Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3457 23.09.2014 (Ausgegeben am 24.09.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Einbringung von Gemeindevermögen in Stiftungen (§ 115 Abs. 4 GO LSA); Stiftung Zukunft Zorbau (IV) Kleine Anfrage - KA 6/8465 Vorbemerkung des Fragestellenden: In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage - „Einbringung von Gemeindevermögen in Stiftungen (§ 115 Abs. 4 GO LSA); Stiftung Zukunft Zorbau (III)“ trägt die Landesregierung in der Antwort auf Fragen 1 und 2 vor, dass die Errichtung der nicht rechtsfähigen Stiftung „Zukunft Sössen“ auf der Grundlage eines Treuhandvertrages vom 4. März 2010 rechtswidrig sei, das Landesverwaltungsamt den Burgenlandkreis hierauf am 15. November 2011 hingewiesen und dieser bislang das Handeln der Gemeinde Sössen nicht beanstandet habe. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Gründe haben beim Burgenlandkreis als untere Kommunalauf- sichtsbehörde dazu geführt, dass das rechtswidrige Handeln der Gemeinde Sössen gegenüber der Stadt Lützen als Rechtsnachfolgerin bislang nicht beanstandet wurde? Zunächst wird auf die Antwort der Landesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage in der Landtagsdrucksache 6/3349 vom 6. August 2014 verwiesen . Der unteren Kommunalaufsichtsbehörde wurde von der Stiftungsbehörde angeraten, vor einer möglichen beabsichtigten Beanstandung weitere wichtige Aspekte zu prüfen. Das Ergebnis einer kommunalaufsichtlichen Maßnahme liegt im Ermessen der Behörde. Insgesamt geht es darum, auf rechtmäßiges Verhalten der Kommunen hinzuweisen. 2 Zweck einer kommunalaufsichtlichen Beanstandung kann dabei auch die Wiederherstellung einer rechtmäßigen Verwaltung sein. In einem solchen Fall wird angestrebt, durch eine verhältnismäßige und ermessensgerechte Beanstandung den Rechtsverstoß zu beseitigen. Eine solche Fallgestaltung konnte vorliegend im Ergebnis der Hinweise der Stiftungsaufsicht bislang nicht festgestellt werden. Eine Beanstandung der stiftungsrechtlichen Beschlüsse der Gemeinde und die Forderung der Aufhebung der unselbstständigen Stiftung kann insbesondere keine rechtsgestaltende Wirkung hinsichtlich des Bestandes der unselbstständigen Stiftung und des Treuhandvermögens bewirken. Zumal der zivilrechtliche Stiftungsakt mit kommunalaufsichtlichen Mitteln nicht rückgängig gemacht werden kann, ist die Möglichkeit einer einvernehmlichen Aufhebung des Treuhandvertrages unter Beteiligung des Stiftungsrates bzw. die Kündigung gemäß der vertraglichen Regelung vorliegend als am ehesten rechtssichere Option für die Stadt Lützen anzusehen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine formelle Beanstandung im vorliegenden Fall nicht zwingend notwendig; dies, zumal die Rechtslage zwischen den Beteiligten ausführlich erörtert wurde. Die Kommunalaufsichtsbehörde strebt mit der Stadt Lützen und ihrem Rechtsbeistand weiterhin eine Verständigung an. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung nach der damaligen Gesetzeslage weder anzeige- noch genehmigungspflichtig war. Der Gesetzgeber hat aber zwischenzeitlich zur Vermeidung vergleichbarer Sachverhalte die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen in § 127 des KVG LSA neu gefasst. Danach darf nur noch mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kommunalvermögen in Stiftungsvermögen unter den dort genannten Voraussetzungen eingebracht werden. Neu aufgenommen wurde auch, dass eine Kommune in Haushaltskonsolidierung mit unausgeglichenem Ergebnishaushalt keine Vermögenswerte in das Grundstockvermögen einer Stiftung überführen (§ 127 Abs. 2 KVG LSA) darf. 2. Wie beurteilt die Landesregierung, dass der Burgenlandkreis als untere Kommunalaufsichtsbehörde nahezu drei Jahre nach Ergehen der Verfügung des Landesverwaltungsamtes vom 15. November 2011 noch immer nicht über eine Beanstandung entschieden hat? Auf die Antwort zur Frage 1 wird verwiesen. 3. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage - „Einbringung von Gemeindever- mögen in Stiftungen (§ 115 Abs. 4 GO LSA); Stiftung Zukunft Zorbau (III)“ trägt die Landesregierung in der Antwort auf Fragen 1 und 2 auch vor, dass seitens der oberen Kommunalaufsicht „kein Grund zur weiteren Veranlassung “ bestanden hätte. Ist es Praxis der oberen Kommunalaufsicht, dass bei Feststellung millionenschwerer rechtswidriger Rechtsgeschäfte durch kreisangehörige Gemeinden und jahrelangem Nichthandeln der unteren Kommunalaufsicht „kein Grund zur weiteren Veranlassung“, zum Beispiel zur Anforderung von Berichten oder fachlicher Begleitung der 3 unteren Kommunalaufsicht gesehen wird? Wenn ja, wie beurteilt die Landesregierung diese Praxis der oberen Kommunalaufsicht? Es wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen. Das Verhalten der unteren und oberen Kommunalaufsicht wird nach den vorliegenden Erkenntnissen als rechtmäßig und sachgerecht erachtet.