Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3347 06.08.2014 (Ausgegeben am 06.08.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Höhn (DIE LINKE) Bedarfsmindernde Maßnahmen im Bereich der Lehrkräfte an Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8424 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Zusammenhang mit der Umsetzung der im Personalentwicklungskonzept der Landesregierung festgelegten Zielzahlen hat die Landesregierung mehrfach auf die Notwendigkeit bedarfsmindernder Maßnahmen hingewiesen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Vorbemerkung: Aufgrund der demografischen Entwicklungen im Land Sachsen-Anhalt gab es in den zurückliegenden Jahren zeitweilig einen Überhang im Arbeitsvermögen der Lehrkräfte . Diesem Überhang wurde einerseits mit einem in der Zwischenzeit ausgelaufenen Tarifvertrag begegnet und andererseits sind Entscheidungen getroffen worden, das Überhangvermögen zur Vertretungsreserve heranzuziehen und falls dies nicht erforderlich ist, dieses Arbeitsvermögen für ergänzende schulische Angebote (sogenannten esA-Stunden) für die Schülerinnen und Schüler zu nutzen. Dieses Überhangarbeitsvermögen führte nicht zu Veränderungen in den Stundentafeln und stand auch nicht allen Schulen und Schulformen zur Verfügung. Die Schulen waren darüber informiert , dass die esA-Stunden nur begrenzt (in Umfang und Zeitrahmen) nutzbar sind. Der Wegfall dieser Stunden an allen Schulen ab dem Schuljahr 2013/14 ist daher auch keine Maßnahme zur Einsparung von Lehrerstellen. 2 Die amtlichen Stundentafeln sind von dieser Maßnahme nicht betroffen und können weiterhin umgesetzt werden. Die pädagogischen Konzepte der Schulen werden damit auch nicht eingeschränkt, d. h., der grundsätzliche Bildungs- und Erziehungsauftrag ist nicht betroffen. Frage 1: Welche bedarfsmindernden Maßnahmen wurden im Schulwesen seit dem 1. Januar 2013 bis heute durch Rechtsvorschriften oder Anweisungen an das Landesschulamt bzw. die Schulleitungen festgelegt? Bitte geben Sie bei jeder Maßnahme, soweit das bereits möglich ist, an, welches Einsparpotenzial in Vollzeitstellen daraus im Schuljahr 2014/2015 und im Schuljahr 2015/2016 erwartet wird? Bitte gegliedert nach Schulformen. Bedarfsmindernde Maßnahmen gab es zum Schuljahr 2013/14 im Grund- und Sekundarschulbereich . Weitere bedarfsmindernde Maßnahmen kommen erst zum Schuljahr 2014/15 zum Tragen (siehe Frage 3). Schulform Maßnahme Rechtsgrundlage VZE Grundschule 1. Reduzierung des Kontingents zur Erfüllung besonderer Aufgaben in der Grundschule (Nr. 1.5 Org.- Erlass) RdErl. des MK vom 13.06.2013 (n.v.) 15 Sekundar - schule 2. Reduzierung der Pflichtstundenzahl im 9. Schjg. um eine Stunde 3. Zusammenfassung der Zuweisung für AG und verschiedene Fördersachverhalte zu einem Kontingent und bedarfsorientierte Bemessung 4. Veränderung der Lerngruppenbildung für Technik, Hauswirtschaft , Zuweisung eines Kontingentes Änderung des RdErl. des MK vom 10.5.2010 „Die Arbeit und Unterrichtsorganisation in der Sekundarschule “ (SVBl. LSA S.174) mit Schulleiterbrief vom 11.06.2013 110 Frage 2: Wie viele Lehrkräfte sind derzeit in Ministerien, im Landesschulamt, im Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (LISA) oder in anderen Behörden bzw. Dienststellen abgeordnet? Bitte geben Sie die Zahlen in Vollzeitstellen an und gliedern Sie nach Dienststellen bzw. Behörden. Im Schuljahr 2013/14 sind insgesamt 189 Lehrkräfte an andere Dienststellen oder Behörden zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Absicherung der schulischen Angebote sowie zur Wahrnehmung erforderlicher bildungspolitischer Aufgabenstellungen abgeordnet (siehe Übersicht). 3 Aufnehmende Behörde/Einrichtung Anzahl Personen Stellenumfang Kultusministerium 7 6,62 LISA 52 37,81 LSchA 60 53,00 Landesverwaltungsamt 33 29,72 andere Einrichtungen (z.B. Hochschulen, Landtag, Statistisches Landesamt, Landeszentrale für politische Bildung) 37 17,30 Summe aller Einrichtungen 189 144,45 Hinweis: Angegeben sind alle Abordnungen zum Erhebungsstichtag 10.06.2014 (Quelle: LSBW Statusabfrage) ohne Berücksichtigung des konkreten Beendigungszeitpunktes (oftmals Unterrichtsende/Schuljahresende). Frage 3: Welche weiteren bedarfsmindernden Maßnahmen sind im Schuljahr 2014/2015 vorgesehen? Die für das Schuljahr 2013/14 ausgewiesenen Maßnahmen werden im Schuljahr 2014/15 fortgeschrieben. Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen vorgesehen: Schulform Maßnahme Rechtsgrundlage / Regelungsgrundlage Grundschule 1. Absenkung des Sockelbetrages von 22,5 LWS auf 17 LWS zum Schuljahr 2014/15 Änderungserlass zum Erlass zur Unterrichtsorganisation an Grundschulen (RdErl des MK vom 10.04.2014, SVBl. S. 52) Sekundarschule 1. Flexibilisierung der Stundentafel Pflichtbereich 2 2. Zuweisung eines Kontingentes für Ethik, Religion, Hauswirtschaft , Technik, Zweite Fremdsprache , Wahlpflichtkurse, Pflichtbereich 2 und Angebots und Förderteil und bedarfsorientierte Bemessung 3. Änderung der Vorgaben zur Klassenbildung für GU für Schuljahrgänge mit einer Schülerzahl unter 29 Änderung des RdErl. des MK vom 10.5.2010 „Die Arbeit und Unterrichtsorganisation in der Sekundarschule“ (SVBl. LSA S.174) mit Schulleiterbrief vom 11.06.2014 Gemeinschaftsschule 1. bedarfsorientierte Zuweisung eines Kontingentes für den Unterricht , der nicht im Klassenverband erteilt wird 2. Änderung der Vorgaben zur Klassenbildung für GU für Schuljahrgänge mit einer Schülerzahl unter 29 RdErl. des MK vom 04.07.2014 „Die Unterrichtsorganisation in der Gemeinschaftsschule im Schuljahr 2014/2015 (n.v.)“ 4 Schulform Maßnahme Rechtsgrundlage / Regelungsgrundlage Förderschule 1. Absenkung des Schülerfaktors an Förderschulen für Lernbehinderte von 2,7 auf 2,57 zum Schuljahr 2014/15 2. Flexibilisierung der Stundentafel, Anpassung an Grund- und Sekundarschule zum Schuljahr 2014/15 Erlass zur Unterrichtsorganisation für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen an Förderschulen (Veröffentlichung im SVBl. LSA veranlasst) Erläuterungen: Als bedarfsmindernde Maßnahmen wurde in der Grundschule der Sockelbetrag bei der Stundenzuweisung abgesenkt. Diese Absenkung sichert dennoch die Erfüllung der amtlichen Stundentafel. Der Sockelbetrag war eingerichtet worden, um insbesondere bei sehr kleinen Grundschulen die Lerngruppenbildung in der Schuleingangsphase zu erleichtern. Da in der Zwischenzeit sich viele Schulen auf ein jahrgangsübergreifendes Lernen eingestellt haben, ist das Absenden des Sockelbetrages ohne grundlegende Auswirkung auf die Arbeit an der Grundschule. Mit Bezug auf die Sicherung der Unterrichtsversorgung an den Sekundarschulen zum neuen Schuljahr sind - auch mit Blick auf eine stete Zunahme von Schülern und Schülerinnen im Gemeinsamen Unterricht (GU) - verschiedene Maßnahmen eingeleitet worden. Es wurde der Pflichtbereich 2 (Arbeitsgemeinschaften und Förderangebote ) flexibilisiert, so dass auch hier die bedarfsmindernde Maßnahme keine Einschnitte am Bildungsangebot mit sich bringt. Die damit verbundenen Änderungen entsprechen nach wie vor dem durch die KMK vorgegebenen Stundenrahmen und sichern weiterhin die Umsetzung des neuen Lehrplans für die Sekundarschule. Darüber hinaus wurde mit Schulleiterbrief vom 11.6.2014 unter Nummer 3.4 für Schuljahrgänge mit einer tatsächlichen Schülerzahl unterhalb von 29 die Regelung getroffen, die zusätzliche Klassenbildung auf die Fälle zu beschränken, die eine durchschnittliche Klassenstärke von mehr als 14 im jeweiligen Schuljahrgang erreichen . Wird diese Klassenstärke nicht erreicht, erfolgt zur Lerngruppenbildung eine Stundenzuweisung im Umfang von 15 Stunden im 5. und 6. Schuljahrgang, 12 Stunden im 7. Schuljahrgang, 11 Stunden im 8. Schuljahrgang und 13 Stunden im 9. und 10. Schuljahrgang. Bei besonderen Bedarfslagen kann die Schule beim Landesschulamt zusätzliche Stunden beantragen. Für die Förderschule für Lernbehinderte wurde der schülerzahlbezogene Faktor abgesenkt und die Stundentafel flexibilisiert. Auch mit dieser Maßnahme wird das Unterrichtsangebot nicht eingegrenzt, sondern auf die an der Schulform lernenden Schülerinnen und Schüler ausgerichtet. An den Gymnasien und Berufsbildenden Schulen gibt es keine bedarfsmindernden Maßnahmen.