Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3469 01.10.2014 (Ausgegeben am 01.10.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Verfahrensbeistand Kleine Anfrage - KA 6/8449 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung Vorbemerkung: Die Rechtsfigur des Verfahrensbeistandes wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 1. September 2009 eingeführt und ersetzt seither den bis dahin im Gesetz vorgesehen Verfahrenspfleger für minderjährige Kinder. Durch die Neubezeichnung wollte der Gesetzgeber die Aufgabe und Funktion im familiengerichtlichen Verfahren begrifflich deutlicher zum Ausdruck bringen. Die Funktion des Verfahrensbeistandes besteht darin, die subjektiven Rechte des Kindes in dem jeweiligen Verfahrensstadium als eigener Verfahrensbeteiligter wahrzunehmen. Dazu soll der Verfahrensbeistand insbesondere die Interessen des Kindes feststellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung bringen. Er ist dabei nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes. 1. Auf welcher Grundlage erfolgen die Auswahl und der Einsatz von Verfah- rensbeiständen? Bitte Darstellung diesbezüglicher Gesetze, Erlasse und Richtlinien sowie der gängigen Praxis der Familiengerichte. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist im Gesetz an mehreren Stellen verortet. Die grundlegende Vorschrift dafür findet sich in § 158 FamFG, der die Bestellung in Kindschaftssachen - also insbesondere in Verfahren betreffend die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht - regelt. In § 167 Abs. 1 S. 2 FamFG wird zudem bestimmt, dass in Verfahren der Unterbringung Minderjähriger ebenfalls ein Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG und kein Verfahrenspfleger wie im sonstigen Unterbringungsrecht zu bestellen ist. Darüber hinaus sieht das Gesetz die Bestellung von Verfahrensbeiständen nach § 174 2 FamFG in Abstammungssachen sowie nach § 191 FamFG in Adoptionssachen vor. Allen Vorschriften ist gemein, dass die Bestellung für den Minderjährigen zu erfolgen hat, „soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist“. In § 158 Abs. 2 FamFG werden Beispiele aufgeführt, bei deren Vorliegen die Bestellung in aller Regel erforderlich ist. Die Auswahl der Verfahrensbeistände steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Das Gesetz ordnet insoweit lediglich an, dass eine geeignete Person auszuwählen ist. Ein Recht auf Auswahl einer bestimmten Person steht den Beteiligten nicht zu. Bereits aus der Aufgabe und verfahrensrechtlichen Stellung des Verfahrensbeistandes ergibt sich aber, dass eine für den konkreten Fall erforderliche Sachkunde im Rahmen der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist. Richtlinien, Erlasse oder Listen für die Auswahl von Verfahrensbeiständen gibt es in Sachsen-Anhalt bereits im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG bzw. der sachlichen Unabhängigkeit des Rechtspflegers nach § 9 RPflG nicht. Die Familienrichter verfügen in der Praxis über einen gewissen Grundstock an Personen, die sich zur Übernahme von Verfahrensbeistandschaften bereit erklärt haben und grundsätzlich geeignet sind. Kenntnis von potentiell zur Verfügung stehenden Verfahrensbeiständen erhalten die Gerichte in der Regel durch Bewerbungen bzw. schriftliche oder auch persönliche Vorstellungen von zur Übernahme bereiten Personen. In der gerichtlichen Praxis werden häufig Rechtsanwälte, aber auch Sozialpädagogen bestellt. 2. Welche Qualifikationen sind erforderlich, um als Verfahrensbeistand be- stellt werden zu können? Eine besondere fachliche Qualifikation für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand ist gesetzlich nicht bestimmt. Gleichwohl muss der Verfahrensbeistand zur Interessenwahrnehmung des Kindes persönlich und fachlich geeignet sein. Ob beispielsweise eine Person aus einer bestimmten Berufsgruppe (etwa Sozialarbeiter , Sozialpädagogen, Kinderpsychologen oder Rechtsanwälte) bestellt werden kann, richtet sich nach den jeweiligen Anforderungen im konkreten Einzelfall. Allgemein sollte ein Verfahrensbeistand über Rechtskenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, des Familienverfahrensrechts und gegebenenfalls des SGB VIII sowie Grundkenntnisse in der Entwicklungspsychologie verfügen. Bundesweit tätige Interessenvereinigungen haben insoweit Standards und Qualifikationsanforderungen formuliert, die regelmäßig einen Mix von juristischen, pädagogischen und psychosozialen Kenntnissen empfehlen. 3. Welche Fortbildungsangebote gibt es für Verfahrensbeistände in Sach- sen-Anhalt? Bitte auch Angabe über die mögliche finanzielle Förderung dieser Angebote. Fortbildungsangebote, die auch für Verfahrensbeistände unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, enthält der Fortbildungskatalog des Landesjugendamtes. Das Fortbildungsprogramm für sozialpädagogische Fachkräfte weist im laufenden Zyklus 2014 dazu 7 Veranstaltungen aus. Das Programm wird im Jahr 2014 durch das Land mit insgesamt 70.000 € gefördert und ist im Internet abrufbar unter: http://www.lvwa.sachsen-anhalt.de/familie-und-soziales/landesjugendamt /fortbildungskatalog\. Im Amtsgerichtsbezirk Wittenberg bieten zudem 3 das Jugendamt und der Verein „Anwalt des Kindes“ spezifische Fortbildungen für Verfahrensbeistände an. Im Übrigen nehmen die Verfahrensbeistände Fortbildungsangebote in eigener Verantwortung und in der Regel von privaten Anbietern oder seitens der jeweiligen Interessenvereinigungen wahr. Über das insoweit in Sachsen-Anhalt vorhandene Angebot liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 4. Gibt es Angebote zur Supervision, zur „kollegialen Fallberatung“ o. Ä. für in Sachsen-Anhalt bestellte Verfahrensbeistände? Hierzu liegen der Landesregierung keine spezifischen Erkenntnisse vor. In der Regel nehmen Verfahrensbeistände die Supervisionsangebote im Rahmen von Fortbildungen privater Anbieter wahr. Beim Amtsgericht Sangerhausen hat sich seit mehreren Monaten eine Arbeitsgruppe „Verfahrensbeistandschaft“ konstituiert , die sich aus den drei Familienrichtern des Amtsgerichts und fünf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zusammensetzt. Ziel ist es, gemeinsame Standards und Leitlinien zu erarbeiten und soziale Netzwerke in die Arbeit einzubeziehen . 5. Wird die Arbeit der Verfahrensbeistände evaluiert? Wenn ja, von wem? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 6. Wie stellt sich das Verhältnis von Verfahrensbeiständen, die den Fami- liengerichten bekannt sind und tatsächlich bestellten Verfahrensbeiständen dar? Die Antwort soll insbesondere darüber Auskunft geben, ob es genügend Beistände gibt, um den Bedarf zu decken. Nach Einschätzung der gerichtlichen Praxis steht in Sachsen-Anhalt ganz überwiegend eine ausreichende Anzahl an Verfahrensbeiständen zur Verfügung . Lediglich im Amtsgerichtsbezirk Köthen wird die verfügbare Zahl der in Betracht kommenden Personen im Hinblick auf einen deutlichen Anstieg von Sorge- und Umgangsverfahren sowie Verfahren der Kindeswohlgefährdung als nicht ausreichend wahrgenommen. Teilweise wird zudem eine fachlich größere Auswahl (z. B. Sozialpädagogen) als wünschenswert angesehen. 7. Wie viele Verfahrensbeistände sind in Sachsen-Anhalt bestellt? Bitte für die Jahre 2008 bis 2013 angeben und differenziert für die Familiengerichte in Sachsen-Anhalt darstellen. Die Anzahl der bestellten Verfahrensbeistände wird statistisch nicht erfasst. Insoweit liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Erfasst wird indes die Zahl der erledigten Gerichtsverfahren, in denen ein Verfahrensbeistand bestellt worden ist. Da es in der Praxis üblich und regelmäßig sachgerecht ist, für mehrere Kinder in einem Verfahren nur einen gemeinsamen Verfahrensbeistand zu bestellen, spiegeln die in den nachfolgenden Tabellen aufgeführten Angaben die Anzahl der bestellten Verfahrensbeistände durchaus wider. In Anbetracht des Umstandes, dass die Rechtsfigur des Verfahrensbei- 4 standes erst mit dem 1. September 2009 eingeführt wurde, werden die Bestellungen auch erst ab diesem Zeitpunkt dargestellt. Erledigte Verfahren in Familiensachen vor dem Oberlandesgericht, in denen Verfahrensbeistände bestellt worden sind Oberlandesgericht Sept. bis Dez. 2009 2010 2011 2012 2013 Bestellung mit erweitertem Aufgabenkreis gem. § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG 0 11 20 39 55 sonstige Bestellung 13 64 107 124 80 5 Erledigte Verfahren in Familiensachen vor dem Amtsgericht, in denen Verfahrensbeistände bestellt worden sind September bis Dezember 2009 2010 2011 2012 2013 Amtsgericht Bestellung mit erwei-tertem Aufgabenkreis gem. § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG sonstige Bestellung Bestellung mit erweitertem Aufgabenkreis gem. § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG sonstige Bestellung Bestellung mit erweitertem Aufgabenkreis gem. § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG sonstige Bestellung Bestellung mit erweitertem Aufgabenkreis gem. § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG sonstige Bestellung Bestellung mit erweitertem Aufgabenkreis gem. § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG sonstige Bestellung Eisleben 0 12 9 38 17 35 14 40 13 42 Halle 21 30 88 104 135 115 228 33 259 32 Merseburg 2 13 3 42 3 55 8 119 28 69 Naumburg 0 17 59 24 84 0 94 3 109 0 Sangerhausen 0 7 5 39 66 4 71 2 70 1 Weißenfels 3 15 23 51 51 34 43 40 100 1 Zeitz 1 4 24 11 33 3 34 1 49 2 Halberstadt 0 38 96 35 122 8 131 7 108 4 Haldensleben 2 18 5 49 23 52 20 77 39 100 Magdeburg 11 21 87 40 146 49 94 88 120 91 Oschersleben 16 17 86 16 97 5 84 3 99 1 Quedlinburg 4 10 55 21 74 16 70 15 64 8 Schönebeck 9 3 60 2 71 0 83 5 70 15 Wernigerode 1 2 6 34 3 48 9 60 9 66 Aschersleben 0 7 6 35 20 75 70 114 189 19 Bernburg 0 18 11 98 8 87 53 31 48 49 Bitterfeld-Wolfen 0 8 4 32 13 13 17 15 18 24 Dessau-Roßlau 0 4 1 27 18 25 25 27 53 31 Köthen 0 8 1 37 5 52 24 38 25 54 Wittenberg 0 13 10 27 11 32 25 42 46 13 Zerbst 2 3 16 4 40 0 59 2 56 0 Burg 1 13 4 25 4 51 16 74 0 84 Gardelegen 1 2 0 18 11 19 15 23 21 47 Salzwedel 29 56 70 92 163 51 198 44 148 78 Stendal 1 12 17 58 64 35 22 40 53 26 Sachsen-Anhalt 104 351 746 959 1.282 864 1.507 943 1.794 857 6 7.1 Wie viele Fälle übernimmt im Durchschnitt ein Verfahrensbeistand in Sachsen-Anhalt? Die Anzahl der jeweils übernommenen Verfahrensbeistandschaften wird statistisch nicht erfasst. Zudem kann es vorkommen, dass ein Verfahrensbeistand von mehreren Gerichten bestellt wird. Dementsprechend liegen der Landesregierung keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass insbesondere an größeren Gerichten regelmäßig mehrere Familienrichter und Familienrichterinnen tätig sind, vermochte die gerichtliche Praxis insofern auch keine zuverlässige Einschätzung vorzunehmen. 7.2 Wer kann einen Verfahrensbeistand beantragen? Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Bestellung eines Verfahrensbeistandes im Verfahren erforderlich ist. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Erforderlichkeit gegeben ist, so muss es zwingend einen Verfahrensbeistand bestellen. Ein ausdrückliches Antragsrecht gibt es nicht. Indes können die Beteiligten die Bestellung eines Verfahrensbeistandes beim Gericht anregen. 7.3 Wer entscheidet, ob ein Verfahrensbeistand bestellt wird und welcher ausgewählt wird? Über die Bestellung und Auswahl eines Verfahrensbeistandes entscheidet das Familiengericht . Während es über die Bestellung als solches von Amts wegen entscheidet , trifft es die Auswahl der konkreten Person nach pflichtgemäßem Ermessen. Funktional zuständig ist dabei - je nach Verfahren - entweder der Richter oder der Rechtspfleger. 8. Auf welche Höhe beläuft sich die Landesförderung der Verfahrensbei- stände insgesamt? Bitte angeben für die Jahre 2008 bis 2013 und den entsprechenden Haushaltstitel. Eine Landesförderung für Verfahrensbeistände im Sinne einer finanziellen Hilfe oder Unterstützung erfolgt in Sachsen-Anhalt nicht. Gemäß § 158 Abs. 7 S. 5 FamFG sind die Kosten für den Verfahrensbeistand stets aus der Staatskasse zu zahlen. Mit der Einführung der outputorientierten Budgetierung bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften ab 1. Januar 2012 sind nunmehr sämtliche Auslagen in Rechtssachen aggregiert und kameral im Kapitel 11 20 Titel 685 05 „Zuschüsse für nicht budgetrelevante Ausgaben“ veranschlagt und werden dort verausgabt. Eine detaillierte Abbildung der Auslagen in Rechtssachen erfolgt entsprechend der kameralen Titelstruktur innerhalb der Kosten- und Leistungsrechnung über entsprechend angelegte Kontenarten bzw. Unterkonten (hier: Kostenart 61315100 „Sonstige Verfahrensauslagen ohne Insolvenzsachen und Telefonüberwachung“). Ein expliziter Ausweis der isolierten Ausgaben für Verfahrensbeistände findet allerdings nicht statt. Erfasst werden insoweit lediglich alle in Familiensachen anfallenden „Sonstigen Verfahrensauslagen“. Konkrete Angaben über die isolierten Aufwendungen für Verfahrensbeistände können daher nicht gemacht werden. Für die Zeit vor 2012 sind die von den Gerichten 7 und Staatsanwaltschaften zu leistenden Auslagen in Rechtssachen innerhalb der Hauptgruppe 536 (Titel 536 11 bis 536 34) veranschlagt und verausgabt worden. Ein gesonderter Ausweis der im Zusammenhang mit der Bestellung von Verfahrensbeiständen entstehenden Kosten innerhalb der kameralen Titelstruktur ist hier ebenfalls nicht erfolgt. Vielmehr wurden diese Ausgaben als Untermenge im kameralen Haushaltstitel 536 16 „Sonstige Verfahrensauslagen“ erfasst. 9. In welcher Höhe und auf welcher Grundlage erfolgt eine Entlohnung bzw. Entschädigung von bestellten Verfahrensbeiständen? Der nicht berufsmäßige Verfahrensbeistand erhält gem. § 158 Abs. 7 S. 1 FamFG Ersatz seiner Aufwendungen (§ 1835 Abs. 1 u. 2 BGB) nach Maßgabe des § 277 Abs. 1 FamFG. Einen Anspruch auf Vergütung hat der ehrenamtlich tätige Verfahrensbeistand demnach nicht. Der berufsmäßige Verfahrensbeistand erhält demgegenüber gem. § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 €, die Aufwendungsersatz und Mehrwertsteuer einschließt. Die Pauschale erhöht sich auf 550 €, wenn das Familiengericht dem Verfahrenspfleger ausdrücklich einen erweiterten Aufgabenkreis nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG, nämlich die Führung von Gesprächen mit den Eltern oder anderen Bezugspersonen des Kindes oder die Mitwirkung an einer einvernehmlichen Regelung , zuweist. Sie fällt für jeden Verfahrensgegenstand sowie für jedes Kind (bei der Bestellung für mehrere Kinder) gesondert an. 10. Inwieweit plant die Landesregierung ein Programm vergleichbar der „psy- chosozialen Prozessbetreuung“ in Mecklenburg-Vorpommern für Sachsen -Anhalt aufzulegen? Bei der „Psychosozialen Prozessbegleitung“ handelt es sich nicht nur um ein vereinzeltes Projekt in Mecklenburg-Vorpommern, sondern um eine Initiative der Länder Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern, die dazu dienen sollte, sowohl die Arbeit der psychosozialen Prozessbegleitung als auch die Ausbildung der Prozessbegleiter für das gesamte Bundesgebiet zu vereinheitlichen . Die Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo ) im Jahr 2012 hatte den Strafrechtsausschuss sodann beauftragt, entsprechende Standards zu erarbeiten. An der diesbezüglichen Arbeitsgruppe hat Sachsen-Anhalt aktiv mitgewirkt. Die Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder 2014, bei der Mecklenburg-Vorpommern den Vorsitz führte, nahm den von der Arbeitsgruppe über den Strafrechtsausschuss vorgelegten Abschlussbericht einschließlich der erarbeiteten Standards zustimmend zur Kenntnis und bat den Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz um Prüfung, ob und inwieweit ein gesetzlicher Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung in der Strafprozessordnung verankert werden kann. Der dementsprechende Beschluss lautet wie folgt: 8 1. Die Justizministerinnen und Justizminister bekräftigen ihre Auffassung, dass die psychosoziale Prozessbegleitung für besonders schutzbedürftige Verletzte von Straftaten eine wichtige Form der Unterstützung im Rahmen der bestehenden Angebote zur Opferhilfe darstellt. 2. Die Justizministerinnen und Justizminister nehmen den Bericht der Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses „Psychosoziale Prozessbegleitung“ und die von dieser Arbeitsgruppe erarbeiteten Empfehlungen „Mindeststandards psychosozialer Prozessbegleitung“ und „Mindeststandards Weiterbildung“ zur Kenntnis. 3. Sie betonen, dass diese Empfehlungen für bundeseinheitliche Mindeststandards zur Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung und zur entsprechenden Weiterbildung eine geeignete Grundlage für die erforderliche Weiterentwicklung der psychosozialen Prozessbegleitung darstellen. 4. Sie bitten den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz zu prüfen, ob und ggf. wie ein Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vor allem für besonders schutzbedürftige Kinder und Jugendliche gesetzlich geregelt werden kann. In Sachsen-Anhalt kann ein zukünftig möglicherweise geltender Rechtsanspruch in der Praxis bereits schon heute gewährleistet werden. Denn neben einer Reihe von Opfereinrichtungen, wie z. B. VERA, Mobile Opferberatung oder der Weiße Ring, die über auf die Belange von Opfern ausgerichtete Sozialarbeiter verfügen, sind in den sechs Dienststellen der Sozialen Dienste der Justiz sechs Opferberaterinnen tätig. Dabei handelt es sich um speziell für die Belange der Opfer geschulte Sozialarbeiterinnen , die zumeist über eine langjährige Berufserfahrung verfügen. Zudem sind am Amtsgericht und Landgericht Magdeburg zwei Sozialarbeiterinnen des Sozialen Dienstes der Justiz als Zeugenbetreuerinnen tätig. Die Erstreckung auf das Amtsgericht und Landgericht Halle ist in Planung. Sowohl die Mitarbeiterinnen des Sozialen Dienstes der Justiz als auch die in den Vereinen tätigen Sozialarbeiter erfüllen die von der JuMiKo verabschiedeten Standards demnach bereits. Insoweit war die seit 1994 im Sozialen Dienst der Justiz erfolgte Etablierung von Opferberatung und Zeugenbetreuung von Voraussicht und Erfolg geprägt.