Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3382 29.08.2014 (Ausgegeben am 01.09.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter André Lüderitz (DIE LINKE) Stellenplan und Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in den Kommunen Kleine Anfrage - KA 6/8433 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt in § 100 Abs. 1, dass die Kommunen für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen haben. Gemäß § 101 Abs. 1 ist der Haushaltsplan Teil der Haushaltssatzung. Der Haushaltsplan enthält u. a. den Stellenplan nach § 76. Im Stellenplan bestimmen die Kommunen die Stellen ihrer Beamten sowie ihrer nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ab wann bzw. bei Vorhandensein welcher Kriterien gilt nach Auffassung der Landesregierung ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin als nicht nur vorübergehend beschäftigt? Eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer gilt dann als nicht nur vorübergehend beschäftigt, wenn sie bzw. er bei dem Arbeitgeber auf der Grundlage eines abgeschlossenen Arbeitsvertrages auf unbestimmte Zeit eingestellt wurde. 2. Kann es sich nach Ansicht der Landesregierung bei den im Stellenplan ausgewiesenen Stellen ausschließlich bzw. grundsätzlich um unbefristete Stellen handeln? Sind davon Ausnahmen zulässig? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? 2 Bei den im Stellenplan der Kommunen ausgewiesenen Stellen handelt es sich um die für das jeweilige Haushaltsjahr für die Erfüllung der kommunalen Aufgaben erforderlichen Stellen. Durch Änderungen in der Aufgabenerfüllung und damit verbundener personeller und organisatorischer Änderungen können auch Veränderungen im Stellenplan zukünftiger Haushaltsjahre - insbesondere durch Vermerke wie „künftig wegfallend“ und „künftig umzuwandeln“ - auftreten. 3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung, wenn die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen in der Regel nur befristet abgeschlossen werden? Ist dieses Verfahren mit dem durch die Kommune bestimmten Stellenplan zulässig? Der Stellenplan ist Ausdruck der der Kommune zustehenden Organisationsund Personalhoheit als Ausfluss der Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 GG. Er weist haushaltsrechtlich den Stellenbedarf für das jeweilige Haushaltsjahr aus und ermächtigt die Verwaltung, im entsprechenden Umfang Personalkosten zu leisten. Eine Verpflichtung zur (vollumfänglichen) Stellenbesetzung ist damit jedoch nicht verbunden, der Stellenplan hat vielmehr den Charakter einer Obergrenze. Wie die Stellenbewirtschaftung ausgestaltet wird, liegt unter Beachtung der beamten- bzw. arbeitsrechtlichen Vorschriften - z. B. des Teilzeit und Befristungsgesetzes - in der Befugnis des Hauptverwaltungsbeamten.