Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3398 05.09.2014 (Ausgegeben am 05.09.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Olaf Meister (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Aufkommen der Abgeltungsteuer in Sachsen-Anhalt“ (Drs. 6/3198) Kleine Anfrage - KA 6/8417 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde ab dem 1. Januar 2009 die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen neu geregelt. Danach werden private Einkünfte aus Kapitalvermögen (wie z. B. Zinsen, Dividenden, Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren) einem Kapitalertragsteuerabzug von 25 % unterworfen . Mit dem Steuerabzug ist die persönliche Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgegolten (sog. Abgeltungsteuer) und es entfällt in der Regel die Pflicht zur Angabe in der Steuererklärung. Steuerpflichtige können diese Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Antrag aber auch den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer unterwerfen, wenn dies günstiger für sie ist (Günstigerprüfung/Veranlagungswahlrecht ). Die Abgeltungswirkung entfällt in diesen Fällen. Werden Kapitalerträge dagegen beispielsweise in einem Betriebsvermögen erzielt, handelt es sich - aufgrund der Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen - um betriebliche Einkünfte, die in der Steuererklärung anzugeben sind. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer hat in diesen Fällen Vorauszahlungscharakter und wird später auf die vom Finanzamt festgesetzte Steuer angerechnet. Die Kapitalertragsteuer entfaltet in diesen Fällen keine Abgeltungswirkung. Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Einzelfragen wie folgt: 2 1. Trifft es zu, dass das Aufkommen der Abgeltungsteuer in Sachsen-Anhalt im Jahre 2012: 285,2 Mio. Euro betrug? Wenn ja, wie ist der im Vergleich zu den Vorjahren deutliche Aufkommenszuwachs zu erklären? Vorab wird darauf hingewiesen, dass aufgrund eines Erfassungsfehlers im Rahmen der Beantwortung der Frage zu Nr. 3 der Kleinen Anfrage (Drs. 6/3198) versehentlich nicht sämtliche in Sachsen-Anhalt vereinnahmten Kapitalertragsteuerbeträge erfasst wurden. Es wird gebeten, dieses Versehen zu entschuldigen. Die geänderten Zahlen sind in der nachfolgenden Tabelle nochmals aufgeführt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der unterschiedlichen Aufkommensberechtigung die Kapitalertragsteuer in der Finanzstatistik in zwei Positionen ausgewiesen wird. So ist die Kapitalertragsteuer auf Dividenden Hauptbestandteil der Position „nicht veranlagte Steuern vom Ertrag“. Daneben wird in der Finanzstatistik die „Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge“ ausgewiesen, bei der es sich ebenfalls um eine Erhebungsform der Kapitalertragsteuer handelt. Aus dem Aufkommen aus der „Abgeltungsteuer auf Zinsund Veräußerungserträge“ stehen dem Bund 44 % und den Gemeinden 12 % zu. Dagegen stehen dem Bund aus dem Aufkommen aus den „nicht veranlagten Steuern vom Ertrag“ 50 % zu. Die Gemeinden sind an dem Aufkommen aus den „nicht veranlagten Steuern“ nicht beteiligt. Die Unterteilung der Kapitalertragsteuern auf die „nicht veranlagten Steuern vom Ertrag“ sowie die „Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge“ ist somit aufgrund der unterschiedlichen Beteiligung des Bundes bzw. der Gemeinden am jeweiligen Aufkommen notwendig. Die Steuereinnahmen aus Kapitalertragsteuern („nicht veranlagte Steuern vom Ertrag“ sowie „Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge“) betrugen in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2009 bis 2012: nicht veranlagte Steuern vom Ertrag (in Mio. Euro) 2009 2010 2011 2012 bei den Finanzämtern in ST vereinnahmte Beträge (100 %) 100,4 105,1 198,1 285,2 Erstattungen BZSt -18,0 -18,7 -19,4 -17,6 Anteil ST (50 %) nach Erstattung BZST 41,2 43,2 89,3 133,4 3 Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge1 (in Mio. Euro) bei den Finanzämtern in ST vereinnahmte Beträge (100 %) 37,1 21,8 17,4 17,1 über das BZSt abgerechnete EUQuellensteuer auf Zinserträge 1,3 1,6 1,5 1,6 Zerlegungsanteil2 57,0 57,9 43,2 46,8 Beträge nach Zerlegung3 95,4 81,3 62,1 65,5 Anteil ST (44 %) 42,0 35,8 27,3 28,8 Anteil Gemeinden (12 %) 11,4 9,8 7,5 7,9 Die Mehreinnahmen bei den „nicht veranlagten Steuern vom Ertrag“ in den Jahren 2011 und 2012 resultieren insbesondere aus einem Einzelfall (hohe Gewinnausschüttungen im Konzernverbund). Im Übrigen ist die Höhe der unter der Position „nicht veranlagte Steuern vom Ertrag“ erfassten Gewinnausschüttungen weder vorhersehbar noch feststehend. 2. Wie erklärt sich die Landesregierung, dass in Sachsen-Anhalt im Jahr 2012 das Abgeltungsteueraufkommen rund 91,6 % der aggregierten Summe der Einkünfte aus Kapitalvermögen (brutto) betrug? Wegen der grundsätzlichen Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs für private Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie der damit verbundenen fehlenden Pflicht zur Deklaration der Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung ist ein erheblicher Teil der dem Abgeltungsteueraufkommen zugrunde liegenden Einnahmen nicht in der Summe der Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten. Der Vergleich des Kapitalertragsteueraufkommens mit den im Rahmen der Steuererklärung von einigen Steuerpflichtigen erklärten Einkünften aus Kapitalvermögen führt insoweit zu einem wenig aussagekräftigen Ergebnis. 1 Das unter der Position „Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge“ erfasste Kapitalertragsteuer- aufkommen ist nach § 8 ZerlG nach dem Wohnsitz/Sitz des Gläubigers der Kapitalerträge zu zerlegen. 2 Die Abrechnung erfolgt durch das BMF. 3 Nach § 8 ZerlG korrigiertes Aufkommen (100%).