Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3476 07.10.2014 (Ausgegeben am 07.10.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten in Personalentscheidungen Kleine Anfrage - KA 6/8475 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 8. Mai 2014 über die Klage der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesfamilienministeriums entschieden. Dort seien drei Spitzenposten mit Männern besetzt worden, ohne dass dazu die Gleichstellungsbeauftragte gehört wurde und hätte Einfluss nehmen können. Die Gleichstellungsbeauftragte erfuhr lt. Medienberichten erst drei Tage nach der Besetzung der Stelle und öffentlichen Verkündung von der Entscheidung. Das Gericht gab der Klägerin Recht und stellte im Urteil klar: Auch im Falle der Berufung hoher politischer Beamter, wie bspw. Staatssekretär/innen sind die Gleichstellungsbeauftragten zu hören und in die Personalentscheidung einzubeziehen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Welche Relevanz misst die Landesregierung dem Urteil für die Praxis im Land Sachsen-Anhalt zu? Dem Urteil des VG Berlin vom 8. Mai 2014 (Az.: 5 K 412.12) lag ein Sachverhalt zugrunde, auf den das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) anwendbar war. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich jedoch nicht auf Bedienstete des Landes Sachsen-Anhalt. Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern gilt für die Dienststellen und Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt, der kommunalen Gebietskörperschaften und der anderen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für ihre Beschäftigten vielmehr das Frauenfördergesetz (FrFG). Im Unterschied zum BGleiG fehlen in den Gesetzesmaterialien des FrFG Hinweise darauf, dass dieses auch auf politische Beamte anzuwenden ist. Zudem enthält die Ge- 2 schäftsordnung der Landesregierung Sachsen-Anhalt keine den §§ 15 Abs. 2, 19 Geschäftsordnung der Bundesregierung entsprechende Verfahren für die Ernennung von Staatssekretären. Die Entscheidung des VG Berlin ist daher nicht auf politische Beamte in Sachsen -Anhalt anwendbar. 2. Wie gestaltet sich die Praxis der Einbeziehung der Gleichstellungsbeauf- tragten im Land Sachsen-Anhalt? In welcher zeitlichen Abfolge und in welcher Art und Weise werden die Gleichstellungsbeauftragten in Personalentscheidungen eingebunden? Gibt es Personalentscheidungen, bei denen die Gleichstellungsbeauftragten nicht eingebunden werden? Wenn ja, welches sind die Gründe dafür? Zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben werden die Hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten bei allen im Abschnitt 5 des FrFG genannten personellen Maßnahmen grundsätzlich umfassend und rechtzeitig beteiligt. Vor der Umsetzung einer Personalmaßnahme erfolgt die Beteiligung der Hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in der Regel im Wege des Mitzeichnungsverfahrens . Dieses Mitzeichnungsverfahren findet auch Anwendung bei einem Personalvorschlag gegenüber dem Ministerpräsidenten, wenn die personalrechtlichen Befugnisse diesem obliegen. Die zeitliche Abfolge ist in den Ressorts und auch bei den verschiedenen Beteiligungsrechten unterschiedlich festgelegt. Bei externen Einstellungen erfolgt die Beteiligung bereits im Rahmen der Vorstellungsgespräche durch Einsichtnahme in die Unterlagen und ggf. Teilnahme an den Gesprächen. In seltenen Ausnahmefällen kommt eine Personalentscheidung ohne Einbeziehung der Hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in Betracht, wenn es sich um Personalien mit besonderer Vertrauensstellung handelt. Über die Auslegung der anzuwendenden Vorschriften bestehen mitunter divergierende Auffassungen. Unterschiedliche Auffassungen im Bereich Rechtsanwendung sind aber generell keine Seltenheit. Aktuell ist die Klage einer Hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg anhängig. 3. Werden die Gleichstellungsbeauftragten bereits in langfristige Personal- planungen und -überlegungen eingebunden? In den Ressorts gibt es einen regelmäßigen Informationsaustausch mit der Hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten. Hierbei werden neben den aktuellen grundsätzlich auch die langfristigen Personal- und Organisationsplanungen erörtert. Dies kann im Rahmen von Quartalsgesprächen zwischen der Staatssekretärin /dem Staatssekretär mit dem örtlichen Personalrat, in Gesprächen mit dem/der Personalabteilungsleiter/in oder Personalreferatsleiter/in bzw. im Rahmen eines jour fixe erfolgen. 3 Bei allen Beteiligungsverfahren werden die Maßnahmen schriftlich oder mündlich ausführlich erläutert und können durch die Hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten hinterfragt und gemeinsam diskutiert werden. Damit wird ihnen eine aktive Teilnahme am Entscheidungsprozess eingeräumt. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage Nr. 2 verwiesen.