Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3468 30.09.2014 (Ausgegeben am 30.09.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Leimbach (CDU) Prüfungen bei landeseigenen Gesellschaften Kleine Anfrage - KA 6/8473 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, der Innovations- und Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH und der Tochter- und Fondsgesellschaften der genannten Gesellschaften erfolgten Beteiligungen an Unternehmen innerhalb und außerhalb von Sachsen-Anhalt. Unter Wahrung des Steuergeheimnisses wird die Landesregierung um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Vorbemerkung: 1. Das Ministerium der Finanzen führt zu den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen aus, dass es dem Fragesteller um die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH (nachfolgend IBG) geht, die seit der Verschmelzung der Innovations- und Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH in 2000 auf die Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH unter dieser Bezeichnung firmiert. Die abgefragten Daten werden in dem für die IBG zuständigen Finanzamt weder erfasst noch vorgehalten. Diese müssten für jede Tochtergesellschaft der IBG von dem für die Tochtergesellschaft zuständigen Finanzamt gesondert ermittelt werden. Dazu müssten sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der IBG ermittelt werden und von der IBG und den Fondsgesellschaften Zustimmungen zur Offenbarung ihrer steuerlichen Verhältnisse erteilt werden. Derartige Zustimmungen liegen nicht vor, so dass bereits aufgrund des Steuergeheimnisses nach § 30 Abgabenord- 2 nung (AO) keine Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse der IBG und deren Fondsgesellschaften erfolgen kann. Selbst wenn eine Zustimmung der IBG und der Fondsgesellschaften zur Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse erteilt würde, wäre zu berücksichtigen, dass eine Kleine Anfrage auf den Bereich des Regierungshandelns begrenzt wird. Soweit es sich um Handlungen und Maßnahmen der von der Landesregierung geleiteten Landesverwaltung handelt, erstreckt sich die Kleine Anfrage nur auf den Zuständigkeitsbereich der Landesverwaltung. Die Kleine Anfrage bezieht sich jedoch nur insoweit auf den Zuständigkeitsbereich der Steuerverwaltung Sachsen-Anhalts, als für die Besteuerung der Tochtergesellschaften Finanzämter in Sachsen-Anhalt zuständig sind. Wie der Fragesteller selbst ausführt, bestehen auch Beteiligungen an Unternehmen außerhalb Sachsen-Anhalts, für dessen Besteuerung Finanzämter außerhalb Sachsen -Anhalts zuständig wären. Eine aussagekräftige Beantwortung für alle Tochtergesellschaften könnte somit ohnehin nicht erfolgen. Auch für die Tochtergesellschaften, für deren Besteuerung sachsen-anhaltische Finanzämter zuständig sind, könnten die mit der Kleinen Anfrage abgefragten Daten nicht in angemessener Zeit und mit vertretbarem Aufwand ermittelt und zusammengefasst werden. Es müsste für jede Tochtergesellschaft (von weit über 100 Beteiligungen ) zunächst das zuständige Finanzamt ermittelt werden. Soweit ein sachsenanhaltisches Finanzamt zuständig wäre, müsste es von einer zentralen Stelle aufgefordert werden, die abgefragten Daten zu ermitteln. In jedem dieser Finanzämter müssten Bedienstete die abgefragten Daten mangels elektronischer Verfügbarkeit gesondert ermitteln, wobei pro Fall - je nach Ergebnis - von einem Zeitaufwand zwischen 30 und 120 Minuten auszugehen ist. Die Ergebnisse müssten elektronisch erfasst und an eine zentrale Stelle übermittelt werden. Dort müsste eine Auswertung und Zusammenfassung der Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Eine Weitergabe der Daten muss zur Beachtung des Steuergeheimnisses der Tochtergesellschaften hinreichend anonymisiert werden. Das Ministerium der Finanzen bittet um Verständnis, dass bei weit über 100 Beteiligungen der Zeitaufwand für die bereits mit Verwaltungsaufgaben ausgelasteten Finanzämter nicht mehr vertretbar wäre. 2. Das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft übt die Fachaufsicht über die IBG aus. Eine Abfrage bei der Geschäftsführung der IBG hat Folgendes ergeben: Der IBG liegen die angefragten Informationen im entsprechenden Umfang und der notwendigen Detaillierung nicht vor. Bisher gab es für den angefragten Zeitraum keine Betriebsprüfungen von Beteiligungen der IBG mit steuerlichen Auswirkungen für die IBG als Gesellschafterin. Eine Aufbereitung der Daten wäre in einem sehr zeitaufwendigen (sowie auch kostenseitig zu klärenden) Verfahren und nur unter folgenden Prämissen möglich:  Die Informationen können aktuell nur von Bestandsengagements (aktive Beteiligungen ) abgefragt werden.  Hierbei stehen der IBG als Gesellschafterin jedoch nur Informationsrechte im Bereich der Ertragssteuern zur Verfügung. Damit scheiden Informationen über Beteiligungen mit ausschließlich stillen Beteiligungen aus. 3  Im Bereich der Betriebssteuern (beispielhaft Umsatzsteuer, Lohnsteuer u. ä.) werden mit großer Wahrscheinlichkeit Betriebsprüfungen stattgefunden haben . Eine Aufbereitung der gewünschten detaillierten Informationen (über einen Zeitraum von sieben Jahren) wird jedoch bei keiner Gesellschaft vorliegen , sondern müsste jeweils entsprechend aufbereitet werden. Die für die Ermittlung und Aufbereitung anfallenden Kosten (ggf. für externe Berater) könnten der IBG jeweils in Rechnung gestellt werden.  Die Weitergabe der dann noch zu ermittelnden Daten steht grundsätzlich unter der Bedingung der Freigabe bzw. Genehmigung durch die jeweilige Geschäftsführung und ggf. des Gesellschafterkreises der Beteiligung. Dieses leitet sich beispielhaft aus dem Aktienrecht und den darin verankerten Informationsrechten des Einzelgesellschafters ab. Bei aktienrechtlichen Beteiligungen wäre dieses dann ggf. mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf im Rahmen einer Hauptversammlung als Minderheitsgesellschafter anzufragen und beschlusstechnisch vorzulegen. Die Landesregierung hat Anfragen „nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig “ zu beantworten. Sie ist aber grundsätzlich nicht zur Informationsbeschaffung zu Fragen verpflichtet, die außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs liegen. Sofern der Verantwortungsbereich der Landesregierung nicht berührt ist, besteht keine Nachforschungspflicht. Nach Angaben der Geschäftsführung der IBG liegen die erbetenen Informationen zu den steuerlichen Fragen bei der IBG nicht vor. Die bei den Unternehmen (an denen die IBG beteiligt ist) vorhandenen Informationen liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Landesregierung. Sie sind auch nicht innerhalb der gesetzten Frist und nicht mit vertretbarem Aufwand zu beschaffen, so dass insgesamt keine Nachforschungspflicht besteht. Selbst wenn die IBG eine - zeitlich im Rahmen der Antwortfrist nicht realisierbare und mit nicht kalkulierbaren Kosten verbundene - Anfrage bei den Beteiligungsnehmern durchführen würde, besteht keine rechtliche Verpflichtung der Unternehmen, auf die steuerlichen Fragen zu antworten. Die vorausgeschickt beantwortet die Landesregierung die Fragen des Abgeordneten Herrn Thomas Leimbach (CDU) wie folgt: Frage 1: Hat es bei den Unternehmen, an denen die oben genannten landeseigenen Gesellschaften beteiligt waren oder sind im Zeitraum von 2006 bis einschließlich 2013 Betriebsprüfungen durch die Finanzämter in Sachsen-Anhalt gegeben? Das Ministerium der Finanzen teilt hierzu mit, dass die Beantwortung wegen der Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) der IBG und deren Fondsgesellschaften nicht möglich ist. Im Übrigen wird auf die Vormerkungen verwiesen. 4 Frage 2: Wie viele Unternehmen betraf es in diesem Zeitraum der Betriebsprüfungen und wie hoch ist die Summe der Mehr- oder Minderergebnisse dieser Betriebsprüfungen insgesamt? Fassen Sie bitte zusätzlich die einschlägigen Steuerarten und Veranlagungszeiträume für das jeweils einzeln aufgelistete, aber unbedingt anonymisierte Unternehmen zusammen. Stellen Sie bitte zusätzlich die Zusatzforderungen der Nebenleistungen, wie beispielsweise Säumniszuschläge und Zinsen bezogen auf das einzeln aufgelistete, aber wie oben anonymisierte Unternehmen dar. Das Ministerium der Finanzen teilt hierzu mit, dass die Beantwortung wegen Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) der IBG und deren Fondsgesellschaften nicht möglich ist. Aussagekräftige Daten können nicht für alle Tochtergesellschaften ermittelt werden. Selbst eine Ermittlung entsprechender Daten nur für die Tochtergesellschaften mit Sitz in Sachsen-Anhalt kann durch die Finanzämter nicht mit vertretbarem Zeitaufwand erfolgen. Auf die Vormerkungen wird verwiesen. Frage 3: Haben die Finanzämter in Sachsen-Anhalt bei den unter Ziffer 1 genannten Unternehmen auf die Festsetzung von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen verzichtet, weil die Einziehung offenbar keinen Erfolg versprach? Bitte Anzahl der Unternehmen und die Summe nennen. Das Ministerium der Finanzen teilt hierzu mit, dass die Beantwortung wegen Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) der IBG und deren Fondsgesellschaften sowie die Ermittlung durch die Finanzämter mit vertretbarem Zeitaufwand nicht möglich ist. Auf die Vormerkungen wird verwiesen.