Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3501 10.10.2014 (Ausgegeben am 13.10.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ralf Wunschinski (CDU) Strafvollzug im Container Kleine Anfrage - KA 6/8496 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Hafthaus 2 in der JVA Volkstedt und das Hafthaus 7.0 in der JVA Halle, Hauptanstalt , wurden als Containerbau errichtet, um im Jahr 2000 dem notwendigen Bedarf an Haftplätzen aufgrund des Aufwärtstrends bei der Gefangenenentwicklung zeitnah gerecht zu werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Sind über die o. g. Gebäude in Modulbauweise noch weitere Containerbauten in Justizvollzugsanstalten des Landes Sachsen-Anhalt vorhanden ? Wenn ja, sind diese mit Gefangenen belegt? Neben den genannten Containerbauten in Volkstedt und Halle sind keine weiteren Containerbauten in den Justizvollzugsanstalten des Landes Sachsen-Anhalt vorhanden . 2. Stehen die im Justizvollzug in Sachsen-Anhalt vorhandenen und genutzten oder ungenutzten Containerbauten im Eigentum des Landes Sachsen -Anhalt? Sind die Containerbauten gemietet/geleast? Die im Justizvollzug in Sachsen-Anhalt vorhandenen Containerbauten befinden sich ausschließlich im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt. 2 3. Sind die in Sachsen-Anhalt im Justizvollzug vorhandenen Containerbauten mit einer unbefristeten oder einer befristeten Standzeit versehen? Wann laufen die Standgenehmigungen ab? Das Hafthaus 2 in der JVA Volkstedt wurde im Jahr 2000 als Containerbau in Betrieb genommen. Eine Beschränkung der Standzeit liegt nicht vor. Das Hafthaus 7.0 in der JVA Halle, Hauptanstalt, wurde im Jahr 2000 als Containerbau errichtet. Die aktuelle Standgenehmigung wurde im Jahr 2008 bis zum Jahr 2023 (15 Jahre) erteilt. 4. Erachtet die Landesregierung im Rahmen der Planungen für eine Justizvollzugsstrukturreform den Weiterbetrieb der im Justizvollzug vorhandenen Containerbauten als alternativlos? Bei den sogenannten „Containerbauten“ in den Justizvollzugsanstalten Halle und Volkstedt handelt es sich um Gebäude, die in Modulbauweise errichtet wurden und den Anforderungen an Unterkunftsgebäuden für Gefangene in vollem Umfang entsprechen . Eine Außerbetriebsetzung dieser Gebäude mit insgesamt 110 Haftplätzen - hauptsächlich Einzelhaftplätze - noch vor Schließung der gesamten Anstalten wäre unwirtschaftlich und aus vollzuglicher Sicht abzulehnen. 5. Die Justizminister von zehn Ländern haben sich auf einen Musterentwurf für ein Strafvollzugsgesetz geeinigt. Dieser Musterentwurf ist Arbeitsgrundlage für das Gesetzgebungsverfahren der jeweiligen Länder. Der Entwurf basiert auf einer Vollzugspraxis, die stark auf die Behandlung der Gefangenen ausgerichtet ist. Wird nach Einschätzung der Landesregierung der Justizvollzug in Containerbauten der im Musterentwurf für ein Strafvollzugsgesetz vorgesehenen behandlerischen Vollzugspraxis gerecht? Die Containergebäude entsprechen auch unter künftigen behandlerischen Gesichtspunkten den Anforderungen an einen zeitgemäßen Justizvollzug. Nach den bundesweit anerkannten Empfehlungen der Obersten Baubehörde des Bayerischen Staatsministerium des Inneren sollen Hafträume für eine Einzelbelegung mindestens 9 m² und für eine Belegung mit zwei Gefangenen mindestens 15 m² haben. Diese Vorgaben werden in den betreffenden Gebäuden in der JVA Halle mit 10,3 m² bzw. 20,6 m² sowie in der JVA Volkstedt mit 9,5 m² bzw. 22,1 m² übertroffen. Die Container weisen zudem abgetrennte WC-Module aus, dies ist im Land Sachsen-Anhalt in Einzelhafträumen noch nicht überall Standard.