Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3493 09.10.2014 (Ausgegeben am 09.10.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Keindorf (CDU) Abgeordneter Jürgen Scharf (CDU) Stand der geplanten Zertifizierung von nach den SGB II/III geförderten Arbeitsmarktdienstleistungen durch staatliche berufsbildende Schulen in SachsenAnhalt Kleine Anfrage - KA 6/8464 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Zusammenhang mit der Antwort auf die Große Anfrage der CDU-Fraktion „Durchführung von nach den SGB II/III geförderten Arbeitsmarktdienstleistungen durch staatliche berufsbildende Schulen in Sachsen-Anhalt“ (Drs. 6/2891 vom 13. März 2014) teilte die Landesregierung mit, dass das Land gegenwärtig die Zertifizierung von Berufsschulen durchführt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Bildungsgänge/Fachrichtungen befinden sich gegenwärtig in der Zertifizierung /Trägerzulassung öffentlicher berufsbildender Schulen i. S. d. § 178 SGB III? Die AZAV-Zertifizierung betrifft die Bildungsgänge Berufsfachschule Altenpflege, Altenpflegehilfe , Physiotherapie und die Fachschule Sozialwesen in der Fachrichtung Sozialpädagogik. Frage 2: Inwieweit wurden bei den Entscheidungen, welche öffentlichen berufsbildenden Schulen SGB III-Maßnahmen i. S. der Frage 1 künftig umsetzen sollen, berücksichtigt , welche vergleichbaren Bildungsangebote freier (nach der AZWV 2 oder AZAV zugelassener) Träger in den jeweiligen Regionen/Einzugsbereichen dieser öffentlichen berufsbildenden Schulen bereits vorhanden sind? Auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 5 der Großen Anfrage der Fraktion der CDU im Landtag von Sachsen-Anhalt LT- Drucksache 6/2490 „Durchführung von nach den SGB II/III geförderten Arbeitsmarktdienstleistungen durch staatliche berufsbildende Schulen in Sachsen-Anhalt“ wird verwiesen. Frage 3: Welche Kostenpositionen wurden bei der Kalkulation der Maßnahmenpreise durch den/die Träger der staatlichen berufsbildenden Schulen in SachsenAnhalt im Zuge der Zulassung/Zertifizierung von Maßnahmen im Sinne der §§ 179, 180 SGB III berücksichtigt? Bitte für jede Maßnahme und für jeden Bildungsgang /Fachrichtung an jedem geplanten Standort eine vollständige Kostenkalkulation (inklusive Kosten für Gebäude bzw. Räumlichkeiten sowie für Sachausstattung) aufführen. Es wurden folgende Kostenpositionen berücksichtigt: A) Kosten des Landes: Lehrerpersonal - Lehrkraft Theorie EG 13 o. K., Stufe 4 (60 v. H.), EG 11, Stufe 4 (40 - v.H.) incl. Sozialabgaben - Lehrkraft E 9, Fachpraxislehrer (incl. Sozialabgaben) - Reisekosten Allgemeine Verwaltung - Schulleitungsaufgaben; Planung; Schulleiter, stellvertretender - Schulleiter; Ansatz A 16 Stufe 4 mit 30 v.H. Versorgungsanteil B) Kosten der Schulträger Kalkulatorische Kosten Räume (Energie/Wasser/Ver- und Entsorgung /Fremdleistungen etc.) - Miete Klassenräume - Miete Werkstätten/Fachkabinett - Miete Computerräume - Ausstattungsgegenstände - Energiekosten/Heizung - Wasser und Abwasser - Verschleiß/Erneuerung/Wartung - Kosten für Fremdleistungen - Entsorgung Verbrauchsmaterial Kalkulatorische Kosten Verbrauchsmaterial/Lehrbücher/Sonstiges - Verbrauchsmaterial - Lehrbücher - Sonstiges Allgemeine Verwaltung - Personalkosten Sekretariat (Entgeltgruppe 6 Stufe 5) Kalkulatorische Sachkosten Verwaltung - Porto - Telefon, Fax, Internet 3 - Kopierer, Kopierpapier - Computerkosten, Drucker - Bürobedarf - Werbekosten An dieser Stelle verweise ich auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 2 der KA 6/8285, in der die Landesregierung ausgeführt hat, dass es nicht üblich ist, die Kostenkalkulationen zu veröffentlichen. Frage 4: Die Landesregierung führt in der o. g. Großen Anfrage aus: „Sachsen-Anhalt strebt an, etwaige Einnahmen den Schulen für ihre pädagogische Arbeit zur Verfügung zu stellen. Geprüft werden soll auch, ob der weitere Koalitionsauftrag , dass die Schulen im Rahmen ihrer Schulbudgets die Möglichkeit erhalten, eigenständig befristete Unterrichtsvertretungen zu organisieren, auf diesem Wege erfüllt werden kann.“ Nach welchem Schlüssel sollen etwaige Einnahmen zwischen Schulträger und Land Sachsen-Anhalt aufgeteilt werden? Alle Schulträger der öffentlichen berufsbildenden Schulen in der Aufsicht des Kultusministeriums in Sachsen-Anhalt wurden mit Schreiben vom 27. November 2013 durch das Kultusministerium um Stellungnahme zu dem Vorschlag gebeten, etwaige Erlöse aus den Bildungsgutscheinen den Schulen für ihre pädagogische Absicht zu belassen. Kein Schulträger hat dieser Absicht widersprochen. Deswegen werden etwaige Einnahmen nicht zwischen Land und Schulträger aufgeteilt, sondern verbleiben bei den Schulen. Frage 5: Laut Antwort 4 der Landesregierung auf die o. g. Große Anfrage der CDULandtagsfraktion soll als Maßnahmeträger das Landesschulamt zugelassen werden. a) Inwieweit erfüllt das Landesschulamt selbst die in § 178 SGB III aufgeführten Voraussetzungen für die Trägerzulassung? Bitte für die in § 178 SGB III genannten Nr. 1 bis 5 jeweils gesondert darstellen/begründen. 1. Das Landesschulamt besitzt die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nach § 178 Nr. 1 SGB III, weil es eine Behörde des Landes Sachsen-Anhalt ist. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Landes sowie der Stellung des Landesschulamts innerhalb des Geschäftsbereichs des Kultusministeriums . Des Weiteren hat sich das Landesschulamt die Verpflichtung zur Arbeit nach Qualitätsgesichtspunkten auferlegt, deren Ausgangspunkte sein Leitbild und die Zielvereinbarung sind, die das Kultusministerium mit dem Landesschulamt schließen wird. 2. Das Landesschulamt ist nach § 178 Nr. 2 SGB III in der Lage, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, weil bei der Durchführung der Maßnahmen die Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen sichergestellt ist (a) und Methoden zur Verbesserung der individuellen Förderung der Teilnehmer und der Optimierung des Eingliederungsprozesses umgesetzt sind (b). 4 (a) Das Landesschulamt ist Entscheidungsträger bei der Prüfung und Genehmigung der Schulentwicklungsplanung und ihrer Fortschreibung auf der Grundlage genehmigter Schulentwicklungspläne. Hinsichtlich aller Schulentwicklungsfragen des berufsbildenden Schulwesens in Sachsen-Anhalt ist als gesetzlicher Auftrag (§ 22 Abs. 3 Schulgesetz) die Mitwirkung der Sozialpartner, der Wirtschaftsverbände und der zuständigen Arbeitsämter mit dem Ziel zu gewährleisten, ein differenziertes, auswahlfähiges Angebot regional erreichbar vorzuhalten und flexibel auf die Nachfrage reagieren zu können. Im Hinblick auf die Bildungsgänge melden die Schulträger wie auch die Schulen selbst dem Landesschulamt die ihnen in der Region bekannten Bedarfe, die aus der Kenntnis der regionalen Situation der Betriebe wie auch der Arbeitsmarktsituation herrühren. Sie nehmen Wünsche und Anregungen der Kammern, Innungen und Betriebe oder auch der Hochschulen (duale Ausbildung) auf, ermitteln die Bedarfe nach Angebot und Nachfrage und setzen sie je nach Entscheidungslage und Kompetenz in schulorganisatorische Maßnahmen um. Hier sind besonders zu nennen die Eröffnung von Mischklassen und Landesfachklassen sowie die Zusammenlegung von Klassen auf Regionalverbundebene. Die jährliche Fortschreibung wird z. B. mit den Kammern erörtert. Fragen der Zuweisungen einzelner Schülerinnen und Schüler zu bestimmten berufsbildenden Schulen werden teilweise mit der Regionaldirektion, den Agenturen, aber auch mit Innungen und Betrieben erörtert. Das Landesschulamt veranlasst, vermittelt und begleitet die erforderlichen Verabredungen der Schulträger im Bereich der vollzeitschulischen Bildungsgänge untereinander. (b) Methoden zur Verbesserung der individuellen Förderung der Teilnehmer und der Optimierung des Eingliederungsprozesses sind umgesetzt, weil das Landesschulamt im Rahmen seiner schulaufsichtlichen Pflichten die pädagogische Arbeit der Lehrkräfte überwacht, die nach § 1 Abs. 3 Schulgesetz zur Berücksichtigung der individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind. Hinsichtlich der Optimierung des Eingliederungsprozesses ist darauf zu verweisen, dass vielfältige Kontakte zu Betrieben und insbesondere zu Einrichtungen bestehen, in denen die praktischen Ausbildungsteile absolviert werden , die auch zu Eingliederungsprozessen für die Schülerinnen und Schüler führen. Im Verfahren des Ganzheitlichen Qualitätsmanagement und zur Qualitätssicherung werden darüber hinaus Verfahren und Methoden entwickelt, die Auskunft geben über den Verbleib der Schülerinnen und Schüler auf dem Arbeitsmarkt. 3. Das Landesschulamt verfügt nach § 178 Nr. 3 SGB III hinsichtlich der Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen, weil die fachliche und pädagogische Eignung den Anforderungen des Dienstleistungsangebots entsprechen und eine erfolgreiche Betreuung, Bildung und Vermittlung erwarten lassen. Für alle Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen wie auch hinsichtlich der Leitung der Schulen wie des Landesschulamts gelten gesetzliche Vorgaben für die Einstellung, Ernennung und Beauftragung von Leitungspersonal (§ 30 Abs. 3 - 5, §§ 30a, 31 Schulgesetz sowie ergänzende Erlasse, z. B. „Die Schule als professionelle Lerngemeinschaft “). Die Fachkundige Stelle hat diese Anforderung überprüft und für gegeben erachtet. Die Zertifizierung erfolgt für vier Bildungsgänge. Es wurde der Fachkundigen Stelle gegenüber nachgewiesen, dass qualifiziertes und erfahrenes Personal zur Verfügung steht, um diese Bildungsgänge erfolgreich durchzuführen. 5 4. Das Landesschulamt wendet ein System zur Sicherung der Qualität nach § 178 Nr. 4 SGB III an, weil es der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht des Kultusministeriums unterliegt und sich in den Überwachungsaudits jährlich regelmäßig einer externen Evaluation durch die Fachkundige Stelle unterzieht. Auch ist durch ein Beschwerdemanagement innerhalb des Landesschulamts sichergestellt, dass die eingehenden Vorgänge nach den entsprechenden schulrechtlichen und anderen Regelungen überprüft werden und gegebenenfalls zu entsprechenden Maßnahmen führen . Damit unterliegt das Landesschulamt einer permanenten Form der externen Evaluation. Die in der AZAV § 2 Abs. 4 genannten Kriterien wurden von der Fachkundigen Stelle eingehend geprüft und als erfüllt betrachtet. Damit wurde bestätigt, dass nach den Prinzipien eines Qualitätsmanagements gearbeitet wird, das auch noch weiter ausgebaut werden wird. 5. Das Landesschulamt verfügt über die vertraglichen Vereinbarungen nach § 178 Nr. 5 SGB III, weil diese Vereinbarungen mit den Teilnehmenden verbindlich sind und angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten. Vor Beginn der Ausbildung sind die Schulen nach den geltenden Rechtsvorschriften zu einer Beratung und zu einer Information über den Verlauf der Maßnahme verpflichtet und dokumentieren dies auch. Ein kostenfreies Rücktrittsrecht bei Nichtförderung und ein kostenfreies Kündigungsrecht bei Arbeitsaufnahme sind Vertragsbestandteile. b) Inwiefern und durch wen unterzieht sich das Landesschulamt einer regelmäßigen externen Evaluation? Auf die Antwort zu Frage 5a Nr. 4 wird verwiesen. Frage 6: Laut Antwort 1 der Landesregierung auf die o. g. Große Anfrage der CDULandtagsfraktion befinden sich alle öffentlichen berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt in Trägerschaft der kreisfreien Städte oder der Landkreise. In den aktuellen Empfehlungen des Beirates nach § 182 SGB III zur „Zulassung staatlicher Schulen“ heißt es u. a.: „Bei Trägern kommunaler Schulen sowie privater Ersatzschulen handelt es sich um eigenständige natürliche oder juristische Personen, sodass eine eigene Trägerzulassung erforderlich bleibt.“ Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung, dass diese Empfehlung des Beirates auf die öffentlichen berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt nicht zutrifft? Nach den Empfehlungen des Beirats ist eine eigene Trägerzulassung für Schulen in kommunaler Trägerschaft nur dann erforderlich, wenn sie nicht der Aufsicht des Maßnahmeträgers unterliegen. In Sachsen-Anhalt unterliegen Schulen in kommunaler Trägerschaft der Aufsicht des Landesschulamts (§ 82 Schulgesetz). Insbesondere unterliegen sie der - Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 Schulgesetz), - der Dienstaufsicht über die im Dienste des Landes stehenden Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, Refe- 6 rendarinnen und Referendare sowie die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Betreuungspersonal (§ 83 Abs. 1 Nr. 4 Schulgesetz) sowie - der Rechtsaufsicht über die Schulträger, Schulplanungsträger und Träger der Schülerbeförderung bei der Erfüllung der Aufgaben nach Schulgesetz (§ 83 Abs. 1 Nr. 5 Schulgesetz). - Die Schulaufsicht umfasst auch die Qualitätssicherung (§ 83 Abs. 1 Nr. 9 Schulgesetz ). Frage 7: Welche Kosten sind bisher für die Zertifizierung angefallen? In welcher Höhe haben bisher auf welcher Rechtsgrundlage das Land Sachsen-Anhalt, kreisfreie Städte und Landkreise Zahlungen geleistet? Bis zum 15. September 2014 sind für das Land Kosten in Höhe von insgesamt 7.083,11 € angefallen. Rechtsgrundlage sind die Verträge mit der Fachkundigen Stelle vom 4. Juni 2014 und vom 3. Juli 2014 sowie die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2001 (GVBl. LSA S. 241) sowie der Verwaltungsvorschriften zur LHO, RdErl des MF vom 1. Februar 2001 (MBl. LSA S. 241), zuletzt geändert durch RdErl. vom 29. Januar 2013 (MBl. LSA S. 73). Über Zahlungen von kreisfreien Städten und Landkreisen im Rahmen des vom Kultusministerium veranlassten Zertifizierungsverfahrens hat das Kultusministerium keine Kenntnis.