Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3522 16.10.2014 (Ausgegeben am 17.10.2014) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Landesgesetzliche Regelung für Personenzusammenschlüsse alten Rechts Kleine Anfrage - KA 6/8484 Vorbemerkung des Fragestellenden: Durch den Einigungsvertrag wurde Artikel 233 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG BGB) neu geschaffen. Danach wurde für den Fall, dass ein dingliches Recht an einem Grundstück einem Personenzusammenschluss zusteht, dessen Mitglieder nicht namentlich im Grundbuch aufgeführt sind, der Gemeinde , in der das Grundstück liegt, die Vertretungsbefugnis für den Personenzusammenschluss zugewiesen. Dies wurde jedoch vom Bundesgesetzgeber unter den Vorbehalt einer anderweitigen landesgesetzlichen Regelung gestellt. In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen wurden in den Jahren 1947 bis 1951 landesgesetzliche Regelungen dergestalt erlassen, dass die sogenannten Separationsgemeinschaften aufgehoben und mit der jeweiligen politischen Gemeinde verschmolzen wurden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Sieht es die Landesregierung als zulässig an, eine vergleichbare landes- gesetzliche Regelung (Aufhebung der Separationsgemeinschaften und Verschmelzung mit der politischen Gemeinde) auch in Sachsen-Anhalt zu schaffen? Das Eigentum an Land von altrechtlichen Personenzusammenschlüssen ist ein dingliches Recht eigener Art und geht zurück auf die Preußische Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821. Durch die Gemeinheitsteilungen wurden nutzbare Grundstücke geschaffen, die den Teilnehmern des Auseinandersetzungsverfahrens zu Alleineigentum zugewiesen wurden. 2 Die diesen nutzbaren Grundstücken zur Bewirtschaftung dienenden Grundstücke , wie Wege und Gräben, sogenannte Zweckgrundstücke, wurden vom Auseinandersetzungsverfahren ausgeschlossen und blieben gemeinschaftliches Eigentum. In einem abschließenden Rezess wurden die dem gemeinschaftlichen Zweck dienenden Grundstücke ausdrücklich bezeichnet. Die Rezesse legten ferner fest, wer an den Auseinandersetzungsverfahren beteiligt war, wer eine Landabfindung erhielt und wer gemeinschaftlicher Eigentümer der Zweckgrundstücke war. Nach Artikel 113 EGBGB bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Gemeinheitsteilung weiter bestehen. Das gilt insbesondere für die Preußische Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 und das Preußische Gesetz, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 2. April 1887. Nach Artikel 181 EGBGB bleibt Eigentum, das am 1. Januar 1990 mehreren nicht nach Bruchteilen zustand , erhalten. Die altrechtlichen Personenzusammenschlüsse bestanden nach § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB auch zu DDR-Zeiten fort. Als Ergebnis ist festzustellen, dass die ursprünglich durch das Auseinandersetzungsverfahren entstandenen Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt nach geltendem Recht weiter bestehen. Nach Artikel 218 EGBGB ist der Landesgesetzgeber ermächtigt, das Recht der Personenzusammenschlüsse alten Rechts neu zu regeln. Die Aufhebung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts wurde in Mecklenburg -Vorpommern, Sachsen und Brandenburg durch landesrechtliche Regelungen vollzogen. In Thüringen wurden durch Gesetz vom 29. Mai 1947 (Reg.-Bl. für das Land Thüringen I, Nr. 11 S. 52) Altgemeinden, die auf altdeutsches Genossenschaftsrecht an der Allmende zurückgehenden Realgemeinden , gleichartige Gemeinschaften, die innerhalb der politischen Gemeinde bestanden, aufgehoben. Von der Auflösung ausgenommen waren ausdrücklich Gemeinschaften, die auf einem privatrechtlichen Rechtstitel beruhten, insbesondere die Separations- oder Zusammenlegungsinteressentengemeinschaften . Die Landesregierung prüft zurzeit, ob es zulässig ist, auch für Sachsen-Anhalt eine derartige Regelung zu schaffen. 2. Plant die Landesregierung eine landesrechtliche Regelung i. S. von Arti- kel 233 § 10 EGBGB? Wenn ja, mit welchem Inhalt? Im Rahmen der o. a. Prüfung (sh. zu Frage 1) hat die Landesregierung einen Ersten Entwurf eines „Gesetzes über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt“ erarbeitet, der zurzeit auf Arbeitsebene zwischen dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung und dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt abgestimmt wird. Ziel des Gesetzentwurfes ist, dass mit der Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Gemeinden übergeht, in deren Gebieten das Vermögen belegen ist. Das Vermögen umfasst Grundstücke und sonstige Rechte und Ansprüche .