Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3461 24.09.2014 Hinweis: Die Antwort zu Frage 3 wurde dem Fragesteller mit der Maßgabe übermittelt, § 33 GSO LT zu beach- ten. Eine Einsichtnahme o. g. Antwort ist für Abgeordnete in der Landtagsverwaltung - Geheimschutzstelle - möglich. (Ausgegeben am 29.09.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Olaf Meister (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) ThyssenKrupp-Standorte im Land Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8462 Vorbemerkung des Fragestellenden: In Presseberichten war in der Vergangenheit die Existenz der Gleistechnik-Standorte des ThyssenKrupp-Konzerns in Königsborn und Coswig (Anhalt) in Frage gestellt worden. Vor diesem Hintergrund bitte ich um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Vorbemerkung: In der Antwort zu Frage 3 sind teilweise Informationen enthalten, die schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffen. Die Angaben zu Förderhöhen, zum Investitionszeitraum und zur Zweckbindungsfrist lassen u. a. Rückschlüsse auf die Kostenstruktur des Unternehmens zu. Unternehmen haben daher aus Wettbewerbsgründen ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Daten nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Gemäß § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz dürfen Geheimnisse , insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von den Behörden nicht unbefugt offenbart werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung hat jedoch auch eine Schutzpflicht gegenüber ihren Informationsquellen. Die Antwort der Landesregierung zu Frage 3 wird insoweit mit der Bitte um Anwendung der Geheim- 2 schutzordnung des Landtages (GSO LT) übermittelt. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Landesverfassungsgerichts Sachsen -Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Geheimnissen mit einbezogen werden können. Hierzu zählt auch die GSO LT. Die Anwendung der §§ 33 und 34 GSO LT ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung sowie Betroffener Dritter zu befriedigen. Mit der GSO LT wurde ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend bewerteten oder eingestuften Informationen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. Erst für die Anträge aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), die nach dem 1. Juli 2007 gestellt worden sind, ist eine andere Rechtslage zur Offenlegung von Förderangaben begründet worden, da gemäß Teil II D Nummer 7 des GRW-Koordinierungsrahmens der Name des Begünstigten , die Bezeichnung des Vorhabens und die Höhe des Zuschusses in einer Liste der Begünstigten zu veröffentlichen sind. Die Antwort zu Frage 3 dieser Kleinen Anfrage wird daher teilweise gesondert mit der Bitte um die Anwendung der Geheimschutzordnung übergeben. Frage 1: Ist der Landesregierung der aktuelle Stand der Überlegungen des ThyssenKrupp -Konzerns hinsichtlich der einleitend genannten Standorte bekannt? Welche Planungen gibt es von Seiten des Unternehmens? In welchem Zeitraum ist mit Entscheidungen zu rechnen? Wie viele Arbeitnehmer sind an den beiden Standorten in Königsborn und Coswig beschäftigt? Die Landesregierung steht im Kontakt mit dem Unternehmen Thyssen-Krupp. Nach Auskunft des Unternehmens konnte für das Langschienenwerk Königsborn ein neuer Investor gefunden und bereits ein Kaufvertrag geschlossen werden. Der Standort werde von einem Wettbewerber übernommen, eine Betriebsfortsetzung sei vorgesehen. Nach Angaben von ThyssenKrupp wird der Käufer das gesamte Anlagevermögen , die Vorräte, Verträge und auch die Arbeitnehmer übernehmen. Der Standort Coswig soll nach der gegenwärtigen Unternehmensplanung bis spätestens Ende September 2015 geschlossen werden. Die Mitarbeiter seien hierüber informiert worden. Gespräche über einen betrieblichen Interessenausgleich mit der Zielsetzung einer sozialverträglichen Lösung für die Arbeitnehmerschaft würden zeitnah aufgenommen. Da der Interessenausgleich noch nicht verhandelt und geschlossen worden sei, könne derzeit noch keine Aussage zum genauen Schließungszeitpunkt des Standortes getroffen werden. In Königsborn sind derzeit 31 Mitarbeiter und in Coswig 30 Mitarbeiter beschäftigt. 3 Frage 2: Gab es seitens der Wirtschaftsförderung des Landes bzw. der Kommunen Aktivitäten zum Erhalt der Standorte? Welche waren dies? Welche sind geplant? Zusammen mit den lokalen Wirtschaftsförderungsgesellschaften hat die Investitionsund Marketinggesellschaft des Landes Sachsen-Anhalt (IMG) den Betriebsstandorten Gespräche angeboten, um die bestehenden Möglichkeiten für eine Standort- und Arbeitsplatzsicherung zu eruieren. Für den Standort Königsborn besteht wegen der bereits erfolgten Veräußerung kein Handlungsbedarf mehr. Für den Standort Coswig findet am 12. September 2014 ein Termin mit dem Standortverantwortlichen des Betriebes , der Bürgermeisterin und der IMG statt. Des Weiteren steht das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft in Kontakt mit der zuständigen Konzernebene. Frage 3: Sind an den ThyssenKrupp-Konzern für die beiden Standorte Fördermittel geflossen ? Wenn ja, in welcher Höhe und in welchem Zeitraum? Wäre im Falle von Werkschließungen oder Produktionseinschränkungen eine Rückforderung von Fördermitteln möglich? Dem ThyssenKrupp-Konzern wurden an den beiden Standorten mehrere GRW-Förderungen bewilligt. Förderungen für Anträge, die vor dem 1. Juli 2007 gestellt worden sind, werden gesondert mit der Bitte um Anwendung der Geheimschutzordnung beantwortet . Für einen nach dem 1. Juli 2007 gestellten Antrag der ThyssenKrupp GfT Gleistechnik GmbH wurde eine GRW-Förderung am Standort Königsborn in Höhe von 194.622 € gewährt. Grundsätzlich ist der Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen innerhalb der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren nicht eingehalten werden. Bei der Stilllegung einer geförderten Betriebsstätte innerhalb dieser Frist sind die Fördermittel zurückzufordern. Produktionseinschränkungen, die keine Auswirkung auf den Verbleib der geförderten Wirtschaftsgüter in der Betriebsstätte und keine Verringerung der mit der Förderung verpflichteten Dauerarbeitsplätze zur Folge haben, sind fördertechnisch unschädlich.