Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3462 25.09.2014 (Ausgegeben am 25.09.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Silke Schindler (SPD) Zuständigkeit für Bereinigungen auf klassifizierten Straßen außerhalb von Ortslagen Kleine Anfrage - KA 6/8466 Vorbemerkung des Fragestellenden: Behördeninformationen zufolge seien für die Bereinigung klassifizierter Straßen von Verschmutzungen, Ölspuren oder umgefallenen Bäumen ausschließlich innerorts die Feuerwehren zuständig. Aufgrund des fehlenden kontinuierlichen Bereitschaftsdienstes des außerorts zuständigen Landesbetriebes Straßenbau und Straßenunterhaltung komme es dort bei derartigen Verkehrsbehinderungen seit Jahren zu erheblichen Problemen in den Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden. Übliche Praxis sei, dass die örtliche Feuerwehr hierfür wie im Übrigen auch oftmals für die Absicherung gemeindlicher Veranstaltungen eingesetzt werde. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Auf welche Weise kann die Landesregierung die Räumung von klassifi- zierten Straßen außerorts bei Nichterreichbarkeit des zuständigen Landesbetriebes in den Abend- bis frühen Morgenstunden gewährleisten? Wie bewertet die Landesregierung die oben beschriebene derzeitige Situation ? Die Straßenbauverwaltung hat - außer auf Bundesautobahnen und während des Winterdienstes - keine Rufbereitschaft, so dass sie selbst in der Regel nur während der Dienstzeit tätig werden kann. Mit der Beseitigung von Ölverunreinigungen auf den Verkehrsflächen in Zuständigkeit der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB) (Bundesautobahnen , Bundes- und Landesstraßen sowie die in der technischen Verwaltung 2 des Landes befindlichen Kreisstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten) wurde ein Fachbetrieb beauftragt. Der Fachbetrieb gewährleistet eine telefonische Erreichbarkeit und Dienstbereitschaft an allen Werk-, Sonn- und Feiertagen des Jahres von 00:00 bis 24:00 Uhr. Er stellt sicher, dass er unverzüglich, aber spätestens  innerhalb von 90 Minuten an Bundes- und Landesstraßen sowie an den Kreisstraßen (in Auftragsverwaltung) bzw.  innerhalb von 60 Minuten an Bundesautobahnen nach telefonischer Auftragserteilung an jedem beliebigen Einsatzort im jeweiligen Gebiet mit den Arbeiten beginnen kann. Der beauftragte Fachbetrieb hat eine für die Alarmierung zu benutzende zentrale Ruf- und Fax-Nummer mit 24-h Dienstbereitschaft eingerichtet und bekanntgegeben . Diese Rufnummer ist den Leitstellen der Landkreise, den zuständigen Straßen- bzw. Autobahnmeistereien sowie der Polizei bekannt. Während des Einsatzes haben die Einsatzkräfte des Fachbetriebes ein Mobiltelefon mitzuführen, damit sie einerseits für die Meisterei erreichbar sind und sich andererseits, im Falle einer weiteren Beauftragung durch die Leitstelle, abstimmen können. Bei der Beseitigung von Ölverunreinigungen handelt es sich um begrenzte Verunreinigungen auf Verkehrsflächen und deren Seitenbereiche, die z. B. bei Unfällen , Unglücksfällen, technischen Defekten, Havarien oder sonstigen Ereignissen , durch freigesetzte Öle, Treibstoffe, Kraftstoffe wie Benzin und Diesel oder Betriebsmittel für Fahrzeuge (Ölverunreinigungen) verursacht werden. In Ausnahmefällen können bereits Erstmaßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr (z. B. Ausbringen von Ölbindern) durch die Feuerwehr erbracht worden sein. Durch den Fachbetrieb erfolgt eine vorläufige Verkehrsfreigabe, die dann später von der zuständigen Straßenmeisterei geprüft und bestätigt wird. In Einzelfällen kann sich die Straßenbauverwaltung die Verkehrsfreigabe selbst vorbehalten. Anderweitige außergewöhnliche Verschmutzungen sind vom Verursacher zu bereinigen. Sollte dieser dazu nicht in der Lage sein, ist gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) eine Benachrichtigung der Polizei vorzunehmen. Das praktizierte Verfahren hat sich dem Grunde nach bewährt. Die angesprochenen Probleme in den Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden können nicht bestätigt werden. Die Beseitigung umgestürzter Bäume fällt nicht unter die Reinigungspflicht, sondern ist Aufgabe der Gefahrenabwehr. Hier wird außerhalb der regulären 3 Dienstzeit der Straßenbauverwaltung im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen z. B. auch die Feuerwehr tätig. 2. Beabsichtigt die Landesregierung durch die Schaffung einer rechtlichen Grundlage, den Kommunen bei bestehenden Gefahrenlagen auf klassifizierten Straßen außerorts die Aufgabe der Straßenfreigabe zu übertragen? Nein. 3. Inwiefern wird die Landesregierung eine Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Sachsen-Anhalt dahingehend anstreben, als dass die Feuerwehren im Land zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung wahrnehmen dürfen? Eine Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes wird von der Landesregierung nicht angestrebt. Würden Aufgaben der Verkehrsregelung zusätzlich den gemeindlichen Feuerwehren übertragen, wären für die überwiegend ehrenamtlichen Kräfte der Feuerwehren vergleichbare Ausbildungen wie im Polizeibereich notwendig. Diese neue Aufgabe würde das Ehrenamt überstrapazieren. Auch der Landesfeuerwehrverband Sachsen-Anhalt hat sich von derartigen Vorstellungen distanziert und verweist zu Recht auf die haftungsrechtlichen Folgen für das Ehrenamt bei Fehlhandlungen und die fehlenden Durchsetzungsmöglichkeiten bei uneinsichtigen Verkehrsteilnehmern. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach dem für die Verkehrslenkung maßgeblichen Bundesrecht insbesondere bei Gefahr im Verzuge anstelle der an sich zuständigen Behörden lediglich die Polizei befugt ist, hoheitliche Maßnahmen zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs zu treffen (§ 44 Abs. 2 i. V. m. § 36 StVO).