Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3361 neu 19.08.2014 Die Drucksache 6/3361 wird hiermit für nichtig erklärt. (Ausgegeben am 19.08.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Frank Bommersbach (CDU) Ausschreibungspraxis der Stelle des zukünftigen Direktors des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8440 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Stelle des Direktors des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt wurde zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum zweiten Mal ausgeschrieben. Die Ausschreibungsfrist ist am 20. Juni 2014 abgelaufen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Vorbemerkung: Gemäß Art. 53 Abs. 2 Satz 1 LVerf haben die Landesregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig Fragen einzelner Mitglieder des Landtages oder parlamentarische Anfragen zu beantworten. Die Schranken des Fragerechts und der Verpflichtung zu ihrer Beantwortung ergeben sich unmittelbar aus Art. 53 Abs. 4 LVerf. Danach bedarf es der Beantwortung nicht, soweit die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bildet dieses Begriffspaar einen einheitlichen Tatbestand, der die Aspekte des Schutzes eigenverantwortlicher Kompetenzausübung der Regierung vor parlamentarischer Mitentscheidung in laufenden Angelegenheiten sowie den präventiven Schutz der Funktionsfähigkeit der Regierung umfasst. Letzterer greift auch bei abgeschlossenen Vorgängen ein. 2 Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, dass eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, in der Regel nicht besteht , wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Diese Möglichkeit besteht bei Informationen regelmäßig solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. Die Kontrollkompetenz erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf abgeschlossene Vorgänge und enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen. In diesen Kontext ist das laufende Besetzungsverfahren für die Stelle der Direktorin /des Direktors des Landesschulamtes einzuordnen. Der Besetzungsvorgang ist dabei als Gesamtvorgang zu betrachten, der eine isolierte Wertung im Falle der formellen Aufhebung und Wiederholung der Ausschreibung nicht zulässt. Die Ausschreibung von Stellen sowie die Auswahl des Personals im Rahmen der Grundsätze der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung obliegt zweifelsfrei der Landesregierung und ihrer Verwaltung. Ebenso zweifelsfrei handelt es sich um ein laufendes und nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren. Dieses vorausgeschickt bitte ich um Verständnis, dass ich der Bitte zur Beantwortung der Kleinen Anfrage des Herrn Abgeordneten Bommersbach wie folgt Folge leisten möchte: 1. Warum wurde die Stelle des Direktors des Landesschulamtes ein zweites Mal ausgeschrieben? 2. Nach welchen Kriterien wurde die zweite Ausschreibung der Stelle des Di- rektors des Landesschulamtes formuliert? 3. Gab es Unterschiede zwischen der ersten und der zweiten Ausschreibung hinsichtlich des Anforderungsprofils an die Bewerber? Wenn ja, wie werden diese Unterschiede begründet? 4. Wie viele Bewerber gab es bei der ersten, wie viele Bewerber gibt es bei der zweiten Ausschreibung? Die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt an die konstitutiven Merkmale einer Stellenausschreibung sehr hohe Anforderungen, die auch vollumfänglich der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Es war in dem Ursprungsverfahren nicht auszuschließen, dass die erste Stellenausschreibung diesen Anforderungen nicht genügt und schlussendlich zu einer Wiederholung des Verfahrens geführt hätte. Aus diesem Grund wurde das laufende Verfahren zur Wahrung der Rechtssicherheit abgebrochen und die Stellenausschreibung mit einem an die geänderten Erfordernisse angepassten Stellenprofil wiederholt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hat mittlerweile auch Eingang in die Spruchpraxis der vorinstanzlichen Ebene der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Land Sachsen-Anhalt gefunden und wird in vergleichbaren Fällen vollumfänglich berücksichtigt . 3 Herr Ministerpräsident, dem letztlich die personalrechtlichen Befugnisse in diesem Falle obliegen, hat im Übrigen dem Abbruch und der Wiederholung der Ausschreibung zugestimmt. Der ursprüngliche Bewerberkreis hat sich durch die erneute Ausschreibung nicht verändert.