Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3408 09.09.2014 (Ausgegeben am 10.09.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Bindungswirkung von Gebietsänderungsverträgen (II) Kleine Anfrage - KA 6/8452 Vorbemerkung des Fragestellenden: In seinem Beschluss vom 3. Juni 2014 (Az.: 4 L 162/13) bestätigt das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt eine Entscheidung der Vorinstanz (Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 25. April 2013, Az.: 2 A 286/12). Gegenstand des Verfahrens war die Bindungswirkung einer Vereinbarung in einem Gebietsänderungsvertrag , wonach sich eine Gemeinde zur Beibehaltung eines bestimmten Realsteuerhebesatzes in einem bestimmten Ortsteil für eine bestimmte Zeit verpflichtet. In Ihren Entscheidungen widersprechen Verwaltungs- wie Oberverwaltungsgericht der Rechtsauffassung, welche das Ministerium für Inneres und Sport in seinen Erlassen 14. Oktober 2011 und 18. Dezember 2011 vertritt. Nach Auffassung der Verwaltungsgerichte ist die Gemeinde an die Vereinbarung im Gebietsänderungsvertrag gebunden, wenn die Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist und eine einschränkende Auslegung des Vertragstextes nicht in Betracht komme. Ein Recht auf Vertragsanpassung gemäß § 60 VwVfG wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage stehe der Gemeinde nicht zu. Eine Erhöhung der im Gebietsänderungsvertrag vereinbarten Realsteuerhebesätze käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Gebietsänderungsvertrag selbst eine entsprechende Anpassungsklausel, z. B. für den Fall der Verschlechterung der Haushaltslage , enthalte. 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Die Vorbemerkung des Fragestellers ist insoweit nicht zutreffend als ausgeführt wird, dass den Gemeinden ein Recht auf Vertragsanpassung gemäß § 60 VwVfG wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlagen nicht zusteht. Das Verwaltungsgericht Magdeburg (VG) hat demgegenüber die Möglichkeit der Vertragsanpassung gemäß § 60 VwVfG i. V. m. § 1 LVwVerfG ausdrücklich bestätigt. Dabei verwies das VG darauf, dass sich eine Beschränkung des Hebesatzrechts der Gemeinde aus § 25 Abs. 4 Satz 2 GrStG ergeben kann, der im Fall von Gebietsänderungen nach entsprechender bundesrechtlicher Gestaltung die Möglichkeit eröffnet , unterschiedliche Hebesätze festzusetzen. Liege eine solche Gestaltung vor und sind unterschiedliche Hebesätze im Gebietsänderungsvertrag wirksam festgelegt worden, so sei die Gemeinde daran für die vertraglich festgelegte Zeit gebunden - es sei denn, eine einschränkende Auslegung oder ein Recht auf Vertragsanpassung (§ 60 VwVfG) stehe dem entgegen. In der späteren Urteilsbegründung wird dementsprechend ausführlich eine Prüfung vorgenommen, ob die Voraussetzungen des § 60 VwVfG vorliegen. 1. In den Gebietsänderungsverträgen welcher Einheitsgemeinden und Mit- gliedsgemeinden von Verbandsgemeinden im Burgenlandkreis wurden Vereinbarungen getroffen, wonach sich eine Gemeinde zur Beibehaltung eines bestimmten Realsteuerhebesatzes in einem bestimmten Ortsteil für eine bestimmte Zeit verpflichtet? In der nachfolgenden, durch die Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises erstellten Übersicht, wird dargestellt, welche Einheitsgemeinden und Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden im Burgenlandkreis die Beibehaltung der Hebesätze in den Gebietsänderungsverträgen vereinbart haben. Einheitsgemeinde/ Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde Gebietsänderungsvertrag Festschreibung der Hebesätze ja/nein Festschreibung bis 1 2 3 4 Stadt Weißenfels GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Markwerben in die Stadt Weißenfels ja bis zum 31.12.2014 Stadt Weißenfels GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Langendorf in die Stadt Weißenfels ja bis zum 31.12.2016 Stadt Weißenfels GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Uichteritz in die Stadt Weißenfels ja bis zum 31.12.2016 3 Gemeinde Molauer Land (Verbandsgemeinde Wethautal) Gemeindeneubildungsvertrag zwischen den Gemeinden Abtlöbnitz , Casekirchen, Leislau, Molau Abtlöbnitz - nein (Festsetzung der Hebesätze für dieses Gebiet sollte durch den Gemeinderat der neuen Gemeinde Molauer Land erfolgen ); für die übrigen Gemeinden - ja bis zum 31.12.2019 Gemeinde Mertendorf (Verbandsgemeinde Wethautal) Gemeindeneubildungsvertrag zwischen den Gemeinden Görschen , Löbitz, Mertendorf ja bis zum 31.12.2010 Gemeinde Meineweh (alt: Anhalt-Süd) (Verbandsgemeinde Wethautal) Gemeindeneubildungsvertrag zwischen den Gemeinden Meineweh , Pretzsch, Unterkaka ja bis zum 31.12.2010 Gemeinde Wethau (Verbandsgemeinde Wethautal) Gemeindeneubildungsvertrag zwischen den Gemeinden Wethau und Gieckau ja bis zum 31.12.2010 Stadt Osterfeld (Verbandsgemeinde Wethautal) GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Heidegrund in die Stadt Osterfeld ja bis zum 31.12.2019 Stadt Osterfeld (Verbandsgemeinde Wethautal) GÄV zur Eingemeindung der Gemeinden Goldschau und Waldau in die Stadt Osterfeld ja bis zum 31.12.2019 Gemeinde Balgstädt (Verbandsgemeinde Unstruttal) GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Größnitz in die Gemeinde Balgstädt ja bis zum 30.06.2018 Gemeinde Balgstädt (Verbandsgemeinde Unstruttal) GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Hirschroda in die Gemeinde Balgstädt nein - Gemeinde Balgstädt (Verbandsgemeinde Unstruttal) GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Burkersroda in die Gemeinde Balgstädt nein - Gemeinde Gleina (Verbandsgemeinde Unstruttal) GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Ebersroda in die Gemeinde Gleina ja bis zum 30.06.2019 Gemeinde Gleina (Verbandsgemeinde Unstruttal) GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Baumersroda in die Gemeinde Gleina ja bis zum 30.06.2019 Stadt Freyburg (Unstrut ) (Verbandsgemeinde Unstruttal) GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Pödelist in die Stadt Freyburg (Unstrut) ja bis zum 30.06.2019 Stadt Freyburg (Unstrut ) (Verbandsgemeinde Unstruttal) GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Schleberoda in die Stadt Freyburg (Unstrut) ja bis zum 30.06.2019 Stadt Freyburg (Unstrut ) (Verbandsgemeinde Unstruttal) GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Weischütz in die Stadt Freyburg (Unstrut) ja bis zum 30.06.2019 Stadt Freyburg (Unstrut ) (Verbandsgemeinde Unstruttal) GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Zeuchfeld in die Stadt Freyburg (Unstrut) ja bis zum 30.06.2019 4 Stadt Laucha an der Unstrut (Verbandsgemeinde Unstruttal) GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Burgscheidungen in die Stadt Laucha an der Unstrut nein - Stadt Laucha an der Unstrut (Verbandsgemeinde Unstruttal) GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Kirchscheidungen in die Stadt Laucha an der Unstrut nein - Stadt Nebra (Unstrut ) (Verbandsgemeinde Unstruttal) GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Wangen in die Stadt Nebra (Unstrut) nein - Stadt Hohenmölsen GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Granschütz in die Stadt Hohenmölsen ja bis zum 30.06.2014 Stadt Hohenmölsen GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Taucha in die Stadt Hohenmölsen ja bis zum 30.06.2014 Gemeinde Wetterzeube (Verbandsgemeinde DroyßigerZeitzer Forst) Gemeindeneubildungsvertrag zwischen den Gemeinden Breitenbach , Haynsburg, Wetterzeube ja, aber nur für die ehemalige Gemeinde Wetterzeube bis zum 31.12.2014 Gemeinde Gutenborn (Verbandsgemeinde DroyßigerZeitzer Forst) Gemeindeneubildungsvertrag zwischen den Gemeinden Bergisdorf , Droßdorf, Heuckewalde , Schellbach ja bis zum 31.12.2010 Gemeinde Schnaudertal (Verbandsgemeinde DroyßigerZeitzer Forst) Gemeindeneubildungsvertrag zwischen den Gemeinden Bröckau und Wittgendorf ja bis zum 31.12.2010 Gemeinde Kretzschau (Verbandsgemeinde DroyßigerZeitzer Forst) Gemeindeneubildungsvertrag zwischen den Gemeinden Döschwitz , Grana, Kretzschau ja bis zum 31.12.2019 Gemeinde Droyßig (Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst) Gemeindeneubildungsvertrag zwischen den Gemeinden Droyßig und Weißenborn ja bis zum 31.12.2010 Stadt Lützen Gemeindeneubildungsvertrag zwischen den Gemeinden Großgörschen, Starsiedel, Rippach , Poserna, Muschwitz und Stadt Lützen ja bis zum 31.12.2019 Stadt Eckartsberga (Verbandsgemeinde An der Finne) Gemeindeneubildungsvertrag zwischen den Gemeinden Burgholzhausen, Tromsdorf und der Stadt Eckartsberga ja bis zum 31.12.2014 Stadt Bad Bibra (Verbandsgemeinde An der Finne) Gemeindeneubildungsvertrag zwischen den Gemeinden Altenroda , Golzen, Thalwinkel und der Stadt Bad Bibra ja bis zum 31.12.2014 Gemeinde LanitzHassel -Tal (Verbandsgemeinde An der Finne) Gemeindeneubildungsvertrag zwischen den Gemeinden Möllern und Taugwitz ja bis zum 31.12.2014 5 Gemeinde Kaiserpfalz (Verbandsgemeinde An der Finne ) Gemeindeneubildungsvertrag zwischen den Gemeinden Bucha , Memleben, Wohlmirstedt ja bis zum 31.12.2014 Gemeinde An der Poststraße (Verbandsgemeinde An der Finne) Gemeindeneubildungsvertrag zwischen den Gemeinden Herrengosserstedt , Klosterhäseler, Wischroda nein - Gemeinde Finne (Verbandsgemeinde An der Finne) Gemeindeneubildungsvertrag zwischen den Gemeinden Billroda und Lossa nein - Gemeinde Finneland (Verbandsgemeinde An der Finne) Gemeindeneubildungsvertrag zwischen den Gemeinden Kahlwinkel, Baubach, Steinburg nein - Stadt Zeitz GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Luckenau in die Stadt Zeitz ja bis zum 31.12.2018 Stadt Zeitz GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Theißen in die Stadt Zeitz ja bis zum 31.12.2019 Stadt Zeitz GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Geußnitz in die Stadt Zeitz ja bis zum 31.12.2018 Stadt Zeitz GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Kayna in die Stadt Zeitz ja bis zum 31.12.2018 Stadt Zeitz GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Nonnewitz in die Stadt Zeitz ja bis zum 31.12.2018 Stadt Zeitz GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Würchwitz in die Stadt Zeitz ja bis zum 31.12.2018 Stadt Zeitz GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Döbris in die Stadt Zeitz ja bis zum 31.12.2018 Stadt Naumburg (Saale) GÄV zur Eingemeindung der Stadt Bad Kösen in die Stadt Naumburg (Saale) ja bis zum 31.12.2014 Stadt Naumburg (Saale) GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Crölpa-Löbschütz in die Stadt Naumburg (Saale) ja bis zum 31.12.2019 Stadt Naumburg (Saale) GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Janisroda in die Stadt Naumburg (Saale) ja bis zum 31.12.2009 Stadt Naumburg (Saale) GÄV zur Eingemeindung der Gemeinde Prießnitz in die Stadt Naumburg (Saale) ja bis zum 31.12.2009 6 2. In welchen Fällen aus der Antwort zu Frage 1 enthält der Gebietsänderungsvertrag eine Anpassungsklausel, die nach den o. g. Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, für den Fall der Verschlechterung der Haushaltslage, eine Erhöhung der vereinbarten Realsteuerhebesätze zulassen würden? Jedenfalls die Gemeinden Burgholzhausen, Tromsdorf und die Stadt Eckartsberga haben nach Mitteilung des Burgenlandkreises im Gemeindeneubildungsvertrag eine Anpassungsklausel vereinbart. Die entsprechenden vertraglichen Regelungen lauten im § 10 des Vertrages diesbezüglich wie folgt: „Bis zum 31.12.2014 können die in den aufgelösten Gemeinden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages geltenden Realsteuerhebesätze beibehalten werden, sofern der neue Gemeinderat keine abweichenden Regelungen trifft.“ Mit dieser Regelung ist zum einen das Beibehalten der Realsteuerhebesätze in das Ermessen der Gemeinde gestellt und zum anderen dem neuen Gemeinderat die Möglichkeit gegeben worden, Änderungen der Realsteuerhebesätze vorzunehmen . Zumal auch Nebensätze eine einschränkende Auslegung tragen können, bleibt es darüber hinaus der Einzelfallprüfung vorbehalten, ob im konkreten Fall eine einschränkende Auslegung möglich ist. 3. In welchen Fällen aus der Antwort zu Frage 1 wurden, entgegen der Vereinbarung aus den Gebietsänderungsverträgen, Realsteuerhebesätze erhöht? Geschah das aufgrund von Hinweisen bzw. durch Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörden ? Ob entgegen der Vereinbarung in Gebietsänderungsverträgen Realsteuersätze erhöht wurden, bedarf einer Prüfung jeden Einzelfalls. Dabei ist in jedem Einzelfall die Möglichkeit einer einschränkenden Auslegung zu prüfen und die jeweiligen Vorstellungen der Vertragsparteien über die gemeinsamen Grundlagen der Vereinbarung festzustellen. Zudem ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Sonderbedingungen der „Unzumutbarkeit“ vorliegen. Im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage kann mithin nicht dargetan werden, in welchen Fällen eine vertragswidrig-rechtswidrige Erhöhung von Realsteuersätzen erfolgte.