Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3488 08.10.2014 (Ausgegeben am 08.10.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Olaf Meister (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Erhöhte Kontoführungsentgelte sowie eingeschränkte Leistungen bei Pfändungsschutzkonten (P-Konten) Kleine Anfrage - KA 6/8509 Vorbemerkung des Fragestellenden: Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Ein P-Konto ist auch weiterhin ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändung jedoch einen unbürokratischen Schutz bietet: Guthaben sind bis zu einem Betrag von 1.045,04 Euro je Kalendermonat geschützt, weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden. Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto muss gebührenfrei erfolgen. Für die Kontoführung kann ein Entgelt erhoben werden. Der Gesetzgeber ist allerdings davon ausgegangen, dass die Gebühren angemessen sind, das heißt, dass sie sich im Kostenrahmen eines üblichen Gehaltskontos bewegen. Da das P-Konto kein eigenes Kontomodell ist, sondern lediglich eine besondere Ergänzung zum bestehenden Konto, dürfen die Gebühren durch die Umwandlung nicht erhöht werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Zu Frage 1: Wie viele Kundenkonten der Sparkasse und der privatrechtlichen Banken in Sachsen-Anhalt wurden seit 2012 bis jetzt in Pfändungsschutzkonten umgewandelt ? Angabe bitte aufgeschlüsselt nach Kreditinstituten. Die Landesregierung verfügt über keine Daten, die Aussagen zur Kontoführung bei einzelnen Kreditinstituten und dort unterschieden nach Kontomodell bzw. Kontoservice ermöglichen. 2 Die Landesregierung übt lediglich bezogen auf die Sparkassen in Sachsen-Anhalt die Rechtsaufsicht aus. Die Rechtsaufsicht soll sicherstellen, dass die Sparkassen im Einklang mit den Gesetzen und den aufgrund der Gesetze erlassenen aufsichtsbehördlichen Anordnungen verwaltet werden (§ 31 Abs. 1 SpkG LSA). Die Aufsicht des Landes ist keine allgemeine Bankenaufsicht. Sie erstreckt sich demnach nicht auf die gesetz- und vertragsmäßige Einhaltung zivilrechtlicher Verpflichtungen zwischen Bank/Sparkasse und Kunde. Die privatrechtliche Beziehung zwischen Bank/Sparkasse und Kunde ist nicht Gegenstand der dem öffentlichen Interesse dienenden Rechtsaufsicht. Die allgemeine Bankenaufsicht bzw. Fachaufsicht wird vielmehr von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wahrgenommen. Nach Kenntnis der Landesregierung sind die erfragten Details zum Umfang und zur Art der Kontoführung auch nicht Bestandteil der monatlichen Bilanzstatistik der Kreditinstitute gegenüber der Deutschen Bundesbank. Daher enthalten auch die Statistiken der Deutschen Bundesbank keine Angaben, auf deren Basis die Frage beantwortet werden könnte. Für den Bereich der Sparkassen lässt sich zudem sagen, dass nach Auskunft des Ostdeutschen Sparkassenverbandes P-Konten weder in der monatlichen Bilanzstatistik , noch im bundesweit abgestimmten internen Betriebsvergleich der Sparkassenorganisation erfasst werden. Gleiches gilt nach Auskunft des Ostdeutschen Bankenverbandes e. V. auch für den Bereich der Privatbanken. Zu Frage 2: Erheben die Sparkassen und die privatrechtlichen Banken in Sachsen-Anhalt nach der Umwandlung eines herkömmlichen Kontos in ein Pfändungsschutzkonto Kontoführungsgebühren in unveränderter Höhe oder werden höhere Kontopfändungsgebühren erhoben? Angabe bitte aufgeschlüsselt nach Kreditinstituten . Siehe hierzu Antwort zu Frage 1. Zu Frage 3: Falls nach der Umwandlung in ein P-Konto höhere Kontoführungsgebühren erhoben werden: Wie rechtfertigen die Sparkassen und privatrechtlichen Banken in Sachsen-Anhalt dies? Wie bewertet die Landesregierung dieses Vorgehen ? Siehe hierzu Antwort zu Frage 1. Zu Frage 4: Wie handhaben die Sparkassen und die privatrechtlichen Banken in SachsenAnhalt die Rückerstattung unzulässig erhobener Kontoführungsentgelte? Angabe bitte aufgeschlüsselt nach Kreditinstituten. Siehe hierzu Antwort zu Frage 1. 3 Zu Frage 5: Können Kundinnen und Kunden, die ihr Konto bei Sparkassen und den privatrechtlichen Banken in Sachsen-Anhalt in ein P-Konto umgewandelt haben, weiterhin über die vor der Umwandlung vereinbarten Nutzungsmöglichkeiten verfügen , d. h. EC-Karte, Abheben von bankinternen Geldautomaten und Geldautomaten anderer Kreditinstitute, Kreditkarte, Internetbanking? Wenn nein, wie viele Kundinnen und Kunden betrifft dies? Wie bewertet die Landesregierung dieses Vorgehen? Siehe hierzu Antwort zu Frage 1. Zu Frage 6: Setzen alle Sparkassen und privatrechtlichen Banken in Sachsen-Anhalt nach Kenntnis der Landesregierung die Selbstverpflichtungserklärung der Bankenwirtschaft (sog. ZKA-Erklärung) um, wonach für jede Bürgerin und jeden Bürger auf Nachfrage ein Guthabenkonto eingerichtet wird? Wenn nein, wie viele Sparkassen und privatrechtlichen Banken in Sachsen-Anhalt setzen die ZKAErklärung nicht um und warum? Wie bewertet die Landesregierung dieses Vorgehen? Bezogen auf die Sparkassen stellt sich die Situation wie folgt dar: Sparkassen in Sachsen-Anhalt sind gem. § 5 Abs.1 SpkVO-LSA zur Führung von Girokonten für Jedermann auf Guthabenbasis verpflichtet. Jeder Bürger, der im Geschäftsgebiet einer Sparkasse wohnt, kann daher bei dieser ein Girokonto auf Guthabenbasis führen. Bezogen auf die Genossenschaftsbanken und die Privatbanken in Sachsen-Anhalt liegen der Landesregierungen keine Informationen vor.