Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3481 07.10.2014 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 08.10.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Rechtsrockkonzert in Nienhagen (28. Juni 2014) Kleine Anfrage - KA 6/8477 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 28. Juni 2014 fand in Nienhagen ein europaweit beworbenes Skinheadkonzert statt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSOLT ). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet , das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheim- 2 haltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). a) Die öffentliche Preisgabe von weiteren Informationen zu den Fragen 1, 10 und 18 würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht mehr wirksam entgegengetreten werden kann und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen -Anhalt Nachteile zugefügt würden. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörden , Nachrichtenzugänge zu schützen für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die öffentliche Mitteilung dieser weiteren Informationen, die Rückschlüsse auf Quellen zulassen, würde sich nachteilig auf die Fähigkeit des Verfassungsschutzes in Sachsen-Anhalt auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. b) Der Bekanntgabe der Namen von beteiligten Personen stehen schutzwürdige In- teressen i. S. von Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) insoweit entgegen, als die betroffenen Personen es bisher vermieden haben, in der Öffentlichkeit in Verbindung mit der Teilnahme oder der Durchführung rechtsextremistischer Musikveranstaltungen bekannt zu werden. 1. Wer war die/der Veranstalter/innen des oben genannten Konzertes? Wel- che Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu möglichen Aktivitäten der betreffenden Person/en im Bereich des Neonazismus und Rechtsextremismus vor? Gelten die/der Veranstalter/innen nach den bisherigen Erfahrungen der Behörden als verlässlich und kooperativ? Veranstalter des oben genannten Konzertes war Herr Oliver Malina. Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Aktivitäten. So genannte „rechte“ Aktivitäten, die von der Landesregierung nicht als rechtsextremistisch bewertet werden, werden nicht erfasst. Dies vorangestellt ist der Landesregierung bekannt, dass Herr Malina mehrfach als Veranstalter und Mitorganisator rechtsextremistischer Musikveranstaltungen in Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und NordrheinWestfalen in Erscheinung getreten ist. Die Einschätzung, ob jemand als „verlässlich“ oder „kooperativ“ gilt, beruht zum großen Teil auf subjektiven Wahrnehmungen. Insoweit ist eine diesbezügliche objektive Wertung nicht möglich. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Ge- 3 heimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 2. In welchem Veranstaltungsobjekt in welchem Ort fand das Konzert statt und in welchem Eigentumsverhältnis stand bzw. standen die/der Veranstalter /innen zum Veranstaltungsobjekt? Die Veranstaltung fand auf dem Gelände einer ehemaligen Hopfentrocknungsanlage (Hopfendarre) in Schwanebeck, Ortsteil Nienhagen, im Landkreis Harz statt. Das Gelände befindet sich nicht im Eigentum des Veranstalters, sondern wurde ihm Nutzung überlassen. 3. Wurde das genannte Konzert als Veranstaltung nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz Sachsen-Anhalt oder als Versammlung entsprechend dem Versammlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt ? Die Veranstaltung wurde von den zuständigen Behörden nicht als Versammlung bewertet. Da das Oberverwaltungsgericht Magdeburg jedoch im Zuge eines Eilverfahrens im Vorfeld der Veranstaltung ausgeführt hat, es spreche „Überwiegendes dafür, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Konzert um eine Versammlung im Sinne des § 8 GG“ handele, wurde die Veranstaltung deshalb auch in Bezug auf versammlungsrechtliche Aspekte geprüft und bewertet . 4. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen zum genannten Kon- zert? Aus welchen Landkreisen/kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts kamen wie viele Teilnehmer und welchen Organisationen waren diese ggf. zuzurechnen? Aus welchen anderen Bundesländern und gegebenenfalls welchen Staaten haben wie viele Personen am genannten Konzert teilgenommen ? An der Veranstaltung nahmen in der Spitze bis zu 1300 Personen teil. Informationen zur Herkunft der Teilnehmer liegen der Landesregierung insoweit vor, als Personen aus Sachsen-Anhalt aus den Landkreisen Altmarkkreis Salzwedel , Mansfeld-Südharz, Salzlandkreis, Harz sowie der kreisfreien Stadt Magdeburg kamen. Eine dieser Personen konnte der Organisation „Honour & Pride“ zugeordnet werden. Darüber hinaus ist bekannt, dass Teilnehmer aus Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, RheinlandPfalz , Sachsen, Schleswig-Holstein sowie aus Italien anreisten. Weitere Informationen im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. 5. Wie und von welchen Unternehmen wurde die gastronomische Versor- gung und Verpflegung der Teilnehmer/innen des Konzertes organisiert? Entsprach die Umsetzung vor Ort den erteilten behördlichen Auflagen? Wenn nein, welche Konsequenz hatte dies? Die gastronomische Versorgung erfolgte durch die Lebensgefährtin des Oliver Malina. Sie betrieb mit mehreren Hilfskräften (u. a. Enrico Marx) eine Grillstelle, 4 eine Kochstelle und vier Bierzapfanlagen. Die Umsetzung der behördlichen Auflagen vor Ort wurde vom Landkreis Harz und der Verbandsgemeinde Vorharz gemeinsam überprüft. Die Auflagen wurden eingehalten. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 6. Erfolgten vor Ort Personenkontrollen? Wenn ja, in welcher Art und Weise, an welchen Orten, anhand welcher Kriterien und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten diese? Gab es dabei Beanstandungen? Wenn ja, welchen Inhaltes und mit welcher Konsequenz? 7. Gab es polizeiliche Sicherheitskontrollen im Bereich des Einlasses der genannten Veranstaltung? Gab es vom Veranstalter organisierte Sicherheitskontrollen im Einlassbereich der genannten Veranstaltung? Wenn ja, wurden diese Kontrollen behördlich verfügt und durch wen wurden diese realisiert? Anhand welcher Kriterien erfolgte die Kontrolle, bspw. in Bezug auf mögliche strafbare Handlungen, Gewaltbereitschaft und Alkoholisierung ? 8. Kam ein professioneller Sicherheitsdienst durch den Veranstalter zum Einsatz? Wenn ja, welcher Sicherheitsdienst war dies und wie viele Mitarbeiter /innen wurden eingesetzt? Wurden neben Mitarbeiter/innen weitere Personen eingesetzt? Wurde der Einsatz behördlich verfügt? Welche Kriterien wurden an den Einsatz und die personelle Umsetzung durch den Sicherheitsdienst gestellt? Fand eine Überprüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter/innen und ggf. weiteren Personen, beispielsweise in Bezug auf Vorstrafen, statt? Antwort zu den Fragen 6 bis 8 Die Verfügung des Landkreises Harz vom 27. Juni 2014 (Anlage 1, geändert mit Verfügung vom 28. Juni 2014 (Anlage 2) und modifiziert durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. Juni 2014 (Anlage 3)) enthält insbesondere unter den Ziffern 5 und 7 Auflagen für den Veranstalter hinsichtlich einzurichtender Einlass- und Kontrollstellen sowie des Einsatzes von Ordnungskräften . Beanstandungen in Bezug auf die Umsetzung dieser Auflagen sind nicht bekannt geworden. Polizeiliche Sicherheitskontrollen im Bereich des Einlasses der genannten Veranstaltung erfolgten nicht. Die Polizei führte im Zuge der Veranstaltung in Einzelfällen Identitätsfeststellungen nach § 20 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt und in einem Fall nach § 163 b der Strafprozessordnung durch. 5 Der Veranstalter hatte das Sicherheitsunternehmen „Incognito Security GmbH“ mit der Durchführung des Ordnungsdienstes beauftragt. Eine gewerberechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung dieses Sicherheitsunternehmens war im Januar 2014 von der zuständigen Gewerbebehörde (Stadt Blankenburg) durchgeführt worden. Die Mindestzahl der vorgegebenen Ordner wurde eingehalten. Wie viele Mitarbeiter des Unternehmens darüber hinaus konkret zum Einsatz kamen, ist nicht bekannt. Ob weitere Personen, die nicht zum Sicherheitsunternehmen gehören, zum Einsatz kamen, ist ebenfalls nicht bekannt. 9. Welche Musiker und Bands traten bei dem genanntem Konzert auf und aus welchen Orten, Bundesländern und gegebenenfalls Staaten kommen diese? Wie schätzt die Landesregierung die jeweilige ideologische und personelle Anbindung an rechte, rechtsextreme und neonazistische Strukturen ein? Der Landesregierung liegen Erkenntnisse vor, nach denen die Musikgruppen „Faustrecht“ aus Bayern, „Abtrimo“ aus Hamburg, „Kraft durch Froide“ aus Berlin , „Kommando Skin“ aus Baden-Württemberg, „Pitbullfarm“ aus Schweden, „Gesta Bellica“ aus Italien sowie „Identity Code 1“ auftraten. Sämtliche Musikgruppen sind dem rechtsextremistischen Spektrum zuzuordnen . Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. 10. Entsprachen die tatsächlich auftretenden Musiker/innen sowie Bands auch den im Vorfeld angekündigten? Gab es unangekündigte Auftritte? 11. Falls vorab Titellisten und/oder Listen über geplante Musiker/innen bzw. Bands eingereicht wurden: Traten neben den angekündigten Interpret /innen auch weitere auf und/oder wurden weitere Titel dargeboten? Hatte dies Konsequenzen in Bezug auf die Auflagen bzw. wurden dadurch ggf. vorhandene Auflagen verletzt? Welche Konsequenzen hatte dies? Antwort zu den Fragen 10 und 11 Auftritte von Musikern, Musikgruppen und Interpreten, die im Vorfeld nicht angekündigt waren, wurden der Landesregierung nicht bekannt. Am Veranstaltungstag erfolgte der Einsatz von zwei Beamten des Landeskriminalamtes Brandenburg, die die aufgeführten Musikstücke überwachten und auf strafrechtliche Relevanz bewerteten. Diesbezügliche Verstöße wurden während der Veranstaltung nicht festgestellt. Im Nachgang wurde nach Auswertung der abgespielten Lieder festgestellt, dass in einem Fall gegen das Verbot des Abspielens von nicht vorgelegtem Liedgut (Nr. 3.4 der Anlage 1) verstoßen worden war. Der Landkreis Harz setzte daraufhin gegen den Veranstalter ein Zwangsgeld fest. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Ge- 6 heimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 12. Welches war gegebenenfalls der Anlass der Veranstaltung? Der Anlass für die Veranstaltung ist der Landesregierung nicht bekannt. 13. Gab es auf dem Veranstaltungsgelände Verkaufs- und/oder Merchandi- singstände? Wenn ja, von wem (ggf. von welchen Firmen) wurden diese Stände betrieben? Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Betreiber/innen dieser Stände? Woraus bestand das Verkaufssortiment? Gab es behördliche Auflagen in Bezug auf das Verkaufssortiment? Wurde das Sortiment vor Ort auf mögliche strafbare Inhalte kontrolliert? Welche Behörde führte ggf. diese Kontrolle in welcher Art und Weise durch? Verkaufs- und/oder Merchandisingstände wurden nach Kenntnis der Landesregierung nicht betrieben. 14. Welche Behörden waren an der Erstellung von Verbots-/Auflagen- verfügungen zum betreffenden Konzert ab welchem Zeitpunkt beteiligt und wofür konkret zuständig? Durch welche Behörden wurden die abschließenden Verbote/Auflagen verfügt? Wie wurde die Zusammenarbeit der Behörden sichergestellt? Falls dies durch eine Arbeitsgruppe geschah , welche Behörden waren an der Arbeitsgruppe beteiligt, wer hatte die Federführung inne und wie oft traf sich die entsprechende Arbeitsgruppe ? An der Erstellung der Verbots-/Auflagenverfügungen zur betreffenden Musikveranstaltung waren folgende Behörden mit folgenden Aufgaben beteiligt: Landkreis Harz - Erlass der Beschränkungsverfügung und Koordinierung aller behördlichen Maßnahmen - Durchführung lebensmittelhygienischer Kontrollen - Erteilung von Auflagen in Anlehnung an die VersammlungsstättenVO - Erteilung immissionsschutzrechtlicher Auflagen - Prüfung jugendschutzrechtlicher Belange - Erteilung von Auflagen zur sanitätsdienstlichen Absicherung - Prüfung rettungsdienstlicher Belange Polizei - Prüfung der Lieder auf strafrechtlich relevante Inhalte - Erstellung der Gefahrenprognose - Polizeiliche Absicherung und Begleitung der Veranstaltung 7 Verbandsgemeinde Vorharz Erlass der Verbotsverfügungen für die Veranstaltungsorte Hopfendarre und Aschenkuhle Landesverwaltungsamt Fachaufsichtliche Begleitung der behördlichen Maßnahmen Die Zusammenkünfte der beteiligten Behörden erfolgten anlassbezogen bzw. jeweils auf Grund neuer Erkenntnisse. Ab dem 23. Juni 2014 gab es fast tägliche Zusammenkünfte. 15. Welche behördlichen Auflagen wurden gegebenenfalls erteilt und welche sonstigen Maßnahmen wurden durch welche Behörde ergriffen? Wie wurde die Einhaltung der Auflagen ggf. vor Ort kontrolliert? Hinsichtlich der behördlichen Auflagen wird auf die Verfügungen des Landkreises Harz vom 27. Juni 2014 (Anlage 1) und vom 28. Juni 2014 (Anlage 2) sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. Juni 2014 (Anlage 3) verwiesen. Am 28. Juni 2014 erfolgten unter Beteiligung des Landkreises Harz, der Verbandsgemeinde Vorharz und der Polizei die Abnahme des Veranstaltungsplatzes und die Kontrolle der erteilten Auflagen. Beanstandungen waren nicht zu verzeichnen. Die Veranstaltung wurde bis zu deren Ende gegen 02:00 Uhr von Mitarbeitern des Landkreises begleitet, um bei Bekanntwerden von Verstößen gegen die Verfügung reagieren zu können. 16. Trifft es zu, dass im Rahmen der Beurteilung der geplanten musikalischen Darbietungen eine Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg eingeholt wurde, ob es notwendig sei, die Texte der italienischen Band „Gesta Bellica“ zur Beurteilung übersetzen zu lassen? Wie beurteilt die Landesregierung die Einschätzung, dass italienische Texte nicht bewertet werden müssten, da sie von einem „unbefangenem Bürger“ nicht verstanden würden? Die Prüfung der Liedtexte wurde vom Landeskriminalamt durchgeführt. Vom Veranstalter wurden zwölf Lieder der Musikgruppe „Gesta Bellica“ in italienischer Sprache eingereicht. Eine Überprüfung im polizeilichen Datensystem DAREX ergab, dass bisher keine Bewertung der Strafbarkeit vorgenommen worden war. In einer diesbezüglich mit der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg fernmündlich geführten Rücksprache bestätigte die Generalstaatsanwaltschaft , dass das Verstehen der Texte beziehungsweise des Aussagewertes von einem unbefangenen Durchschnittsbürger Voraussetzung für das Vorliegen einer Straftat ist. Da bei einem italienisch vorgetragenen Text davon ausgegangen werden kann, dass der unbefangene deutsche Durchschnittsbürger den Text nicht versteht, sei eine strafrechtliche Relevanz nicht gegeben. 8 Die Landesregierung teilt die Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unterfällt der Gebrauch einer in eine fremde Sprache übersetzten NS-Parole nicht dem Straftatbestand des § 86a des Strafgesetzbuches (im Weiteren: StGB). Der Tatbestand des § 130 StGB dürfte mangels Eignung der italienischsprachigen Texte, den öffentlichen Frieden zu stören, ebenfalls nicht in Betracht zu ziehen gewesen sein. 17. Wie viele und welche Straftaten, Störungen und Ordnungswidrigkeiten wurden im Vorfeld des, während des oder im Nachgang des genannten Konzertes registriert (Angabe der Paragrafen)? Falls Gegenstände beschlagnahmt wurden: Welche waren das? Falls Platzverweise ausgesprochen wurden: Wie viele waren es jeweils? Es wurden Straftaten im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung bekannt und Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 86 a StGB, § 185 StGB (in zwei Fällen), § 241 StGB und § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingeleitet. Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen erfolgten nicht. Platzverweisungen wurden nicht angeordnet. 18. Über welche weiteren Auftritte rechter, rechtsextremer und/oder neonazis- tischer Rechtsrockbands oder Liedermacher an diesem Ort hat die Landesregierung Kenntnis? Bitte konkret aufschlüsseln nach Datum des Auftritts und Interpreten. Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Aktivitäten . Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. „Rechte“ Aktivitäten, die nicht als rechtsextremistisch bewertet werden, werden nicht erfasst. Dies vorangestellt ist der Landesregierung bekannt, dass auf dem Veranstaltungsgelände folgende weitere rechtsextremistische Musikveranstaltungen stattfanden: 16. Juli 2011 Musikgruppen: „White Resistance", „Sturmtrupp“, „Legion of St. George“, „Nordfront“ und „Youngland“, 26. Mai 2012 Musikgruppen: „Endstufe“, „Faustrecht“, „Legittima Offesa“, „Les Vilains“ und „Brassic“, 25. Mai 2013 Musikgruppen: „Endstufe”, „Kommando Skin“, „Abtrimo“, „Short Cropped“, „Brassic“ und „The Wrongdoers“ . Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 9 19. Wie viele Polizeibeamtinnen und -beamte kamen aus Anlass des Konzertes zum Einsatz? Befanden sich Beamte während der Veranstaltung auf dem Gelände? Es kamen 636 Beamte zum Einsatz. Auf dem Veranstaltungsgelände befand sich kein Polizeibeamter. 20. Welche Rolle spielt bei der Organisierung und Durchführung der Veran- staltung die „Organisation“ „Honour & Pride“? Welchen Status hat diese „Organisation“ (eingetragener Verein oder sonstige Rechtsform)? Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Landesregierung zu dieser Organisation? Bei „Honour & Pride“ handelt es sich um einen rechtsextremistischen Personenzusammenschluss mit kameradschaftsähnlichen Strukturen, dessen Schwerpunkt auf der Organisation rechtsextremistischer Konzertveranstaltungen liegt. Die Gruppierung, die auch eine Sektion in Sachsen-Anhalt unterhält, ist nach hier vorliegenden Erkenntnissen bereits seit längerem nicht mehr in Erscheinung getreten. Dies vorangestellt liegen der Landesregierung Erkenntnisse, nach denen „Honour & Pride“ an der Vorbereitung bzw. der Durchführung der Veranstaltung beteiligt war, nicht vor. 3481.pdf Anlage 1 Ordnungsverfügung vom 27.06.14.pdf Anlage 2 Ornungsverfügung vom 28.06.14 Anlage 3 Beschluss VG MD vom 28.06.14