Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3386 29.08.2014 (Ausgegeben am 01.09.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Tragen von Namensschildern bei Polizeibeamtinnen und -beamten Kleine Anfrage - KA 6/8457 Vorbemerkung des Fragestellenden: Seit 1. April 2012 gilt der mit Schreiben vom 27. März 2012 geänderte Runderlass des MI 23/22 - 02431 Bestimmungen über den Dienstanzug der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt. Demnach sind alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte (PVB), mit Ausnahme derjenigen in geschlossenen Einsatzeinheiten und wenn eine Gefahr für den PVB zu besorgen ist, zum Tragen eines Namensschildes verpflichtet. Im Alltag treten den Bürgerinnen und Bürgern jedoch immer noch Beamtinnen und Beamte ohne entsprechendes Schild am Revers gegenüber. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Welche gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen regeln zum ak- tuellen Zeitpunkt das Tragen von Namensschildern bei Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten? Mit Runderlass des MI 23/22-0243 vom 04.08.2009 (Bestimmungen über den Dienstanzug der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt), zuletzt geändert durch Runderlass des MI 23.22-0243 vom 27.03.2012, wurde für den Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung die individuelle Kennzeichnung von uniformierten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten durch das Tragen von Namensschildern geregelt. 2 2. Haben seit Inkrafttreten des Erlasses zur Dienstuniform alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte ein entsprechendes Namensschild erhalten? Alle zum Tragen des Namensschildes verpflichteten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten sind mit zwei Namensschildern ausgestattet worden. 3. Sind für sämtliche zur Dienstuniform zugehörige Oberbekleidungsstücke, d. h. für Parka, Lederjacke, Blouson, Uniformjacke, Streifendienstjacke, Streifendienstjacke ohne Ärmel, Stricktroyer/-jacke, Hemd/Bluse lang und kurz und Poloshirt mittlerweile Vorkehrungen zum Anheften/Anstecken des betreffenden Namensschildes getroffen worden? Besteht auch für Warnwesten eine Möglichkeit zum Befestigen des Namensschildes? Das Anbringen des Namensschildes per Knopf oder Clip ist seit Inkrafttreten der Tragepflicht an den Oberbekleidungsstücken der Grundausstattung der Dienstkleidung (Tagesdienstuniform) für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte möglich . Um die sichere Befestigung des Namensschildes am Poloshirt zu gewährleisten , verfügen alle seit dem Jahr 2012 beschafften und ausgelieferten Poloshirts über einen verdeckten Knopf zur Anbringung des Namensschildes. Lederjacken, die seit Einführung der blauen Tagesdienstuniformen nicht mehr zur Grundausstattung der Dienstkleidung gehören und deren Ersatzbeschaffung nicht mehr erfolgt, sind ebenso wie Warnwesten, die zu Arbeitsschutz- bzw. Sonderbekleidung zählen, nicht mit Vorrichtungen für das Befestigen des Namensschildes ausgestattet. 4. Falls die vorgenannten Fragen mit ja beantwortet wurden, verfügen zwei Jahre nach Einführung der Pflicht zum Tragen des Namensschildes alle PVBs über entsprechend ausgestattete Bekleidung? Falls nein, warum wurden entsprechende Vorkehrungen zum Befestigen des Namensschildes nicht für alle Bekleidungsteile getroffen? Alle Pflichtuniformträger verfügen über die zum Tragen des Namensschildes geeigneten Oberbekleidungsstücke der Tagesdienstuniform. 5. Wann wurden und werden die PVBs bezüglich ihrer Pflicht zum Tragen des Namensschildes informiert? Wie wird das Tragen des Namensschildes durch Dienstvorgesetzte kontrolliert? Die Landesdienststellen der Polizei wurden per Erlass des MI 23.22-02431 am 27.03.2012 von der Änderung der Bestimmungen über den Dienstanzug der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt - mithin von den Regelungen zum Tragen des Namensschildes ab 1. April 2012 - in Kenntnis gesetzt. Im Rahmen ihrer Führungsverantwortung zeichnen die Vorgesetzten in den Organisationseinheiten der Polizei täglich auch für die Einhaltung der Regelungen zum Tragen des Namensschildes durch alle dazu verpflichteten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten verantwortlich. 3 6. Welches Fazit zieht die Landesregierung gut zwei Jahre nach Einführung von Namensschildern für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in Sachsen-Anhalt? Seit Inkrafttreten der Regelungen zum pflichtgemäßen Tragen des Namensschildes wird Einwohnern und Gästen des Landes Sachsen-Anhalt gleichermaßen die Möglichkeit eröffnet, mit Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in eine unmittelbare und personalisierte Kommunikation zu treten. Diese Form der Ansprechbarkeit verdeutlicht das gewachsene Selbstverständnis der Polizei zu Bürgernähe, Offenheit und Transparenz und zielt auf Professionalität bei der Fortentwicklung des erfolgreichen zukunfts- und leistungsfähigen polizeilichen Handelns. Gleichsam erleichtert das Tragen des Namensschildes den Bürgerinnen und Bürgern in Fällen, in denen sie Kritik an der Art und Weise der Durchführung polizeilicher Maßnahmen einzelner Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten üben möchten, das Beschreiten des Beschwerdeweges. Das Tragen des Namensschildes hat in der jetzt praktizierten Form keine nachteiligen Auswirkungen auf die Dienstverrichtung der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten sowie die Funktionalität der Landespolizei. Das Namensschild wird auch weiterhin Bestandteil der Uniform der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Sachsen-Anhalt bleiben. 7. Wurde gegen die Pflicht zum Tragen eines Namensschildes durch Beamtinnen und Beamte vorgegangen? Falls ja, auf welchem Weg und mit welchem Ergebnis? Zu rechtlichem Vorgehen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Sachsen-Anhalt, welches sich gegen die Pflicht zum Tragen des Namensschildes richtet, liegen keine Erkenntnisse vor. Der Zentralen Beschwerdestelle wurden durch Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte keine Beschwerden in diesem Kontext vorgebracht. 8. Gab es seit Bestehen der Pflicht zum Tragen eines Namensschildes nach Erkenntnissen der Landesregierung Angriffe auf PVBs, insbesondere in deren privaten Umfeld, die auf das Tragen eines Namensschildes und mithin persönliche Identifikation zurückzuführen waren? Falls ja, bitte kurze Sachverhaltsschilderung anfügen. Erkenntnisse über Angriffe auf Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte während der Dienstausübung oder außerhalb des Dienstes bzw. in deren privatem Umfeld , die auf das Tragen des Namensschildes zurückzuführen sind, liegen nicht vor. Unter Zugrundelegung von Aspekten der Fürsorgepflicht des Dienstherrn regelt der o. g. Runderlass Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen des Namensschildes , um nachträgliche Gefährdungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte oder deren Angehörige auszuschließen, die im Zusammenhang mit dem Tragen des Namensschildes bei besonderen Einsatzlagen entstehen könnten. 4 9. Plant die Landesregierung eine Ausweitung der individuellen Kennzeich- nung von PVBs auf Beamtinnen und Beamte geschlossener Einsatzeinheiten mit Nummern- und/oder Namensschildern? Falls nein, warum nicht? Die Regelungen des o. g. Runderlasses zum Tragen des Namensschildes schließen die namentliche Kennzeichnung von Polizeivollzugsbeamtinnen und - beamten in den Einsatzeinheiten aus Fürsorgeaspekten - zur Vermeidung nachträglicher Gefahren für die Einsatzkräfte oder deren Angehörige - aus. Eine Kennzeichnung der Einsatzkräfte in den Einsatzeinheiten mit Nummernschildern ist nicht vorgesehen. Den Empfehlungen des Beschlusses des Arbeitskreises II „Innere Sicherheit“ der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 20./21.10.2011 folgend, sind die Einsatzeinheiten der Polizei mit einer landesweiten alphanumerischen taktischen Kennzeichnung ausgestattet, die eine detaillierte Zuordnung von Einsatzkräften zur jeweiligen Einsatzhundertschaft, zum Einsatzzug und zur Einsatzgruppe ermöglicht. Die taktische Kennzeichnung jeder Einsatzkraft wird vor dem Einsatz erfasst und für die Dauer eines Jahres vorgehalten, sodass bei Notwendigkeit die Identifizierung der eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten gewährleistet ist.