine jer oben stehenden Fragen zur familienpolitischen Relevanz bejaht, müssen folgende Fraaen geprüft werden! um das Ausmaß der Auswirkungen auf Familien res :uste en: 3 /tc^e^ B. Familienfreundlichkeitsprüfung 1. In welcher Hinsicht wirkt sich die geplante Rechts-/ Verwaltungsvorschrift/ Maßnahme auf die Lebensbereiche von Familien (z. B. auf Wohnen. Verkehr, Freizeit, Tourismus. Gesundheit, Ernährung, Arbeitsmarkt oder Bildung) aus und worin besteht diese konkrete Veränderung? (hierzu zählen u.a. die materielle Situation, die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, partnerschaftliche Aufteilung von Familien- und Erwerbstätigkeit, Zusammenleben der Generationen, Pflege von kranken, behinderten oder älteren Familienangehörigen, eine unterstützende Infrastruktur, Mobilität oder Wohnbedingungen) 2. Welche Regelungsalternativen sind geeignet den Aspekt der Familienfreundlichkeit stärker zu berücksichtigen als die nun vorgesehene Regelung oder Maßnahme? Sofern es keine Auffälligkeiten bzw. Betroffenheiten aufgrund des durchgeführten Prüfrasters gibt, erfolgt ein kurzer Hinweis in der Kabinetisvorlage unter „I Bericht zum Inhalt der Vorlage", dass die Familienfreundlichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Andernfalls ist das Prüfergebnis dort darzustellen und zu erläutern. Durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales erfolgt einmal jährlich eine statistische Auswertung der Kabinettsvorlagen zur Familienfreundlichkeit. Über das Ergebnis wird das Kabinett informiert. ^ ^ 2_ Arbeitshilfe 2 Arbeitshilfe zur Anwendung der Kriterien für eine Familienfreundüchkeitsprüfung vor Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei Planung von Maßnahmen des Landes Das Gesetz zur Famiüenförderung des Landes Sachsen-Anhalt (FamFöG LSA) vom 19.12.2005 (GVBI. LSA S. 740) sieht in § 3 die Durchführung einer Familienfreundüchkeitsprüfung gemäß den nachfolgend dargestellten Rahmenbedingungen vor. Vor Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei Planung von Maßnahmen des Landes sind die Auswirkungen auf Familien zu prüfen: dabei sind auch die Erfordernisse der Barrierefreiheit im Hinblick auf Eltern und Kinder mit Behinderungen zu beachten. Der familienpolitischen Prüfung bedürfen insbesondere Vorschriften und Maßnahmen in den Handlungsfeldern: 1. soziale und kulturelle Infrastruktur, 2. Wohnungswesen, Wohnumfeld- und Siedlungsgestaltung, 3. Verkehrswesen, 4. Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsförderung, 5. Biidungs- und Hochschulstruktur, 6. Unterstützung der Selbsthilfe und des ehrenamtlichen Engagements und 7. wirtschaftliche Hilfen. Familienfreundüchkeitsprüfung heißt: Alle Vorhaben, wie die Erstellung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Planung von Maßnahmen des Landes, auf ihre Familienfreundlichkeit hin zu überprüfen. Es ist zu prüfen, ob die Maßnahme familienfreundlich ist bzw. ob es Regelungsaltemati-ven gibt und warum diese nicht zum Einsatz kommer Im Sinne der Prüfung wird der Begriff „Familie" wie f:!c:: beschrieben: Familie ist üse^a!; dort, wo Eltern für Kinder und Kinder für :: :er Famiiie sind demnach Ehepaa-e m:: - T adoptierten Kindern oder mit •• : '": s-~, aber auch erwachsene K: ihre Elterr hende v'äter Mleinerziehends mit Lei: Lebensgemeinschaften mit Kinde such Großeiterr - • - L 17 Erläuterung der Kriterien Zu A. Feststellung der familienpolitischen Relevan: I. Hat die geplante Rechts-ZVerv/altungsvorschrift oder Maßnahme unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf Lebensbereiche von Familien (z. B. auf Wohnen, Verkehr, Freizeit, Tourismus, Gesundheit, Ernährung, Arbeitsmarkt oder Bildung)? Unmittelbar: Hat das geplante Vorhaben direkt Auswirkungen auf die Lebensbereiche von Familien bzw. deren Personenkreis? (z.B. durch eine Besserstellung der betroffenen Familie?) Mittelbar: Hat das Vorhaben indirekte Auswirkungen auf Familien bzw. deren Personenkreis , obwohl sie nicht Zielgruppe des Vorhabens sind, aber von der Umsetzung oder den Regelungsvorhaben betroffen sein können? 2. Werden Familien oder Kinder von der geplanten Rechts-/ Verwaltungsvorschrift/ Maßnahme in anderer Weise betroffen als sonstige Personen? Es ist darzustellen, in welcher Art und Weise Familien bzw. Kinder anders von der geplanten Rechts-, Verwaltungsvorschrift oder Maßnahme betroffen sind als sonstige Personen. 3. Wirkt sich die geplante Rechts-/ Verwaltungsvorschrift/ Maßnahme auf die Erfordernisse der Barrierefreiheit für Familien mit Kleinkindern und/oder mit behinderten Mitgliedern aus? Ermöglicht oder erleichtert diese Maßnahme den barrierefreien Zugang zu Einrichtungen oder anderen Bereichen für die oben genannte Zielgruppe? 4. Wirkt sich die geplante Rechts-/ Verwaltungsvorschrift/ Maßnahme auf die Möglichkeit oder Bereitschaft von Menschen, sich für Kinder und Familiengründung zu entscheiden, und die hierfür nötigen Rahmenbedingungen aus? Es ist zu erläutern, inwieweit Bürgerinnen und Bürger hier )sitiv }ee ifk ?:;;- = bzw. hiervon unbeeinflusst bleiben, 5. Wirkt sich die geplante Rechts-/ Verwaltungsvorschrift/ Maßnahme auf die ' lung von Haushaltsmitteln zu Ungunsten von Mensche- —'•: r = «ntwortung oder von Kindern aus? Hier 3uf eine • ^ - • stel ; 6 ji&fL Wird keine der oben genannten Fragen mit ja beantwortet, besteht grundsätzlich kein Bedarf für weitere Fragestellungen zur Familienfreundlichkeit. Wird mindestens eine der oben stehenden Fragen zur familienpolitischen Relevanz bejaht, müssen weitere Fragen (siehe Abschnitt B) geprüft werden, um das Ausmaß der Auswirkungen auf Familien festzustellen. Positive Aspekte und Auswirkungen sind darzustellen. Zu B. Familienfreundlichkeitsprüfung 1. In welcher Hinsicht wirkt sich die geplante Rechts-/ Verwaltungsvorschrift/ Maßnahme auf die Lebensbereiche von Familien (z. B. auf Wohnen, Verkehr, Freizeit, Tourismus, Gesundheit, Ernährung, Arbeitsmarkt oder Bildung) aus? Hierzu zählen beispielsweise die materielle Situation, die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, partnerschaftiiche Aufteilung von Familien- und Erwerbsarbeit. Zusammenleben der Generationen, Pflege von kranken, behinderten oder älteren Familienangehörigen. Die Auswirkungen sind dazustellen. 2. Trägt die geplante rechtliche Regelung/ Maßnahme dazu bei, die Lebens- und Gestaltungsbedingungen für Familien zu verändern? Wenn ja, worin besteht diese Veränderung konkret? Hier ist die Veränderung konkret zu benennen, darzustellen und zu erläutern. 3. Bestehen Regelungsalternativen, die den Aspekt der Familienfreundlichkeit stärker berücksichtigen als die nun vorgesehene Regelung oder Maßnahme? Wenn ja, warum wurde die alternative Regelung/ Maßnahme nicht bevorzugt? Es sind die alternativen Regelungen/ Maßnahmen darzustellen und es ist ZJ erläutern, warum diese nicht bevorzugt werden. ;:5bnisse der Prüfung sind a;5 Anlage der jewei jer Rechts- und : Ven/valtungsvorschrift c= •üfbericht zur beabsichtigten Maßnahme beiz Die einmal ja las steriu für Gesundheit jnd Soziales vorzunehme Auswertu jrlagen bezüglich der Farn statistischen f- /t^a^e 3 ffl lirvgstitipMifänjf Sachsen-Arihait IB-Wohnefgentum - Vergabegrundsätze - Die fnvestltionsbanfc Sachsen-Anhalt bietet Darlehen zur Finanzierung seJöatgenutzten Wohneigentums 1- Verwendungszweck Das wohneigentumsprogramm dient der lanqfristiaen 2. Antragsberechtigte S S i Ä T " ' d i e d u r c h B a u ^ ^ K a u f selbstgenulzles Wohneigentum erwerben. »ywiw^ies 3. Wo wird gefördert? 4. Was wird gefördert? beim Bau: - Kosten des Baugmndstockea - Baukosten einschlisßlich Baunebenkosten - Kosten der Außenanlage b$im Erwerb: -Kaufpreis einschließlich Kaufpreisnebenkosten und Kosten für anfallende Modemlsierungs-, Instandsetzungs * und Umbaumaßnahmen 5 - ^ J l 1 » Vorhabon können nicht gefördert wer- IZ dJLFM d e ^ n 9 ^ s s ^ ^ ' ^ s e n sind die Umschuldung vSSaben n rUn f l ^ be re i t e abgeschloSsenen 6. aJ Ö; o) d) Darlehensvoraussetzungen Es sollten grundsätzlich mindestens 40 % der veranscniagten , angemessenen Gesamtkosten durch ein S S T ^ ^ d / 0 d e r ^^pardar lehen finanziert werdan Wird dieser Ansatz unterschritten, Ist eine TegeS Stellungnahme der Hausbank vorziT Die Kosten des Vorhabens müssen In einem anaemessenen Rahmen liegen und so bemessen sein dass die daraus entstehenden Belastungen, insbesondere der Kapitaidienst und die Bewirtechäftunql kosten, durch das Einkommen des A n t m g s t e S a^f Dauer gedeckt werden können. y * ^ " « ^ zw wV^T&fn* ^9enaitells v o n mindestens n l d ' c l % B a r m , t t e l ' d e r veranschlagten, angemessenen Gesamtkosten wird vorausgesetzt, ? n r t V « ^ S f i 9 e S [ ! n ^ a , 1 e h e n fs t S^ndsätzlich mit S Ä F ö r d e n r i ' « e l n (2- s- Kredite, Zulagen, Zuschüsse u. a, auch der KfW) kombinierbar 8. Darlehenskonditionen a) Laufzeit, Zinssalz und Auszahlung S^htÄ^ife b e t r a 9 t m a x i n i a l 3 0 Jahre bei bis zu einem Tilgungsfreijahr. Das Darlehen v^rd zu dem am Tag der Zusage geltenden Zinssatz des Programms zugisagt. Sofern am Ein gangatag des vollständigen Antrlges bei denS S " S e i g e r e r Programmzinssatz galt, kommt dieser günstigere Zinssatz zur Anwendung. a Der Zinssatz wird für die Dauer von 10 Jahren ab Darlehen szusage festgeschrieben, ' ^ i ^ a n e Dia Auszahlung des Darlehens erfolgt zu 100%, Abruffrist des Darlehens: 12 Monate nach Zusage b) Tilgung, Zinszahlung und Beslcharung Die Tilgung erfolgt nach Ablauf des Tilqunasfrellahre«; z l L n l r f d d e $ Ti|3un9sfrelJahreS sind lediglich dTe Z-nsen auf ausgezahlte Darlehensbeträge zu leisten Wahrend der Zinsbindungsfrist Ist eine l o r ^ e i t i g T m gung ausgeschlossen. a iRafA^hrlaren !3t Srandpfandmchtrrch zu sichern. Da das S m n i " S , 9 e n t u m 3 d a r l e h e n i n ^ Regel ^ Rnan zienjngen m nachrangigen Beleihungsraum vergeben rulderergen^^6^9 ^ n L ^ ^ c) B^reüstellungsprovision h l ^ ' ^ S ^ ^ ^ ^ n g s p r o v i s i o n von 0,25% p.M beg.nnend 2 Monate nach Unterzeichnung des VerÄ ( ' S S ! S H ? 5 S l D ! t U m ^ Unterschrift) für noch nicht ausgezahlte Darlehensbetröge erhoben d) BearbBitungsgebühr ShSS B e f l r ^ u n 9 d e s Antrages wird einmalig eine w Ä T z 1 % dwS ^ f f^nennbefrages e r h o b t welche bei Zusage des Darlehene fällig wird. 9. Antragsverfahren f S ü Ä ^ , S t ^ vorgegebenem Vordruck vor Beginn des d i n o S n ^ T J e i 0 C h U n m l « e l ^ r n s c h A b ^ l u s s des notanellen Kau^ertrages bei der le zu stellen Antragsformulare können Ober das Internet unter v S ?ggh3en-.anhalfdq abgerufen werden. ^ ^ ^ 10. Vorwendunggnachwels Die Prüfung des Ve^ndungsnachwaises obliegt der Investitionsbank Sachsen-Anhalt 9 7. Art und Umfanfl des Darlehens max, Darlehenssumme: 100.000 EUR Darlehensmindestbetrag: 20.000 EUR SACHSPNl-A^HALT ANLAGE 4 (zu Frage 25) Vergünstigungen bei Schulfahrten nach § 8 FamFöG LSA Landkreis/ kreisfreie Stadt Altmarkkreis Salzwedel Anhalt-Bitterfeld Börde Burgenlandkreis Dessau-Roßlau Halle (S.) Harz Jerichower Land LH Magdeburg MansfeldSüdharz Saalekreis Salzlandkreis Stendal Wittenberg S u m m e 2006 Anzahl 0 Betrag (€) 38.436 2007 Anzahl 0 Betrag {€) 32.906 2008 Anzahl 0 Betrag {€) 39.646 2009 Anzahl 0 Betrag (€) 40.978 2010 Anzahl 21 0 27 16 3 42 67 29 91 14 21 50 30 15 426 Betrag (€) 1.715 0 2.587 1.366 300 3.205 6.338 2.125 8.321 1.095 1.826 4.652 2.545 1.310 37.385 2011 Anzahl 14 2 22 16 2 90 22 18 84 9 40 16 12 8 355 Betrag {€) 1.262 162 1.994 1.258 160 8.462 1.876 1.626 7.740 1.756 3.750 1.392 842 770 33.050 2012 Anzahl 9 6 20 10 5 75 26 21 80 5 20 16 18 10 321 Betrag (€) 791 538 1.917 885 395 7.164 2.362 2.005 7.378 440 2.944 1.458 1.686 1.006 30.969 2013 Anzahl 10 7 30 20 3 66 14 19 68 5 34 13 28 5 322 Betrag {€) 830 678 2.665 1.868 220 6.382 1.345 1.802 6.472 301 3.385 1.178 2.250 410 29.786 Landesförderung der Landes-Familienverbände in Sachsen-Anhalt - 2006 bis 2014 ANLAGE 5 (zu Frage 29) Träger CVJM LV* Sachsen-Anhalt e.V. Deutscher Familienverband LV Sachsen-Anhalt e.V. Evang. Aktionsgemeinschaft für Familienfragen e.V. Deutscher Kinderschutzbund LV Sachsen-Anhalt Familienbund im Bistum Magdeburg und SachsenAnhalt e.V. Verband Alleinerziehender Mütter und Väter, LV Sachsen-Anhalt e.V. GESAMT 2006 In Euro 45.000 45.000 22.500 45.000 45.000 45.000 247.500 2007 In Euro 45.000 45.000 45.000 45.000 45.000 45.000 270.000 2008 In Euro 45.000 45.000 45.000 45.000 45.000 45.000 270.000 2009 In Euro 45.000 45.000 45.000 45.000 45.000 45.000 270.000 2010 In Euro 45.000 45.000 45.000 45.000 45.000 45.000 270.000 2011 In Euro 45.000 45.000 45.000 45.000 43.950 45.000 268.950 2012 In Euro 45.000 45.000 45.000 45.000 44.550 0 224.550 2013 In Euro 45.000 45.000 45.000 45.000 44.550 0 224.550 2014 In Euro 45.000 45.000 45.000 45.000 44.550 0 224.550 *LV Landesverband Förderung der Familienzentren In Sachsen-Anhalt 2009 bis 2014 ANLAGE 6 (zu Frage 30) Landkreis / krelsfr. Stadt Altmarkkreis Salzwedel AnhaltBitterfeld Burgenlandkreis DessauRoßlau Halle (S.) Harz Magdeburg Träger / Fami l ienzentrum EC-Verband für Kinder und Jugendarbeit in S-A e.V. Familienhof Salzwedel Evang. Kirchspiel Klötze Familienzentrum Klötze Paritätische Integral GmbH Wolmirstedt Familienerholungsstätte Integrationsdorf Arendsee gGmbH Evang. Kirchengemeinde Friedenskirche Wolfen-Nord Familienzentrum Christopherushaus Bitterfeld-Wolfen DRK-Familienzentrum Oschersleben Familienbund im Bistum Magdeburg und im Land Sachsen-Anhalt e.V. Familienzentrum Naumburg Selbsthilfegruppe Alleinerziehender "SHIA" e.V. Dessau-Roßlau Familienzentrum SHIA Dessau-Roßlau CVJM LV Sachsen-Anhalt e.V. faz halle - CVJM Familienzentrum IRIS-Regenbogenzentrum für Frauen und Familie e.V. Iris-Regenbogen Familienzentrum Halle CVJM LV Sachsen-Anhalt e.V. Familienferienstätte "Huberhaus" Wernigerode Die Brücke Magdeburg gGmbH Familienzentrum Magdeburg 2006 in Euro 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 2007 in Euro 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 2008 in Euro 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 2009 in Euro 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 2010 in Euro 20.389 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 2011 in Euro 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 2012 in Euro 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 2013 in Euro 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 2014 in Euro 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 23.008 0 Landkreis / kreisfr. Stadt MansfeldSUdharz Träger/ Familienzentrum Väterzentrum Magdeburg ab 2014 Väterarbeit im Familienzentrum integriert Familienbund im Bistum Magdeburg und im Land SachsenAnhalt e V. Trager mit Sitz in Sachsen-Anhalt - Famllienfenensiatte in Brandenburg Familienferienstätte"St.Ursula" Kirchmöser Arbeits- und Bildungsinitiative e.V. Sangerhausen Familienzentrum ABI e.V. Sangerhausen SUMME 2006 in Euro 23.008 23.008 299.104 2007 in Euro 23.008 23.008 299.104 2008 in Euro 23.008 23.008 299.104 2009 in Euro 18085 0 23.008 23.008 317.189 2010 in Euro 18.085 0 23.008 23.008 314.570 2011 in Euro 18.085 0 23.008 23.008 317.189 2012 in Euro 18.085 0 23.008 23.008 317.189 2013 in Euro 18.085 0 23.008 23.008 317.189 2014 in Euro 0 23.008 23.008 23.008 299.104 Förderung Familienbegegnung mit Bildungsangeboten 2009 bis 2014 ANLAGE 7 a (zu Frage 32) Träger EAP LV Sachsen-Anhalt CVJM LV Sachsen-Anhalt Familienbund im Bistum Magdeburg und im Land Sachsen-Anhalt e.V. Koordinierungsstelle Netzwerk GUT DRAUF Sachsen-Anhalt KiEZ LV e.V. Güntersberge ab 2011 KiEZ Güntersberge e.V. Landesverband KiEZ Sachsen-Anhalt e.V. Quedlinburg Deutscher Familienverband LV Sachsen-Anhalt e.V. Deutsches Jugendherbergswerk LV SachsenAnhalt e.V. Magdeburg Maßnahme Familienbegegnung mit Bildung Familienbegegnung und Bildung Familienbegegnung mit Bildung Familienbildungsprogramm GUT DRAUF Familienprogramm In Familie gemeinsam erleben Familienbegegnung mit Bildung Familienbegengung und Bildung G E S A M T 2009 In Euro 26.037 39.600 29.568 109.444 0 0 18.480 38.612 261.741 2010 in Euro 25.113 17.094 37.950 87.516 0 0 11.715 39.600 218.988 2011 in Euro 30.426 33.660 39.600 72.516 17.952 13.860 39.600 247.614 2012 in Euro 37.983 35.000 36.000 47.500 15.972 11.880 34.980 219.315 2013 in Euro 37.983 34.782 36.000 44.368 15.972 11.880 34.650 215.635 2014 in Euro 25.575 34.782 40.590 48.180 21.120 13.860 34.650 218.757 Übersicht Bewilligungen Familienbildungangebote 2006 bis 2014 ANLAGE 7 b (zu Frage 32) Träger Stadt Dessau-Rosslau Stadt Wanzleben-Börde Stadt Wernigerode DRK LV Sachsen-Anhalt AK Neue Erziehung Berlin EAP LV Sachsen-Anhalt Roncalli-Haus Magdeburg CVJM LV Sachsen-Anhalt Maßnahme Gesamtbudget, das u.a. dem Kinder- und Jugendbericht 2008 entnommen wurde. Landesfamilientag 2009 Fachtag im Rahmen IBA Stadtumbau 2010 Wernigeröder Familientag Familienbildungsprogramm ELAN wird seit Mitte 2013 im Rahmen der Familienbegegnung mit Bildung gefördert Verteilung der Elternbriefe in Sachsen-Anhalt Stärkung Erziehungskompetenz durch musische Bildung (2 Maßnahmen / 2011 eine Maßnahme) Fachtag der LAGE Orte der Familienbildung Qualifizierung von Familienpafen / patinnen Gewaltfreie Kommunikation in der Familie Mobile Elternschule Mobile Elternabende 2006 in Euro 383.612.47 2007 in Euro 440.722,30 2008 in Euro 375.630,72 2009 in Euro 44.500,00 0,00 0,00 64.760,52 36.121,81 2.376,36 0,00 19.793,00 3.133,48 14.138,29 1.015,00 2010 in Euro 0,00 7.500,00 900,00 60.000,82 26.500,00 2.576,70 0,00 0,00 1.592,78 8.495,00 0,00 2011 in Euro 0,00 0,00 0,00 52.950,00 14.998,82 1.279,60 0,00 0,00 0,00 4.322,12 0,00 2012 in Euro 0.00 0,00 0,00 41.500,00 14.998,82 0,00 769,77 0,00 0,00 4.084,70 0,00 2013 in Euro 0,00 0,00 0,00 38.500,00 9.020,24 0,00 0,00 0,00 0,00 6.999,72 0,00 2014 in Euro 0,00 0,00 0,00 44.352,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 5.539,66 0,00 Träger KEG-Koordinierungsstelle für Kinder, Eltern und Großeltern e.V. Naumburg Iris e.V. für Frauen und Familie e.V. Halle DKSB LV Sachsen-Anhalt DKSB KV Börde e.V. Haldensleben EG-Verband für Kinder und Jugendarbeit SachsenAnhalt e.V. Haldensleben Maßnahme Erziehung aus einer Hand Kreativ- und Erlebnistage für Väter und Kinder Zwei Familienbildungswochenenden Familienpaten Vater-Kind-Wochenenden Väter für Kinder in Kita's Elterngarten Familienkompetenztage Familienbildung im Rahmen des Landeselterntages Sachsen-Anhalt in Naumb. INTEGRITAS - integrative Familienbildung Elternkurse "Starke Eltern - starke Kinder" Aufwandspauschale Familienpaten Elternschulungen ElWis FB Eltern-Medientrainer Multiplikatorenschulung Beziehungsgestaltung zw. Eltern und Kindern "Das Leben finden - Wege zu einer konstruktiven Lebensgestaltung durch lebenslanges Lernen Familienbildungswochenende 2006 in Euro 2007 in Euro 2008 in Euro 2009 in Euro 2.079,70 3.212,02 1.123,18 1.386,56 2.671,90 1.038,24 0,00 0,00 1.797,85 1.808,00 7.478,80 6.800,00 2.991,24 2.812,60 0,00 0,00 1.009,00 0,00 2010 in Euro 2.844,58 3.438,25 0,00 0,00 1.889,57 754,46 1.110,76 0,00 0,00 4.325,97 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1.063,30 2011 in Euro 5.181,86 5.716,45 882,00 0,00 2.731.93 0,00 0,00 0,00 0,00 11.224,72 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 280,00 2012 in Euro 2.908,42 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 7.414,12 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 2013 In Euro 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 7.414,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 2014 in Euro 2.974,02 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 4.219,68 0,00 15.333.74 3.218,90 0,00 1.559,04 0,00 1.393,70 2.719,19 0,00 0,00 Träger Familienbund im Bistum Magdeburg und im Land Sachsen-Anhalt e.V. LV der Volkshochschulen Sachsen-Anhalt e.V. Magdeburg MAPP-Empowerment GmbH Magdeburg Lokales Bündnis für Familien im LK AnhaltBitterfeld Maßnahme Seminartage Vater-Kind-Wochenende Familie lokal Sprachliche Bildung für Eltern mit Migrationshinlergrund in ausgewählten KEZ Sachsen-Anhalts Kinderwelten entdecken Integration sozial benachteiligter Eltern (6 Eltern-AG) Landesweiter Aktionstag GESAMT 2006 in Euro 383.612,47 2007 in Euro 440.722,30 2008 in Euro 375.630,72 2009 in Euro 0,00 0,00 22.407,00 33.800,00 0.00 18.000,00 0,00 300.272,55 2010 in Euro 1.129,80 0,00 25.508,00 0,00 35.000,00 0,00 0,00 188.649,99 2011 in Euro 0,00 720,00 20.000,00 0,00 20.000.00 0,00 1.500,00 145.809,50 2012 in Euro 0,00 0,00 15.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 90.699,83 2013 In Euro 0,00 0,00 15.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 80.959,96 2014 in Euro 0,00 0,00 15.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 100.337,93 ANLAGE 8 (zu Frage 35) Förderung von investiven Maßnahmen in Famiiienzentren Jahr 2005 2005 2007 2008 Träger Familienbund Im Bistum Magdeburg und im Land Sachsen-Anhalt e.V. IRIS Regenbogen e.V. Halle CVJM LV Sachsen-Anhalt e.V. Familienbund im Bistum Magdeburg und im Land Sachsen-Anhalt e.V. Familienzentrum Familienferienstätte "St. Ursula" Kirchmöser Familienbildungsstätte IRIS Regenbogen Halle Familienferienstätte "Huberhaus" Wernigerode Familienferienstätte "St. Ursula" Kirchmöser Gesamtkosten in Euro 36.000 15.000 68.685 30.650 Zuwendung in Euro 12.000 9.000 35.000 18.390 Fördergegenstand Barrierefreie Erschließung Spielund Sportgelände Behindertengerechter Zugang zur Familienbildungsstätte Sanierung Heizung und Errichtung Blockheizkraftwerk Schaffung barrierefreier Sanitärzellen Kosten der Landkreise/ kreisfreien Städte durch den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes ANLAGE 9 (zu Frage 37) Kreisfreie Stadt/ Landkreis Dessau-Roßlau Halle Magdeburg Altmarkkreis Salzwedel Anhalt-Bitterfeld Börde Burgenlandkreis Harz Jerichower Land Mansfeld-Südharz Saalekreis Salzlandkreis Stendal Wittenberg k. A. = keine Angaben / P 2006 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 127.000 EUR k. A. k. A. k. A. k. A. K = Personalkos 2007 k. A. k. A. k. A. k. A k. A. k. A. 127.000 EUR k. A. k. A. k. A. k. A ten / SK = Sac 2008 k. A k. A. k. A. siehe 628.400 EUR k. A. siehe k. A 133.000 EUR k. A. k. A k. A siehe k. A. i kosten 2009 k. A. k. A k. A Bericht 634.700 EUR k. A Bericht k. A 133.000 EUR k. A k. A. k. A. Bericht k. A. 2010 k. A k. A. k. A. 551.200 EUR k. A. k. A 127.000 EUR k. A. 372.000 EUR 673.800 EUR 317.000 EUR 2011 k. A. k. A. k. A 573.600 EUR k. A. k. A 102.000 EUR k. A 378.000 EUR 679.000 EUR 326.000 EUR 2012 k. A. PK: 767.200 EUR SK: 56.000 EUR k. A 557.800 EUR k. A. k. A. 112.000 EUR k. A. 443.500 EUR 696.000 EUR 291.000 EUR 2013 k. A. PK: 784.000 EUR SK: 45.500 EUR k. A 256.200 EUR 503.200 EUR k. A k. A 112.000 EUR k. A. 392.000 EUR 710.000 EUR 296.000 EUR ANLAGE 10 (zu Frage 39) Darstellung der Umsetzung des § 19 FamFöG ( Angaben in Euro ) Landkreis/Kreisfreie Stadt Altmarkkreis Salzwedel Anhalt-Bitterfeld Börde Burgenlandkreis Dessau-Roßlau Halle (S.) Harz Jerichower Land LH Magdeburg Mansfeld-Südharz Saalekreis Salzlandkreis Stendal Wittenberg SUMME Jahr 2008 Landesanteil 71.262 110.408 94.670 164.102 39.368 212.306 125.648 49.582 139.940 123.838 125.042 174.880 150.400 70.212 1.651.658 zusätzliche anrechenbare Kosten für Bearbeitg. UVG 24.593 1.071.000 329.568 735.582 keine Angaben 21.000 keine Angaben 169.758 408.672 50.006 36.514 191.108 36.378 0 3.074.179 verbleibende Mittel für Projekte 46.669 -960.592 -234.898 -571.480 0 191.306 0 -120.176 -268.732 73.832 88.528 -16.228 114.022 70.212 -1.587.537 Landesanteil 97.346 139.018 121.370 191.754 52.734 209.466 159.800 50.034 161.116 131.112 116.895 161.812 151.532 70.122 1.814.111 Jahr 2010 zusätzliche anrechenbare Kosten für Bearbeitg. UVG 32.724 0 412.990 170.753 52.734 25.000 143.026 161.772 616.324 435.878 0 819.756 40.000 315.278 3.226.235 verbleibende Mittel für Projekte 64.622 139.018 -291.620 21.001 0 184.466 16.774 -111.738 -455.208 -304.766 116.895 -657.944 111.532 -245.156 -1.412.124 ANLAGE 11 (zu Frage 40) Unterhaltsvorschussielstungen gemäß Unterhaltsvorschussgesetz (Anteile Bund + Land + Kommune) (Angaben in Euro) Landkreis/ Kreisfreie Stadt Altmarkkreis Salzwedel Anhalt-Bitterfeid Börde Burgenlandkreis Dessau-Roßlau Halle (S.) Harz Jerichower Land LH Magdeburg Mansfeld-Südharz Saalekreis Salzlandkreis Stendal Wittenberg Sachsen-Anhalt gesamt 2010 1.560.624 2.948.076 2.579.916 3.435.220 1.587.836 5.819.440 3.853.036 1.486.795 4.507.412 1.918.768 2.900.985 3.685.520 2.206.296 2.018.584 40.508.508 2011 1.524.894 2.915.454 2.573.728 3.472.856 1.734.935 5.907.416 3.875.678 1.523.658 4.636.172 1.962.882 3.082.962 3.699.696 2.180.902 2.064.608 41.155.841 2012 1.471.424 2.832.130 2.439.690 3.377.926 1.732.845 5.781.526 3.760.042 1.507.390 4.610.691 1.951.366 2.921.170 3.627.958 2.142.445 1.973.552 40.130.155 2013 1.470.192 2.744.735 2.436.816 3.263.210 1.621.415 5.644.262 3.724.998 1.433.778 4.541.116 1.922.098 2.610.812 3.471.266 2.154.964 1.850.008 38.889.670 Ausgabe Bund insges. proz. Anteil Sa.-Anhalt 910.905.405 4,4% 922.368.267 4,5% 880.490.817 4,6% 858.902.532 4,5% ANLAGE 12 (zu Frage 43) Beurlaubungen gemäß § 9 Frauenförderqesetz Sachsen-Anhalt Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Beurlaubung wegen Elternzeit wbl. 186 300 307 339 262 299 302 307 277 205 ml. 8 12 11 32 31 28 37 41 53 25 Sonderurlaub wbl. 15 10 10 7 9 8 10 29 22 16 ml. 5 4 2 4 5 3 5 4 5 4 Pflege Angehöriger wbl. 2 2 2 2 1 1 1 1 0 0 ml. 0 0 0 0 1 0 0 0 1 2 SUMME wbl. 203 312 319 348 272 308 313 337 299 221 ml. 13 16 13 36 37 31 42 45 59 31 ANLAGE 13 (zu Frage 47) Beschäftlgungsverhältnls nach Rückkehraus Beurlaubung Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Beurlaubung It. ANLAGE 11 wbl. 203 312 319 348 272 308 313 337 299 221 ml. 13 16 13 36 37 31 42 45 59 31 Rückkehr an alte Arbeitsstelle* (soweit gemeldet) Frauen ja 10 11 24 34 9 24 20 27 37 16 nein 3 15 5 5 6 0 1 0 2 2 Männer ja 1 1 4 16 3 15 11 22 32 9 nein 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 Teilzeltbeschäftigung* insgesamt wbl. 579 653 697 756 803 796 839 1.041 1.119 1.068 ml. 18 22 22 26 24 32 29 72 80 64 0,75 VbE wbl. 4 11 22 29 20 36 22 29 10 13 ml. 0 0 1 0 1 2 0 1 0 0 0,5 VbE wbl. 1 19 17 16 24 14 8 6 2 3 ml. 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 andere TZ wbl. 4 12 10 12 15 13 24 13 30 22 ml. 0 1 0 1 0 1 4 1 5 5 Größtenteils wurde nur die Anzahl der Teilzeitbeschäftigten gemeldet, nicht aber den Beschäftigungsumfang