Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3360 13.08.2014 (Ausgegeben am 14.08.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Entschädigung des Landes für die Pflege (einschließlich Fütterung) von Dienst- und zur Dienstverwendung zugelassenen Privathunden der Polizei Kleine Anfrage - KA 6/8427 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Diensthund ist aus der Polizeiarbeit nicht wegzudenken. Seine Einsatzmöglichkeiten liegen vorwiegend bei der Verfolgung von Straftätern, der Suche nach Vermissten , der Bewachung und Durchsuchung von Objekten sowie der Suche nach Beweismitteln, Suchtmitteln und Sprengstoffen. Damit Hunde erfolgreich eingesetzt werden können, bedarf es des ständigen Trainings im Gehorsam, im Schutzdienst und in der speziellen Ausbildungsrichtung. Zu diesem Zweck müssen Diensthundeführerinnen und -führer zusätzlich zum Dienst auch einen beträchtlichen Teil ihrer Freizeit aufwenden. Polizistinnen und Polizisten, die Dienst- und zur Dienstverwendung zugelassene Privathunde zu Hause pflegen und damit Aufwendungen u. a. für Futter haben, bekommen vom Land eine Pauschale von derzeit 65 € monatlich bzw. 780 € im Jahr gezahlt . Für aus dem Dienst ausgesonderte Hunde beträgt die Pauschale aktuell 50 € je Monat bzw. 600 € im Jahr (EP 03, Haushaltstitel 534 61 Nr. 4 und 8). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Diensthunde stehen aktuell im Dienst für die Polizei des Landes Sachsen-Anhalt? Bitte nach Polizeibehörden und ggf. nach Spezialisierung aufgliedern. 2 Die Landespolizei Sachsen-Anhalt verfügt aktuell über insgesamt 99 aktive Polizeidiensthunde. In der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord stehen gegenwärtig insgesamt 37 Diensthunde mit nachfolgenden Spezialisierungen zur Verfügung:  14 Polizeifährtenhunde (davon 1 Personensuchhund),  9 Rauschgiftspürhunde,  6 Sprengstoffspürhunde,  1 Leichenspürhund,  1 Brandmittelspürhund,  4 Schutzhunde sowie  2 Nachersatzhunde (Junghunde in Ausbildung, die auf die 1. Polizeischutz- hundprüfung vorbereitet werden). Im Bestand der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd befinden sich derzeit insgesamt 32 Diensthunde mit nachfolgenden Spezialisierungen:  11 Polizeifährtenhunde (davon 1 Graffitispürhund),  8 Rauschgiftspürhunde,  6 Sprengstoffspürhunde,  1 Leichenspürhund,  1 Brandmittelspürhund,  3 Schutzhunde sowie  2 Nachersatzhunde (Junghunde in Ausbildung, die auf die 1. Polizeischutz- hundprüfung vorbereitet werden). Die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost (einschließlich Diensthundführerschule Sachsen-Anhalt in Pretzsch) verfügt aktuell über insgesamt 30 aktive Diensthunde mit nachfolgenden Spezialisierungen:  10 Polizeifährtenhunde (davon 2 Graffitispürhunde),  5 Rauschgiftspürhunde,  4 Sprengstoffspürhunde,  3 Leichenspürhunde,  2 Brandmittelspürhunde,  1 Mantrailer-Hund,  4 Schutzhunde sowie  1 Nachersatzhund (Junghunde in Ausbildung, die auf die 1. Polizeischutz- hundprüfung vorbereitet werden). 2. Für wie viele aktive Diensthunde zahlte das Land in den Jahren 2011, 2012, 2013 eine Pauschale nach EP 03, Haushaltstitel 534 61 Nr. 4 aus? Für wie viele Diensthunde wird die Pauschale aktuell gezahlt? Die durchschnittliche Anzahl1 aktiver Polizeidiensthunde, für deren Haltung und Pflege in den Jahren 2011, 2012 und 2013 eine Pauschale nach EP 03, Haus- 1 Die monatlichen Zahlen variieren aufgrund von Neuankäufen, Aussonderungen sowie Ableben von aktiven Diensthunden, so dass ein Jahresdurchschnitt ermittelt wurde 3 haltstitel 534 61 Nr. 4 des jeweiligen Haushaltsplans ausgezahlt wurde, ist nachfolgender Übersicht zu entnehmen: 2011 2012 2013 Anzahl aktiver Diensthunde 115 107 109 Zum Stichtag 01.07.2014 wurde für 99 aktive Polizeidiensthunde die o. a. Pauschale gezahlt. 3. Für wie viele aus dem Dienst ausgesonderte Hunde zahlte das Land in den Jahren 2011, 2012, 2013 eine Pauschale nach EP 03, Haushaltstitel 534 61 Nr. 8 aus? Für wie viele bereits aus dem Dienst entlassene Hunde wird die Pauschale aktuell gezahlt? Die durchschnittliche Anzahl2 ausgesonderter Polizeidiensthunde, für deren Haltung und Pflege in den Jahren 2011, 2012 und 2013 eine Pauschale nach EP 03, Haushaltstitel 534 61 Nr. 8 des jeweiligen Haushaltsplans ausgezahlt wurde, ist nachfolgender Übersicht zu entnehmen: 2011 2012 2013 Anzahl ausgesonderter Diensthunde 38 40 39 Zum Stichtag 01.07.2014 wurde für 42 ausgesonderte Polizeidiensthunde die o. a. Pauschale gezahlt. 4. Was ist die genaue Rechtsgrundlage zu den Pauschalen? Welche Kosten sollen durch die oben genannten Pauschalen im Einzelnen abgegolten werden? Die Zahlung der Pauschale nach EP 03, Haushaltstitel 534 61 Nr. 4 des jeweiligen Haushaltsplans erfolgt auf der Grundlage der „Bestimmungen über die Entschädigung für die Haltung und Pflege eines Polizeidiensthundes“ (RdErl. des MI vom 18.12.1992 [MBl. LSA S. 1067], geändert durch RdErl. des MI vom 26.02.1996 [MBl. LSA S. 374]). Danach erhalten die als Diensthundführer eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten zur Abgeltung der Aufwendungen, die ihnen aus der Haltung und Pflege eines landeseigenen Dienst- oder eines zur Dienstverwendung zugelassenen Privathundes im privaten Haushalt entstehen, eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit 65 € (= 780 € jährlich). Mit dieser pauschalierten Aufwandsentschädigung sind alle Kosten für die Betreuung , Pflege, Fütterung und für den etwaigen Transport des Diensthundes zwischen Wohnung und Dienststelle im Privatfahrzeug abgegolten. Die nicht von der pauschalierten Aufwandsentschädigung abgedeckten Kosten, insbesondere die der notwendigen tierärztlichen Versorgung und die der Ausrüstungsgegenstände (z. B. Hundezwinger), werden vom Land getragen (Ziff. 1.2. 2 Die monatlichen Zahlen variieren aufgrund von unterjährigen Aussonderungen sowie Ableben von ausgesonderten Diensthunden , so dass ein Jahresdurchschnitt ermittelt wurde 4 des RdErl.). Die Zahlung der pauschalierten Aufwandsentschädigung erfolgt - vom Tag der Zuweisung des Diensthundes bis zur Rücknahme, Aussonderung oder Ableben des Diensthundes oder Beendigung der Verwendung als Diensthundführer - nachträglich quartalsweise im zweiten Monat des Quartals. Die Zahlung der Pauschale nach EP 03, Haushaltstitel 534 61 Nr. 8 des jeweiligen Haushaltsplans erfolgt auf der Grundlage der RdErl. des MI über „Aufwandsentschädigungen für die Haltung und Pflege eines ausgesonderten Polizeidiensthundes “ vom 20.12.2001 (MBl. LSA S. 120), geändert durch RdErl. des MI vom 22.03.2007 (n. v.). Danach gewährt das Land Sachsen-Anhalt den als Diensthundführer/-in eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die einen den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genügenden Polizeidiensthund halten und pflegen, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 € (= 600 € jährlich ). Damit sind alle bei der privaten Haltung und Pflege des Hundes entstehenden Kosten und Aufwendungen abgegolten. Bei der Übernahme der Pflege eines ausgesonderten Polizeidiensthundes ist vertraglich zu vereinbaren, dass eine Veräußerung des Tieres vor Ablauf von zwei Jahren ausgeschlossen ist. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt quartalsweise, nachträglich im zweiten Monat des Quartals. Diese Aufwandsentschädigung wird auch gezahlt, wenn der vormals als Diensthundführer eingesetzte Polizeivollzugsbeamte, der in dieser Funktion die Haltung und Pflege des ausgesonderten Polizeidiensthundes übernommen hat, in den Ruhestand eintritt und den Hund weiter pflegt. Gleiches gilt, wenn der vormals als Diensthundführer eingesetzte Polizeivollzugsbeamte, der in dieser Funktion die Haltung und Pflege eines ausgesonderten Polizeidiensthundes übernommen hat, einer anderen dienstlichen Verwendung zugeführt wird und den ausgesonderten Polizeidiensthund weiter betreut (RdErl. des MI vom 01.04.2008, Az.: 24.21-03590/8-1 [n. v.]) In Fällen, in denen ein als Diensthundführer eingesetzter Polizeivollzugsbeamter oder ein vormals als Diensthundführer eingesetzter Polizeivollzugsbeamter, der in dieser Funktion die Haltung und Pflege eines ausgesonderten Diensthundes übernommen hat, verstirbt, kann die Aufwandsentschädigung auch an einen Hinterbliebenen (Ehepartner, Lebenspartner, etc.) weitergewährt werden, wenn die hinterbliebene Person auf der Grundlage eines zum ausgesonderten Polizeidiensthund bestehenden Vertrauensverhältnisses die Gewähr für eine weiterhin erfolgende artgerechte Haltung und Betreuung des „pensionierten“ Diensthundes bietet. Gegenüber der Dienststelle ist anzuzeigen, welche hinterbliebene Person für die Haltung und Pflege des ausgesonderten Polizeidiensthundes anstelle des verstorbenen Polizeivollzugsbeamten oder verstorbenen ehemaligen Polizeivollzugsbeamten verantwortlich zeichnet (RdErl. des MI vom 03.11.2009, Az.: 25.21-03590/8-1 [n. v.]). 5 5. Wann wurden die oben genannten Kostenpauschalen letztmalig erhöht? Um wie viel? Nach welchen Kriterien erfolgte diese Anpassung? Die o. a. Pauschalen werden seit Inkrafttreten der jeweiligen Verwaltungsvorschrift in unveränderter Höhe gezahlt, d. h. die Aufwandsentschädigungen wurden seit 1992 bzw. 2001 nicht erhöht. Zur Zahlung der Aufwandsentschädigung für die Haltung und Pflege eines Polizeidiensthundes (Pauschale nach EP 03, Haushaltstitel 534 61 Nr. 4 des jeweiligen Haushaltsplans) ist Folgendes festzustellen: Aufwandsentschädigungen gemäß § 16 Abs. 1 LBesG LSA sind pauschalierte Entschädigungen, die zur Abgeltung solcher Sachaufwendungen aus dienstlichem Anlass gewährt werden, die sich aus der Art der Dienstaufgabe zwangsläufig ergeben und nicht durch die Dienstbezüge aus dem übertragenen Amt oder durch Entschädigungen aufgrund besonderer Vorschriften abgegolten werden . In Auswertung entsprechender Bund-Länder-Umfragen3 wurde ermittelt, dass alle Bundesländer und auch der Bund eine - bis auf Berlin (tägliche) - monatliche Entschädigung für die (private) Haltung und Pflege eines Polizeidiensthundes gewähren. Die in der Landespolizei Sachsen-Anhalt gewährte Entschädigung von monatlich 65,00 € befindet sich hinsichtlich ihrer Höhe mit einer Variablen von bis zu 2,00 € auf demselben Niveau wie die in den Bundesländern Baden-Württemberg , Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, RheinlandPfalz und Sachsen gewährten Entschädigungen - innerhalb dieser Vergleichsgruppe mit 65,00 € allerdings an letzter Stelle. Geringere Entschädigungen gewähren mit Beträgen von monatlich 61,36 € das Saarland und Schleswig-Holstein. Höhere Entschädigungen von monatlich 71,50 € bis zu 87,00 € gewähren neben dem Bund die sieben Bundesländer Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen . In Auswertung der entsprechenden Bund-Länder-Umfragen ist festzustellen, dass - neben dem Bund - sieben Bundesländer mit einem höheren Entschädigungsbetrag acht Bundesländer mit einem in Sachsen-Anhalt gewährten vergleichbaren und in zwei Bundesländern sogar niedrigeren Entschädigungsbetrag gegenüberstehen. Zur Zahlung der Aufwandsentschädigung für die Haltung und Pflege eines ausgesonderten Polizeidiensthundes (Pauschale nach EP 03, Haushaltstitel 534 61 Nr. 8 des jeweiligen Haushaltsplans) ist Folgendes festzustellen: In Auswertung entsprechender Bund-Länder-Umfragen4 wurde ermittelt, dass die Bundesländer Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schles- 3 Stand Oktober 2012 4 Stand Oktober 2012 6 wig-Holstein und Thüringen keine (monatliche) Entschädigung für die (private) Haltung und Pflege eines ausgesonderten Polizeidiensthundes gewähren. Die in der Landespolizei Sachsen-Anhalt gewährte Entschädigung von monatlich 50,00 € befindet sich hinsichtlich ihrer Höhe mit einer Variablen von bis zu 1,50 € auf demselben Niveau wie die in der Bundespolizei und in den Bundesländern Bayern, Hamburg und Niedersachsen gewährten Entschädigungen. Geringere Entschädigungen gewähren mit Beträgen von monatlich 26,00 € bis 38,35 € die Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, NordrheinWestfalen , Rheinland-Pfalz und das Saarland. Damit stehen der Bund und zehn (mit Sachsen-Anhalt) eine Entschädigung zahlende Bundesländer 6 Bundesländer gegenüber, die keine Aufwandsentschädigung gewähren, wobei das Land Sachsen-Anhalt mit einem Betrag von 50,00 € monatlich neben dem Bund (50,00 € monatlich) und Bayern (51,00 € monatlich) die höchste Aufwandsentschädigung gewährt. Vor diesem Hintergrund wurde eine Anhebung der in Sachsen-Anhalt gezahlten pauschalen Aufwandsentschädigung in der Vergangenheit nicht in Erwägung gezogen.