Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3349 06.08.2014 (Ausgegeben am 07.08.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Einbringung von Gemeindevermögen in Stiftungen (§ 115 Abs. 4 GO LSA); Stiftung Zukunft Zorbau (III) Kleine Anfrage - KA 6/8410 Vorbemerkung des Fragestellenden: In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage - Drs. 6/3230 trägt die Landesregierung in der Antwort auf Frage 2 vor, dass die Stiftung Zukunft Zorbau seit März 2010 die nicht rechtsfähige Stiftung „Zukunft Sössen“ auf der Grundlage eines Treuhandvertrages vom 4. März 2010 verwalte. Die nicht rechtsfähige Stiftung „Zukunft Sössen“ sei im Rahmen des Stiftungsgeschäfts durch die ehemalige Gemeinde Sössen einmalig mit einem Stiftungsvermögen i. H. v. 3 Mio. € ausgestattet worden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Waren nach Auffassung der Landesregierung bei Errichtung der nicht rechtsfähigen Stiftung „Zukunft Sössen“ die Voraussetzungen des § 115 GO LSA in der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Fassung erfüllt? 2. War die Errichtung der Stiftung „Zukunft Sössen“ und das Treuhandgeschäft mit der Stiftung Zukunft Zorbau Gegenstand kommunalaufsichtlichen Handelns bzw. der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Burgenlandkreises ? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Auf Grundlage des Beschlusses der ehemaligen Gemeinde Sössen vom 19.08.2009 wurde mit Stiftungsgeschäft vom 04.03.2010 die unselbstständige Treuhandstiftung „Zukunft Sössen“ eingerichtet. Träger der Stiftung ist die Stiftung Zukunft Zorbau. Die Einrichtung der Stiftung wurde der Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben der Stadt Lützen vom 10.05.2011 mitgeteilt. 2 Die obere Kommunalaufsicht hat erst mit Bericht des Burgenlandkreises vom 13.09.2011 vom Abschluss des Treuhandvertrages vom 04.03.2010 Kenntnis erlangt . Mit Schreiben vom 15.11.2011 teilte die Stiftungsaufsicht in Abstimmung mit der oberen Kommunalaufsicht dem Burgenlandkreis mit, dass § 115 Abs. 4 GO LSA verletzt ist. In diesem Schreiben riet die Stiftungsbehörde der unteren Kommunalaufsichtsbehörde , vor einer möglicherweise beabsichtigten Beanstandung weitere wichtige Aspekte zu prüfen. Dazu gehörten u. a. die Auswirkungen einer Beanstandung auf das außerordentliche Kündigungsrecht der Stifterin/Treugeberin, die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Aufhebung des Treuhandvertrages sowie die Abklärung zu erwartender steuerrechtlicher Konsequenzen. Eine Beanstandung durch die zuständige untere Kommunalaufsichtsbehörde erfolgte nach Kenntnis des Landesverwaltungsamtes noch nicht. Seitens der oberen Kommunalaufsicht bestand kein Grund zur weiteren Veranlassung . Die Errichtung der Stiftung „Zukunft Sössen“ war nicht Gegenstand der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Burgenlandkreises. 3. Unter welchen Voraussetzungen ist aus Sicht der Landesregierung eine Aufhebung der Stiftung „Zukunft Sössen“ möglich? Wem fällt das Stiftungsvermögen im Falle der Aufhebung zu? Welche Beschränkungen bestünden für die Verwendung des Vermögens der aufgehobenen Stiftung? Die Stiftung „Zukunft Sössen“ ist eine nicht rechtsfähige Stiftung. Nicht rechtsfähige Stiftungen unterliegen nicht der staatlichen Aufsicht durch die Stiftungsbehörde beim Landesverwaltungsamt. Rechtliche Grundlage der Stiftung „Zukunft Sössen“ ist der Treuhandvertrag zwischen Stifter und der Treuhänderin vom 4. März 2010 (vgl. LT Drs. 6/3230). Im Allgemeinen ist die Aufhebung einer Stiftung möglich, wenn der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden kann. Eine nicht rechtsfähige Stiftung kann auch aufgelöst werden, wenn das Stiftungsgeschäft vom Stifter oder vom Träger widerrufen, gekündigt oder von beiden Seiten einvernehmlich aufgehoben wird. Beschränkungen für die Verwendung des Vermögens der aufgelösten nicht rechtsfähigen Stiftung ergeben sich aus dem Steuerrecht, der Stiftungssatzung und dem Treuhandvertrag.